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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1994, Az.: BVerwG 1 VR 10.93

Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung; Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK); Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Unterbliebene Anhörung vor Erlass der Verbotsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 VR 10.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ 1994, 1088 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1995, 587-590 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verein, der gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert oder andere Vereine darin tatkräftig unterstützt, gefährdet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und erfüllt damit einen Verbotstatbestand des § 14 I VereinsG.

  2. 2.

    Ein Dachverband, dem überwiegend Ausländervereine angehören, ist selbst Ausländerverein i. S. des § 14 I VereinsG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen den Antragsteller richtet, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Bundesministerium ... hat durch Verfügung vom 22. November 1993 festgestellt, daß die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ebenso wie der am 21. März 1984 gegründete Antragsteller und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Es hat den Antragsteller verboten und aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen für den Antragsteller sowie die Verwendung von Kennzeichen des Antragstellers während der Vollziehbarkeit des Verbots verboten und das Vermögen des Antragstellers beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.

2

Der Antragsteller hat Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben, soweit sie ihn betrifft, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung seines Antrags macht er im wesentlichen geltend, er erfülle nicht die in der Verfügung genannten Verbotstatbestände. Das Verhalten und die Zielsetzung anderer Organisationen müsse er sich nicht zurechnen lassen. Die sofortige Vollziehung während der möglicherweise mehrjährigen Anhängigkeit der Hauptsache nehme die Entscheidung der Hauptsache vorweg und zerstöre unwiderruflich die Vereinsstruktur und das Vereinsleben. Sie sei zudem unverhältnismäßig, weil eine mit Auflagen versehene Duldung weiterer Vereinstätigkeit ausgereicht hätte. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die ihnen beigefügten Anlagen (Anl.) sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten drei Ordner mit 9 Bänden Verwaltungsakten (VerwV) und vier Ordner mit Beweismitteln (BewO) Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.

3

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 30 Abs. 5 i.Vb.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

4

1.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes entfällt grundsätzlich dann, wenn die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 Nr. 14; vgl. bereitsBeschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

5

a)

Die Verbotsverfügung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlaß nicht angehört wurde. Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlaß der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, daß die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekanntgewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwGE 68, 267 <271>[BVerwG 15.12.1983 - 3 C 27/82]; 80, 299 <304>[BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]).

6

Die Antragsgegnerin ist, wie sich aus der Begründung der Verbotsverfügung ergibt, davon ausgegangen, daß die PKK ihr bisheriges konspiratives Verhalten, das u.a. auf Gewalttätigkeiten im gesamten Bundesgebiet ausgerichtet war, fortsetzen werde und ihre Nebenorganisationen, darunter der Antragsteller, sie darin unterstützen. Das Bestreben, mit Sofortmaßnahmen die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten auch durch die Verhinderung eines Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen und Unterlagen zu mindern, rechtfertigte ein Absehen von der Anhörung, ohne daß es darauf ankommt, ob der Antragsteller selbst konspirativ tätig war.

7

b)

Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des Antragstellers ist § 14 Abs. 1 VereinsG. Nach dieser Vorschrift können Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind, auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. Die Verbotsverfügung ist u.a. darauf gestützt, daß der Antragsteller die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das läßt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht beanstanden.

8

aa)

Der Antragsteller ist ein Ausländerverein im Sinne des § 14 Abs. 1 VereinsG. Das folgt nicht nur daraus, daß seinem Vorstand Ausländer angehören, sondern auch daraus, daß seine Mitglieder Ausländervereine sind. Wenn Vereine, deren Mitglieder sämtlich oder überwiegend Ausländer sind, zu den gegenüber § 3 Abs. 1 VereinsG i.Vb.m. Art. 9 Abs. 2 GG weiteren Verbotsgründen unterliegenden Ausländervereinen gehören, muß dies auch gelben, wenn und soweit sich diese Vereine zu einem Dachverband zusammenschließen oder dem Dachverband jedenfalls überwiegend Ausländervereine angehören.

9

bb)

Die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist gefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert und hier ausgetragen werden und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird. Selbst die Propagierung von Gewaltanwendung in Deutschland gefährdet bereits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht darauf, wie die mit der Gewaltanwendung oder -propagierung verfolgten Ziele zu beurteilen sind und ob möglicherweise sogar berechtigte Anliegen vertreten werden (BVerwGE 55, 175 <185>[BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76]; OVG Münster, InfAuslR 1987, 111 <113>). Denn kein Staat braucht sich gefallen zu lassen, daß Ausländervereine mit gewalttätigen Auseinandersetzungen auf seinem Territorium nicht nur sich und Dritte, sondern auch die Funktionsfähigkeit der zur Gewährleistung des inneren Friedens berufenen Staatsorgane gefährden. Dementsprechend hat der Senat eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dann angenommen, wenn ein Verein im Bundesgebiet entweder selbst Terroranschläge organisiert und den Tätern z.B. durch Geldspenden, Gewährung von Unterkunft oder Kurierdienst Hilfe leistet oder wenn er Terroranschläge gegen Einrichtungen oder Organe eines fremden Staates, die von dritter Seite verübt werden, unterstützt (BVerwGE 55, 175 <184>[BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76]).

10

cc)

Das Verbot nach § 14 Abs. 1 VereinsG knüpft zwar an eine "politische Betätigung" des Vereins an, hat aber dessen Zielsetzung und Organisation zum Gegenstand, die wegen der besonderen Gefährdungssituation unterbunden werden sollen. Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 VereinsG vor einem Verbot festzustellen, ob gerade Zielsetzung und Organisation des Vereins die innere Sicherheit oder ein anderes in § 14 Abs. 1 VereinsG genanntes Rechtsgut gefährden, wobei eine konkrete Gefährdung im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts weder ausreichend noch erforderlich ist (BVerwGE 55, 175 <101 f. >). Unerheblich ist, ob der Verbotsgrund den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit des Vereins ausmacht (BVerwGE 80, 299 <307>[BVerwG 18.10.1988 - 1 A 89/83]).

11

c)

Nach dem von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Beweismaterial bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die PKK und die ihr zugeordnete Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden und ferner, daß der Antragsteller sie dabei tatkräftig unterstützt und deswegen ebenfalls die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

12

aa)

Bei der PKK handelt es sich um eine im Jahre 1978 gegründete, auf marxistisch-leninistischer Ideologie fußende Partei, die das Ziel eines unabhängigen kurdischen Staates unter ihrer alleinigen Führung verfolgt. Die ERNK ist die im Jahre 1985 gegründete politische Front der PKK. Den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Armee- und Sicherheitskräfte führt die PKK durch die Volksbefreiungsarmee (ARGK).

13

(1)

Maßgebliche Parteifunktionäre der PKK haben Deutschland vor einer Unterstützung der Türkei gewarnt und kriegerische Maßnahmen angedroht. So erklärte der Generalsekretär der PKK Abdullah Öcalan in einem von der BBC am 29. Oktober 1991 ausgestrahlten Interview (BewO 4):

Außerdem leisten die Deutschen militärische und politische Unterstützung. Wir könnten speziell sie ein wenig gewarnt haben. Ohnehin werden wir auch den Krieg gegen Wirtschaftsgesellschaften eröffnen. Nicht nur gegen die der Deutschen, darin sind alle Staaten eingeschlossen. Sie verstehen keine andere Sprache als Gewalt. Auch Deutschland nicht. ... Das bedeutet, wenn sie (die Türkei) darauf bestehen, den Krieg zu fördern, wenn Deutschland diesbezüglich weitere Unterstützung leistet, wenn es seine Haltung nicht revidiert, dann verstärkt sich natürlich unser Vorgehen gegen die deutschen Firmen und gegen ihre Einrichtungen in der Türkei. Währenddessen können wir den Krieg allmählich noch mehr verstärken.

Frage: "Sie sprechen tatsächlich von einem blutigen Krieg?" Antwort: "Es laufen mit Sicherheit Vorbereitungen auf dieser Ebene".

14

Die ARGK hat in Erklärungen vom 27. Januar 1991 und 27. Januar 1992 angekündigt (VerwV I/7 ff.):

Die ARGK ... wird zweifellos auch gegenüber der deutschen Regierung Sanktionen einleiten (S. 8). ... möchten wir bereits jetzt das deutsche Volk und die progressiv-demokratische Öffentlichkeit im Vorfeld der gegenüber der deutschen Regierung einzuleitenden Sanktionen verwarnen (S. 9).

Unsere Volksbefreiungsarmee, die gegen jegliche feindliche Haltung und Angriffe gegen unser Volk kämpft, wird mit Sicherheit auch gegen die deutsche Regierung Maßnahmen ergreifen (S. 12).

15

Aus weiteren Äußerungen der PKK und der ERNK ergeben sich deutliche Hinweise auf von diesen Organisationen gerade in Europa, insbesondere in Deutschland, verübte oder jedenfalls gedeckte Gewalttätigkeiten:

16

Nach vier Wellen kurdischer Terroranschläge in Deutschland im Jahre 1992 (vgl. Berichte des B. in VerwV I/18 ff., 23 ff., 28 ff.) kam es am 24. Juni 1993 erneut zu bundesweiten, offenbar zentral gesteuerten gewaltsamen Aktionen von Kurden gegen türkische Einrichtungen im Bundesgebiet (VerwV I/33 ff.). Die Täter traten zum Teil a 15 Anhänger oder Sympathisanten der PKK oder der ERNK auf. Die PKK und die ERNK distanzierten sich nicht von diesen Aktionen. In einem Aufruf vom 15. August 1993 betonte die ERNK vielmehr ihre Entschlossenheit "zum Kampf in Europa" (VerwV II/G). In einem vom Bundesministerim ... zitierten Flugblatt der ERNK vom 28. Oktober 1993 heißt es (VerwV III/50):

Es ist die Phase, in der jeder - im Lande und in Europa - den Krieg zu leben und für die Bedürfnisse des Krieges aufzukommen hat.

17

Die Europavertretung der PKK warnte in einer Erklärung vom 31. Oktober 1993 die europäische Öffentlichkeit und die Regierungen (zitiert in K., VerwV III/14 f.):

Sollte in Europa oder anderswo eine Aktion gegen unsere Freunde stattfinden, werden wir die Rechnung dafür teuer bezahlen lassen. Wir werden, wenn nötig, mit unserem Volk die Atmosphäre in eine Hölle verwandeln.

18

Kurz darauf kam es am 4. November 1993 erneut bundesweit zu Gewaltanschlägen von Kurden gegen türkische Einrichtungen in Deutschland (VerwV II/34 ff., III/64 ff.). PKK und ERNK haben zwar eine Beteiligung an den Ausschreitungen als "reine Phantasieprodukte" zurückgewiesen (vgl. AP-Notiz vom 4. November 1993, VerwV III/57 f.), gleichzeitig aber diese Aktionen als "natürliche Reaktion des kurdischen Volkes" darzustellen und zu legitimieren versucht und Vergeltungsaktionen gegen Maßnahmen deutscher Behörden angedroht:

19

Die Europavertretung der ERNK gab im Zusammenhang mit den Aktionen vom 4. November 1993 folgende in der Zeitschrift B. vom 15. November 1993 wiedergegebene Erklärung ab (VerwV VI/9 ff.):

Nach unserer Meinung ist die Reaktion des kurdischen Volkes in Europa eine angebrachte, eine verständliche, eine menschliche Reaktion. ... Es ist das Wehgeschrei eines Volkes, die Reaktion eines Volkes, eine angebrachte und berechtigte Reaktion. Man muß dieser Reaktion Gehör schenken, man muß auf sie eingehen. Unserer Meinung nach handelt es sich bei diesem Wehgeschrei der kurdischen Menschen in Europa um einen Hilferuf an die Menschheit. ... Europa muß dies hören und dieses blinde und taube Schweigen aufgeben. Wenn ein Volk sehenden Auges vernichtet wird, darf man nicht in Schweigen verharren, dann muß man eine Haltung dagegen annehmen (S. 12).

Auf dieser Grundlage wurden am 4. November 1993 in ähnlicher Weise wie am 24. Juni Angriffe gegen recht viele Einrichtungen und Institutionen der Republik Türkei in Europa durchgeführt. ... Den Angriff führten die Kurdistaner in Europa durch. Ein Angriff ist ziemlich menschlich und verständlich. Es ist die Reaktion auf den Völkermord an einem Volk. Und solange die Vernichtungspolitik anhält, werden auch diese Reaktionen überall - Europa auch eingeschlossen - anhalten. Wenn man denkt, daß man dies verhindern könne, dann erliegt man einer großen Illusion. Und vor allem wenn man denkt, daß dies durch Angriffe verhindert werden könnte, die als Vergeltung gegen Einrichtungen des kurdischen Volkes durchgeführt werden, dann warnen wir diesbezüglich schon jetzt vor dieser Denkweise. Wir warnen jedermann, daß, solange die Massaker in Kurdistan anhalten, solche und noch andere Aktionen des kurdischen Volkes anhalten werden und daß sein Wehgeschrei unangenehm in den Ohren ihrer Komplizen klingen und sie weiterhin stören wird (S. 13).

20

Der Europa-Vertreter der ERNK Yilmaz erklärte gegenüber der BBC (zitiert in der Zeitschrift B., Ausgabe vom 15. November 1993 - VerwV VI/9 ff.):

Die letzten Aktionen haben wir nicht organisiert. Es handelt sich um eine natürliche Reaktion des kurdischen Volkes gegen die Massaker in Lice (S. 23). ... Der türkische Staat verübt ein Massaker an dem türkischen Volk. Dadurch, daß sie der Republik Türkei Waffen liefern, werden die europäischen Staaten zu Komplizen bei dem Massaker. Diesbezüglich warnen wir diese Länder. Sie sollen keine Unterstützung für ein Massaker an unserem Volk leisten (S. 23 f.).

21

In derselben Ausgabe der Zeitschrift B. heißt es weiter:

... ist die Reaktion, ist der Widerstand des gesamten kurdischen Volkes legitim. Diese Aktionen sind ... auch der deutlichste Ausdruck davon, daß ein Volk, dessen Heimat und dessen heiligste Werte vernichtet worden sind, der Welt lästig fallen wird. Auf dieser Grundlage ist sie eine Warnung an diejenigen Länder, die der Republik Türkei Waffen liefern, ihr materielle Unterstützung gewähren. Waffen an die Republik Türkei zu liefern, bedeutet, Partei in dem Massaker an dem kurdischen Volk zu sein. Man muß wissen, daß die Reaktion des kurdischen Volkes gegen Kräfte, die bei dem Massaker eine Rolle spielen, unerbittlich sein wird (S. 17).

Das Volk von Kurdistan ist organisiert und bewußt. ... Seine Partei, seine Armee und seine Front, die die Vorhut des kurdischen Volkes sind, verfügen über eine Kraft, jedwede Art von Vergeltungsrecht anwenden zu können. Die Republik Türkei und Europa haben dies durch die Aktionen vom 4. November einmal mehr gesehen (S. 17 f.).

... das Volk von Kurdistan hat das Problem auch in die europäischen Großstädte getragen. Für die Menschen von uns, die mit deutschen Waffen in Kurdistan ermordet worden sind, wird auch in Europa Rechenschaft verlangt (S. 22).

Die Tatsache, daß der deutsche Staat Vergeltung gegen die berechtigten Aktionen geübt hat, die das kurdische Volk durchgeführt hat, macht auch deutlich, daß Deutschland die Türkei bis zum letzten nicht allein lassen wird. Welche politische Haltung Deutschland auch immer annehmen wird, so wird es ganz sicher eines Tages dazu gezwungen sein, das kurdische Volk um Verzeihung zu bitten (S. 24).

22

Diese Verlautbarungen zeigen, daß die PKK und die ERNK die in ihren Namen begangenen Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht von ihnen distanziert, sondern zum Anlaß für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt haben. Dadurch gefährden diese Organisationen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

23

(2)

Zur Erreichung ihrer Ziele geht die PKK in Deutschland nicht nur mit Gewalt gegen türkische Einrichtungen vor, sondern wendet sich ebenso gewalttätig gegen "Verräter" in den eigenen Reihen und gegen Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen. Sie schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige "Verräter" zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Derartige Maßnahmen werden bereits im Tätigkeitsbericht der PKK vom 20. März 1985 (BewO 26) angekündigt. Es wird dort über die Schäden berichtet, die einige Personen durch ihr eigennütziges und falsches Vorgehen angerichtet haben. Später heißt es dann:

Diese Typen fordern es heraus, daß gegen sie dieselben Maßnahmen, die gegen den Feind angewandt werden, in mitleidlosester Weise ergriffen werden, in der Organisation selber erwecken sie den größten Haß (S. 14 f.).

24

Die Durchführung solcher Maßnahmen belegen zahlreiche gegen Angehörige der PKK durchgeführte Strafverfahren, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Tötungsdelikten geführt haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 5-2 StE 9/91 -; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 1992 - V 3/92 - und vom 29. April 1993 - VII 1/92 -; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 1992 - 2 StE 1/90 - <BewO 1, 2> sowie das im Lagebericht des B. vom 5. November 1993 <Anl. 81, S. 28> erwähnte Urteil des OLG Celle vom 1. November 1993). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

25

bb)

Der Antragsteller hat die PKK und die ERMK tatkräftig unterstützt und sich mit den ihnen zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland solidarisiert. Er gefährdet damit seinerseits ebenfalls die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

26

(1)

Die Gründung des Antragstellers im Jahre 1984 geht auf eine Initiative der PKK zurück. So heißt es in einem Tätigkeitsbericht der PKK vom 20. März 1985 (BewO 26):

Gemäß eines von der 2. YAB-Konferenz Anfang 1984 gefaßten Beschlusses wurden unsere in Deutschland befindlichen Basisorganisationen in einer Föderation zusammengefaßt, um sie der Führung und Kontrolle der Zentrale zuzuführen. Kurz nach der Konferenz wurde die Gründung der Föderation bekanntgegeben (S. 8). Die Föderation ist als Basisorganisation ein Organ, welches für die Schulung des Bewußtseins der Massen für den nationalen Befreiungskampf und für deren Organisierung und Motivierung verantwortlich ist. Gleichzeitig hat sie die Funktion eines Verbindungsgliedes zwischen der Basis und der Parteizentrale (S. 10).

27

(2)

Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung unterstützt der Antragsteller "den Unabhängigkeits- und Freiheitskampf des kurdischen Volkes". Nach Abs. 3 ist er "solidarisch mit allen demokratischen Kräften in Kurdistan, in der Türkei und in der BRD." Dieser Vereinszweck zielt, wie sich aus den Beschlüssen des 5. F.-Kongresses ergibt (Anl. 27/3), auf die Unterstützung der PKK und deren Organisationen:

Der erste Artikel der Satzung unserer Föderation (gemeint ist offensichtlich § 2 der Satzung; § 1 regelt Name und Sitz der Vereinigung) beinhaltet die Solidarität mit dem in Kurdistan verbreiteten Befreiungs- und Freiheitskrieg und dessen Unterstützung. Das ist gleichzeitig die Existenzgrundlage unserer Föderation. Man kann sich den nationalen Befreiungskrieg ohne Vorkämpfer nicht vorstellen. Vorkämpfer des UKM (d.h. des Nationalen Befreiungskampfes, Anl. 129) sind heute die PKK-ERNK-ARGK. Jeder Angriff, der auf sie zielt, ist auch ein auf uns gerichteter Angriff. Die aus demokratischen Massen gebildete Föderation ist gegen diese Angriffe bis jetzt nicht still geblieben und wird es nicht bleiben.

Es lebe die berühmte Führung der PKK-ERNK-ARGK.

28

(3)

Entsprechend diesem Verständnis seines satzungsmäßigen Vereinszwecks haben Antragsteller und PKK, ERNK, ARGK sich gegenseitig ihrer Solidarität und Verbundenheit versichert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers läßt sich dies nicht nur mit Verlautbarungen der PKK belegen, sondern entspricht auch dem eigenen Selbstverständnis des Antragstellers, wie sich z.B. seinem Publikationsorgan F.-Kurdistan vom Mai 1985 entnehmen läßt (BewO 29):

F.-Kurdistan hat sich gleich nach der Proklamation die Solidarität mit der ERNK zur Grundlage gemacht und ihre Aktivitäten auf einer Basis betrieben, die der ERNK dienen. Aus diesem Grunde hat sie noch am ersten Tag begonnen, ihre Aktivitäten für die Bekanntmachung der ERNK zu führen. Die Mitgliedsvereine der Föderation haben mit der Eröffnung von Informationsständen und der Verteilung von Flugblättern die Aktivitäten für die Bekanntmachung der ERNK vertieft (S. 17).

29

Die Unterstützung von PKK und ERNK durch den Antragsteller erfolgt ohne Rücksicht auf seine in diesem Zusammenhang betonte Selbständigkeit:

Um die Unabhängigkeit Kurdistans zu befürworten, ist es nicht nötig, die Verlängerung einer Partei zu sein. Wie auch in der Satzung der Föderation dargelegt wird, unterstützt sie als eine den Nationalen Befreiungskampf unterstützende Institution die für die Unabhängigkeit Kurdistans kämpfende Kraft, die ERNK. ... unsere Föderation ist die Massenorganisation der patriotischen kurdischen Arbeiter. Sie ist keine Verlängerung einer Partei oder irgendeiner Organisation (S. 20).

30

In einem vom Antragsteller mitverfaßten Aufruf zum Newroz-Fest 1986 wird ausgeführt (BewO 7 a.E.):

Die PKK, die die führende Kraft des nationalen Befreiungskampfes darstellt, konnte in dem hinter uns liegenden Jahr durch den erfolgreichen Kampf ... mit noch sichereren Schritten voranschreiten und ihren 3. Kongreß erfolgreich durchführen. Die auf dem 3. Kongreß der PKK beschlossene Proklamierung der Volksbefreiungsarmee (ARGK) und Organisierung der ERNK stellen die Hauptmerkmale der vor uns liegenden Phase dar. Unser Volk wird von nun ab mit den Waffen der Partei, Front und Armee noch stärker kämpfen und den Sieg erringen.

31

Über den 3. F.-Kongreß vom 12.-13. April 1986 berichtet B. (BewO 28 S. 4):

... wurde die Verbundenheits-Botschaft an den großen Führer Abdullah Öcalan verlesen, der die sämtlichen Teilnehmer begeistert Beifall klatschten. ... gelobten die neu gewählten Personen gemeinsam mit den Delegierten und Gästen, die dem Kongreß beiwohnten, der Front verbunden zu bleiben.

32

In einem "Muster für den Föderationsvorstand" vom 24. Dezember 1987 (Anl. 27/4) heißt es:

Föderationstätigkeiten sind ein wichtiger Teil der Partei-Front-Europa-Tätigkeiten. Durch diese Institutionen werden die im Gebiet durchgeführten praktischen Arbeiten der Fronteinheiten auf der Grundlage der Partei-Front-Politik unterstützt. ... Kern der Beziehung ist es, die Masse aus Kurdistan in Richtung der Partei-Front-Politik für die UKM zu gewinnen.

33

In einem Bericht über den 7. F.-Kongreß vom 3.-4. März 1990 heißt es (BewO 30):

... sie (F.) wird zur revolutionären Führerschaft stehen. ... F.-Kurdistan hat in ihrem VII. Kongreß auf die Wichtigkeit der internationalistischen Solidarität auf der Europa-Ebene aufmerksam gemacht, sie strebt, die Verbindung der fortschrittlichen Kräfte der Welt mit dem nationalen Befreiungskampf Kurdistans zu verstärken. ... F.-Kurdistans 7. Kongreß übermittelt die Botschaft der Solidarität und Verbundenheit mit dem nationalen Befreiungskampf und seiner Führung der PKK-ERNK-ARGK.

Alles für die Unabhängigkeit Kurdistans! Alles für die Nationale Befreiungsfront Kurdistans!!! gez. F. Kurdistan (S. 2).

34

(4)

In Umsetzung dieser Äußerungen hat der Antragsteller bis in die jüngste Zeit Solidaritätsaktionen zugunsten der PKK und der ERNK durchgeführt:

35

Am 16. März 1993 fand nach einem Fernschreiben des Polizeipräsidenten in Bonn (BewO 19) eine Demonstration des Antragstellers in B. mit 4.500 Teilnehmern statt, auf der u.a. Transparente mit der Aufschrift "PKK gleich kurdisches Volk" gezeigt und vom Zentralkomitee der PKK unterzeichnete Flugblätter verteilt wurden, in denen es im Zusammenhang mit einer Warnung an Touristen in der Ägäis, der Mittelmeer- und der Marmararegion und in ganz Kurdistan heißt:

Die PKK ist nicht dafür verantwortlich, wenn bei bewaffneten Aktionen Menschen in Gefahr geraten oder sogar getötet werden.

36

Der Antragsteller hat das F. Waldstadion für ein am 4. September 1993 durchgeführtes kurdisches Kultur- und Folklore-Fest angemietet (BewO 23) und war Adressat einer Auflagenverfügung der Stadt F. vom 2. September 1993, wonach auf dem Festival jegliche Werbung für die PKK, ERNK und ARGK untersagt wurde (Anl. 54). Gleichwohl wurden auf dem Festival Transparente dieser Organisationen, PKK-Fahnen sowie Abbildungen Öcalans gezeigt; Folklore-Gruppen formierten sich zu einem Bild "PKK" (Anl. 53). 45.000 Besucher skandierten: "PKK ist das Volk, das Volk sind wir". Die Übertragung einer Grußbotschaft Öcalans auf Video konnte nur gegen den massiven Widerspruch der Veranstalter verhindert werden (vgl. Fernschreiben des Polizeipräsidenten F. vom 4. September 1993, BewO 23 a.E.). Dies alles konnte nicht ohne Wissen und Billigung des Antragstellers geschehen.

37

(5)

Der Antragsteller hat sich auch mit den der PKK und der ERNK zuzurechnenden Gewaltaktionen in Deutschland solidarisiert. Die Redaktion des u.a. vom Antragsteller herausgegebenen "Kurdistan-R." hat zu einer zwischen Mitgliedsvereinen bestehenden Meinungsverschiedenheit in der Bewertung einer Geiselnahme im türkischen Generalkonsulat am 24. Juni 1993 (VerwV I/35 ff.) ausgeführt (BewO 24 S. 8):

Die bürgerliche Presse versuchte damals, die rechtlich völlig legalen und zulässigen kurdischen Protestaktionen in ganz Europa zu illegalisieren durch bösartige Interpretation der Münchner Aktion als "geplante Geiselnahme" und als neue allgemeine Linie der PKK in Europa.

38

Nach den gewalttätigen kurdischen Ausschreitungen gegen türkische Einrichtungen am 4. November 1993 verurteilte der Antragsteller in einer Presseerklärung vom 8. November 1993 (BewO 16 a.E.) nicht diese Ausschreitungen, sondern lediglich den vom türkischen Staat in Kurdistan geführten Krieg und die Diskriminierung der kurdischen Vereine in Europa, vor allem in Deutschland. Er bestritt, in die Vorfälle am 4. November 1993 verwickelt gewesen zu sein, bat aber gleichzeitig ebenso wie die PKK und ERNK um Verständnis für diese Aktionen:

Das Massaker des türkischen Staates in Lice, das Schweigen der europäischen Länder gegenüber diesem Massaker und insbesondere die Unterstützung Deutschlands für die Türkei, hat die Kurden schockiert. Die Reaktionen der Kurden am 4. November d.J. gegen türkische Einrichtungen in Europa sind deshalb als Ausdruck dieser Gefühle zu verstehen. ... Die Öffentlichkeit und die deutsche Regierung weiß sehr gut über die Gründe der Protestaktionen der Kurden am 4. November bescheid. Eines wollen wir klarstellen: unsere Vereine und unsere Föderation haben nichts mit diesen Vorfällen zu tun. Die deutsche Regierung sollte, statt irgendwelche Organisation hinter diesen Protestaktionen zu suchen, sich Gedanken über die tatsächlichen Gründe dieser Aktionen machen und gemeinsam mit anderen europäischen Staaten Druck auf die Türkei ausüben.

39

d)

Mit der Unterstützung der PKK und der ERNK und deren Politik der Gewaltanwendung in Europa gefährdet der Antragsteller selbständig die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und erfüllt damit einen Verbotstatbestand nach § 14 Abs. 1 VereinsG. Unter diesen Umständen kommt es auf strukturelle oder personelle Verbindungen zwischen ihm und der PKK oder der ERNK nicht mehr an. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller noch andere Verbotstatbestände erfüllt hat, insbesondere sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat, wie die Antragsgegnerin meint und was der Antragsteller unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes bestreitet.

40

e)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bei Erlaß der Verbotsverfügung Ermessenserwägungen angestellt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ergibt sich aus der Begründung der Verbotsverfügung, wonach dem Wirken der PKK und ihrer Teil- und Nebenorganisationen nur im Wege eines Verbotes entgegengetreten werden kann und andere weniger einschneidende Maßnahmen nach den Gegebenheiten des Falles nicht in Betracht kamen (Vfg., S. 51). Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zielsetzung und Organisation des Antragstellers die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, genügte zum Schutz des in § 14 Abs. 1 VereinsG genannten Rechtsgutes nicht ein Betätigungsverbot, das den Antragsteller als solchen bestehen gelassen hätte. Vielmehr bedurfte es zur Gefahrensbeseitigung des Verbotes und der Auflösung des Antragstellers (vgl. BVerwGE 55, 175 <181>[BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76]).

41

2.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten oder gerechtfertigt. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Beschränkung des Antragstellers, seine gesamten Vereinsaktivitäten nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache fortsetzen zu dürfen, hat zwar angesichts der auch Ausländervereinen durch § 1 Abs. 1 VereinsG, Art. 11 Abs. 1 MRK gewährleisteten Vereinsfreiheit ein besonderes Gewicht. Bei einem Dachverband, dessen Mitglieder juristische Personen sind und die sich ihm aufgrund einer gemeinsamen Zielsetzung verbunden wissen, ist aber die vom Antragsteller befürchtete endgültige Vereinsauflösung durch Abwanderung der Mitglieder weniger als bei den durch die Verbotsverfügung erfaßten Mitgliedsvereinen zu erwarten.

42

Auch angesichts der bis in die jüngste Zeit reichenden Gewalttätigkeiten von Kurden in Deutschland erscheint es geboten, daß jegliche Unterstützungs- und Solidaritätsbekundungen unterbleiben, die eine Wiederholung der Gewaltakte von Kurden bewirken oder fördern könnten. Insofern kommt der politischen Betätigung des Antragstellers als Dachverband wiederum eine größere Bedeutung zu als den Aktivitäten seiner Mitgliedsvereine. Dies gilt um so mehr, als die PKK dem Antragsteller die Rolle eines Verbindungsgliedes zwischen der Parteizentrale und der Basis zugedacht hat und er in dieser Funktion insbesondere zur Verteilung von PKK-Propagandamaterial berufen ist, dessen Inhalt besonders geeignet erscheint, weitere Gewaltakte von Kurden in Deutschland auszulösen.

43

Die Güterabwägung ergibt bei diesen Gegebenheiten insgesamt ein Übergewicht der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung, so daß der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolglos bleiben mußte.

44

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.Vb.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter I 7 und Stichwort: Vereinsverbot DVBl 1991, 1239<1240, 1244>).

Meyer
Kemper
Mallmann