Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1992, Az.: BVerwG 3 B 26.92

Beginn der Verfolgungszeit in dem westoberschlesischen Abstimmungsgebiet; Ablauf des internationalen Vertrages über den Schutz der Minderheiten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Feststellung von Schäden und Verlusten an Vermögensgegenständen; Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; Nachweis von Vorgängen die 55 Jahre zurückliegen; Glaubhaftmachung von Vorgängen die 55 Jahre zurückliegen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 26.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.10.1991 - AZ: 9 A 92.87

Fundstelle

  • IFLA 1993, 80-84

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Strauch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.666 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Verfolgungszeit in dem westoberschlesischen Abstimmungsgebiet mit dem Ablauf des internationalen Vertrages über den Schutz der Minderheiten am 15. Juni 1937 oder gemäß § 1 der 7. FeststellungsDV (7. FDV) bereits am 1. Januar 1936 begann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort ergibt sich derart eindeutig und unzweifelhaft aus den gegebenen normativen Bestimmungen, daß es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.

3

Dazu ist zunächst klarzustellen, daß die Frage so, wie sie von den Klägern gestellt ist, von einer falschen Alternative ausgeht. Die Verfolgungszeit, d.h. die Zeit, in der Eigentümer Vermögensgegenstände aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verloren haben können, begann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FDV im westoberschlesischen Abstimmungsgebiet wie im gesamten übrigen Gebiet des damaligen Deutschen Reiches am 30. Januar 1933, dem lag der Machtübernahme der Nationalsozialisten. Lediglich die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FDV, daß ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf Verfolgungsmaßnahmen beruhte, wenn der frühere Eigentümer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte, gilt, soweit es sich um rassisch Verfolgte handelt, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FDV für das ehemalige westoberschlesische Abstimmungsgebiet erst für die Zeit ab 1. Januar 1936. Die ausdrückliche Bezugnahme auf dieses Datum wie auch die umfangreiche sachliche Auseinandersetzung der Kläger mit der Berechtigung der Vermutungsregelung belegen, daß sie entgegen dem Wortlaut ihrer Fragestellung nicht den Beginn der Verfolgungszeit, sondern den Zeitpunkt für klärungsbedürftig halten, von dem an im westoberschlesischen Abstimmungsgebiet eine Vermögensentziehung aus Verfolgungsgründen zu vermuten ist.

4

Diesen Zeitpunkt setzt § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FDV, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich auf den 1. Januar 1936 fest. Gestützt ist diese Regelung auf § 11 a Abs. 1 des Feststellungsgesetzes (FG). Danach werden Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

5

Die Auffassung der Kläger, die ab dem 1. Januar 1936 geltende Vermutungsregelung sei willkürlich, weil Juden im westoberschlesischen Abstimmungsgebiet bis zum 15. Juni 1937 durch den bis dahin geltenden deutsch-polnischen Vertrag über den Schutz der Minderheiten vom Jahre 1922 geschützt gewesen seien, ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung zu begründen. Es mag zwar sein, daß der jüdische Bevölkerungsteil des westoberschlesischen Abstimmungsgebietes bis zum Vertragsablauf vor unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen einigermaßen sicher war. Es wäre aber weltfremd zu glauben, der Vertrag hätte diesen Bevölkerungsteil tatsächlich vor jeder Diskriminierung und jedem Verfolgungsdruck seitens der auch dort herrschenden nationalsozialistischen Machthaber schützen können. Schon vor Vertragsablauf befand sich der jüdische Bevölkerungsteil daher auch in diesem Gebiet tatsächlich in einer gewissen Zwangslage (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV-LA, § 1 Bemerkung 7). Der Druck wurde naturgemäß um so größer, je mehr sich die Herrschaft des Nationalsozialismus konsolidierte und je näher das Ende der Geltungsdauer des Vertrages rückte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber den Druck auf die rassisch Verfolgten jedenfalls vom 1. Januar 1936 an für so stark hielt, daß er von diesem Zeitpunkt an bei Vermögensverlusten dieser Personengruppe eine Vermutung verfolgungsbedingter Entziehung einführte. Eine solche Regelung ist um so unbedenklicher, als dem Erwerber des entzogenen Vermögens unbenommen ist, die Vermutung zu widerlegen.

6

Zu Unrecht berufen sich die Kläger für die Unzulässigkeit einer solchen Regelung auf Kühne-Wolff, da sie die dortige Kommentierung falsch wiedergeben. Der von innen zitierte Satz "Die Rechtsprechung des BVerwG hat in der Folge eindeutig auf die historischen Daten abgestellt." ist in Wahrheit ein Halbsatz und lautet bei Kühne-Wolff, 11. LeistungsDV-LA, § 1 Bemerkung 6 (S. 186 a Abs. 2) weiter: "... und erkennbar gemacht, daß die Vorverlegung des Beginns nur durch präzise Rechtssatzung (wie z.B. in § 43 ADS. 1 Nr. 2 BEG) zu ermöglichen wäre." Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestehen Kühne-Wolff dem Normgeber mithin das Recht zu, verbindliche Aussagen über Verfolgungszeiten zu machen (vgl. auch Kühne-Wolff a.a.O. S. 186 b/186 c).

7

2.

Die Kläger halten weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein vor Beginn der Verfolgungszeit abgeschlossener Grundstückstauschvertrag, der wegen der Mitwirkung polnischer Gerichte und Behörden erst nach Ablauf des Schutzvertrages vor einem deutschen Notar beurkundet wurde, einen "Vermögensverlust in der Verfolgungszeit" darstellt. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen, da ihr für die Entscheidung keine Relevanz zukommt. Nach den Behauptungen der Kläger sind die Verhandlungen zwischen ihrer Mutter und Herrn Dr. S. über den Grundstückstausch, der am 14. Juli 1938 und damit mehr als ein Jahr nach Auslaufen des Minderheitenschutzvertrages durch notariell beurkundete Vereinbarung zustande kam, Anfang 1937 abgeschlossen gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger den Zeitpunkt des Vermögensverlustes des Herrn Dr. S. an seinem Grundstück in B. O/S entsprechend vorverlegt, ändert sich an der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FDV nichts, da diese, wie bereits ausgeführt, entsprechende Vorgänge vom 1. Januar 1936 an einbezieht.

8

3.

Damit ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht hätte durch eine Auskunft der Notarkammer feststellen müssen, daß die Beteiligung polnischer Behörden und Gerichte in dem notariellen Vertrag nicht kenntlich zu machen gewesen sei, gegenstandslos. Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FDV kam es nach der hier zugrunde zu legenden - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der notarielle Vertragsschluß durch die Einschaltung polnischer Stellen von Anfang 1937 bis Mitte 1938 hinausgezögert worden war.

9

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne zusätzliche Sachverhaltsaufklärung feststellen dürfen, daß polnische Vormundschaftsgerichte an dem hier geschlossenen Vertrag ersichtlich nicht beteiligt gewesen seien, ist auch im übrigen nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht ist mit dieser Feststellung dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten, die wegen der Entmündigung ihres Vaters einzuschaltenden polnischen Vormundschaftsgerichte würden einen in Ausnutzung nationalsozialistischen Machtmißbrauchs geschlossenen Vertrag niemals genehmigt haben. Das Verwaltungsgericht konnte sich insoweit auf den Wortlaut des Tauschvertrages selbst stützen, in dessen Vorspruch ausgeführt ist, die Mutter der Klägerin als Vertragspartnerin habe die Bestallungsurkunde des Amtsgerichts B. O/S vom 13. April 1938 über ihre Bestallung als Pflegerin für ihren Ehemann Bruno G. vorgelegt. In ihrer Eigenschaft als Pflegerin erteilte die Mutter der Kläger sodann in § 15 des Vertrages die notwendige güterrechtliche Genehmigung zum Vertragsschluß im Namen ihres Ehemannes. Damit ging aus dem Vertrag hervor, daß die vormundschaftsrechtliche Seite der Transaktion auf der Grundlage der Entscheidung eines deutschen Vormundschaftsgerichts abgewickelt worden war. Unter diesen Umständen bestand nicht der geringste Anlaß zu der Annahme, darüber hinaus könne auch noch die Einschaltung polnischer Vormundschaftsstellen notwendig gewesen und erfolgt sein. Der Hinweis der Kläger auf eine entsprechende Beteiligung beim Kauf mehrerer Miethausgrundstücke in Berlin von polnischen Juden war insoweit schon deshalb nicht ergiebig, weil diese Verträge etwa drei Jahre früher und - zumindest überwiegend - nicht von der Mutter im eigenen Namen, sondern im Namen des Vaters abgeschlossen worden waren.

10

4.

Auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Vorschriften über Vermögensverluste in der Verfolgungszeit auch Rechtsgeschäfte erfassen, die von der Typik der dem Gesetzgeber vorschwebenden Entziehungsvorgänge sehr stark abweichen und sogar den jüdischen Vertragspartner veranlaßt haben, dieserhalb keine Entschädigungsansprüche zu stellen, obgleich er derartige Ansprücne in anderen Fällen mit Nachdruck verfolgt habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Da § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FDV nur eine Vermutungsregelung für den Vermögensverlust infolge nationalsozialistischen Machtmißbrauchs begründet, anerkennt er zugleich, daß ein Vermögensverlust eines rassisch Verfolgten in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in jedem Falle seine Ursache in nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen haben muß. Der Normgeber hat die Möglichkeit des Vorliegens atypischer Fälle mithin bereits in den Vorschriften der 7. FDV berücksichtigt. Es kann daher kein Zweifel sein, daß die genannten Vorschriften auch in atypischen Fällen Anwendung zu finden haben, wobei sie allerdings für diese Fälle abweichende Rechtsfolgen vorsehen.

11

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, in ihrem Fall habe es sich um einen atypischen Sachverhalt gehandelt, weil die Verkehrswerte in B. O/S wegen des geplanten Abrisses der Stadt weit unter die Einheitswerte gesunken gewesen seien, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie beanstanden damit vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in ihrem Einzelfall. Soweit sie eine die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung ausschließende Atypik schon darin sehen wollen, daß der Veräußerer des B. Grundstücks, Herr Dr. S., wegen dieses Grundstücks keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht habe, kann ihnen aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Es unterliegt keinem Zweifel und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß weder § 11 a Abs. 1 FG noch die auf seiner Grundlage erlassene 7. FDV den Ausschluß der Entschädigung für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Verfolgte selbst oder eine an seine Stelle getretene Nachfolgeorganisation Rückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat (vgl. Kühne-Wolff, 11. LeistungsDV-LA, Vorbem. III 1). Die genannten Vorschriften haben nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem offen zutage liegenden Sinn nicht lediglich die Aufgabe, Doppelentschädigungen zu vermeiden. Sie sollen vielmehr auch verhindern, daß Nutznießer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für den Verlust von in Ausnutzung dieser Herrschaft erworbenen Gegenständen auch noch auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der rassisch Verfolgte auf eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verzichtet.

12

Das schließt, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht von vornherein aus, daß der Verzicht des rassisch Verfolgten auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ein Hinweis darauf sein Rann, daß er für den von ihm hingegebenen Vermögensgegenstand eine angemessene Gegenleistung erhalten und folglich nicht in Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschädigt worden ist. Ob ein solcher Fall vorliegt und ob die umstände ausreichen, die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FDV zu widerlegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.

13

5.

Ohne grundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Vorgängen, die 55 Jahre zurückliegen, dieselben Anforderungen zu stellen sind wie bei einem Geschehen aus jüngerer Vergangenheit. Sowohl der Begriff des Nachweises als auch der der Glaubhaftmachung ist seit langem geklärt. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG 3 C 135.57 - (Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 92) ausgesprochen hat, genügt als Nachweis ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, wie er bei einer erschöpfenden und gewissenhaften Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Die Glaubhaftmachung ist für den hier in Frage stehenden Bereich in § 35 Abs. 1 Satz 2 FG definiert. Danach gelten als glaubhaft gemacht Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Beide Begriffe verlangen hiernach je einen bestimmten Grad der Überzeugung des Richters oder auch des im Verwaltungsverfahren entscheidenden Beamten. Dieser Grad ist unabhängig davon, wann sich das zu beweisende oder glaubhaft zu machende Ereignis abgespielt hat.

14

6.

Die weitere frage, ob die Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Vorgängen herabzusetzen sind, wenn sich das Vorverfahren aus von dem beklagten zu vertretenden Umständen über 33 Jahre hingezogen hat und der Kläger damit in eine schwierige und fast chancenlose Prozeßlage gedrängt wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, daß eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der beklagten Behörde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen kann (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 95, 96 und 97.86 - BVerwGE 78, 363, 370). Auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens steht jedoch fest, daß allein eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens eine der gesetzlichen Regelung widersprechende Beweislastverteilung nicht rechtfertigt, ihre Grundlage findet die Beweislastumkehr nämlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 ADS. 4 GG). Diese Prinzipien sind aber nicht tangiert, wenn der Betroffene selbst es in der band gehabt hätte, rechtzeitig für den Abschluß des Vorverfahrens zu sorgen. Diese Möglichkeit bietet § 75 VwGO mit der Untätigkeitsklage, wenn in angemessener Frist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich nicht entschieden worden ist. Macht der Betroffene trotz überlanger Dauer des Verwaltungsverfahrens hiervon keinen Gebrauch, so hat er die daraus möglicherweise resultierende Folge eines Verlustes von Beweismöglichkeiten zumindest mitzuverantworten. Das Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes rechtfertigt es nicht, sein Versäumnis durch eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten auszugleichen.

15

Darüber hinaus würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten keineswegs in der in der Beschwerde formulierten Art steilen. Es trifft schon nicht zu, daß das Vorverfahren 33 Jahre gedauert hätte. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungsanträge datieren von Dezember 1970 und Dezember 1972. Die früheren Anträge, die die Kläger anführen, waren zuvor sämtlich durch bestandskräftig gewordene Bescheide wegen fehlender Antragsberechtigung abgelehnt worden. Auch die selbst bei Berücksichtigung der wahren Antragsdaten immer noch sehr lange Verfahrensdauer kann nicht einfach auf eine von dem Beklagten zu vertretende Verschleppung zurückgeführt werden. Es sei nur darauf hingewiesen, daß der Kläger beispielsweise im Oktober 1981 aufgefordert wurde, seine Erbberechtigung nach seiner Mutter durch einen Erbschein nachzuweisen, da der seinerzeit vorliegende Erbschein allein seine beiden Schwestern als Erben auswies. Auf diese Aufforderung reagierte der Kläger erst mehr als vier Jahre später mit der Aufforderung an den Beklagten, die Erbberechtigung in eigener Zuständigkeit zu bejahen, obwohl das Kammergericht inzwischen zum wiederholten Male die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt hatte. Es fehlt hiernach an ausreichenden Grundlagen für die Behauptung der Kläger, durch eine vom Beklagten zu vertretende zögerliche Sachbehandlung seien ihre Beweismittel drastisch reduziert worden.

16

7.

Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, ob erfahrungsgemäß zwangsläufig eintretende Folgen eines nachgewiesenen Ereignisses selbst noch beweisbedürftig seien, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Es gibt den von den Klägern postulierten Erfahrungssatz, daß die Verkehrswerte von Grundstücken in einer abrißbedrohten Stadt sinken, in dieser Allgemeinheit nicht. Es liegt auf der Hand, daß die Reaktion der Verkehrswerte von der Ernsthaftigkeit und dem Grad der Bedrohung abhängt. Die Entwicklung von Verkehrswerten in kleinen Dörfern, die in der Sicherstellungszone für einen schnell herannahenden Braunkohlentagebau liegen, besagt daher nichts für den Stand der Grundstücksverkehrswerte in einer Großstadt wie B. O/S mit mehr als 100.000 Einwohnern, in der lediglich Gerüchte über eine amtlich ohnehin noch nicht beschlossene Verlegung der ganzen Stadt kursieren. Angesichts der Unmittelbarkeit und Ernsthaftigkeit der Bedrohung von Westberlin durch Chruschtschow-Ultimatum und Mauerbau kann auch aus der Verkehrswertentwicklung in dieser Stadt kein Erfahrungssatz für die Reaktion der Verkehrswerte auf die vom Verwaltungsgericht unterstellten Gerüchte über Abrißpläne für Beuthen in der Zeit nach 1935 gewonnen werden.

17

8.

Fehl geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt, einschließlich des Vorbringens der Kläger umfassend gewürdigt. Damit ist § 108 Abs. 1 VwGO genüge getan. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann nicht dadurch dargetan werden, daß nunmehr beliebige Äußerungen aus den Akten, die das Gesamtbild ersichtlich nicht verändern, herausgezogen werden mit der Rüge, damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

18

9.

Ebenso sind die unter II der Beschwerdeschrift erhobenen Aufklärungsrügen sämtlich unbegründet. So ist es verfehlt, dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, es hätte eine Kosten-Nutzen-Analyse darüber einholen müssen, ob der Abriß der gesamten Stadt B. unter Berücksichtigung der unter der Stadt lagernden Rohstoffe wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich darüber zu befinden, ob glaubhaft gemacht sei, daß durch die bei bestimmten Stellen erwogenen Pläne zum Abriß und zur Verlagerung der gesamten Stadt der Verkehrswert der Grundstücke in der Stadt innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Einheitswertfestsetzung generell weit unter die Einheitswerte gefallen sei. Zur Beantwortung dieser Frage waren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Abrißpläne selbst nach den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Äußerungen mehr oder weniger kundiger Personen noch keineswegs verbindlich waren und teilweise ausdrücklich als Gerücht bezeichnet wurden, daß der zuständigen Heimatauskunftsstelle weder etwas von diesen Gerüchten noch von einer drastischen Reduzierung der Verkehrswerte in der Stadt bekannt war und daß die Verlagerung einer Großstadt immense Kosten verursacht hätte, sachgerecht und ausreichend. Das gilt vor allem für den zuletzt genannten Gesichtspunkt, da die Idee, eine ganze Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern abzureißen und anderswo neu aufzubauen, derart abenteuerlich ist, daß sie von der Bevölkerung ohne eine entsprechende verbindliche Festlegung schwerlich auf breiter Front zur Grundlage ihres wirtschaftlichen Verhaltens gemacht wird.

19

10.

20

Soweit die Kläger die Nichtbeachtung von Erfahrungssätzen rügen, kann damit eine Verfahrensrevision nicht begründet werden, im übrigen liegen die gerügten Verstöße auch nicht vor.

21

11.

Die Rechtssache erlangt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung wegen der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob die bisherige Rechtsprechung zu Teilbereichen des Lastenausgleichsrechts infolge der durch die Wiedervereinigung Deutschlands aufgeworfenen wiedergutmachungsfragen, für deren Lösung jetzt ganz andere Maßstäbe gälten, neu zu überdenken sei. Der von den Klägern geltend gemachte Schaden ist nicht im Beitrittsgebiet entstanden, sondern in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die heute zu Polen gehören. Es ist unerfindlich, wie die Wiedervereinigung Deutschlands dazu führen soll, daß für solche Schäden nunmehr großzügiger Entschädigung gewährt werden sollte als zuvor.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.666 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe des noch im Streit befindlichen Feststellungsinteresses.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Dr. Strauch