Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1994, Az.: BVerwG 1 D 1.93
Dienstvergehen eines Beamten durch Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss; Alkoholbeeinflussung durch die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 23972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.01.1994 - AZ: IV VL 43/93
- BDiG - 04.06.1994 - AZ: IV VL 56/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 27 Abs. 1 ADAB
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 9 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postoberamtsrat Johann Hundshammer, Hauptlokomotivführer Werner Kiesbüy als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftssteile,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Bundesbahnhauptsekretärs ... werden die Urteile des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 4. Juni 1992 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und vom 26. Januar 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Dreißigstel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten gekürzt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 09.08.1994 - AZ: 1 D 22.94
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
während seiner Ruhezeit vom 5./6. März 1991 Alkohol zu sich genommen hat mit der Folge, daß er seinen Dienst als Fahrdienstleiter verspätet und unter Alkoholeinfluß angetreten hat und ihm der Dienst nicht übergeben werden konnte (BVerwG 1 D 1.93) und
- (2)
am 29. September 1992 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat (BVerwG 1 D 22.94).
2.
a)
Das Bundesdisziplinargericht hat zum Anschuldigungspunkt 1 mit Urteil vom 4. Juni 1992 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte hatte am 06. März 1991 (Mittwoch) um 06.30 Uhr Dienstbeginn als Fahrdienstleiter beim Bahnhof M.. Diesen Dienst trat er jedoch erst um 07.20 Uhr mit 50 minütiger Verspätung an. Dabei stand er unter Alkoholeinfluß.
Zu der vorgesehenen Ablösezeit um 06.30 Uhr rief er von zu Hause aus den diensthabenden Fahrdienstleiter, Bundesbahnhauptsekretär G., an und teilte diesem mit, daß er die S-Bahn versäumt habe, jedoch gleich zum Dienst käme. Dem Fahrdienstleiter fiel dabei die Sprechweise des Beamten auf. Als der Beamte dann um 07.20 Uhr auf dem Stellwerk erschien und den Dienst übernehmen wollte, vermutete der Zeuge G. aufgrund des Erscheinungsbildes und der Ausdrucksweise bei dem Beamten Alkoholeinwirkung. Dieser Eindruck verstärkte sich, als er bei dem Beamten auch eine Alkoholfahne bemerkte.
Ein vom Vertreter des Dienststellenleiters gegen 07.30 Uhr vorgenommener Atemalkoholtest ergab eine Grünverfärbung des Teströhrchens bis zum gelben Mittelstrich, was einer Blutalkoholkonzentration von ca. 0,7 Promille entspricht.
Daraufhin wurde dem Beamten die Dienstübernahme endgültig untersagt. Ferner wurde er mit sofortiger Wirkung aus dem Betriebsdienst zurückgezogen.
Der Beamte hat sich hierzu wie folgt eingelassen:
Er habe am Abend des 5. März 1991 ein Medikament gegen Ohrenschmerzen mit der Bezeichnung "Otovowen" zu sich genommen, das 53 Vol-Prozent Alkohol enthalte. Die Gebrauchsinformation habe er damals nicht gelesen. Von dem Medikament habe er dann zunächst 15 Tropfen eingenommen. Danach habe er Brotzeit gemacht. Zur Brotzeit habe er zwei Weißbiere getrunken. Da er nicht habe schlafen und auch nicht habe fernsehen können, habe er noch ein Weißbier getrunken. Bis Mitternacht habe er noch zweimal die Ohrentropfen genommen und sei dann kurz nach Mitternacht zu Bett gegangen. Am nächsten Morgen sei er erst gegen 06.20 Uhr aufgewacht. Er habe noch 20 Ohrentropfen sowie die täglich einzunehmende Tablette "Zyloric 300" genommen und sei zur Arbeitsstelle gefahren. Dort sei er gegen 07.15 Uhr angekommen. Einen verschlafenen Eindruck könne er nicht bestreiten. Eine Alkoholfahne könne er sich überhaupt nicht vorstellen. Er habe sich absolut dienstfähig gefühlt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den verspäteten Dienstantritt und die Dienstaufnahme unter Alkoholeinfluß als schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten gewürdigt, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. §§ 13, 27 ADAB). Die Pflichtverletzungen stellten insgesamt ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, welches disziplinar so schwer wiege, daß hierfür eine Gehaltskürzung zu verhängen gewesen sei. Bei der Bemessung der Dauer der Gehaltskürzung hat das Bundesdisziplinargericht erschwerend die Vorstrafen sowie insbesondere die mit Urteil vom 2. Oktober 1987 wegen einer (Trunkenheitsfahrt verhängte Gehaltskürzung berücksichtigt.
b)
Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht mit Urteil vom 26. Januar 1994 entschieden, daß die Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt werden. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 11. März 1993 - 933 Ds 489 Js 112.938/92 - ausgegangen, mit dem gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde:
"Der Angeklagte steuerte am Dienstag, den 29. September 1992, gegen 20.50 Uhr, den Pkw ... in B., Ortsteil B. auf der Bundesstraße ... obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums ... bei Bekannten in B. nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Eine bei dem Angeklagten am 29. September 1992 um 21.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille im Mittelwert.
Der Angeklagte hätte bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können, daß er infolge des Alkoholkonsums zur sicheren Führung des Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage war."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als außerdienstliches fahrlässiges Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 3 und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Da zwischen der Trunkenheitsfahrt am 24. August 1985 und derjenigen am 29. September 1992 inzwischen schon sieben Jahre vergangen seien, sei von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen worden.
3.
Der Beamte hat gegen beide Urteile rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn im Anschuldigungspunkt 1 freizusprechen und im Anschuldigungspunkt 2 eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zum Anschuldigungspunkt 1 begründet der Beamte die Berufung im wesentlichen damit, daß sich das Ergebnis des Atemalkoholtestes durch die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente erkläre. Dies habe das Bundesdisziplinargericht nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem habe er nicht gewußt, daß er zu Dienstbeginn unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Zum Anschuldigungspunkt 2 hat der Beamte geltend gemacht, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme zu hart ausgefallen sei. Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt, daß sein Urteil vom 4. Juni 1992 für rechtskräftig erklärt werde.
II.
Die Berufungen in beiden Verfahren, die der Senat mit Beschluß vom 10. Juni 1994 zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, haben keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist, soweit es das Verfahren BVerwG 1 D 1.93 betrifft, unbeschränkt eingelegt. Insoweit hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Im Verfahren BVerwG 1 D 22.94 ist die Berufung dagegen beschränkt. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt, daß er sich mit seiner Berufung gegen die Höhe der Disziplinarmaßnahme und nicht gegen den festgestellten Sachverhalt oder die disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht wendet. Soweit es dieses Rechtsmittel betrifft, ist der Senat deshalb an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat insofern nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1 (BVerwG 1 D 1.93) kann der Senat den äußeren Geschehensablauf zugrunde legen, wie ihn das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat. Den verspäteten Dienstantritt bestreitet der Beamte nicht. Ebenso stellt er nicht die Alkoholbeeinflussung zum Zeitpunkt des Dienstantritts in Frage. Er macht vielmehr geltend, daß ursächlich für eine Alkoholbeeinflussung die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente gewesen sei. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, daß der Beamte in der angegebenen Menge und zu den angegebenen Zeiten Medikamente mit der Bezeichnung "Otovowen" und "Zyloric 300" zu sich genommen hat.
Zu der Frage, ob das Ergebnis des Atemalkoholtestes durch die Einnahme der Medikamte verursacht sein kann, hat der Senat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das gem. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden konnte. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 7. April 1994 kommt zu dem Ergebnis, daß die Aufnahme alkoholhaltiger Otovowen-Tropfen am Vorabend des 5. März 1991, gegen Mitternacht, und am Morgen des 6. März 1991 (70 min vor dem Alco-Test) nicht zu einer Verfälschung der Atemalkoholprüfung geführt hat. Das Medikamt Zyloric 300 enthalte keinen Alkohol und rufe ebenfalls keine Verfälschung des Alco-Tests hervor. Auch die Aufnahme von drei Weißbieren, die der Beamte, wie er angegeben hat, zwischen 22.00 Uhr und Mitternacht getrunken haben will, sei nicht geeignet, einen meßbaren Restalkohol zum Zeitpunkt des Alco-Tests um 07.30 Uhr hervorzurufen. Bei Fehlen auch anderer störender Substanzen sei davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt des Alco-Tests um 07.30 Uhr mit Erreichen der Strichmarke ein Blutalkohol in einer Größenordnung von 0,7 Promille vorlag, wobei jedoch - in erster Linie durch die Atemtechnik bedingt - größere Streuungen nach oben wie nach unten vorliegen könnten.
Nach dem Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, daß die Alkoholbeeinflussung auf den Genuß alkoholischer Getränke zurückzuführen ist, die der Beamte in größerem Umfang getrunken haben muß, als er bisher angegeben hat. Auf die genaue Menge des getrunkenen Alkohols kommt es hier nicht an. Entscheidend ist, daß der Beamte vor Dienstantritt Alkohol in einer solchen Menge zu sich genommen hat, daß er bei Dienstantritt noch unter einer nicht unerheblichen Alkoholbeeinflussung stand. Dies ist durch die Atemalkoholprüfung und die Aussage des Zeugen G. bewiesen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, daß die Alkoholbeeinflussung nicht auf die Einnahme von Medikamten zurückzuführen ist.
Der Beamte hat seine infolge der Alkohlbeeinflussung gegebene Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstantritts schuldhaft, zumindest fahrlässig herbeigeführt. Er wußte, daß er um 06.30 Uhr Dienstbeginn hatte und daß er als Fahrdienstleiter zu diesem Zeitpunkt frei von Alkohol sein mußte. Dennoch hat er Alkohol am Abend des Vortages in einem solchen Umfang zu sich genommen, daß er zum Zeitpunkt der Dienstaufnahme noch unter einer nicht unerheblichen Alkoholbeeinflussung stand.
2.
Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat im Fall der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt an die disziplinarrechtliche Würdigung des Bundesdisziplinargerichts gebunden, daß der Beamte gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen und damit ein fahrlässiges Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen hat. Dadurch, daß der Beamte seine Dienstunfähigkeit am 6. März 1991 durch Alkoholgenuß schuldhaft herbeigeführt hat, hat er außerdem gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 BBG und § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 Abs. 1 ADAB verstoßen. Dagegen kann eine eigenständige Pflichtverletzung nicht darin gesehen werden, daß er den Dienst statt um 06.30 Uhr erst um 07.20 Uhr angetreten hat. Der Beamte war zum vorgesehenen Zeitpunkt des Dienstantritts nicht dienstfähig. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 ADAB darf ein Beamter, der unter den Wirkungen des Alkohols steht, keinen Dienst verrichten. Wie der Senat mit Beschluß vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 15.80 - (BVerwG Dok. Ber. B 1980, 293 = BVerwGE 73, 27[BVerwG 15.07.1980 - 1 DB 15/80]) zu § 9 BBesG entschieden hat, fehlt dem Fernbleiben die Rechtswidrigkeit, womöglich gar die Tatbestandsmäßigkeit, wenn ein Beamter "den Dienst ... im Zustand von wie immer verursachter Dienstunfähigkeit versäumt". Im Fall einer Dienstunfähigkeit entfällt die Dienstleistungspflicht.
Der Dienstantritt unter Alkoholeinfluß und die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt stellen ein einheitliches - teils innerdienstliches, teils außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG dar.
Das Dienstvergehen macht die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 3 Jahren erforderlich. Sie entspricht der Laufzeit, die das Bundesdisziplinargericht in seinen Urteilen vom 4. Juni 1992 und vom 26. Januar 1994 gegen den Beamten festgesetzt hat.
Dem Dienstantritt unter Alkoholeinfluß kommt ein erhebliches disziplinares Gewicht zu. Die für den Eisenbahnbetrieb in § 27 Abs. 1 Satz 3 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Bahn von hoher Bedeutung. Ein im Betriebsdienst als Fahrdienstleiter eingesetzter Beamter trägt eine besondere Verantwortung für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs. Mit dem Verstoß gegen das in § 27 ADAB angeordnete absolute Alkoholverbot hat der Beamte daher im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen einen erheblichen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Bahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel auch schon beim ersten Verstoß dieser Art eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens die Gehaltskürzung, geboten (stRspr, z.B. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 180.84 - m.w.N.).
Besonders erschwerend wirkt sich hier aus, daß der Beamte wegen dieser Verfehlung erneut aus dem Betriebsdienst herausgenommen werden mußte. Erst im Februar 1989, also etwa zwei Jahre vor dieser Verfehlung, war er wieder nach einer im Jahr 1985 erfolgten Herausnahme aus dem Betriebsdienst im Fahrdienstleiterdienst eingesetzt worden.
Es ist jedoch nicht nur bei dieser Verfehlung geblieben. Vielmehr hat der Beamte außerdem in erheblich alkoholisiertem Zustand am 29. September 1992 im Straßenverkehr einen Pkw geführt. Auch wenn ihm insoweit nur ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, ändert die an dem Gewicht dieser Pflichtverletzung nichts. Es entspricht der Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemeinen bekannten Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Dies beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenen Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und einen Mangel an Verantwortungsbewußtsein (stRspr, z.B. Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - <BVerwG Dok. Ber. B 1991, 248>; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 38.86 -).
Den Beamten belastet, daß es sich um die dritte einschlägige Verfehlung handelt. Bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Juli 1983 und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. März 1986 ist gegen den Beamten u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Wegen der letzten Trunkenheitsfahrt kürzte das Bundesdisziplinargericht mit Urteil vom 2. Oktober 1987 die Dienstbezüge des Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von acht Monaten. Erschwerend wirkt sich besonders aus, daß die erneute Trunkenheitsfahrt am 29. September 1992 nur ca. vier Monate nach dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 4. Juni 1992 erfolgte, mit dem er u.a. wegen Dienstantritts unter Alkoholeinfluß zu einer Gehaltskürzung von zwölf Monaten verurteilt worden ist. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig war, hätte es für ihn eine Warnung sein müssen, zumal in diesem Urteil die außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten erschwerend berücksichtigt worden sind. Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen war deshalb eine deutlich längere Dauer der Gehaltskürzung geboten, als sie im Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 2. Oktober 1987 festgesetzt worden ist.
Zugunsten des Beamten ist zu berücksichtigen, daß seine dienstlichen Leistungen weiterhin mit "sehr gut" beurteilt werden. Soweit es den Dienstantritt unter Alkoholeinfluß betrifft, handelt es sich um die erste einschlägige Verfehlung. Die weiteren bisherigen Verfehlungen sind außerdienstlich begangen worden. Vor der neuerlichen Trunkenheitsfahrt am 29. September 1992 war zu der davor liegenden Trunkenheitsfahrt am 24. August 1985 zudem immerhin ein Zeitraum von sieben Jahren vergangen.
Insgesamt erscheint bei einer Würdigung aller Umstände die vom Bundesdisziplinargericht für beide Verfehlungen festgesetzte Dauer der Gehaltskürzung von 12 Monaten und 24 Monaten angemessen. Angesichts der dritten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt sowie der innerdienstlichen Alkoholverfehlung ist die Dauer der Gehaltskürzung von 36 Monaten erforderlich, um zu verhindern, daß sich eine in diesem Bereich bestehende Labilität des Beamten weiterhin negativ auswirkt. Er bedarf offenbar einer eindringlichen Pflichtenmahnung, was sich auch daran zeigt, daß er bereits ca. vier Monate nach dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 4. Juni 1992 erneut eine Alkoholverfehlung begangen hat. Auch trägt die Dauer von 36 Monaten der von ihm herbeigeführten erneuten Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit Rechnung, da er infolge des Dienstantritts unter Alkoholeinfluß erneut aus dem Betriebsdienst herausgenommen werden mußte, nachdem er erst im Frühjahr 1989 wieder als Fahrdienstleiter eingesetzt worden war. Die Höhe des Kürzungsbruchteils trägt den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beamten Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer