Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: BVerwG 1 D 180.84
Verspäteter Dienstantritt unter Alkoholeinfluss; Schuldhafte Herbeiführung von Dienstuntauglichkeit oder Betriebsdienstuntauglichkeit; Beleidigung eines Fahrgastes; Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot; Versetzung in ein geringer besoldetes Amt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 180.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.10.1984 - AZ: V VL 30/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 14 BDO
- § 27 ADAB
Prozessgegner
Bundesbahnsekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlüng am 26. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Lothar Goedicke, Postassistent Robert Kiefer als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 24. Oktober 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnsekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten (Besoldungsgruppe A 5) versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 15. Juni 1983 wegen viermaliger Dienstverspätung, kundenunfreundlichen Verhaltens, einer Dienstausübung unter Alkoholeinfluß und schuldhafter Verursachung der Betriebsdienstuntauglichkeit eingeleiteten, später durch den Untersuchungsführer stillschweigend auf zwei weitere Fälle der Dienstverspätung ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren bei Freistellung vom Vorwurf schuldhafter Verursachung der Betriebsdienstuntauglichkeit wegen der übrigen Anschuldigungspunkte durch Urteil vom 24. Oktober 1984 um ein Zwanzigstel auf zwei Jahre gekürzt.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Bundesdisziplinaranwalt die Dienstgradherabsetzung des Beamten. Er rügt die Freistellung vom Anschuldigungspunkt schuldhafter Herbeiführung der dienstlichen Verwendungsunfähigkeit mit dem Hinweis darauf, daß Alkoholabhängigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Dienstvergehensqualität der schuldhaft herbeigeführten Betriebsdienstuntauglichkeit und diese beim Beamten durch seinen Alkoholmißbrauch verursacht worden sei. Unabhängig hiervon sei die Dienstgradherabsetzung des Beamten schon mit Rücksicht auf dessen wiederholte einschlägige strafgerichtliche und disziplinare Belastungen unabweisbar.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Freistellung des Beamten von dem Vorwurf, er habe seine Betriebsdienstuntauglichkeit schuldhaft herbeigeführt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu einer härteren als der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Am 28. Dezember 1982 traf der Beamte, von Hof kommend, um 3.00 Uhr in ... ein, um seinen um 5.00 Uhr beginnenden Dienst als Zugführer eines Nahverkehrszuges anzutreten. Er legte sich in einem Zimmer des Bahnhofs schlafen, ohne den Aufsichtsbeamten zu unterrichten, überhörte das Läuten seines Weckers und wurde um 5.30 Uhr geweckt. Der Nahverkehrszug hatte dadurch eine Abgangsverspätung von 8 Minuten und mußte ohne Zugbegleitpersonal abfahren.
b)
Am 4. Februar 1983 überhörte der Beamte zwei Wecker und trat deshalb seinen um 6.01 Uhr als Zugführer eines Nahverkehrszuges beginnenden Dienst erst um 6.40 Uhr an.
c)
Am 27. März 1983 erschien der Beamte eine Stunde verspätet zum Dienst als Zugführer eines Eilzuges, so daß sein Dienst von einem Kollegen wahrgenommen werden mußte mit der Folge, daß dessen Zug ohne Begleitdienst abfuhr.
d)
Am 30. März 1983 verschlief der Beamte erneut und trat seinen um 6.01 Uhr beginnenden Dienst erst um 6.47 Uhr an. Da der Triebfahrzeugführer kurz anhielt, konnte der Beamte noch zusteigen.
e)
Der daraufhin aus dem Betriebsdienst entfernte Beamte verschlief am 28. April 1983 wiederum und trat infolgedessen seinen um 9.30 Uhr beginnenden Dienst als Gepäckarbeiter einer Ladekolonne erst um 9.46 Uhr an.
f)
Am 16. Juni 1983 verschlief er erneut und meldete sich deshalb erst um 5.07 Uhr zu seinem um 1.30 Uhr beginnenden Dienst.
g)
Am 11. März 1983 prüfte der Beamte als Zugführer eines Eilzuges die Fahrtberechtigung einer schwerbehinderten Reisenden. Diese wies ihm einen Ausweis vor, dessen Streckenverzeichnis sie berechtigte, zwischen ihrem Wohnort ... und dem Zielort ... unentgeltlich zu fahren. Der Beamte wies sie in barschem Ton darauf hin, daß sie höchstens 60 km unentgeltlich fahren dürfe und ihre Reiseroute über diese Grenze hinausgehe. Den mit Hinweis auf eine entsprechende Auskunft eines Schalterbeamten in Rehau begründeten Widerspruch der Reisenden ließ der Beamte nicht gelten, weil, wie er sich ausdrückte, die Fahrausweisunterlagen der Reisenden fehlerhaft seien; er werde den Beamten in Rehau und die Reisende anzeigen. Insgesamt ließ sich der Beamte das Streckenverzeichnis und den Schwerbehindertenausweis der Reisenden dreimal mit einem Gebaren zeigen, das die Reisende in erhebliche Erregung brachte.
h)
Am 30. März 1983 trat der Beamte seinen Dienst als Zugführer eines Nahverkehrszuges mit einer durch Alcotest festgestellten Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille an. Da dies zudem verspätet geschah, erhielt der Zug, den er begleiten sollte, eine Abfahrtsverspätung von 9 Minuten.
i)
Der seit 1974 wegen außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten dreimal gerichtlich bestrafte und zweimal disziplinar gemaßregelte Beamte wurde wegen eines Teils dieser Vorfälle und wiederholter Unregelmäßigkeiten in der Dienstausübung am 18. Februar 1982 von dem Bahnarzt, dem Zeugen ..., wegen des dringenden Verdachts chronischen Alkoholmißbrauchs als nicht betriebsdiensttauglich beurteilt. Nachdem der Bahnarzt ihn aufgrund erneuter Untersuchung vom 13. September 1982 wieder für betriebsdiensttauglich, wenn auch nicht für den Sonderalleindienst, gehalten hatte, beurteilte er ihn aufgrund seines Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung am 30. März 1983 am 7. April 1983 bis zu einem psychologischen Sonderberatungstest erneut als betriebsdienstuntauglich. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Gutachtens vom 10. Juni 1983 hielt der Bahnarzt den Beamten zunächst für ein Jahr wiederum für betriebsdienstuntauglich, obwohl in diesem Gutachten u.a. festgestellt wurde, daß der Beamte keine für Alkoholiker typische Persönlichkeitsstörungen aufweise. Das Gutachten schließt mit dem Hinweis, daß die gegenwärtig gestörte seelische Ausgeglichenheit des Beamten zurückgewonnen werden und dieser dann wieder im Zugführerdienst eingesetzt werden könne. Die Laboruntersuchungen in der Ärztlichen Untersuchungsstelle für die Deutsche Bundesbahn in Regensburg hatten am 17. Februar 1982 und 5. April 1983 keine Befunde ergeben, die Alkoholschäden beweisbar machen könnten.
2.
Hiernach ist dem Beamten nicht nachzuweisen, daß er seine Betriebsdienstuntauglichkeit schuldhaft herbeigeführt habe.
a)
Wohl ist der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts beizupflichten, daß Alkoholabhängigkeit nicht die einzig mögliche Voraussetzung für die Verletzung der Pflicht ist, sich gesund zu erhalten und auf diese Weise mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Diese Pflicht kann auch durch anderes tatsächliches Verhalten verletzt werden, so etwa durch schuldhafte Verursachung anderer zum Verlust oder zur Beschränkung der Dienst- oder der Betriebsdiensttauglichkeit führender Krankheiten oder Körperschäden, wie etwa auch durch schuldhaften Alkoholmißbrauch ohne Alkoholabhängigkeit.
b)
Die schuldhafte Herbeiführung von Dienst- oder Betriebsdienstuntauglichkeit kann auch für sich allein Dienstvergehensqualität haben. Ein Beamter nämlich, der durch pflichtwidriges Verhalten, wie übermäßigen Alkoholgenuß oder etwa gesundheitsgefährdenden pflichtwidrigen Umgang mit gefährlichen Stoffen, seine dienstliche Einsatzfähiqkeit schuldhaft ausschließt oder auch nur beeinträchtigt, verstößt damit gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, wozu auch die Pflicht gehört, sich für den Dienst tauglich zu erhalten. Dienstunfähigkeit, Betriebsdienstunfähigkeit oder beschränkte dienstliche Einsatzfähigkeit sind dann nicht lediglich die notwendige Folge pflichtwidrigen Verhaltens, sondern haben - Schuld unterstellt - für sich allein unabhängig davon Dienstvergehensqualität. Das vorangegangene Verhalten, etwa übermäßiger Alkoholgenuß, das sich in diesen Fällen ohnehin regelmäßig aus einer Mehrzahl von Einzeltatbeständen zusammensetzt, muß jeweils für sich allein noch nicht die Qualität der Pflichtwidrigkeit haben. Es genügt, und in aller Regel wird es tatsächlich auch so sein, daß erst die Kumulierung solchen Verhaltens in dem Bewußtsein der möglichen Folge beschränkter oder ausgeschlossener dienstlicher Verwendungsfähigkeit zur Pflichtverletzung wird.
c)
Im gegebenen Fall ist, auch darin folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht, objektive Betriebsdienstuntauglichkeit oder auch nur beschränkte Betriebsdiensttauglickkeit nicht nachgewiesen. Nach der Bekundung des hierfür allein als Beweismittel in Betracht kommenden Zeugen ... ist Ursache für die Beurteilung des Zustandes des Beamten als beschränkte Betriebsdiensttauglichkeit nicht eine entsprechende objektive Feststellung gewesen, sondern lediglich die "Gefährdungsmöglichkeit" aufgrund gewisser Symptome, die, wie nervöse Überregbarkeit mit fleckiger Gesichtsröte, Pulsbeschleunigung sowie Fingerspreiztremor, Alkoholschäden zwar nicht beweisbar machen, jedoch recht häufig "bei Trinkern beobachtet werden". Der Zeuge hat als Bahnarzt mithin die Beschränkung der Betriebsdiensttauglichkeit des Beamten nicht objektiv festgestellt, sondern, was aus der Sicht der auf ihm insoweit lastenden Verantwortung durchaus verständlich ist, allein schon wegen einer entsprechenden Gefährdungsmöglichkeit die vorübergehende Beseitigung des Beamten aus dem Betriebsdienst vorgeschlagen. Hiermit stimmt überein, daß das psychologische Gutachten vom 10. Juni 1983, auf das der Zeuge sich beruft, "keine schwerwiegenden, für Alkoholiker typischen Persönlichkeitsstörungen" feststellt.
d)
Vor allem bleibt unaufgeklärt, auf welche Ursachen die etwa objektiv vorhandenen Einschränkungen in der Betriebsdiensttauglichkeit des Beamten zurückgeführt werden müßten. Alkoholabhängigkeit oder auch nur Alkoholmißbrauch sind mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Alkoholschäden für "nicht beweisbar" gehalten, wenn auch die festgestellten Symptome "recht häufig bei Trinkern beobachtet werden". Trotz erheblichen Verdachts auf Folgen übermäßigen Alkoholgenusses konnte von den Untersuchungsbefunden eine Alkoholabhängigkeit nicht abgeleitet werden. Auch die Laboruntersuchungen ergaben keine Alkoholschäden, ebensowenig wie das psychologische Gutachten vom 10. Juni 1983. Die Tatsache dreimaliger strafgerichtlicher und zweimaliger disziplinarer Vorbelastung wegen Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes und eines weiteren, jetzt zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten alkoholbedingten Vorfalls rechtfertigt die Annahme von beschränkter Betriebsdiensttauglichkeit verursachendem Alkoholmißbrauch nicht, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte für eine solche Feststellung zeitlich zu weit auseinanderliegen. Weitere Handlungen des Beamten, die als Ursachen für den Ausfall oder die Beschränkung seiner Betriebsdiensttauglichkeit in Betracht kämen und von ihm verschuldet wären, sind nicht feststellbar.
e)
Hiernach hat es bei der Freistellung vom Vorwurf, sich schuldhaft in den Zustand beschränkter Betriebsdiensttauglichkeit geführt zu haben, sein Bewenden.
3.
Der Sachverhalt ist im übrigen in objektiver und subjektiver Hinsicht sowie im Hinblick auf seine disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen unstreitig. Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts verwiesen werden.
4.
Der Beamte hat durch sein hiermit festgestelltes Verhalten schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
5.
Dieses Dienstvergehen ist insgesamt von erheblicher dienstrechtlicher Bedeutung.
a)
Das gilt bereits für die wiederholten Fälle verspäteten Dienstantritts. Die Öffentlichkeit erwartet von der Bundesbahn mit Recht einen pünktlichen Zugverkehr. Hiervon hängen die pünktliche Ankunft von Menschen, Nachrichten und Gütern an den vorgesehenen Orten im Interesse einer geordneten, zweckentsprechenden und erfolgreichen Kommunikation sowie Nachrichten- und Güterübermittlung ab. Die sich hieraus ergebende Pflicht zu pünktlicher Abwicklung des Betriebes durch die Deutsche Bundesbahn erfordert unabweisbar die sorgfältige Einhaltung des Dienstes durch die hierfür eingeteilten Beamten, insbesondere pünktlichen Dienstantritt in dienstfähigem Zustand. Das ist jedem im Betriebsdienst tätigen Beamten bekannt. Die Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflicht ist daher von besonderer disziplinarer Bedeutung. Das muß im gegebenen Fall um so mehr gelten, als Zugverspätungen als Folge der wiederholten Dienstversäumnisse des Beamten tatsächlich und wiederholt eingetreten sind.
b)
Auch der Dienstantritt unter Alkoholeinfluß ist für sich allein bereits eine schwere Verfehlung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, zeigt allein die von dem Beamten nicht mehr bestrittene Grünfärbung des Teströhrchens bei dem am 30. März 83 durchgeführten Alcotest eine alkoholische Beeinflussung von mindestens 0,8 Promille auf. Eingehende Versuche sowie praktische Nachprüfungen im Hinblick auf gegen die Zuverlässigkeit der Testmethode erhobene Einwände haben gezeigt, daß bei Überschreiten dieser Markierung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille vorliegt. In einem solchen Falle tritt, auch das entspricht den zum Gegenstand seiner Rechtsprechung gemachten Feststellungen des Senats, ein nicht unerheblicher Leistungsabfall ein. Er liegt in der enthemmenden Wirkung des Alkoholeinflusses, der damit einsetzenden Vernachlässigung von Gefahrenmomenten, dem eingeschränkten Reaktionsvermögen und nicht unerheblicher Fehleinschätzung im Hinblick auf die eigene Leistungsfähigkeit. Bei einem Betriebsbeamten der Bundesbahn stellt daher eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Betriebssicherheit dar. Für diese gilt daher mit Recht das in § 27 ADAB angeordnete absolute Alkoholverbot. Ein als Betriebsbeamter tätiger Mitarbeiter trägt nämlich an hervorragender Stelle die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie für die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials.
Das weiß jeder Betriebsbeamte aus ständigen Belehrungen und eigener beruflicher Erfahrung. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel auch schon beim ersten Verstoß dieser Art eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens die Gehaltskürzung, geboten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 94.84 - mit weiteren Hinweisen).
c)
Das unfreundliche Verhalten des Beamten gegenüber einer schwerbehinderten Reisenden tritt demgegenüber an disziplinarer Bedeutung zurück. Es ist gleichwohl nicht leicht zu nehmen, weil von der Höflichkeit und Freundlichkeit der Betriebsbeamten gegenüber Reisenden das Ansehen und die Konkurrenzfähigkeit der Deutschen Bundesbahn in hohem Maße abhängen.
6.
Die hiernach nicht leicht zu nehmenden Pflichtverletzungen des Beamten machen insgesamt seine Versetzung in ein geringer besoldetes Amt unabweisbar. Das gilt vordergründig im Hinblick darauf, daß der Beamte im Zusammenhang mit alkoholbedingten Pflichtverletzungen schon wiederholt strafgerichtlich und disziplinar zur Verantwortung gezogen werden mußte.
Der Beamte mußte am 4. Oktober 1974 wegen am 18. Juli 1974 begangener vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 1.320 DM verurteilt werden. Das wegen dieses Sachverhalts eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren wurde nach § 14 BDO eingestellt. Am 28. Juli 1977 verurteilte ihn ein Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, begangen am 2. Mai 1977 bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,21 Promille, zu zwei Monaten Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung. Das Bundesdisziplinargericht verhängte wegen dieses Sachverhalts am 6. Dezember 1978 gegen ihn eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf sechs Monate. Das Amtsgericht ... erkannte am 26. November 1981 gegen den Beamten auf vier Monate Freiheitsstrafe, weil er am 6. September 1981 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Das Bundesdisziplinargericht verhängte deswegen gegen ihn am 14. Juli 1982 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf 15 Monate.
Diese Sanktionen sowohl der Strafgerichte wie der Disziplinargewalt Ausübenden haben es nicht vermocht, den Beamten zu ordnungsgemäßer, pflichtgerechter Dienstleistung zu veranlassen: Seine neuerlichen Pflichtverletzungen sind gegenüber den früher strafgerichtlich und disziplinar geahndeten dienstrechtlich sogar noch gewichtiger, weil sie unmittelbar die Ausübung des Dienstes betreffen. Der Beamte hat wiederholt den Dienst verspätet angetreten, was Zugverspätungen verursacht und die für die Sicherheit des Betriebsdienstes nachteilige Folge hatte, Züge ohne das notwendige Begleitpersonal fahren zu lassen. Der Beamte hat zudem seine bis dahin nur außerhalb des Dienstes zutage getretenen alkoholischen Neigungen jetzt auch dadurch unmittelbar im Dienst wirken lassen, daß er ihn in einem Fall unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung antrat. All dies geschah während eines Zeitraums, in dem die durch disziplinargerichtliches Urteil vom 14. Juli 1982 gegen ihn verhängte Gehaltskürzung noch vollstreckt wurde. Hierin allein zeigt sich bereits, wie wenig die bisherigen disziplinaren Erziehungsversuche auf den Beamten Einfluß zu nehmen vermochten, wie wirkungslos insbesondere monatlich fühlbare Beeinträchtigungen seines Gehalts bleiben. Das fällt um so mehr auf, als der Beamte von seiner Dienststelle über seine Pflichten und die Verletzung ihrer Folgen ausdrücklich belehrt worden ist. Die Wirkungslosigkeit dieser nachhaltigen Erziehungsversuche machen eine höhere Disziplinarmaßnahme, hier die Dienstgradherabsetzung um ein Amt, unabweisbar, um dem Beamten nunmehr letztmalig klarzumachen, daß er bei erneuter Verletzung seiner inner- wie außerdienstlichen Pflichten mit der einseitigen Aufhebung des Beamtenverhältnisses zu rechnen hat.
Die Dienstverspätungen des Beamten können zwar zeitlich und ursächlich mit den seelischen Erschütterungen zusammenhängen, die der Beamte durch seine Scheidung im Jahre 1982 erlitten hat. Das gilt indessen nicht für den hier im Vordergrund der disziplinaren Betrachtung stehenden Fall des Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung; denn der Beamte hat schon lange vor der Scheidung alkoholische Neigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erkennbar werden lassen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz