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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1988, Az.: BVerwG 3 C 37.87

Antrag auf Feststellung von Vermögensschäden an einem Betrieb; Flucht aus Mecklenburg im Jahre 1949; Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 37.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 22.09.1986 - AZ: 8 VG A 298/85

Fundstellen

  • BayVBL 1989, 159-160
  • IFLA 1988, 90-91
  • ZLA 1988, 44-46

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 22. September 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres im Jahre 1967 verstorbenen Ehemannes, des Diplomlandwirts Dr. Carl H. die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -.

2

Zur Begründung des Feststellungsantrages gab sie an. ihrem Ehemann habe bis zu seiner Flucht aus Mecklenburg im Jahre 1949 das von ihm 1946 gegründete Unternehmen "Landwirtschaftliche Anbau- und Wirtschaftsberatung Diplom-Landwirt Dr. Carl H." gehört. Es seien ein Büro in Schwerin und in Rehns (Kreis Schönberg) unterhalten worden. Das Anlagevermögen des Betriebes habe aus einer Büroeinrichtung, Kartenmaterial sowie Geräten und Apparaten zur Bodenuntersuchung bestanden. Die Auskunftsstelle für Mecklenburg bestätigte aufgrund eingeholter Zeugenaussagen sowie einer Bescheinigung des Rates des Kreises Schönberg vom 1. Oktober 1948 die Existenz des Betriebes mit je einem Büro in Rehna und Schwerin.

3

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. November 1984 einen Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen in Höhe eines Betrages von 800 RM fest.

4

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid machte die Klägerin geltend, daß der Schaden höher festzustellen sei. In beiden Büros sei mindestens je eine Angestellte tätig gewesen. Außerdem sei eine umfangreiche Bibliothek vorhanden gewesen. Zur Darlegung von Aufgabengebiet und Umfang der Tätigkeit legte sie mehrere von ihrem verstorbenen Ehemann erstellte Gutachten vor. Ferner verwies sie auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover vom 14. März 1985. wonach der Kapitalaufwand für die Einrichtung einer landwirtschaftlichen Beratungsstelle im Zeitraum 1949/50 rund 25.000 DM betragen habe.

5

Durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. Juni 1985 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Ersatzeinheitswert für die freien Berufe sei anhand von Betriebsmerkmalen nach Pauschsätzen zu ermitteln. Die eingereichten Unterlagen belegten keine Betriebsmerkmale wie Gesamtumsatz. Reineinkünfte. Umlaufvermögen oder Anlagevermögen, so daß der Ersatzeinheitswert mit dem Pauschmindestsatz von 800 RM festzusetzen sei. Die Anzahl der Beschäftigten sei zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen eines Freiberuflers ohne Bedeutung. Die Schätzung des Betriebsvermögens durch die Landwirtschaftskammer Hannover könne der Schadensfeststellung nicht zugrunde gelegt werden. Daß der unmittelbar Geschädigte seine Anbau- und Wirtschaftsberatung an zwei Betriebsorten durchgeführt habe, wirke sich auf die Höhe des Ersatzeinheitswertes nicht aus.

6

Mit ihrer deswegen erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß zwei Beratungsstellen bestanden hätten. Ihr verstorbener Ehemann habe nachweislich eine außerordentliche Fachkenntnis besessen, die er nur aus der vorhandenen Fachliteratur und aus den zu dem jeweiligen Fachgebiet gehörenden wissenschaftlichen Werken geschöpft haben könne. Der Umfang der vorhandenen Bibliothek sei daher der eines Universitätsprofessors gleichzusetzen. Für den Umfang und den Wert dieser Fachbibliothek werde Frau Claire von L. als Zeugin benannt. Die Klägerin hat die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Schaden in Höhe von 5.000 RM festzustellen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. September 1986 abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Feststellung eines höheren Schadensbetrages als 800 RM zustehe. Der Pauschmindestbetrag von 800 RM sei anzusetzen, wenn nur die frühere Ausübung des freien Berufes bewiesen oder glaubhaft gemacht sei, nicht aber eines oder weitere der in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsmerkmale. Letzteres sei hier der Fall. Nach Würdigung des Berufsbildes und des Tätigkeitsfeldes des unmittelbar Geschädigten sowie der vorgelegten Gutachten sei die Kammer zwar davon überzeugt, daß dieser im Besitz einer Bibliothek war. Jedoch sei nicht hinreichend dargetan, daß diese Bibliothek nicht nur mit Standardwerken, sondern über das allgemein übliche Maß hinaus ausgestattet war. das bereits in die Festsetzung des Pauschmindestersatzeinheitswertes von 800 RM Eingang gefunden habe. Die bloße Behauptung, wegen der nachgewiesenen besonderen Fachkenntnisse des unmittelbar Geschädigten müsse eine umfangreiche Bibliothek vorhanden gewesen sein, genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht, zumal damit nichts über den Umfang der Bibliothek ausgesagt werde. Auch den vorgelegten Gutachten des unmittelbar Geschädigten sei kein Anhaltspunkt für den Umfang der Bibliothek zu entnehmen. Unter diesen Umständen habe es der Erhebung des von der Klägerin angebotenen Beweises nicht bedurft.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt als Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO die unterbliebene Vernehmung der benannten Zeugin von L. zum Umfang und zum Wert der Bibliothek. Von ihr, der Klägerin, Einzelangaben hinsichtlich der Zusammensetzung der Bibliothek zu verlangen, würde die Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des Sachvortrags überspannen. Sie habe ihren verstorbenen Ehemann erst nach der Flucht im Jahre 1949 geheiratet und die Bibliothek selbst nie gesehen. Dagegen könne die Zeugin von L. dazu aus eigener Kenntnis Angaben machen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß eine Bibliothek im "allgemein üblichen Maß" bestanden habe, sei hiernach unrichtig. Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze. Nach der vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer Hannover würde bereits eine durchschnittlich eingerichtete Beratungsstelle einen Kostenaufwand für Literatur in Höhe von 8.000 DM erfordern. Daß bei der Einrichtung von zwei Beratungsstellen eines - zudem hochqualifizierten - Fachmannes mindestens ein Kostenaufwand von 5.000 RM entstanden sei. bedürfe daher keiner weiteren Ausführung.

9

Die Klägerin beantragt.

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1984 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 25. Juni 1985 zu verpflichten, den Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 5.000 RM festzustellen.

10

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Beteiligte äußert Zweifel daran, ob die geltend gemachten Verfahrensmängel hinreichend dargelegt sind, stellt jedoch gegenüber dem Antrag auf Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz keinen Gegenantrag.

12

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Revision der Klägerin, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (S 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

14

Allerdings würde das angefochtene Urteil in seiner materiellrechtlichen Begründung unter Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts der revisionsgerichtlichen Nachprüfung standhalten. Der Berechnung von Schäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (§§ 54. 55 BewG in der nach § 47 Abs. 2 BFG maßgebenden Fassung) ist. wenn - wie hier - der vor Schadenseintritt geltende Einheitswert nicht bekannt ist. ein Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BFG i.V.m. § 12 Abs. 2 FG). Für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes sind die Vorschriften der 6. FeststellungsDV sowie der aufgrund der Ermächtigung des § 14 der 6. FeststellungsDV ergangenen 2. BAA-FeststellungsDV entsprechend anzuwenden. Dies folgt aus §§ 15 Abs. 6, 46 BFG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 3. BFDV. Für Betriebsvermögen, das der Ausübung eines freien Berufs gedient hat (§ 55 BewG). ist der Ersatzeinheitswert entweder nach Pauschsätzen, die sich auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der 6. FeststellungsDV beziehen, oder mit einem Pauschmindestsatz zu ermitteln, letzteres jedoch nur, wenn lediglich die frühere Ausübung eines freien Berufs bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, nicht aber eines der maßgebenden Betriebsmerkmale (Gesamtumsatz. Reineinkünfte, Anlagevermögen, Umlaufvermögen). Dies folgt aus § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 6. FeststellungsDV. Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht auch an. daß für einen im vorliegenden Fall maßgebenden Pauschmindestsatz von 800 RM als Rechtsgrundlage die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1. 9 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV i.V.m. der Tabelle Nr. 9 der Anlage 3 zur 2. BAA-FeststellungsDV in Betracht kommen würden. Denn die Tätigkeit des unmittelbar Geschädigten ist dem Berufszweig der in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Berufsgruppe 2 (beratende Betriebswirte oder Volkswirte) zuzurechnen, für die sich aus Spalte 9 der ersten Zeile der Tabelle Nr. 9 der Anlage 3 zur 2. BAA-FeststellungsDV ein Pauschsatz (= Ersatzeinheitswert) von 800 RM ergibt. Als Grundlage für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach Pauschsätzen sehen die genannten Vorschriften weder die Berücksichtigung des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsmerkmals Beschäftigtenzahl noch etwa eine Schätzung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der 6. FeststellungsDV genannten - maßgebenden - Betriebsmerkmale vor. Deshalb ist dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu folgen, als es von dem unmittelbar Geschädigten erstellte Gutachten, die lediglich über die Art seiner Tätigkeit Aufschluß geben, als zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes anhand des Betriebsmerkmals Anlagevermögen ungeeignet erachtet hat. Gleiches gilt für die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Hannover; sie besagt nichts über das Anlagevermögen, das im Einzelfall tatsächlich vorhanden war.

15

Dagegen wird mit der Revision zu Recht gerügt, daß das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen ist und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, soweit es festgestellt hat. die Klägerin habe keines der Betriebsmerkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, die zur Feststellung eines den Pauschmindestsatz übersteigenden höheren Ersatzeinheitswertes hätten führen können. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe eine Bibliothek besessen, die ihrem Umfang nach der eines Hochschulprofessors entsprochen und einen Wert gehabt habe, der die Feststellung eines Ersatzeinheitswertes in Höhe von mindestens 5.000 RM rechtfertige. Zum Nachweis des Wertes und des Umfangs der Bibliothek hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der Frau von L. berufen Würde das Vorhandensein einer Bibliothek bereits in einem den Betrag von 750 RM übersteigenden Wert von dieser Zeugin bestätigt worden sein, scheidet der Ansatz eines Ersatzeinheitswertes in Höhe des Pauschmindestsatzes von 800 RM gemäß der ersten Zeile der Tabelle Nr. 9 der Anlage 3 zur 2. BAA-FeststellungsDV aus: bei einem glaubhaft gemachten Wert der Bibliothek in Höhe eines 2.700 RM übersteigenden Betrages wäre die begehrte Schadensfeststellung in Höhe eines Pauschsatzes von mindestens 5.000 RM begründet. Die Behauptung der Klägerin war mithin entscheidungserheblich. Angesichts seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, mußte sich dem Verwaltungsgericht daher die Vernehmung der benannten Zeugin aufdrängen, auch wenn ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt war.

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Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die unterlassene Beweiserhebung nicht. Richtig ist zwar, daß eine Beweiserhebung von Amts wegen jedenfalls nicht geboten ist. wenn es ein Verfahrensbeteiligter schon an substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich fehlen läßt und er dafür eine Mitwirkungslast trägt. Ferner muß das Tatsachengericht grundsätzlich einem Beweisangebot nicht nachgehen, wenn dieses nicht derart hinreichend substantiiert ist, daß das Gericht in der Lage ist, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen und die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1985 - BVerwG 3 B 62.83 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 172>, Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 177 S. 40> m.w.N.). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin auf einen Beweisnotstand berufen und vorgetragen, daß sie ihren verstorbenen Ehemann erst nach dessen Flucht aus dem Schadensgebiet des BFG kennengelernt hatte, sie selbst daher nur aufgrund von Erzählungen des unmittelbar Geschädigten und der Zeugin von L. Angaben machen könne. Unter diesen Umständen bedeutet es eine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungs- und Mitwirkungslast, das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert zu beanstanden. Gerade in lastenausgleichsrechtlichen Verfahren handelt es sich um die Beurteilung entscheidungserheblicher Sachverhalte. die überwiegend Jahrzehnte zurückliegen. Der damit zwangsläufig verbundenen Beweisnot von Geschädigten ist auch im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen. Anlaß zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen besteht in derartigen Fällen für das Tatsachengericht jedenfalls dann, wenn der Kläger einen Sachverhalt vorträgt, der die Wahrscheinlichkeit begründet, daß ein benannter Zeuge aus eigenem Wissen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird beitragen können. Das allgemein gehaltene Beweisangebot, die benannte Zeugin zum Umfang und Wert der Bibliothek, die dieser aus eigener Anschauung bekannt sei, zu vernehmen, stellt damit auch keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und deshalb verfahrensfehlerhaft die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises für entbehrlich erachtet.

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Wegen der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die unterbliebenen Ermittlungen nachholt. Soweit es sich um die Frage des vorhanden gewesenen Anlagevermögens handelt, dem einzigen unter Beweis gestellten Betriebsmerkmal. wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vernehmung der Zeugin von Lingelsheim möglicherweise auch klären können, ob außer der Bibliothek weitere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und gegebenenfalls welche vorhanden waren. Hierfür kommen Einrichtungsgegenstände oder auch Büromaschinen in Betracht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer