Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1994, Az.: BVerwG 3 B 66.94

Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung wegen Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände ; Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz und Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung durch Begründungszwang; Begründungszwang als rechtsstaatliches Korrelat zu der im Grundsatz freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter; Erfordernis der besonderen Deutlichmachung einer Übergehung gewichtiger entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Gericht im Einzelfall ; Beweislastverteilung bei überlanger Dauer eines Verwaltungsverfahrens; Beweislastumkehr zugunsten des Klägers bei schuldhafter Beweisvereitelung durch beklagte Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 66.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 12.07.1994 - AZ: 2 K 1129/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe verschiedene zu den Akten gelangte Schriftstücke nicht berücksichtigt, die zugunsten seines Klagevortrags sprächen. Hätte das Verwaltungsgericht diese Schriftstücke in seine Entscheidungsfindung einbezogen und gewürdigt, hätte es die Behauptung, das Schloß S. sei erst nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig geworden, als glaubhaft gemacht ansehen müssen.

3

Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.

4

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, daß das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 Nr. 68; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -). Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies dient einerseits der Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, andererseits aber auch der Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht. Der Begründungszwang ist zugleich ein rechtsstaatliches Korrelat zu der im Grundsatz freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -). Aus diesem Grunde darf sich das Gericht insoweit nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 <369>). Die Anforderungen an die Detailliertheit der Entscheidungsgründe darf in diesem Punkt aber auch nicht überspannt werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des ihm unterbreiteten Prozeßstoffs ausdrücklich zu befassen. Die Annahme, das Gericht habe in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen übergangen, muß deswegen im Einzelfall durch besondere Umstände deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146 f.>; Beschluß vom 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - NJW 1994, 2683; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - a.a.O.).

5

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt von Schriftstücken, die für seine Entscheidungsfindung bedeutsam sein konnten, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht erwogen.

6

Was zunächst die "Erklärung" der Schwägerin des Klägers, E., vom 18. November 1991 angeht, liegt auf der Hand, daß der Beweisbeschluß vom 30. August 1993, mit dem das Verwaltungsgericht eine Vernehmung dieser Zeugin angeordnet hat, die unmittelbare Reaktion auf die Vorlage dieses Schriftstückes durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 1993 darstellte. Der Zeugin ist ihre "Erklärung" bei ihrer kommissarischen Vernehmung am 20. Oktober 1993 dann auch vorgehalten worden. Wenn das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils auf das Protokoll der Zeugenvernehmung Bezug nimmt und in den Entscheidungsgründen die Aussage der Zeugin würdigt, kann nicht ernsthaft erwogen werden, die "Erklärung" der Zeugin sei bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt geblieben.

7

Die vom Kläger eingereichte Heiratsurkunde seines Bruders G. v. J. die dessen Geburt in Zweibrodt ausweist, hatte gegenüber der vorgenannten "Erklärung" der Schwägerin des Klägers von vornherein einen ungleich geringeren Erkenntniswert. Sie rechtfertigt allenfalls die Frage, warum der Bruder des Klägers nicht auf Schloß S. geboren ist, wenn dieses seinerzeit Wohnsitz der Familie war. Angesichts des Ergebnisses der Zeugenvernehmung erscheint es aber vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage als eher nebensächlich betrachtet und ihr nicht nachgegangen ist. Es ist nicht völlig ungewöhnlich, daß der Geburtsort eines Kindes nicht mit dem im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Familienwohnsitz übereinstimmt.

8

Ähnliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Schreiben der Heimatauskunftstelle Nr. 18 vom 28. Februar 1992 unerwähnt läßt. Dieses Schreiben mag geeignet sein, die Verläßlichkeit der Auskunft der Heimatauskunftstelle Nr. 18 vom 15. Mai 1962 in Zweifel zu ziehen. Für die Beantwortung der Frage, ob die abweichenden Angaben des Klägers zutreffend sind, ist auch dieses Beweismittel aber unergiebig. Dies mußte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnen.

9

2.

Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer vom Kläger dargelegten Rechtsfrage zugelassen werden. Der Kläger möchte in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob eine Umkehr der Beweislast eintritt, wenn "als unmittelbare Folge einer fehlerhaften Sachbehandlung seitens der Behörde Beweismittel für den Kläger/Antragsteller verloren gehen". Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits mehrfach behandelt und beantwortet worden. Mit seiner Beschwerde zeigt der Kläger nicht auf, warum insofern ein Klärungsbedarf verblieben sein soll, der durch eine Revisionszulassung im vorliegenden Fall befriedigt werden könnte.

10

In lastenausgleichsrechtlichen Verfahren geht es um die Beurteilung entscheidungserheblicher Sachverhalte, die überwiegend Jahrzehnte zurückliegen. Der damit zwangsläufig verbundenen Beweisnot der Antragsteller ist im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 37.87 - Buchholz 427.6 § 15 Nr. 28). Allerdings rechtfertigt allein eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens noch nicht eine der gesetzlichen Regelung widersprechende Beweislastverteilung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 B 26.92 - Buchholz 427.207 § 1 Nr. 61). Vielmehr kann nur eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der beklagten Behörde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 95, 96, 97.86 - BVerwGE 78, 363 <370>; Beschluß vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 B 26.92 - a.a.O.).

11

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht nicht erkennbar abgewichen. Der Kläger rügt zwar in diesem Zusammenhang den Hinweis des Verwaltungsgerichts, daß die Frage Alt- bzw. Neubau erst in diesem Klageverfahren zu einem streitigen Punkt geworden sei. Damit werde ihm die Verantwortung dafür angelastet, daß dieser Frage nicht schon früher nachgegangen worden sei, und schon das Gerechtigkeitsgebot erfordere unter den gegebenen Umständen, daß die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, er trage unrichtig vor, durch die Zulassung der Revision einer Korrektur zugeführt werde. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Wenn dem Kläger die Entwicklung der Prozeßgeschichte entgegengehalten wird, beinhaltet dies zum einen nicht einen gegen ihn gerichteten Vorwurf. Wohl wird von dem Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger in diesem Zusammenhang der Beklagten ein Verschulden nicht anlasten kann, was aber Voraussetzung dafür wäre, daß eine Beweislastumkehr in Betracht käme. Zum anderen bezichtigt das Urteil den Kläger auch nicht eines unrichtigen Vertrags. Die Klageabweisung stützt sich vielmehr ausdrücklich darauf, daß an der Baugeschichte des Schlosses S. Zweifel verbleiben, die auch durch die Beweisaufnahme nicht in einer Weise beseitigt worden sind, die den Maßstäben der Glaubhaftmachung i.S. von § 35 FG genügt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar