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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 49/79

Einrufungsbescheid; Wehrpflichtiger; Grundwehrdienst; Aufhebung des früher erlassenen Bescheids; Wehrersatzbehörde; Aufleben des früheren Bescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 49/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg 08.05.1979 - Au 75 I 79

Fundstellen

  • VerwRspr 32, 806 - 809
  • VwRspr 1981, 806-809 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein später erlassener Einberufungsbescheid, der den Wehrpflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt zum Grundwehrdienst einberuft als ein früher erlassener, hebt den früher erlassenen Einberufungsbescheid auf. Wird der später erlassene Einberufungsbescheid von der Wehrersatzbehörde wieder aufgehoben, so lebt der früher erlassene nicht wieder auf.