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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: BVerwG 6 B 39.94

Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer; Geltendmachung eines Anspruchs auf Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten; Notwendigkeit des Vorbringens substantiierter Einwendungen; Begründung einer Prüfungsentscheidung unter Beachtung des Verteidigungsvorbringens des Prüflings; Annahme der Befangenheit eines Prüfers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 39.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 21.01.1993 - AZ: 6 K 3272/91
OVG Münster - 04.02.1994 - AZ: 22 A 1071/93

Fundstelle

  • JuS 1995, XV Heft 5 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Anfechtung der Bewertung von Prüfungsleistungen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Albers
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Sie genügt weitgehend bereits nicht den Anforderungen an die hinreichende Darlegung dieser Zulassungsgründe, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

2

Ohne den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und einer bereits zugelassenen Revision andererseits hinreichend zu beachten, rügt der Kläger in Wahrheit nicht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses in den bezeichneten Entscheidungen aufgestellt hat, sondern ausschließlich die Nichtbeachtung oder aber die fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze in seinem Falle; damit kann er aber nicht die Zulassung der Revision erreichen. Insbesondere begründet die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz.

3

Das dargelegte Mißverständnis des Klägers wird bereits aus der immer wiederkehrenden Formulierung erkennbar: "Dies ist hier nicht geschehen", mit der er eine Nichtbeachtung oder eine unrichtige Anwendung derjenigen Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die dieses - im Anschluß an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34) - zu den aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (vgl. insbesondereUrteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] undvom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) aufgestellt hat. Mit seiner Kritik am Urteil des Berufungsgerichts bemüht sich der Kläger auch nicht etwa um den Nachweis, daß jedenfalls den Einzelausführungen des Berufungsgerichts Rechtssätze zugrunde liegen, die als solche im Widerspruch stehen zu entsprechenden Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts; deshalb kann dahinstehen, ob ein solcher Nachweis ausreichen könnte, eine nicht offen zutage liegende Divergenz darzulegen. Allerdings hätte ein Bemühen des Klägers um den Nachweis einer Divergenz auch kaum Erfolg haben können, da das Berufungsgericht seine rechtlichen Einzelwürdigungen durchweg und ausdrücklich an den einschlägigen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hat.

4

Zusätzlich ist zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegründung auszuführen:

5

1.

Soweit das Berufungsgericht davon spricht, der Erst- und der Zweitprüfer einerseits (die die Prüfungsleistung des Klägers zunächst mit jeweils fünf Punkten bewerten wollten) und der Drittprüfer andererseits (der - im Hinblick auf "weitere Schwächen" der Prüfungsleistung - diese zunächst nur mit drei Punkten bewerten wollte) hätten sich hinsichtlich der von ihnen je individuell erteilten Noten später "auf das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge geeinigt", ohne daß dies einer zusätzlichen schriftlichen Begründung bedurft hätte, ist diese Aussage zwar mißverständlich, weil sie den Eindruck erwecken könnte, als bejahe das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer rein rechnerisch ermittelten Note, die ihrerseits abweicht von den zugrunde liegenden, je individuell erteilten und konkret begründeten Noten; eine solche Auffassung wäre allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Bei genauem Hinsehen ist die fragliche Aussage des Berufungsgerichts jedoch deshalb nicht als Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992, a.a.O., zu beanstanden, weil mit ihr ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Prüfer als Ergebnis einer (vorausgesetzt zulässigen) gemeinsamen Beratung, ohne an der Substanz ihrer ursprünglichen, je individuell erteilten und schriftlich niedergelegten Bewertung und deren Begründung etwas ändern zu wollen, sich - wiederum je individuell - einander in ihrer Gesamtbeurteilung angenähert haben, und zwar der Erst- und der Zweitprüfer an den Drittprüfer maßgeblich "unter Einbeziehung der vom Drittprüfer hervorgehobenen zusätzlichen Mängel", die danach jedenfalls den Abzug eines weiteren Punktes (von zunächst fünf auf vier Punkte) rechtfertigten.

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2.

Soweit die Beschwerde bemängelt, daß der Kläger dadurch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig beschränkt worden sei, daß er die seiner Prüfungsarbeit zugrundeliegende Akte, also die Prüfungsaufgabe, nur unzulänglich habe einsehen und daher seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit nur unvollständig habe begründen können, fehlt es, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der erforderlichen substantiierten Darlegung, warum und inwiefern für den Kläger die genaue Kenntnis der Akte erforderlich war, um seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit hinreichend begründen zu können. Nur dann, wenn dem Kläger zunächst einmal der Nachweis gelänge, daß das Berufungsgericht selbst im Falle der Notwendigkeit einer Einsichtnahme in die Akte, um Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit substantiiert begründen zu können, diese Einsichtnahme für nicht geboten hält, könnte er insoweit möglicherweise eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darlegen. Um diesen Nachweis hat sich der Kläger indessen nicht einmal bemüht, sondern sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, ohne genaue Kenntnis der Akte habe er seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit nicht hinreichend begründen können. Das aber reicht für die Darlegung einer Divergenz in diesem Punkt ebensowenig aus wie allein der Umstand, daß dem Kläger bei seiner ersten Einsichtnahme in die Prüfungsakten die seiner Prüfungsarbeit zugrundeliegende Akte - unstreitig - nicht vorlag und von ihm deshalb auch nicht eingesehen werden konnte.

7

3.

Auch soweit das Berufungsgericht die Einwände des Klägers, die sich bereits auf die ihm gestellte Prüfungsaufgabe, nämlich die von ihm zu bearbeitende Akte, bezogen (insbesondere, daß diese Akte für Prüfungszwecke ungeeignet, weil zu schwierig gewesen sei) und derentwegen er eine Einsichtnahme auch in diese für erforderlich hielt, auf ihre "Schlüssigkeit" hin überprüft und diese verneint hat, läßt sich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang das Merkmal der "Schlüssigkeit" ersichtlich als einen Teilaspekt der hinreichenden "Substantiierung" von Einwänden angesehen. Insoweit ist seine Formulierung: "Diese Rügen des Kläges sind nicht schlüssig, jedenfalls aber nicht ausreichend substantiiert", zwar möglicherweise mißverständlich. Konkret hat es seine Würdigung, die Rügen des Klägers seien - schon - nicht "schlüssig", jedoch damit begründet, diese beschränkten sich auf pauschale Hinweise, es fehle eine konkrete, plausible Darstellung. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen ausdrücklich betont hat, das Prüfungsamt wie dann auch das Verwaltungsgericht müßten nur solchen Einwendungen des Prüflings nachgehen, die dieser "substantiiert" vorgebracht habe. Weiterhin hat es entschieden, daß allein hinreichend "substantiierte" Einwände des Prüflings den betroffenen Prüfern zur Stellungnahme und Nachkorrektur zugeleitet werden müssen (BVerwGE 92, 132, 138) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92]. Dabei nimmt die Beurteilung, ein Einwand sei in diesem Sinne nicht hinreichend "substantiiert", keineswegs ein Urteil über die Begründetheit des mit dem Einwand geltend gemachten Bewertungsfehlers vorweg. Sollte allerdings das beklagte Prüfungsamt und ihm folgend das Berufungsgericht die vom Kläger hinsichtlich der Prüfungsaufgabe erhobenen Einwände zu Unrecht als bereits nicht "schlüssig" und daher auch nicht "substantiiert" beurteilt haben, wie der Kläger meint, so würde es sich auch insoweit lediglich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung handeln, die als solche weder eine Abweichung darstellen, noch der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen würde.

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4.

Auch soweit der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts konkret mit der Begründung geltend macht, die Prüfer hätten sich entgegen den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen Einwänden gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit nicht auseinandergesetzt und das Berufungsgericht habe dies nicht beanstandet, kann er damit keinen Erfolg haben. Auch insoweit rügt er bei genauem Hinsehen nämlich nicht eine Abweichung, sondern lediglich eine nach seiner Meinung fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem Umstand, daß die Prüfer ihre ursprüngliche Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers auch in Kenntnis der ihnen zugeleiteten Einwände des Klägers aufrechterhalten haben und das Berufungsgericht dies im Ergebnis gebilligt hat, kann nämlich keineswegs geschlossen werden, die Prüfer hätten ihre frühere Bewertung sozusagen blindlings und ohne Prüfung der Einwände des Klägers aufrechterhalten und das Berufungsgericht habe dies entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt.

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5.

Soweit der Kläger meint, aus der kritischen Anmerkung des Prüfers K., der Kläger könne "nicht klar denken", auf eine Befangenheit des Prüfers schließen zu können und allein deshalb, weil das Berufungsgericht diese Kritik als ausschließlich sachbezogen gewertet und mit dieser Begründung eine Befangenheit verneint hat, insoweit eine Abweichung des angefochtenen Urteils unter anderem von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 70, 143, 151 [BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83] annimmt, kann er auch damit keinen Erfolg haben; denn auch insoweit macht er in Wahrheit keine Abweichung, sondern eine seiner Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts geltend.

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6.

Soweit sich der Kläger schließlich unter Anführung einer Vielzahl von Einzelpunkten der Prüfungsaufgabe sowie der von ihm erarbeiteten Lösungen darauf beruft, daß er zu diesen Einzelpunkten - wie zum Beispiel hinsichtlich der Auslegung des Klageantrags zu 2. der Prüfungsaufgabe - jeweils eine zumindest vertretbare Lösung gebracht habe, die deshalb nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts nicht als falsch hätte gewertet werden dürfen, und daß folglich aus dem Umstand, daß die Prüfer seine Lösung dessenungeachtet als falsch bewertet hätten und das Berufungsgericht ihnen hierin gefolgt sei, auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden müsse, ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht einmal dargelegt; vielmehr wendet sich der Kläger auch insoweit letztlich allein gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Berufungsgericht. Das machen auch die abschließenden Sätze seiner Beschwerdebegründung deutlich, wonach er nicht einmal eine Neubewertung seiner Prüfungsarbeit durch eine neue Kommission für ausreichend hält, um ihm hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren, und im übrigen pauschal auf die Begründung seiner Klage und somit auf sein Vorbringen in der Tatsacheninstanz verweist; damit aber kann er nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erreichen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

Niehues
Seibert
Albers