Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 5.94
Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche und fachliche Verwendung; Ermessensentscheidung des Dienstherrn bei der Auswahl der Kandidaten für einen bestimmten Dienstposten; Berücksichtigung eines politischen Mandats des Soldaten bei der Entscheidung über eine Versetzung; Notwendigkeit zwingender dienstlicher Gründe bzw. eines Antrags des Soldaten als Voraussetzung für eine rechtmäßige Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 5.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 16c RL zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
- § 25 SG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 160 - 164
- NVwZ 1995, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein geeigneter Dienstposten am bisherigen Standort steht nicht schon dann nicht zur Verfügung, wenn seine Besetzung mit einem anderen, besser qualifizierten Soldaten vorgesehen ist. Nur dann, wenn der das Mandat bekleidende Soldat für diesen Dienstposten ungeeignet ist, könnte er unberücksichtigt bleiben.
- 2.
Die Richtlinien, die Soldaten, die Mitglieder von Kommunalverwaltungen oder Wahlkandidaten sind, gegen nicht zwingend notwendige Versetzungen schützen, sind auf die Fälle entsprechend anzuwenden, in denen solche Soldaten eine sonst notwendige örtliche Versetzung mit dem Antrag abwenden wollen, auf einen am Standort eingerichteten, für sie geeigneten Dienstposten versetzt zu werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Heynaths, Oberstleutnant Grimm als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Dezember 1993 - P IV 4 - PK: 210548-G-20710 - wird aufgehoben.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 28. Oktober 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
- 3.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und ausgebildeter Nachschub- und Luftwaffentransportoffizier. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2004. Seit dem 1. November 1992 war er als Luftwaffentransportstabsoffizier im Stab des Luftwaffenversorgungsregiments (LwVersRgt) ... in H. eingesetzt. Dieser Dienstposten ist mit der Umgliederung des Regiments zum Bataillon am 31. März 1994 entfallen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 hat der Antragsteller beantragt, ihn zum 1. April 1994 auf den Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs und Logistikstabsoffiziers des neu aufzustellenden Luftwaffenversorgungsbataillons (LwVersBtl) ... in H. zu versetzen.
Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - vom 6. Dezember 1993, dem Antragsteller zugestellt am 7. Dezember 1993, wurde der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller sei bei der Besetzung des Dienstpostens zwar mitbetrachtet worden, dieser sei aber letztlich mit einem besser geeigneten Mitbewerber besetzt worden. Im übrigen sei beabsichtigt, ihn - den Antragsteller - zum 1. April 1994 auf den Dienstposten eines S 4-Stabsoffiziers beim Wehrbereichskommando I/6. Panzergrenadierdivision nach K. zu versetzen.
Mit Fernschreiben des BMVg - P IV 4 - vom 22. Dezember 1993 wurde der Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt.
Mit einem am 20. Dezember 1993 beim BMVg eingegangenen Telefax beantragte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1993 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 19. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Der BMVg sei in dem ablehnenden Bescheid nicht auf die Qualifikation des anderen Bewerbers eingegangen. Es sei lediglich vorgetragen worden, daß von der Personalauswahl auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgetragenen Versetzungshinderungsgründe nicht habe abgewichen werden können. Eine Abwägung der schwerwiegenden persönlichen und sonstigen Gründe des Antragstellers einerseits und der dienstlichen Notwendigkeit andererseits fehle gänzlich. Er sei auf Grund seiner Qualifikation und der Beurteilung vom September 1993 für die Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens geeignet. Seit dem 10. Juni 1993 sei er zudem Vertrauensperson der Offiziere des Stabes LwVersRgt 7 und der Luftwaffenkraftfahrzeugtransportstaffel (LwKfzTrspStff) ... und seit dem 23. August 1993 Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung auf Verbands-, Wirtschaftstruppenteil- und Kasernenebene. Im übrigen sei er seit 1982 gewähltes Mitglied des H. Stadtverordnetenkollegiums und seit 1990 Magistratsmitglied und stellvertretender Vorsitzender seiner Fraktion. Außerdem müsse er sich um seine in F. lebenden Schwiegereltern kümmern, die beide schwerbehindert seien. Eine Versetzung bedeute darüber hinaus ein Herausreißen seiner sechsjährigen Tochter aus dem angestammten Umfeld und führe zu einem Rückschlag in der Entwicklung seines Kindes.
Der Antragsteller beantragt,
- "1.
den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6.12.1993, Az.: P IV 4 PK: 210548-G-20710, dem Antragsteller zugestellt am 7.12.1993 - aufzuheben,
- 2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum 1.4.1994 auf den Dienstposten des Logistik-Stabsoffiziers und stellvertretenden Bataillonskommandeurs, Luftwaffenversorgungsbataillon ... H., STAN 507 1507, Teileinheit 010 Zeile 002 zu versetzen,
hilfsweise:
die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 28.10.1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe grundsätzich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheide der militärische Vorgesetzte auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung im Rahmen dienstlicher Bedürfnisse nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies bedeute, daß der BMVg nach Maßgabe des militärischen Bedarfs im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern für einen nachzubesetzenden Dienstposten den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen habe. Mit diesem Grundsatz der Bestenauslese sei die Zuversetzung des Antragstellers zum LwVersBtl ... in H. als "Logistik-Stabsoffizier und stellvertretender Bataillonskommandeur" auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Interessen nicht in Einklang zu bringen.
Die im Zusammenhang mit der Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens angestellten Ermessenserwägungen ließen keinen Rechtsfehler erkennen. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seien nicht derart, daß der BMVg als einzige ermessensgerechte Entscheidung die Verwendung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten hätte vorsehen müssen. Für die Besetzung dieses Dienstpostens sei ein anderer Soldat, Major W., ausgewählt worden, der sowohl auf Grund seines Beurteilungsbildes als auch auf Grund seiner vorangegangenen Führungsverwendung besser geeignet sei und dem Antragsteller daher vorzuziehen gewesen sei. Im Rahmen einer Gegenüberstellung der planmäßigen Beurteilungen beider Soldaten zeige sich, daß Major W. über viele Jahre hinweg kontinuierlich besser beurteilt worden sei als der Antragsteller. Mit von entscheidender Bedeutung für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit dem Beurteilungsbild beider Soldaten sei gewesen, daß dem Antragsteller im Gegensatz zum ausgewählten Soldaten in den letzten Beurteilungen bei dem für die Besetzung des Führungsdienstpostens "stellvertretender Bataillonskommandeur" entscheidenden Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" keine besondere Stärke bescheinigt worden sei.
Bereits im Rahmen seines bisherigen Verwendungsaufbaus habe der Antragsteller auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes sowie seiner Immobilität lange Zeit nicht auf einen für eine entsprechende Beförderung erforderlichen Dienstposten der Dotierung A 13 oder höher versetzt werden können, so daß am 1. April 1991 seine Beförderung zum Major unter Inanspruchnahme einer Ermächtigungsstelle erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er als "Nachschuboffizier und Einsatzoffizier" (Dotierung A 11) beim Luftwaffenbetriebsstoffdepot ... in H. tätig gewesen, das von Major Winkler geleitet worden sei. Auf Grund der vorangegangenen Führungsverwendung als Depotleiter stelle der Einsatz in der nächsthöheren Führungsebene als stellvertretender Bataillonskommandeur für Major W. - anders als für den Antragsteller - in besonderem Maße eine folgerichtige und sinnvolle Personalmaßnahme im Hinblick auf seinen weiteren Verwendungsaufbau dar.
Der Antragsteller könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, in seiner aus dem vergangenen Jahr stammenden Beurteilung für den von ihm begehrten Dienstposten einen entsprechenden Verwendungsvorschlag erhalten zu haben. Die angeführte Beurteilung vom 28. Juli 1993 enthalte lediglich den Vorschlag zur Verwendung des Antragstellers als S 3- und S 4-Stabsoffizier eines logistischen Verbandes. Weil der beurteilende Vorgesetzte im Bereich "Führungsverwendungen" bewußt keine Verwendungsmöglichkeiten angeführt habe, habe er deutlich gemacht, daß er den Antragsteller für derartige Verwendungen generell (noch) nicht für geeignet halte.
Soweit der Antragsteller anführe, er sei seit dem 10. Juni 1993 Vertrauensperson der Offiziere des Stabes LwVersRgt .../LwKfzTrspStff ... und seit dem 23. August 1993 Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung auf Verbands-, Wirtschaftstruppenteil- und Kasernenebene, vermöge dies das Ermessen des BMVg bei der Auswahlentscheidung nicht zu binden. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SBG verliere nämlich derjenige sein Amt als Vertrauensperson, der seine Wählbarkeit verliere. Da mit der Umgliederung des Regiments und der Unterstellung der zuvor hierin eingegliederten Kraftfahrzeugtransportstaffel unter das neu aufgestellte Bataillon der Dienstposten des Antragstellers entfallen sei, habe dieser auf Grund des Verlustes seiner Wählbarkeit automatisch sein Amt als Vertrauensperson verloren. Mit der Auflösung seines alten Verbandes habe der Antragsteller auch sein Amt als Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung verloren.
Seine kommunalpolitische Tätigkeit gebe dem Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf die - von ihm gewünschte - weitere Verwendung in H.. Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften seien weder von Gesetzes wegen, noch nach der vom BMVg durch die in Nr. 16 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten eingegangenen Selbstbindung unversetzbar. Sie könnten vielmehr auch gegen ihren Willen bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wegversetzt werden, namentlich dann, wenn für sie infolge organisatorischer Maßnahmen am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe. Dies sei hier der Fall. Durch die Auflösung des LwVersRgt ... bis zum 31. März 1994 und die gleichzeitige Aufstellung des LwVersBtl ... als neue militärische Organisationsform sei der vom Antragsteller bislang besetzte Dienstposten entfallen. Eine Verwendung des Antragstellers auf dem begehrten Dienstposten - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - sei auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes nicht in Betracht gekommen. Zwei andere für ihn unter Umständen geeignete Dienstposten am selben Standort seien zum Zeitpunkt der Auflösung seines bisherigen Verbandes adäquat besetzt gewesen und seien darüber hinaus mit dem vorliegenden Antrag auch nicht begehrt. Eine Wegversetzung des Antragstellers sei deshalb auf Grund zwingender dienstlicher Gründe unumgänglich.
Im übrigen sei dem Antragsteller durch seine Versetzung auf den Dienstposten eines S 4-Stabsoffiziers beim Wehrbereichskommando I/6. Panzergrenadierdivision in K. die weitere Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats weder faktisch unmöglich gemacht noch unzumutbar. Die Entfernung zwischen K. und H. betrage ca. 90 km und ermögliche es dem Antragsteller bei der vorhandenen verkehrsmäßigen Anbindung beider Orte (2/3 Autobahn, 1/3 Bundesstraße) nicht nur am Wochenende, sondern nach Bedarf auch innerhalb der Woche nach H. zurückzukehren, um seine politischen Funktionen zu erfüllen. Für die Wahrnehmung von Terminen während der Dienstzeit im Zusammenhang mit seinem Mandat könne er sich darüber hinaus im erforderlichen Umfang bei seiner neuen Dienststelle freistellen lassen.
Die im Verhältnis zum bisherigen Standort räumlich nahegelegene Verwendung gewährleiste, daß der Soldat seinen familiären Verpflichtungen auch für den Fall nachkommen könne, daß die Familie ihren bisherigen Wohnsitz beibehalte.
Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 1994 mitgeteilt, daß er bei der Kommunalwahl am 20. März 1994 erneut für vier Jahre in das Stadtverordnetenkollegium der Stadt H. gewählt worden sei. Zum Nachweis dafür hat er Ablichtung des Schreibens des Gemeindewahlleiters der Stadt H. vom 7. April 1994 und Ablichtung seines Schreibens vom 11. April 1994 an den Gemeindewahlleiter, mit dem er die Wahl angenommen hatte, vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 8/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig und - nach Maßgabe des Entscheidungssatzes - begründet.
Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs und Logistikstabsoffiziers beim LwVersBtl ... zum 1. April 1994 durch einen anderen Soldaten besetzt worden ist(Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).
Der Antrag ist ein Verpflichtungsbegehren und demnach gemäß der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl.Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245]> und vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 - <NZWehrr 1992, 257>).
Der Soldat hat keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten Dienst zu leisten, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Die vom BMVg in seinem Bescheid vom 6. Dezember 1993 aufgeführten Gründe tragen die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Versetzung auf den Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs und Logistikstabsoffiziers beim LwVersBtl ... in H. nicht.
Der BMVg hat den Antragsteller für die Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens zwar mitbetrachtet und die Auswahl des Konkurrenten damit begründet, daß dieser für den Dienstposten auf Grund seines Beurteilungsbildes und seiner Vorverwendung besser geeignet sei. Er hat sich aber nicht dahin festgelegt, daß der Antragsteller ungeeignet sei.
Bei seiner Entscheidung hat der BMVg die in Nr. 16 c der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl 1988, 76 - eingegangene Selbstbindung nicht ausreichend beachtet. Nach dieser Richtlinie dürfen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden.
Zwingende dienstliche Gründe sind nach dieser Vorschrift dann gegeben, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Verlegung oder Auflösung der Einheit) am bisherigen Dienstort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. In jedem Falle ist zu prüfen, ob sich in der unmittelbaren Umgebung des Wohnortes des Soldaten eine weitere Verwendungsmöglichkeit bietet. Diese Grundsätze sind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Soldat gegen eine die Ausübung seines Mandats beeinträchtigende Versetzung wendet, sondern auch dann, wenn er im Hinblick auf eine zwingend notwendige Versetzung - wie hier bei Auflösung einer Einheit - sich um einen am Standort oder im Nahbereich befindlichen Dienstposten bewirbt.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist § 25 SG zu entnehmen, daß die Tätigkeit eines Soldaten in kommunalen Vertretungskörperschaften vom Gesetzgeber als gewünscht angesehen wird und der diesen Soldaten im Rahmen des § 25 SG eingeräumte Versetzungsschutz rechtmäßig ist(Beschlüsse vom 12. April 1984 - BVerwG 1 WB 19.84 - undvom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <BVerwGE 83, 19 [21 f.] = NZWehrr 1986, 73 = ZBR 1985, 347 = NVwZ 1985, 831>). Der Senat hat es daher auch für rechtmäßig erachtet, daß der BMVg die vom Gesetzgeber erwünschte Ausübung eines politischen Mandats eines solchen Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen fördert (Beschluß vom 30. Mai 1985 a.a.O.).
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, was der BMVg auch nicht in Frage stellt, daß er am 20. März 1994 erneut in das Stadtverordnetenkollegium der Stadt H. gewählt worden ist und daß er diese Wahl angenommen hat. Unstreitig ist auch, daß seine Einheit aufgelöst und damit sein bisheriger Dienstposten entfallen ist. Dies ist ein dienstlicher Grund, der die Versetzung auch eines solchen Soldaten erfordert, der ein kommunales Mandat ausübt. Der BMVg hat bei seiner Entscheidung, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten nicht zu versetzen, jedoch verkannt, daß die Wegversetzung eines Soldaten, der ein Kommunalmandat ausübt, vom bisherigen Standort nur dann zulässig ist, wenn am Standort (oder der näheren Umgebung) kein anderer Dienstposten für den Soldaten zur Verfügung steht. Dies ist, entgegen der Ansicht des BMVg, nicht schon dann der Fall, wenn für einen Dienstposten, für den auch dieser Soldat geeignet ist, ein anderer - wie hier - besser qualifizierter Soldat berücksichtigt werden soll. Nur dann, wenn der das Kommunalmandat bekleidende Soldat für diesen Dienstposten ungeeignet ist, entfiele die Verpflichtung der personalführenden Stelle, diesen Soldaten bei der Besetzung dieses Dienstpostens zu berücksichtigen.
Der BMVg kann sich nicht darauf berufen, daß der Standort K., an den der Antragsteller versetzt wurde, von H. nur 90 km entfernt sei und damit dem Antragsteller die Ausübung seines Mandats durch seine Versetzung dorthin nicht wesentlich erschwert würde. Bei einer derartigen Entfernung des Dienstortes vom Wohnort, an dem der Soldat sein Kommunalmandat ausübt, ist nach Auffassung des Senats eine ordnungsgemäße Ausübung des Mandats auch dann nicht mehr gewährleistet, wenn die Verkehrsverhältnisse günstig sind und die Möglichkeit der Freistellung vom Dienst für die Ausübung des Mandats berücksichtigt wird.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, kann jedoch (noch) nicht ausgesprochen werden. Der BMVg hat daher entsprechend dem Hilfsantrag erneut über den Versetzungsantrag vom 28. Oktober 1993 zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog).
Eine erneute Ablehnung des Antrags käme allerdings nur dann in Betracht, wenn entweder der Antragsteller für den Dienstposten zu Recht als schlechthin ungeeignet angesehen würde oder ihm in H. oder der näheren Umgebung ein anderer für ihn geeigneter Dienstposten angeboten werden könnte.
Die Entscheidung über die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO.
Wolbring
Wehrl
Heynaths
Grimm