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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1985, Az.: BVerwG 3 B 62.83

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 62.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 14.04.1983 - AZ: 16 K 4984/81

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1)

Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache kann die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, falls über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden können. Eine derartige konkrete Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgeworfen. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, das vorliegende Verfahren gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, zum Verhältnis von Mitwirkungspflichten des Klägers einerseits sowie der Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts andererseits im Entschädigungsverfahren nach dem Reparationsschäden- und Lastenausgleichsgesetz Stellung zu nehmen. Das Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflicht des Klägers einerseits und Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts andererseits für den vorliegenden Einzelfall entzieht sich jedoch einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sollte eine allgemeingültige Stellungnahme zu dem Verhältnis von Mitwirkungspflicht eines Beteiligten zur Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts begehrt werden, würde sich die damit aufgeworfene Frage als nicht klärungsbedürftig erweisen. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß einerseits einem Lastenausgleichsbewerber eine Mitwirkungslast insoweit obliegt, als er die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat (§ 49 RepG i.V.m. §§ 35 FG, 331 LAG), und daß es andererseits dem Tatsachengericht obliegt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und gegebenenfalls auf die Ergänzung ungenügender Angaben hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO). Hinreichend durch die ständige Rechtsprechung geklärt ist es, daß die dem Tatsachengericht obliegenden Verpflichtungen wesentlich dadurch beeinflußt werden, ob und in welchem Umfang ein Verfahrensbeteiligter der zunächst und in erster Linie ihm obliegenden Mitwirkungslast nachgekommen ist (vgl. die nachstehend unter Ziffer 2 b angeführte Rechtsprechung).

3

2)

Die vom Kläger mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und zugleich gegen die Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO hinreichend aufzuklären, vermögen gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu führen.

4

a)

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, läßt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, worauf diese Behauptung gestützt wird. Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nach § 108 Abs. 2 VwGO, daß ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Rüge der Verletzung dieses Anspruchs muß schlüssig erhoben werden. Auch wenn - mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO - dazu nicht die Darlegung gehört, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann, so muß doch substantiiert dargelegt werden, daß der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs weitere Tatsachen vorgetragen hätte und daß diese weiteren Ausführungen dann zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem: Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 105] und vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 140]; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23] und vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 76.82 -). Ausführungen dahin, was der Kläger noch hätte vortragen wollen, wenn ihm ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden wäre, enthält die Beschwerdeschrift nicht.

5

b)

Darüber hinaus ist auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seiner Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, nicht begründet. Bei einer auf diese Vorschrift gestützten Verfahrensrüge ist grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts im angefochtenen Urteil auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. unter anderem: Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 92], Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 122] und Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 - [Buchholz 427.3 § 360 Nr. 49]).

6

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, einen Reparationsschaden wegen Verlustes von Bankguthaben bei i. Banken festzustellen, mit der Begründung abgewiesen, diese Wirtschaftsgüter hätten nicht als privatrechtliche geldwerte Forderungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b RepG angesehen werden können; vielmehr hätten die angemeldeten Bankguthaben als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 95 Bewertungsgesetz zum Gewerbebetrieb des Klägers gehört, deren Verlust lediglich im Rahmen eines feststellungsfähigen Schadens am Betriebsvermögen nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 19 Abs. 1 RepG berücksichtigt werden könne. Nach § 19 Abs. 1 RepG sei für die Berechnung dieses Schadens erforderlich, den zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen. Sei - wie im vorliegenden Falle - ein solcher Einheitswert nicht mehr bekannt, so müsse der Schadensberechnung der Wert zugrunde gelegt werden, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadens eintritt unter Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Der Kläger habe trotz Aufforderung durch den Beklagten zur Ermittlung eines solchen Ersätzeinheitswertes weder Angaben über das Anlagevermögen seines Betriebes machen können, noch die zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der von ihm behaupteten positiven Bankguthaben angegeben. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung - diese ist zu Protokoll genommen worden und befindet sich Bl. 73/74 der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsakten - keine Angaben gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes seines in Italien betriebenen Unternehmens entnehmen ließen. Der Kläger habe zu allem keine substantiierten Angaben mehr machen können.

7

Gegenüber diesen Feststellungen und der darauf gegründeten Überzeugung des Verwaltungsgerichts rügt der Kläger zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, insbesondere ihn nicht darauf hingewiesen, was er im einzelnen noch hätte vortragen müssen, um seinem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Zusammenhang meint der Kläger rechtsirrig, dem Verwaltungsgericht habe es oblegen, weil er im Ausland wohnhaft und anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, ihm rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich diejenigen Prägen und Hinweise zukommen zu lassen, deren Beantwortung es zur - gemeint ist: ihm günstigen - Entscheidung bedurft hätte. Dann hätte er die Möglichkeit gehabt, anhand von Unterlagen sowie seines Erinnerungsvermögens weitergehende Konkretisierungen vorzunehmen, also nicht unvorbereitet auf die Befragungen in der mündlichen Verhandlung antworten müssen. In diesem Zusammenhang sei sein fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen.

8

Dieser Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Der beschließende Senat hat bereits früher mit Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 66.69 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 81) entschieden, daß bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Antragstellers (Klägers) grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung besteht. Mit den Grenzen der Sachaufklärungspflicht des Gerichts sowie andererseits der Mitwirkungspflicht eines Beteiligten hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch in weiteren Entscheidungen befaßt (vgl. hierzu Urteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG 3 C 104.69 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 82], Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 88] und Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 114]). Schließlich hat auch der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 A 1.75 - (Buchholz 310 § 50 Nr. 6) mit weiteren Nachweisen ausgeführt, es sei Sache des einzelnen Prozeßbeteiligten, dem Gericht denjenigen Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen; erst dadurch werde dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben.

9

Bei Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze kann dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe seine Hinweispflicht verletzt oder ihm habe sich eine weitergehende Sachaufklärung aufdrängen müssen. Letzteres ist schon deshalb nicht der Fall, weil sich auch aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. die in der Feststellungsakte Nr. 731043 Bl. 116-118 als Anlage zum Feststellungsantrag des Klägers vom 18. April 1980 befindlichen Erklärungen zum Anlage- und Umlaufvermögen des Betriebes) ergibt, daß der Kläger "mangels Geschäftsunterlagen" außer den "nachgewiesenen geldlichen Verlusten an Bankguthaben" weitere Angaben nicht mehr machen kann. Schließlich hat der Kläger nicht einmal in seiner Beschwerdebegründung erkennen lassen, was er anhand von Unterlagen und seines Erinnerungsvermögens noch konkret hätte vortragen wollen, wenn ihm rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 14. April 1983 entsprechende Fragen des Gerichts schriftlich gestellt worden wären. Abgesehen hiervon bedarf es bei einer auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Verfahrensrüge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Darlegung, zu welchem konkreten Beweisthema, mit welchen Beweismitteln und mit welchem möglichen Ergebnis eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht hätte durchgeführt werden sollen. Auch an dieser nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung.

10

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schmidt