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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1994, Az.: BVerwG 2 WD 25.94

Sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Soldaten; Vorsätzlicher Verstoß eines Soldaten gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Herabsetzung eines Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Exhibizionistische Handlungen eines Soldaten; Persönlichkeits- und Charaktermangel eines Soldaten; Maßnahmenmindernde Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit eines Soldaten bei Begehung eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 25.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 09.02.1994 - AZ: 4 VL 11/93

Prozessführer

Feldwebel ...,

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberst i.G. Neustadt, Hauptfeldwebel Dierich als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 31 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre Grund- und Hauptschule, die er mit dem Abschlußzeugnis verließ, ehe er am 1. August 1979 eine Ausbildung als Verkäufer begann, die er am 13. Juli 1981 erfolgreich beendete. In der Folgezeit war er bis 12. August 1983 im erlernten Beruf tätig, dann wiederholt arbeitslos, im Jahre 1985 sowie vom 3. Februar 1986 bis 15. Mai 1988 als Kraftfahrer beschäftigt.

2

Zum 16. Mai 1988 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur ... Inspektion, Lehrgruppe, Sanitätsschule der Luftwaffe in G. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als Obergefreiter mit Wirkung vom 16. Juni 1989 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig am 15. Juli 1996 enden.

3

Nachdem der Soldat den Unteroffizierlehrgang San mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er am 8. Mai 1990 zum Unteroffizier und am 9. Juli 1991 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Abschluß des Feldwebellehrgangs San mit der Note "befriedigend" wurde er mit Wirkung vom 9. Juli 1992 zum Feldwebel ernannt.

4

Der Soldat wurde nach der Grundausbildung zum Sanitätstrupp .../Lufttransportgeschwader ... in W. versetzt und als Sanitätssoldat und Krankenpfleger verwendet. Vom 1. Januar 1990 an wurde er bei der .../Inspektion, Lehrgruppe, Sanitätsschule der Luftwaffe in G. als Ausbildungsunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt. Zum 1. Oktober 1993 wurde er zur Sanitätsstaffel/Luftwaffenversorgungsregiment ... in T. versetzt, um als Luftrettungsmeister ausgebildet zu werden. Auf Grund truppenärztlicher Intervention konnte der Soldat diese Ausbildung aber nicht zu Ende führen; er wird nunmehr als Ausbilder im San 1/Lehrgang verwendet.

5

In seiner Dienststellung als Ausbildungsunteroffizier und Gruppenführer im allgemeinen Sanitätsdienst der Luftwaffe wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der Beurteilung vom 6. September 1990 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "2" und 13 mal mit "3" bewertet; ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt. In einem Beurteilungsbeitrag vom 3. Dezember 1993 wurden seine Leistungen schlechter bewertet. In der gebundenen Beschreibung erhielt der Soldat nunmehr viermal die "3", zehnmal die "4" und einmal die "5", und für die Bereiche "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "U", wobei ausgeführt wurde

6

zum Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung":

"Mitunter gegenüber unsicheren, schwächlichen Persönlichkeiten sehr herrisch und angeberisch. Verhielt sich häufig wenig beispielgebend, indem er körperlich ungepflegt und morgens nach Alkohol riechend den Dienst antrat. Wirkte auf Untergebene nicht glaubwürdig und vertrauenerweckend, da er weibliche Rekruten mehrfach belästigte und sogar an Wochenenden Diensthabende regelrecht belagerte",

7

zum Merkmal "Kameradschaft":

"Im Kameradenkreis total isoliert. Insbesondere sein hoher Alkoholkonsum und das befehlswidrige Verhalten gegenüber weiblichen Rekruten, wurde vom Stammpersonal mißbilligt und auch von Rekruten abfällig kommentiert. Nach der Sexualstraftat an einem Kind war K. am Standort bei allen Dienstgraden unten durch",

8

und unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis ...":

"Verfügt über wenig Selbstbewußtsein. Prahlerische Angeberei und Ausnutzung der Amtsautorität kennzeichnen sein Verhalten vor Untergebenen. K. beteuerte öfters, sein Trinkverhalten ändern und Anschluß an eine Selbsthilfegruppe suchen zu wollen. Er hat jedoch selbst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung seine Vorsätze nicht in die Tat umsetzen können."

9

In der Beurteilung vom 15. Juli 1994, die der Senat in diesem Verfahren eingeholt hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten nunmehr in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", zehnmal mit "3" und einmal mit "4" bewertet; ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt. Für den Bereich "Fähigkeit zur Menschenführung" wurde ausgeführt:

"Fw ... ist derzeit nicht in einer seinem Dienstgrad entsprechenden Verwendung tätig und hat keine ihm unmittelbar unterstellten Soldaten zu führen. Seine Autorität in der Staffel und das Vertrauen, das er bei Untergebenen genießt, sind eingeschränkt."

10

Der Soldat ist seit Mai 1991 berechtigt, die Schützenschnur in Bronze zu tragen.

11

Er mußte außer der sachgleichen Verurteilung bisher dreimal strafgerichtlich belangt werden:

  1. 1.

    Am 9. Oktober 1987 durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. - 12 Js 1817/87 -, rechtskräftig seit 28. Oktober 1987, - wegen Beleidigungen, begangen im Mai 1987 sowie am 5. Juli 1987, mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 DM;

  2. 2.

    am 18. Oktober 1988 durch Urteil des Amtsgerichts L. - 25 Ds/12 Js 188/88 -, rechtskräftig seit 26. Oktober 1988, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 13. Dezember 1987, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM, Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre für deren Wiedererteilung von vier Monaten;

  3. 3.

    am 15. Oktober 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. - Cs 371 Js 56382/91 -, rechtskräftig seit 12. November 1991, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 20. Juni 1991, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 DM.

12

Disziplinar wurde gegen ihn am 13. Mai 1993 ein strenger Verweis verhängt, weil er

"... am 28. April 1993 unerlaubt nicht um 7.15 Uhr zum Dienstbeginn bei der 3. InLGSanSLB erschienen war. Erst nach heftigem, lang andauerndem Klopfen gelang es InChef und InFw .... InLG gegen 8.15 Uhr, ihn in seiner Privatwohnung in G. aufzuwecken. Fw K. hatte sich in der Nacht vom 27. auf 28.04.1993 im Beisein eines weiblichen und mehrerer männlicher Lehrgangsteilnehmer in der Truppenunterkunft der .... Inspektion mit Alkohol betrunken."

13

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes nebst einer Aufwandsentschädigung für dienstliche Tätigkeiten im Beitrittsgebiet von insgesamt 4.315,80 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer Pfändung von 222,30 DM sowie einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 3.446,54 DM ausgezahlt.

14

Der Soldat war seit ... 1984 verheiratet; die Ehe wurde am 23. März 1990 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei Söhne von jetzt neun, acht und sieben Jahren hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Mutter übertragen wurde. Der Soldat hat an seine frühere Ehefrau und die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt von derzeit 1.400 DM zu zahlen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt, aber im wesentlichen geordnet.

15

II

Ende Juni 1993 kam es zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht W. am 6. September 1993 - Ds 228 Js 16718/93 jug. -, rechtskräftig seit 14. September 1993, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte mit der Auflage, eine Geldbuße von 4.000 DM in Monatsraten von 200 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

16

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 17. Dezember 1993, den Soldaten am 9. Februar 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten.

17

Sie hielt unter Bezugnahme auf die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für die Kammer bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts W. vom 6. September 1993 folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Am Freitag, den 25.06.1993, gegen 19.30 Uhr, lief die am ... 1980 geborene Schülerin ... P. auf der B./F.-Straße in G. in Richtung des G.-Festspielplatzes, da sie dort an den Proben teilnehmen wollte. Der Angeschuldigte verfolgte das Mädchen auf der anderen Straßenseite, ließ dann seine lange Jogginghose bis zu den Knien herunter und zeigte dem Mädchen - um sich sexuell zu erregen - sein entblößtes Glied. Der Angeschuldigte rannte dann dem davon laufenden Mädchen hinterher, überholte es, fragte es, wie alt es sei, zog dann wieder seine Jogginghose bis zu den Knien runter und präsentierte dem Kind erneut seinen Penis, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Dem Angeklagten war das Alter des Mädchens zwar nicht positiv bekannt, er rechnete aber mit der Möglichkeit, daß es noch nicht 14 Jahre alt war. Außerdem war seine Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich durch Alkohol erheblich vermindert",

18

und führte wieder aus:

"Ergänzend geht die Kammer davon aus, daß der Soldat durch sein Geständnis bei Polizei und Strafgericht dem durch die Tat geschädigten Mädchen die belastende Rolle als Zeugin erspart hat. Zum Alkoholgenuß konnte festgestellt werden, daß der Soldat bei einer Feier vom Donnerstagabend bis ca. 06.00 Uhr am Freitagmorgen, dem Tattage, sehr kräftig dem Alkohol zugesprochen hat. Auch zur Tatzeit wirkte sich der Restalkohol noch deutlich spürbar aus."

19

Die Kammer würdigte den sexuellen Mißbrauch des Kindes als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß der Soldat die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

20

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

21

Auf Grund der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens habe die Kammer die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad für angemessen und erforderlich gehalten. Dabei habe sie zugunsten des Soldaten noch für möglich gehalten, ihm den Dienstgrad eines Stabsgefreiten zu belassen. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Es habe sich zwar außerhalb des Dienstes in der Privatsphäre des Soldaten ereignet. Die Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr durch die in der Öffentlichkeit begangene Tat innerhalb einer Kleinstadt sei jedoch enorm. Die Tat habe nicht verborgen bleiben können. Gerade sexuelle Straftaten gegenüber wehrlosen Jugendlichen würden in der öffentlichen Meinung als besonders verwerflich gewertet. Auch das Opfer selbst sei einer solchen Tat hilflos ausgesetzt. Die außerdienstliche Tat des Soldaten habe auch innerdienstlich erhebliche Auswirkungen gehabt. Der Vertrauensverlust sei nicht zu kompensieren. Dies gelte im besonderen Maße bei einem Soldaten, der in der Sanitätstruppe auch ständig als Vorgesetzter von weiblichem Personal eingesetzt werden müsse. Gerade in einer Sanitätsschule seien hier in besonderem Maße Zurückhaltung und Disziplin unumgänglich. Schon allgemein stelle sich für die Kammer die Frage, ob ein Soldat nach exhibitionistischen Handlungen noch in der Bundeswehr als Vorgesetzter tragbar sei. Im konkreten Fall sei dies jedoch zur Überzeugung der Kammer auf jeden Fall zu verneinen. Die Tat sei nämlich keinesfalls wesensfremd, sondern offenbare einen ganz gravierenden Persönlichkeits- und Charaktermangel des Soldaten, der bereits in seinem dienstlichen Verhalten vielfach punktuell sichtbar geworden sei. In den Jahren 1991 bis 1993 habe der Soldat immer wieder unter Ausnutzung von Alter und Amtsautorität einerseits und der Wehrlosigkeit junger weiblicher Mannschaftsdienstgrade andererseits in vielfältiger Weise versucht, sich an Frauen "heranzumachen". Er habe dabei selbst gemerkt, daß seine Annäherungsversuche oftmals als Belästigungen empfunden worden seien, habe sie dennoch nicht eingestellt. Der Soldat habe auch gezeigt, daß er weder durch innerdienstliche, noch außerdienstliche Vorwarnungen von erneutem strafrechtlichem Tun abzuhalten sei. Die einschlägige Geldstrafe des Amtsgerichts L. vom Oktober 1987 habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern sein Verhalten mit der vorliegenden Tat wiederholt. Auch im Bereich des Straßenverkehrs habe ein erstes Urteil im Oktober 1988 die Notwendigkeit einer erneuten Verurteilung drei Jahre später nicht verhindern können. Im dienstlichen Bereich hätten Warnungen und fürsorgliche Gespräche des Inspektionschefs letztlich weder eine Änderung gebracht noch die vorliegende Straftat verhindern können. Erst rund sechs Wochen vor der Tat sei der Soldat förmlich über die Notwendigkeit gebotener Zurückhaltung gegenüber Frauen an der Sanitätsschule belehrt und wegen eines besonderen Vorfalls persönlich disziplinar gemaßregelt worden. Wenn sich der Soldat sodann so wenig selbst in der Gewalt habe, daß er sich unbeeindruckt von diesen Vorfällen zu der Tat habe hinreißen lassen, so verdeutliche dies für die Kammer, daß hier zwingend erforderliche Hemmschwellen in Charakter und Persönlichkeit des Soldaten fehlten. Die Schwierigkeiten des Soldaten im normalen Umgang mit Frauen würden durch Alkohol verstärkt. Auch hiergegen habe er jedoch letztlich nichts unternommen und die ihm von seinem früheren Inspektionschef angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht von sich aus genutzt. Auch dies offenbare die erhebliche Charakter- und Persönlichkeitsschwäche. Aus dieser Schwäche heraus bestehe zur Überzeugung der Kammer eine latente Wiederholungsgefahr von Alkohol- und Sexualdelikten. Der Soldat habe sich nach alledem als Feldwebeldienstgrad gänzlich disqualifiziert. Die Kammer sei auch der Auffassung, daß sich der Soldat als Unteroffizier in der Bundeswehr untragbar gemacht habe. Nur auf Grund einer Reihe von positiven Einzelaspekten in der Tat und Persönlichkeit des Soldaten habe sie es noch für gerechtfertigt gehalten, diesen in der Bundeswehr zu belassen und ihm dabei den höchsten Mannschaftsdienstgrad zuzubilligen. Der Soldat lebe in einer ausgesprochen angespannten Finanzlage, so daß ihn die Dienstgradherabsetzung mit der damit verbundenen geringeren Besoldung besonders hart treffe. Er habe auch Einsicht in seinen problematischen Umgang mit Alkohol und insbesondere mit Frauen gezeigt. Zu seinen Gunsten spreche, daß er die Tat wenigstens ohne Tätlichkeit habe ablaufen lassen und daß er durch sein nachträgliches prozessuales Verhalten dem betroffenen Mädchen weiteres negatives Erleben erspart habe. Ebenso sei die bereits vom Amtsgericht berücksichtigte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB maßnahmemildernd zu berücksichtigen. Auch sein nach der Versetzung in den letzten Monaten beobachtetes positives Dienstverhalten spreche für ihn. Schließlich sei bei der Frage der Einstufung in den höchsten Mannschaftsdienstgrad zu berücksichtigen, daß das rein fachdienstliche Verhalten des Soldaten, soweit er nicht als Vorgesetzter und persönliches Vorbild gefordert sei, durchgehend als positiv gewertet werden könne.

22

Gegen diese ihm am 11. April 1994 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Schreiben vom 22. April 1994 am 27. April 1994 bei der Truppendienstkammer eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Ziel, ihn in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabzusetzen, eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:

23

Das Strafmaß habe deutlich über dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts gelegen und erscheine ihm unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu hoch: Durch die Versetzung zu einer anderen Einheit und den Umzug in eine andere Wohnung habe sich das dienstliche und private Umfeld deutlich verbessert, was sein Verhalten im und außer Dienst in hohem Maße positiv beeinflußt habe. Auch die Beziehung zu seiner neuen Partnerin entwickle sich sehr positiv. Durch das Amtsgericht O. sei er im Jahre 1993 zu sechs Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung verurteilt worden. Über die damals verhängte Geldstrafe sei noch nicht endgültig entschieden. Da sich durch seinen Wohnungswechsel und die zu erwartende Erhöhung der Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder die finanziellen Belastungen für ihn erhöhen würden, wäre die finanzielle Lage mit dem Gehalt eines Stabsgefreiten äußerst angespannt. Dadurch befürchte er einen sozialen Abstieg, der seine positive Entwicklung in den letzten Monaten zunichte machen würde. Aus seiner derzeitigen Sicht und unter Berücksichtigung seines fachlichen Ausbildungsganges glaube er, den Aufgaben eines Unteroffiziers im Sanitätsdienst gewachsen zu sein.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt eingelegt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

26

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

27

Nach § 54 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Der sexuelle Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288 [292]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [f.]> jeweils m.w.N.) entschieden hat, in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines Kindes oder eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie die Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind oder der Jugendliche wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig zumeist nicht oder nur schwer das Erlebte verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes oder des Jugendlichen jeweils als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des jeweiligen Opfers zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützten Würde des Menschen.

29

Sexueller Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen schädigt zudem regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das - trotz der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen wird. Verstöße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten mit Recht gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis.

30

Das begründet zugleich die dienstrechtliche Relevanz solchen Verhaltens. Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Soldaten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust. Der Soldat erschüttert durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten, so ist sein Verhalten regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen und untergebenen weiblichen Zeitsoldaten sowie gegenüber Familienangehörigen von Soldaten, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

31

Indem die Kammer den Soldaten in dem herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad eines Stabsgefreiten belassen hat, hat sie alle in der Tat und in der Person des Soldaten vorhandenen Milderungsgründe angemessen und ausreichend berücksichtigt.

32

Auch der Senat hat - wie das Strafgericht und die Truppendienstkammer - nicht ausschließen können, daß sich der Soldat bei Begehung der Tat in einem seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB befand. Der Soldat hat in der Nacht vor der Tat bis in die frühen Morgenstunden hinein unwiderlegt so erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, daß nicht ausgeschlossen werden konnte, daß seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt war. Gleichwohl konnte sich dieses verminderte Maß der Schuld nicht so entscheidend mildernd auswirken, daß dem Soldaten noch ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstrad belassen werden konnte. Ihm war zum Tatzeitpunkt bekannt, daß er insbesondere unter Alkoholeinfluß dazu neigte, sich gegenüber jungen Frauen distanzlos zu verhalten. Er war vor seiner Einberufung zur Bundeswehr im Oktober 1987 wegen Beleidigung von zwei Mädchen einschlägig bestraft worden, wobei die Beleidigungen gegenüber den Jugendlichen eindeutig sexuellen Charakter hatten. Außerdem wurde er wiederholt von seinen Vorgesetzten ermahnt, weil er sich gegenüber weiblichen Sanitätssoldaten mehrfach und zum Teil unter Alkoholeinfluß abstandslos verhalten hatte und einige Soldatinnen darüber Beschwerde führten. Durch die im Oktober 1988 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung wegen zweier fahrlässiger Trunkenheitsfahrten unter sehr hohem Blutalkoholgehalt (2,8 Promille) wurde er auch nachhaltig auf seine Alkoholprobleme hingewiesen. Darüber hinaus war er am 28. April 1993 nicht zum Dienst erschienen und mußte durch seinen Inspektionschef und seinen Inspektionsfeldwebel in seiner Privat-Wohnung in G. aufgeweckt werden; er hatte verschlafen, weil er sich in der vorhergehenden Nacht im Beisein eines weiblichen und mehrerer männlicher Lehrgangsteilnehmer in der Truppenunterkunft der ... Inspektion betrunken hatte. Dieses Verhalten wurde am 13. Mai 1993 mit einem strengen Verweis geahndet. Am 17. Mai 1993, also kurz vor Begehung der Tat, wurde ihm schließlich ein Lehrgruppenbefehl, der vom Lehrgruppenkommandeur aus gegebenem Anlaß am 13. Mai 1993 erneut erlassen worden war und in dem jede Art von Annäherungsversuchen an Soldatinnen untersagt wurde, zur Kenntnis gebracht.

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Vor diesem Hintergrund und nach all diesen deutlichen Warnungen hatte der Soldat allen Anlaß, sich vor übermäßigem Alkoholgenuß zu hüten.

34

Der Senat hatte zudem im Hinblick auf die bisherige Führung des Soldaten erschwerend zu berücksichtigen, daß dieser im Oktober 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden mußte. Auch durch dieses Verhalten hat der Soldat einen erheblichen Mangel an Selbstdisziplin offenbart und erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und Rechtstreue hervorgerufen.

35

Darüber hinaus waren die Auswirkungen der Tat denkbar negativ. Insoweit ist auf das empörte Schreiben und die Strafanzeige der Mutter des Opfers zu verweisen sowie darauf, daß der Vorfall in der kleinen Garnisonsstadt G., dem Wohnort des Kindes und des Soldaten, zum Gesprächsthema wurde. Der Soldat mußte deshalb von seinen Dienstobliegenheiten, für die er ausgebildet worden war, abgelöst werden und ihm konnten keine Soldaten zur Führung unterstellt und anvertraut werden.

36

Zugunsten des Soldaten spricht, daß er nunmehr Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und die Tat aufrichtig bereut. Nach Aussage seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzten und nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung hat er sich seit seiner Versetzung zur Luftwaffensanitätsstaffel in Ne. gefangen und gefestigt. Auch die fachlichen Leistungen sind - soweit er nicht als Vorgesetzter und als Vorbild gefordert war - nunmehr über einen längeren Zeitraum hinweg ordentlich.

37

Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände konnte dem Soldaten kein Vorgesetztendienstgrad belassen werden, so daß seine Dienstgradherabsetzung vom Feldwebel in den höchsten Mannschaftsdienstgrad, dem des Stabsgefreiten, der in derselben Besoldungsgruppe wie der Unteroffizier eingestuft ist, angemessen war. Anlaß, diese Maßnahme noch weiter zu mildern, bestand nicht.

38

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten, bestand nicht (Urteil vom 27. März 1993 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Neustadt
Dierich