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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 4 NB 34/94

Bebauungsplan; Abwägung; Belang der Deckung dringenden Wohnbedarfs; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Erschließung; Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; Besondere städtebauliche Gründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 34/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz 09.06.1994 - OVG 8 C 11798/93

Fundstellen

  • BauR 1995, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 112-113 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1995, 170 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1995, 2370 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1995, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben keine Verletzung der Vorlagepflicht durch das Normenkontrollgericht.

2

Wegen der von der Beschwerde als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichneten sinngemäßen Frage, "ob eine Gemeinde in einem Bebauungsplan unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude unter Berufung auf die Belange des Naturschutzes und der Erschließung begrenzen darf", mußte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, weil diese Frage anhand der bisherigen Rechtsprechung des Senats, auch wenn zu dieser Vorschrift unter dem von dem Antragsteller hervorgehobenen Aspekt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ohne weiteres im Sinne des Normenkontrollgerichts zu beantworten ist:

3

Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts gestatten die spezifischen örtlichen Gegebenheiten lediglich eine Erschließung, mit der ein eng begrenztes Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann, da die Anbindung der Grundstücke des mittleren Planbereichs an das öffentliche Verkehrsnetz nur über einen im Falle der Grundstücke des Antragstellers etwa 100 m langen und 3 m breiten Privatweg mit einem beträchtlichen Gefälle möglich ist. Eine leistungsfähigere Erschließung erschiene für das Plangebiet unangemessen. Sie wäre nur unter ungleich höheren Aufwendungen möglich und würde die Verwirklichung der Planung insgesamt in Frage stellen. Das Plangebiet habe der Antragsgegnerin aufgrund der bereits an anderer Stelle erörterten örtlichen Gegebenheiten für eine intensivere bauliche Ausnutzung ohnehin nicht geeignet erscheinen müssen. Demzufolge sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft gewesen, die Zahl der Wohnungen in den neu zu errichtenden Wohngebäuden auf zwei je Gebäude zu begrenzen und auf diese Weise der wenig leistungsfähigen Verkehrsanbindung wie auch den besonderen ökologischen Verhältnissen in dem Plangebiet Rechnung zu tragen. Diese Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur Begründung des Merkmals "besondere städtebauliche Gründe" in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB läßt Fehler nicht erkennen und entspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317 (320 ff.)) vertreten hat. Zwar ist diese Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ergangen. Die dortige Erläuterung der "besonderen städtebaulichen Gründe" ist aber auf die Verwendung des nämlichen Begriffs in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohne weiteres übertragbar. Hiernach muß zunächst jede Bauleitplanung städtebaulich begründet sein. Nur Art und Gewicht dieser Gründe können sich unterscheiden. Insbesondere muß jede städtebauliche Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, daß sie ein größeres oder zusätzliches Gewicht haben müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, daß es spezielle Gründe gerade für diese Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke geben muß. Die konkrete Begründung dieses Spezifikums ist mit Ausnahme des Grunderfordernisses, daß es sich um städtebauliche Gründe handeln muß, weder vorgegeben noch beschränkt.

4

Auch verkehrliche oder ökologische Gesichtspunkte, die in einem Plangebiet gegeben sind, können daher eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtfertigen; denn es sind Faktoren, denen nach den konkreten Verhältnissen in einem Plangebiet besondere städtebauliche Bedeutung zukommen kann.

5

Auch der geltend gemachte Vorlagegrund der Divergenz liegt nicht vor; insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO.

6

Die Vorlagepflicht der Divergenz besteht nur, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines von diesen Gerichten entwickelten und vom Normenkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall führt dagegen nicht zur Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. - zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO- z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

7

Die Darlegungen der Beschwerde zur Bedeutung des Wohnraumbedarfs in dem Normenkontrollurteil vermögen nicht aufzuzeigen, daß das Normenkontrollgericht von einem grundsätzlich anderen rechtlichen Ansatz als das Beschwerdegericht ausgegangen ist; sie beinhalten vielmehr lediglich die Auffassung des Antragstellers, das Normenkontrollgericht habe im konkreten Fall fehlerhaft entschieden. Das wäre, selbst wenn es zuträfe, keine Verletzung der Vorlagepflicht wegen Divergenz. Im übrigen hat das Beschwerdegericht in dem als divergierend bezeichneten Beschluß vom 28. Juni 1993 - BVerwG 4 NB 23.93 - (BauR 1993, 572) ausdrücklich hervorgehoben, es sei eine Frage der Abwägung im Einzelfall, wann sich der öffentliche Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durchsetze. Nach den weiteren Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin diesen Belang gesehen und in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin zusammen mit der Rücksichtnahme auf die betroffenen privaten Interessen insbesondere auch des Antragstellers letztlich dazu veranlaßt, in dem Planbereich überhaupt eine weitere Bebauung vorzusehen. Die Antragsgegnerin habe sich vor allem aufgrund der besonderen ökologischen Verhältnisse in dem Plangebiet, das seine Funktion als Teil eines für das Stadtgebiet bedeutsamen Grünzuges nicht habe einbüßen sollen, außerstande gesehen, noch mehr Wohnraum auszuweisen. Diese Beurteilung läßt Fehler bei der Gewichtung verschiedener Belange durch die Antragsgegnerin nicht erkennen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Gaentzsch

10

Berkemann

11

Heeren