Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 49/79
Einrufungsbescheid; Wehrpflichtiger; Grundwehrdienst; Aufhebung des früher erlassenen Bescheids; Wehrersatzbehörde; Aufleben des früheren Bescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 49/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg 08.05.1979 - Au 75 I 79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VerwRspr 32, 806 - 809
- VwRspr 1981, 806-809 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein später erlassener Einberufungsbescheid, der den Wehrpflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt zum Grundwehrdienst einberuft als ein früher erlassener, hebt den früher erlassenen Einberufungsbescheid auf. Wird der später erlassene Einberufungsbescheid von der Wehrersatzbehörde wieder aufgehoben, so lebt der früher erlassene nicht wieder auf.