Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: BVerwG 8 B 85.94
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 85.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 31.01.1994 - AZ: 6 K 3194/92
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Wegen der mit der Beschwerde gerügten vermeintlichen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann die Revision schon deshalb nicht zugelassen werden, weil die Sachabweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht in dem vom Kläger begehrten Revisionsverfahren als Prozeßabweisung aufrechtzuerhalten wäre, so daß sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig darstellen würde (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Der angefochtene Einberufungsbescheid vom 11. Mai 1992 hat sich durch Ablauf der in ihm festgesetzten Dauer des zu leistenden Zivildienstes erledigt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 17 S. 4 <5 ff.> und - BVerwG 8 C 65.90 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 45 S. 6 <7 ff.>; stRspr). Die mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 8. Juli 1993 vorgenommene Neufestsetzung der Dienstzeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. August 1994 steht dem Eintritt der Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht entgegen. Zwar ist diese Neufestsetzung offenbar mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 13. Dezember 1991 (a.a.O.) gerade deshalb erfolgt, um die gesetzlich fingierte Entlassung des Klägers nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZDG zu vermeiden. Diesen gewünschten Erfolg konnte sie aber von Rechts wegen nicht herbeiführen. Für die Zeit nach Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer des Zivildienstes kann vielmehr nur durch eine Nachdienensanordnung der Befehl zum Nachdienen ausgesprochen werden und für die Dauer der festgesetzten Nachdienenszeit ein neues Zivildienstverhältnis begründet werden (vgl. Urteile vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 3 S. 1 <2 f.> und vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 54.89 - a.a.O. S. 7). Eine Nachdienensanordnung stellt sich rechtlich als neuer Einberufungsbescheid dar. Dessen Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen sich nach den allgemeinen Regeln. Ob das Verwaltungsgericht den Bescheid über die Neufestsetzung der Dienstzeit vom 8. Juli 1993 als der Sache nach neuen Einberufungsbescheid im Wege der von ihm für sachdienlich gehaltenen Klageänderung in den vorliegenden Rechtsstreit einbezogen hat, mag auf sich beruhen. Denn auch dieser Bescheid hat sich inzwischen erledigt, weil die Beklagte nach Erlaß des angefochtenen Urteils die Dienstzeit des Klägers durch einen weiteren Bescheid neu festgesetzt hat. Der Erlaß eines als neuer Einberufungsbescheid zu gualifizierenden Neufestsetzungsbescheides (Nachdienensanordnung), der den Dienstpflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt einberuft als ein früher erlassener Einberufungsbescheid, macht den früher erlassenen Einberufungsbescheid unwiderruflich gegenstandslos (vgl. Urteil vom 19. Februar 1981 - BVerwG 8 C 49.79 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 30 S. 1 <2 f.>). Die Rechtsprechung des Senats, nach der die das Wehr- oder Zivildienstverhältnis gestaltende Wirkung eines Einberufungsbescheides durch den Erlaß und den Eintritt der Bestandskraft einer nachfolgend ergangenen Dienstantrittsanordnung unberührt bleibt (vgl. Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 24.88 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 43 S. 4 <5>), ist insoweit durch die rechtliche Qualifikation einer Nachdienensanordnung als neuer Einberufungsbescheid in der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991, a.a.O.) überholt. Der nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene Bescheid über die Neufestsetzung der Dienstzeit des Klägers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Bescheide (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker