Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 27.94
Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen, zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten sowie zur Amtsverschwiegenheit; Verhängung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme; Milderungsmöglichkeit einer Disziplinarstrafe; Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.02.1994 - AZ: VI VL 14/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einblick in Gehaltskonten von Kolleginnen, um sich Gewißheit über die Gewährung von Leistungszulagen zu verschaffen
Prozessgegner
Postbetriebsinspektorin ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Rolf Diener, Postobersekretärin Christine Dersch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 9. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Postbetriebsinspektorin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß sie widerrechtlich Einblick in Dateien nahm, um sich Gewißheit über die Gewährung von Leistungszulagen an Kolleginnen zu verschaffen, und über ihre Feststellungen bezüglich der Empfänge von Leistungszulagen unter Verletzung dienstlicher Schweigepflicht mit einer dritten Person sprach.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 9. Februar 1994 eingestellt. Es hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als Verstoß gegen ihre sich aus § 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 61 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 PostG ergebenden Pflichten gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist das pflichtwidrige Verhalten der Beamtin weitgehend durch die Dienststellenleitung provoziert worden. Durch die Begünstigung einiger weniger Mitarbeiterinnen sei eine Atmosphäre des Mißtrauens, der Verdächtigung, und der Schnüffelei heraufbeschworen worden. Das Verhalten der Beamtin sei zwar nicht zu rechtfertigen, jedoch nachvollziehbar. Zur Pflichtenmahnung sei höchstens eine Geldbuße notwendig gewesen, die im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr habe verhängt werden können.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, gegen die Beamtin eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Bundesdisziplinaranwalt tritt der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts entgegen, das Verhalten der Beamtin sei von der Stellenleitung durch willkürliche Vergabe der Leistungszulagen provoziert worden. Vielmehr habe die Beamtin unter Ausnutzung der dienstlichen Möglichkeiten im Kernbereich ihrer Pflichten versagt. Ihr Verhalten sei ursächlich für eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens gewesen. Sie habe sowohl gegen Dienst- als auch Strafvorschriften verstoßen. Von einer Strafverfolgung sei allein aus unternehmenspolitischen Gründen abgesehen worden. Eine öffentliche Strafverfolgung hätte u.U. zu irreparablen Ansehensverlusten der Postbank bei ihren Kunden führen können.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Bei der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 76 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 BDO handelt es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Prozeßentscheidung. Die Berufung richtet sich hier gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses und ist deshalb unbeschränkt (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwG, Dok.Ber. B 1994, 37 = DÖD 1994, 92>, Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung der Beamtin sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Im Jahre 1991 wurden an einzelne Mitarbeiterinnen der Nachforschungsstelle des Postgiroamts ..., bei der die Beamtin beschäftigt ist, Leistungszulagen gezahlt. Die Auswahl der Empfängerinnen oblag dem Dienststellenleiter. Die Personalvertretung war hieran nicht beteiligt. Im Arbeitsbereich der Beamtin kamen die Zeuginnen K. H. und H. in den Genuß der Leistungszulagen. Sie waren verpflichtet worden, über den Erhalt der Leistungszulagen Stillschweigen zu bewahren. Der Stellenvorsteher, der Zeuge E., hatte zuvor der Zeugin K. auf entsprechende Anfrage erklärt, es gebe für die Dienststelle Nachforschung grundsätzlich keine Leistungszulagen.
Etwa in der zweiten Maihälfte 1991 übergab die Zeugin H., eine Zimmerkollegin der Beamtin, dieser ein ausgefülltes Überweisungsformblatt mit der Bitte um Buchung, sobald ihr Gehalt für Juni 1991 eingegangen sei. Um sich Kenntnis über den Guthabensstand des Kontos der Zeugin H. zu verschaffen, rief die Beamtin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Ende Mai jeweils den Kontostand ab. Die Zeugin H. hatte der Beamtin zwar nicht den Auftrag erteilt, die Deckung ihres Kontos zu überprüfen; sie hatte nach ihren Bekundungen aber auch nichts dagegen, wenn die Beamtin dies tun würde. Während bei der ersten Abfrage das Guthaben für den Überweisungsauftrag noch nicht ausreichte, stellte die Beamtin am nächsten Tag einen Guthabensstand von ca. 8.000 DM fest. Dies waren etwa 5.000 DM mehr, als es dem normalen Durchschnittsgehalt der Kollegin entsprach. Die Beamtin folgerte hieraus, daß die Kollegin H. mit den Juni-Bezügen eine Leistungszulage erhalten habe.
Die Beamtin behielt ihr Wissen eine Zeitlang für sich, erzählte dann jedoch Ende Juli 1991 ihrer langjährigen Zimmerkollegin K., die sie als Vertrauensperson ansah, von der Leistungszulage. Danach erinnerte sie sich, daß die Zeugin H. zusammen mit der Zeugin K. um die Monatswende April/Mai 1991 zum Abteilungsleiter, Postdirektor B. gerufen worden war. Sie nahm an, daß es damals um die Leistungszulage gegangen sein mußte. Sie unterhielt sich darüber mit der Zeugin K. und beschloß mit ihr gemeinsam, diesem Verdacht durch eine Überprüfung des Kontos der Kollegin K. zum fraglichen Zeitpunkt nachzugehen. Sie ermittelte die Kontonummer der Zeugin in der Zentralkanzlei und suchte die verfilmten Kontoauszugslisten des Monats Mai heraus. Sie stellte fest, daß die Junibezüge der Kollegin K. ca. 9.000 DM betrugen und die Kollegin ebenfalls eine Leistungszulage erhalten haben mußte. Sowohl zu den Abfrageeinheiten für den Kontostand als auch zu den auf Mikrofiches gespeicherten Kontoauszugslisten hat jeder Beschäftigte der Nachforschungsstelle aus Gründen der Arbeitsorganisation Zugang.
Die Beamtin hat ihr Verhalten damit begründet, daß sie die Gewährung einer Leistungszulage an einige wenige als ungerecht empfunden habe.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die Beamtin vorsätzlich gegen ihre Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sowie gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 61 Abs. 1 BBG). Dieses Dienstvergehen ist nicht leichtzunehmen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten eines Beamten. Sie dient einmal dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, und ferner dem Schutz des von den Verwaltungsvorgängen betroffenen Bürgers (Urteil vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 107.83 -). Der zweite Grund kommt hier durch das in § 6 PostG normierte besondere Schweigegebot zum Ausdruck, wonach ohne Zustimmung des Postgiroteilnehmers nur den über das Guthaben Verfügungsberechtigten Auskunft über Postgiroguthaben erteilt werden darf.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß zur Pflichtenmahnung der Beamtin die Verhängung einer Geldbuße ausgereicht hätte. Dies ist aufgrund der zugrundeliegenden Gesamtsituation in der Nachforschungsstelle und weiterer in der Person der Beamtin liegender Milderungsgründe gerechtfertigt.
Die Mitarbeiterinnen der Nachforschungsstelle waren durch die Übernahme von rd. 83.000 Konten des ehemaligen Hauptpostscheckamts ... und des Kontenzuwachses großen Belastungen ausgesetzt. Dies führte u.a. dazu, daß das Postgiroamt ... bei der Generaldirektion Postbank einen Antrag auf Zahlung einer Belohnung an alle Mitarbeiterinnen stellte. In diesem wird u.a. ausgeführt, daß sämtliche Mitarbeiter der Dienststelle Nachforschung bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit vorbildliche Arbeit unter Hintanstellung ihrer persönlichen Belange und ohne Rücksicht auf die eigene Freizeit geleistet hätten, um ihre Aufgaben im Sinne der Unternehmensziele zu erfüllen. Wenn dann bei der Gesamtbelastung der Dienststelle und der Leistungsbereitschaft aller nur einige wenige Mitarbeiterinnen eine Leistungszulage in erheblicher Höhe erhielten, dann kann dies bei anderen Mitarbeitern zu Unverständnis, Unzufriedenheit und Mißtrauen führen. Hierin ist das Motiv dafür zu sehen, daß die Beamtin in einer derartigen Situation herauszufinden versuchte, wer denn tatsächlich eine Leistungszulage erhielt. Zu dem allgemeinen Mißtrauen kann die unrichtige Auskunft des Stellenvorstehers, des Zeugen E., gegenüber der Zeugin K. beigetragen haben, es gebe für die Dienststelle Nachforschung grundsätzlich keine Leistungszulage; diese Auskunft hatte sich in der Dienststelle herumgesprochen. Diejenigen, die die Leistungszulage erhielten, waren zum Stillschweigen hierüber verpflichtet worden. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beamtin zu würdigen.
Zugunsten der Beamtin sprechen weiter folgende besondere Umstände: Sie ist zunächst nicht zielgerichtet vorgegangen, sondern ist mehr zufällig auf die erhöhten Dienstbezüge der Kollegin H. gestoßen, als sie deren Kontenstand abfragte. Die Auswahlkriterien für die Gewährung der Leistungszulagen waren nicht bekannt, so daß die Beamtin sich hierauf nicht einstellen konnte. Die Beamtin hat ihr Wissen nicht sofort weitergegeben, sondern nach ihren Angaben etwa drei Monate für sich behalten, bis sie es gegenüber der Zeugin Klösel, die sie als Vertrauensperson ansah, offenbarte.
Der Senat hat ferner mildernd berücksichtigt, daß keine besonderen Hemmnisse bestanden, um an die Daten der Konten zu gelangen. Die Beamtin hat zudem ihr Wissen nicht nach außen getragen; vielmehr ist ihr Fehlverhalten betriebsintern geblieben. An den Anfeindungen, denen die Kolleginnen, die die Leistungszulage erhalten hatten, ausgesetzt waren, nachdem dies durch das Verhalten der Beamtin und der Kollegin K. bekanntgeworden war, hat die Beamtin sich nicht beteiligt; vielmehr hat sie sich später bei der Zeugin H. entschuldigt. Zudem war, wie sich aus den Aussagen der Zeuginnen H. und H. ergibt, über das Thema Leistungszulage allgemein viel geredet worden, so daß das Verhalten der Beamtin nicht allein ursächlich für die hervorgerufene betriebliche Unruhe war. Schließlich hat der Senat zugunsten der Beamtin berücksichtigt, daß ihre dienstlichen Leistungen als sehr gut beurteilt werden. Sie ist wiederholt zur Ausbildung von Nachwuchskräften in der Nachforschung herangezogen worden und leistete frühzeitig und mehrfach vertretungsweise auf höheren Dienstposten ihren Dienst. Dies hat dazu beigetragen, daß gerade sie es als ungerecht empfand, nicht in den Genuß einer Leistungszulage gekommen zu sein. Auch kann nach dem Eindruck, den der Senat in der Hauptverhandlung von der Beamtin gewonnen hat, davon ausgegangen werden, daß der Ablauf des Disziplinarverfahrens ihr die Bedeutung ihrer Pflichtverletzung bereits hinreichend bewußt gemacht hat.
All dies spricht dafür, es bei der vom Bundesdisziplinargericht für angemessen gehaltenen Geldbuße zu belassen. Da seit dem so zu bewertenden Dienstvergehen mehr als zwei Jahre vergangen sind, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig (§ 4 Abs. 1 BDO). Das Verfahren war deshalb gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO einzustellen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer