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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1978, Az.: BVerwG 1 A 3.76

Auflösung eines Vereins; Verbotsgründe; Verbot eines Ausländervereins; Betätigungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 3.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 55, 175 - 186
  • DVBl 1978, 602-604 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2164-2166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Auflösung eines Vereins kann auf einen der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe nur gestützt werden, wenn dieser Grund im verfügenden Teil des Verbots festgestellt worden ist. Die in § 14 Abs. 1 VereinsG aufgeführten weiteren Verbotsgründe sind dagegen nicht besonders festzustellen.

  2. 2.

    Ein auf die weiteren Verbotsgründe des § 14 Abs. 1 VereinsG gestütztes Verbot eines Ausländervereins oder ausländischen Vereins kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen ein bloßes Betätigungsverbot zum Schutz der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgüter nicht ausreicht. Das ist der Fall, wenn diese Rechtsgüter nicht oder nicht lediglich durch das Verhalten einzelner Funktionäre oder Mitglieder gefährdet werden, sondern durch die Zielsetzung und Organisation der betroffenen Vereinigung als solche. Eine konkrete Gefahr ist hierfür weder ausreichend noch erforderlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Unter dem 1. Juni 1976 richtete die Beklagte an den Kläger unter der Bezeichnung "K. N. W. (...)" unter Bezugnahme auf die §§ 3, 14 und 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - folgende Verfügung:

"1.
Die Vereinigung 'H. N. O.' (deutsche Bezeichnung: "K. N. W." oder "K. V.") ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie wird aufgelöst.

2.
Ihr ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Nachfolge- und Ersatzorganisationen untersagt.

3.
Das Vermögen der Vereinigung 'H. N. O.' wird beschlagnahmt und eingezogen.

4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."

2

Zur Begründung der Verfügung führte die Beklagte im wesentlichen folgendes aus:

3

Nach den §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VereinsG könnten Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer seien, nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes u.a. verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten oder verletzten oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten.

4

Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verbot nach den genannten Vorschriften.

5

Der Kläger betätige sich politisch und wolle seine politischen Ziele durch Anwendung von Gewalt und Terror durchsetzen.

6

Der "..." (HNO) sei ursprünglich 1944 von ... P. gegründet und im Jahre 1960 in Spanien als militante O. e. N. mit dem Ziel der Erneuerung des K. Widerstandes neu gegründet worden. Der erste "Befehlshaber" des neu gegründeten "K. N. W." sei ... ("General D.") gewesen. Tätigkeit und Organisation dieser Vereinigung hätten sich über Spanien hinaus auf mehrere Länder erstreckt.

7

Nach dem Tode L. habe sich die Organisation in zwei Vereinigungen gespalten.

8

Der Kläger habe sich auf der "W. sitzung" in T. vom 30. Oktober bis 2. November 1974 konstituiert. Hierbei sei S. (St.) B. (Köln) zum Vorsitzenden und Z. V. (Karlsruhe) zum Sekretär des internationalen Gesamtverbandes gewählt worden. Der Gesamtverband gliedere sich auf lokaler Ebene in sogenannte Vertrauensmännergremien oder Abteilungen. Deren Repräsentanten bildeten die kontinentalen Vertrauensmännergremien und das Hauptvertrauensmännergremium des Gesamtverbandes. Verbandsorgan des internationalen Gesamtverbandes sei die seit März 1975 mit einer Auflage von ca. 3.000 Exemplaren erscheinende, an einem unbekannten Ort im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes redigierte und gedruckte Monatsschrift "..." (...).

9

Der HNO erstrebe nach seinem in Nr. 6/August 1975 des "..." (Beweismittelband Abschnitt 1, Dokument 11 - B 1/11 -) im Entwurf veröffentlichten "Reglement" die Errichtung eines freien souveränen und verfassungsmäßig demokratischen Staates K.. Dieser Zielsetzung entsprechend richte sich die Tätigkeit der Gesamtvereinigung und ihrer im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes tätigen Gruppierung schwerpunktmäßig auf die Aktivierung des k. Kampfes gegen J. sowie auf die Werbung von Mitgliedern, Sympathisanten und Geldgebern.

10

Bei der Durchsetzung seiner Ziele gefährde der Kläger die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Es handele sich bei ihm um eine zum Teil konspirativ tätige Vereinigung, die auch vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus durch ständige Revolutions- und Gewaltpropaganda in ihrem Verbandsorgan "..." sowie durch Resolutionen und sonstige Äußerungen ihrer Funktionäre fortwährend zu Gewaltaktionen gegen J. und j. Einrichtungen in aller Welt aufrufe. Dies schaffe unter den K. in der Bundesrepublik Deutschland ein Klima des Hasses und der Aktionsbereitschaft, das die Gefahr von Anschlägen auf j. Einrichtungen und offizielle Repräsentanten im Bundesgebiet erhöhe. Die Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die politische Betätigung des Klägers trete außerdem in dem Verhalten seiner führenden Funktionäre deutlich zutage. Sie zeige sich insbesondere darin, daß der Vorsitzende des Klägers, s. (St.) B., bereits der im Jahre 1963 aufgelösten "K.-Kreuzbruderschaft" angehört habe, wegen eines Sprengstoffanschlags auf die jugoslawische Interessenvertretung in der schwedischen Botschaft in Bonn-Bad Godesberg am 29. November 1962 durch Urteil des Schwurgerichts Bonn vom 25. Juni 1964 zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei und sich trotz eines gegen ihn verhängten Verbots weiterhin politisch betätige. Zweck und Tätigkeit des Klägers richteten sich ferner gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gefährdeten auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.

11

Die ständige Revolutions- und Gewaltpropaganda in der Zeitschrift des Gesamtverbandes sowie in Äußerungen der führenden Funktionäre und deren gesetzwidriges Verhalten seien geeignet, unter den im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes wohnhaften Exilkroaten ein Klima des Hasses hervorzurufen und auch bei Nichtvereinsmitgliedern die Bereitschaft zu Gewaltaktionen zu wecken. Wie die Erfahrung zeige, seien fanatisierte extremistische Exilkroaten für Gewaltpropaganda, besonders empfänglich, und zwar unabhängig von der jeweiligen Organisation, der sie sich angeschlossen hätten. Exilkroaten hätten immer wieder an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Gewalttaten innerhalb und außerhalb Jugoslawiens teilgenommen. In der Bundesrepublik Deutschland seien bis in die jüngste Vergangenheit eine Vielzahl von Gewalttaten gegen jugoslawische Einrichtungen verübt oder von hier aus vorbereitet worden. Alle diese Aktionen entsprächen in Zielrichtung und Durchsetzung den vom Kläger zur Erreichung seiner Ziele ständig propagierten Aktivitäten.

12

Die zum Teil konspirative Tätigkeit des Klägers und seine ständige Gewaltagitation führe erfahrungsgemäß dazu, daß sich bei einzelnen fanatisierten Exilkroaten die Aktionsbereitschaft derart erhöhe, daß jederzeit mit Gewalttaten auch gegen Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet gerechnet werden müsse. Die weitere Duldung exilkroatischer Agitation im Bundesgebiet werde diese Gefahren nicht nur verstärken, sondern schaffe auch für andere extremistische Ausländerorganisationen einen Anreiz zu ähnlicher Betätigung. Deshalb könne die Tätigkeit des Klägers nicht länger hingenommen werden. Das Vorgehen gegen einzelne Mitglieder - etwa durch ausländerrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen - verspreche für sich allein keinen Erfolg. Vielmehr müsse der Vereinigung als solcher die Basis für die rechtswidrige organisierte Tätigkeit ihrer Mitglieder entzogen werden.

13

Gegen diese Verfügung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit dieser macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil ein Verbotsgrund nicht gegeben sei.

14

Er erstrebe die Errichtung eines freiheitlichen selbständigen Staates Kroatien durch dessen Herauslösung aus dem im übrigen fortbestehenden jugoslawischen Staatsverband. Dieses Ziel wolle er nicht durch innerstaatlichen Umsturz oder durch kriegerische Aktionen verwirklichen, sondern "über die Vereinten Nationen und über die Vernunft der Völkerfamilie" erreichen. Irgendwelche Gewaltakte würden strikt abgelehnt, seien von ihm weder vorbereitet noch durchgeführt worden und ständen im Widerspruch zu seiner Zielsetzung.

15

Diese gründe in den Prinzipien der Vereinten Nationen, insbesondere in dem Recht auf Selbstbestimmung und der demokratischen und politischen Entscheidungsfreiheit des kroatischen Volkes. Dieses auch völkerrechtlich anerkannte Recht schließe die Befugnis der Exilkroaten ein, für die Freiheit ihres Landes auch im Ausland zu kämpfen, zumal Bestrebungen, die sich gegen das gegenwärtige Regime in Jugoslawien richteten, dort ständig unterdrückt würden.

16

Die politisch verfolgten Kroaten seien in der Bundesrepublik Deutschland durch das Asylrecht vor Rechtlosigkeit geschützt. Diesen verfassungsgesetzlich verbürgten Schutz verwirkliche das Vereinsgesetz dadurch, daß es die kollektive politische Betätigung der Ausländer gewährleiste, sofern nicht einer der eng auszulegenden Verbotstatbestände dieses Gesetzes vorliege. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.

17

Der Kläger verfolge nämlich sein rechtmäßiges Ziel der Errichtung eines selbständigen kroatischen Staates ausschließlich mit friedlichen Mitteln. Die dem entgegenstehenden Feststellungen des angefochtenen Verbots beruhten teils auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, teils auf der fehlerhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen.

18

Die angefochtene Verfügung verkenne aus mehreren Gründen den friedlichen Charakter des Klägers.

19

Sie gehe zunächst bei der, Auswertung der von ihr zitierten Dokumente in Unkenntnis des Sprachstils der Balkanvölker davon aus, daß Inhalt und Bedeutung der zitierten Äußerungen mit deren Wortsinn zutreffend erfaßt werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Sprache der Balkanvölker sei zwar sehr direkt. Hieraus folge aber nicht, daß die diesem Sprachstil folgende Ausdrucksweise des Klägers ernstzunehmen sei oder gar bedeute, daß sie zu einer militanten oder technisch-kriegerischen Aktion gegen Jugoslawien aufrufe. So fordere z.B. der Name des Verbandsorgans "..." ("...") nicht zu derartigen Aktionen auf. Es gebe allerdings Grenzen der rechtswidrigen Unterdrückung des kroatischen Volkes durch die jugoslawischen Staatsorgane, deren Überschreitung zur Ausübung des Notwehrrechts durch das kroatische Volk innerhalb Kroatiens führen könne.

20

Bei sachgerechter Würdigung der Verlautbarungen des HNO könne somit keine Rede davon sein, daß dieser, wie die Beklagte behaupte, fortwährend zu Gewaltaktionen gegen Jugoslawien und jugoslawische Einrichtungen in aller Welt aufrufe. Deshalb treffe es auch nicht zu, daß durch die Tätigkeit des Klägers unter den Kroaten in der Bundesrepublik Deutschland ein Klima des Hasses und der Aktionsbereitschaft geschaffen werde, das die Gefahr von Gewalt gegen jugoslawische Einrichtungen und Repräsentanten im Bundesgebiet erhöhe.

21

Dieser Schluß könne auch nicht aus der Tätigkeit der Funktionäre des Klägers gezogen werden. Der Generalsekretär des Verbandes, Zivko V., lebe seit mehr als zwölf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Der seit 1977 abgewählte frühere Vorsitzende des Verbandes, Stjepan B., habe mehr als 15 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und sei hier einer geregelten Arbeit nachgegangen. Es sei unzulässig, dem Kläger eine etwa von seinem früheren Vorsitzenden begangene Straftat oder irgendein sonstiges Verhalten seines früheren Vorsitzenden als Verbotsgrund zuzurechnen. B. sei nicht mehr Funktionär des HNO.

22

Vollends unzulässig sei es schließlich, wenn die Beklagte dem Kläger das Verhalten von Personen als Verbotsgrund zurechne, die nicht Mitglieder des HNO seien, und wenn die Beklagte das Verbot des Klägers auf die Tätigkeit von Organisationen stütze, die keinerlei Verbindung zu ihm hätten. Es gehe deshalb z.B. nicht an, dem Kläger Äußerungen des Generals L. (D.) zuzurechnen, ihn für die Tätigkeit der Ustascha und von kroatischen Aufstandsbewegungen verantwortlich zu machen und ihm die in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgezählten Gewaltakte zuzurechnen. Diese seien teils überhaupt nicht von Kroaten verübt worden, teils nicht politisch motiviert gewesen und teils von Angehörigen kroatischer Organisationen, mit denen der Kläger nicht identifiziert werden dürfe, vorgenommen worden. Tatsächlich habe kein Mitglied des Klägers eine gewaltsame Handlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen und habe auch sonst keine irgendwie geartete direkte Verbindung zwischen der politischen Agitation des Klägers und einer solchen gewaltsamen Handlung bestanden.

23

Nach alledem liege keiner der von der Beklagten angenommenen Verbotsgründe vor. Die Bundesrepublik Deutschland, könne sich nicht zum Herrn der Geschichte aufschwingen und die Rechte eines Volkes auf Selbständigkeit dadurch unterbinden, daß sie den in ihrem Staatsgebiet lebenden Angehörigen dieses Volkes mittels eines Vereinsverbots das Recht auf kollektive politische Betätigung abschneide. Sie müsse vielmehr die Vereinigungsfreiheit dieser Menschen auch dann respektieren, wenn deren Ausübung hier teilweise als fremdartig erscheine.

24

Der Kläger beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 1. Juni 1976 aufzuheben.

25

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.

26

Sie macht geltend, die Richtigkeit der dem Verbot zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der aus diesen gezogenen Schlußfolgerungen werde durch die sichergestellten Unterlagen, insbesondere durch die Verlautbarungen des Klägers in dem Verbandsorgan "OTPOR" belegt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf den von dieser vorgelegten Beweismittelband Bezug genommen. Soweit im folgenden aus diesem Beweismittelband zitiert wird, liegen diesen Zitaten, falls nichts anderes vermerkt, die den fremdsprachlichen Originalen dort beigefügten Übersetzungen ins Deutsche zugrunde.

28

II.

Die Klage ist unbegründet.

29

Der Kläger wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

1.

Das angefochtene Verbot findet seine Grundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG, Die Verbotsverfügung ist wegen der bei ihrem Erlaß bestehenden Unklarheiten darüber, ob der Kläger ein Ausländerverein im Sinne von § 14 Abs. 1 VereinsG oder ein ausländischer Verein im Sinne von § 15 Abs. 1 VereinsG ist, (vorsorglich) auf beide Vorschriften gestützt worden. Das inzwischen vorliegende Material zeigt jedoch eindeutig, daß es sich bei dem Kläger um einen Verein handelt, dessen Mitglieder und Leiter sämtlich Ausländer sind und der bei Erlaß des angefochtenen Verbots seinen Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes hatte und seine Organisation und Tätigkeit über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckte. Der nach der verfassungsmäßigen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG als Verbotsbehörde zuständige Bundesminister des Innern durfte deshalb den Kläger gemäß § 14 Abs. 1 VereinsG nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes u.a. dann verbieten und auflösen, wenn der Kläger durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland verletzte oder gefährdete.

31

Der Kläger, dessen Organisation und Tätigkeit sich über den Geltungsbereich des Vereinsgesetzes hinaus erstreckt, konnte und durfte freilich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VereinsG nicht vollständig, sondern nur mit seinen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindlichen Teilorganisationen verboten werden, weil die Aufsichts- und Regelungsbefugnis der Verbotsbehörde auf den Bereich der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Das angefochtene Verbot beachtet ausdrücklich diese absolute Grenze der Regelungsbefugnis der Verbotsbehörde. Es verbietet den Kläger nicht vollständig, sondern nur im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes und enthält somit ein auf alle im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindlichen Teilorganisationen im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG beschränktes Teilverbot des Klägers. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die verbotenen und aufgelösten Teilorganisationen - das sind die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes bestehenden lokalen Abteilungen sowie die in diesem Bereich residierenden Vertrauensmännergremien, Führungsorganisationen und sonstigen Gliederungen aller Stufen sowie die Redaktion des "OTPOR" - nicht als eigenständige Organisationen, sondern als Teil und wegen der Art und Weise der politischen Betätigung der Gesamtorganisation HNO, an der sie als deren Gliederungen teilhaben, verboten worden sind.

32

2.

Die angefochtene Verfügung kann allerdings nicht damit begründet werden, daß sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 14 Abs. 1 VereinsG). Hierbei kann unentschieden bleiben, ob der Kläger auch diesen Verbotsgrund erfüllt. Denn jedenfalls kann der genannte Verbotsgrund das angefochtene Verbot deshalb nicht tragen, weil er von der Beklagten nicht in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Weise festgestellt worden ist.

33

Gemäß den §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG können Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind, u.a. aus den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründen, also auch deshalb verboten werden, weil sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten; das Verbot ist "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" zu erlassen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 GG, daß ein Verein erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Vorschrift knüpft damit in Übereinstimmung mit den hierzu bereits in BVerwGE 4, 188 (189) [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54] entwickelten Grundsätzen jede staatliche Maßnahme gegen eine nach Art. 9 Abs. 2 GG kraft Verfassung verbotene Vereinigung an die vorgängige, für und gegen alle wirkende Feststellung des Verbotenseins der betreffenden Vereinigung durch die hierfür zuständige Verbotsbehörde. Sie verlangt hierbei - anders als § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105), der für das Verbot einer politischen Partei nur die nicht weiter spezifizierte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der politischen Partei, nicht dagegen die Feststellung des Grundes fordert, der nach Art. 21 Abs. 2 GG diese Verfassungswidrigkeit nach sich zieht - die besondere Feststellung des Verbotsgrundes oder der Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, auf den oder die die zuständige Verbotsbehörde die mit der Feststellung des Verbotsgrundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 (letzter Satzteil) VereinsG zu verbindende Auflösung stützt.

34

Diese Rechtsgestaltung findet ihre Erklärung darin, daß die rechtlichen Folgen, die die Tätigkeit im Rahmen einer verbotenen Vereinigung auslöst, je nach dem durch die zuständige Behörde festgestellten Verbotsgrund verschieden sind: Ob z.B. die Fortführung einer verbotenen Vereinigung nach § 20 VereinsG oder nach der demgegenüber verschärften Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar ist, hängt nach der letztgenannten Vorschrift davon ab, ob die strafbare Tätigkeit eine Vereinigung betrifft, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Entsprechend verhält es sich mit der Strafbarkeit der Verteilung von Propagandamaterial und der Verwendung von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung, die nach den besonderen Strafvorschriften der §§ 86 und 86 a StGB nur strafbar sind, wenn es sich um Propagandamaterial oder Kennzeichen von Vereinigungen handelt, die aus einem der beiden vorgenannten Gründe - oder aus beiden Gründen - unanfechtbar verboten sind, während es im übrigen bei der Strafbarkeit nach § 20 VereinsG verbleibt.

35

Wegen der bei Vorliegen bestimmter Verbotsgründe verschärften strafrechtlichen Folgen der Fortführung einer verbotenen Vereinigung kann die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als notwendige Voraussetzung und Grundlage jedes staatlichen Vorgehens gegen die verbotene Vereinigung vorgesehene Feststellung der zuständigen Verbotsbehörde ihre Funktion nur erfüllen, wenn die an diese Feststellung gebundenen Strafgerichte aus ihr gegebenenfalls eindeutig ersehen können, daß die Vereinigung aus einen strafrechtlich als Qualifizierungsgrund zu bewertenden Verbotsgrund verboten worden ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zu treffende Feststellung zu ihrer allseitigen Verbindlichkeit der öffentlichen Bekanntmachung bedarf und diese gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 und gemäß § 7 Abs. 1 VereinsG bei Erlaß und nochmals nach Unanfechtbarkeit des Verbots durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu bewirkende öffentliche Bekanntmachung auf den verfügenden Teil des Verbots beschränkt ist. Auch insofern gewährleistet nur die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. vorgeschriebene Feststellung des nach den Ermittlungen der Verbotsbehörde einschlägigen Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, daß die Strafgerichte insbesondere durch die abschließende Bekanntmachung des unanfechtbar gewordenen, allseits verbindlichen verfügenden Teils der Verbotsverfügung eine verläßliche Grundlage für die strafrechtliche Beurteilung einer etwaigen Fortführung der verbotenen Vereinigung erhalten. Das ist besonders bedeutsam in den Fällen, in denen die Behörde mehrere Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG angenommen hat, sich aber bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung ergibt, daß nicht alle diese Gründe vorliegen. Insbesondere in diesen Fällen muß durch die abschließende Bekanntmachung des verfügenden Teils des Vereinsverbots nach § 7 Abs. 1 VereinsG mit allseitiger Verbindlichkeit festgestellt werden, aus welchem Verbotsgrund oder welchen Verbotsgründen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der Verein verboten ist.

36

Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Ausländerverein nach § 14 VereinsG oder ein ausländischer Verein nach § 15 VereinsG nur oder auch aus einem oder mehreren der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Verbotsgründe verboten wird. Zwar sind diese Vereinigungen durch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) nicht geschützt, so daß die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorgeschriebene Feststellung des maßgeblichen Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG für diese Vereinigungen nicht mit dem in BVerwGE 4, 188 (189) [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54] herangezogenen Gedanken der notwendigen Gewährleistung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit begründet werden kann. Daß gegebenenfalls die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG auch im Rahmen eines Verbots von Ausländervereinen oder ausländischen Vereinen besonders festzustellen sind, folgt jedoch daraus, daß die gegenüber der Vorschrift des § 20 VereinsG im Hinblick auf bestimmte Verbotsgründe verschärften Strafvorschriften der §§ 85 ff. StGB auch hinsichtlich der Fortführung verbotener Ausländervereine und verbotener ausländischer Vereine Anwendung finden, so daß es aus diesem Grund gegebenenfalls der besonderen Feststellung der Verbotsgründe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bedarf.

37

Die Beklagte konnte den Kläger mithin nur dann wegen einer gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Tätigkeit wirksam verbieten, wenn sie diesen Verbotsgrund im verfügenden Teil des Verbots besonders feststellte. Die angefochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie trifft unter ihrer Ziffer 1 lediglich die Feststellung, daß der Kläger verboten ist, stellt aber weder dort noch sonst im verfügenden Teil des Verbotes fest, daß und gegebenenfalls welchen Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der Kläger erfüllt.

38

3.

Dadurch wird der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Beklagte hat das Verbot unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 VereinsG formell und materiell fehlerfrei damit begründet, der Kläger gefährde durch politische Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

39

a)

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verbots wird in dieser Hinsicht nicht dadurch berührt, daß der genannte Verbotsgrund im verfügenden Teil des Verbots nicht besonders festgestellt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bedürfen nur die Verbotsgründe des Art. 9. Abs. 2 GG der besonderen Feststellung. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die nur für Ausländervereine und ausländische Vereine geltenden zusätzlichen Verbotsgründe der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG kommt nicht in Betracht. Denn bei diesen zusätzlichen. Verbotsgründen handelt es sich nicht um strafrechtlich oder in einer sonstigen rechtlichen Beziehung qualifizierende und deswegen besonders festzustellende Gründe. Der bloß negative Umstand, daß kein qualifizierender Verbotsgrund vorliegt, wird dadurch hinreichend klargestellt, daß sich der verfügende Teil des Verbots auf die Anordnung des Verbots und auf die Auflösung des Vereins ohne besondere Feststellung eines Verbotsgrundes beschränkt.

40

b)

Die genannten Verbots Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 VereinsG hat die Beklagte zu Recht bejaht.

41

Hierzu ist vorab folgendes zu bemerken:

42

Bei dem Vereinsverbot nach den §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG i.V.m. § 3 VereinsG handelt es sich nicht un ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufgelöst wird. Es knüpft zwar auch an Tätigkeiten und Handlungen - nämlich an eine bestimmte politische Betätigung des Vereins - an, will aber nicht lediglich diese Betätigung unterbinden, sondern die Vereinigung selbst als organisatorische Grundlage und Quelle der Betätigung treffen und durch Auflösung beseitigen. Insofern geht das gegen einen Ausländerverein oder ausländischen Verein gerichtete Vereinsverbot über ein Betätigungsverbot hinaus, durch das dem Verein auf Grund der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 VereinsG oder einzelnen seiner Mitglieder auf Grund des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Ausländergesetzes die weitere politische Betätigung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden kann. Betätigungsverbote nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Ausländergesetzes, die zwar einzelne Mitglieder oder Funktionäre an der politischen Betätigung für den Verein hindern können, Bestand und politische Tätigkeit der Organisation jedoch als solche unberührt lassen, oder Betätigungsverbote nach den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 VereinsG, die die Vereinigung als solche bestehen lassen und ihre von dem Verbot nicht erfaßte Tätigkeit nicht berühren, stellen gegenüber einem Vereinsverbot mildere Mittel dar.

43

Hieraus folgt, daß ein auf die weiteren Verbotsgründe des § 14 Abs. 1 VereinsG gestütztes Vereinsverbot nur für die Fälle in Betracht kommt, in denen ein bloßes Betätigungsverbot zum Schutz der in § 14 Abs. 1 VereinsG genannten Rechtsgüter nicht ausreicht. Das ist der Fall, wenn diese Rechtsgüter nicht oder nicht lediglich durch das Verhalten einzelner Funktionäre oder Mitglieder gefährdet werden, sondern durch die - überindividuelle - Zielsetzung und Organisation der betroffenen Vereinigung als solcher.

44

Die ein Organisationsverbot rechtfertigenden Merkmale können freilich aus dem Verhalten einzelner Vereinsmitglieder oder Vereinsfunktionäre nachgewiesen werden, wenn sich in diesem Verhalten die die Zielsetzung und Organisation der betreffenden Vereinigung prägenden Merkmale zeigen. Andererseits ist es zur Annahme eines Verbotsgrundes im Sinne der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG nicht erforderlich, daß diese Merkmale, so wie sie beispielsweise in den Verlautbarungen der Vereinsorgane, in den offiziellen Veröffentlichungen der Organisation, in ihrer Propaganda nach außen und ihrer Einwirkung auf ihre Mitglieder nach innen in Erscheinung treten, auch tatsächlich auf ihre Mitglieder durchschlagen und deren individuelles Verhalten bestimmen. Denn im Rahmen eines Organisationsverbots kommt es ausschließlich auf die von dem individuellen Verhalten der Mitglieder zu unterscheidenden und diesem gegenüber unabhängigen spezifischen Merkmale der überprüften Organisation und darauf an, ob wegen dieser Merkmale die in den §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG aufgeführten Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden.

45

Die Rechtmäßigkeit eines auf die besonderen Verbotsgründe der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbots hängt ferner nicht davon ab - auch insofern unterscheidet sich das Vereinsverbot von einem Betätigungsverbot -, ob die in den genannten Vorschriften aufgeführten Rechtsgüter durch bevorstehende Handlungen der Vereinigung bereits konkret im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gefährdet sind. Eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter ist für die Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots weder ausreichend noch erforderlich.

46

Für den Erlaß eines die Organisation vernichtenden Vereinsverbots ist eine konkrete Gefährdung als solche und für sich allein nicht ausreichend: Einerseits kann eine konkrete Gefahr durch ein konkretes Verhaltensgebot oder -verbot hinreichend bekämpft werden. Andererseits soll ein Vereinsverbot die Vereinigung nicht lediglich - punktuell und konkret - als Grundlage und Quelle einer bei Erlaß des Verbots etwa gegebenen konkreten Gefährdung oder Störung treffen und ausschließen. Es soll sie vielmehr wegen ihrer situationsunabhängigen, generell und permanent gefährlichen Zielsetzung und Organisation ausschalten. Hierfür reicht eine bloß konkrete Gefährdung, die sich mit normalen polizeilichen Mitteln - durch konkrete Verhaltensgebote oder konkrete Verhaltensverbote - beseitigen läßt, nicht aus.

47

Andererseits ist es aber auch nicht erforderlich, daß diejenige politische Tätigkeit, deretwegen eine Vereinigung verboten werden darf, bereits zu einer konkreten Gefährdung der durch die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG geschützten Rechtsgüter geführt hat. Allein erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß die politische Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer situationsunabhängigen, generell und permanent gefährlichen Zielsetzung und Organisation ist, kraft deren die Vereinigung eine permanente Bedrohung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt, die sich je nach der konkret gegebenen, wechselnden Situation - also jederzeit - zu konkreten Gefährdungen oder Störungen der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdichten kann.

48

In dieser Auslegung stehen die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG im übrigen auch im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686; 1968 II S. 1116, 1120), wonach die Ausübung des Rechtes, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, nur den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden darf, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schütze der Gesundheit und der Moral oder zum Schütze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

49

Das angefochtene Verbot genügt den dargelegten Anforderungen; die Beklagte hat zutreffend angenommen, daß der Kläger ein weltweit organisierter Ausländerverein im Sinne von § 14 Abs. 1 VereinsG ist und durch die Art und Weise seiner politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

50

c)

Der Kläger ist aus der im Jahre 1944 - nach Darstellung der Beklagten durch den früheren Staatschef des kroatischen Staates, Dr. Ante Pavelic, nach Darstellung des "OTPOR" (Nr. 3/Mai 1975 - B 1/15 und B 2/4 -) von General Luburic (Drinjanin) - gegründeten und von Luburic bis zu dessen gewaltsamen Tod im Jahre 1969 geführten "Hrvatski Narodni Odpor (HNO)" hervorgegangen. Diese Organisation teilte sich anläßlich ihrer Weltparlaments-Sitzung in Toronto vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in zwei rivalisierende Verbände, deren jeder sich als mit dem ursprünglichen Verband identisch und als einzig legitimen Fortsetzer der Tätigkeit des Generals Luburic (Drinjanin) versteht (vgl. hierzu das Protokoll der erwähnten Weltparlaments-Sitzung [Beweismittelband Abschnitt 1, Dokument 1 a = B 1/1 a]).

51

Aus der Sicht des Klägers stellen sich diese Vorgänge so dar, daß "unsere Organisation" anläßlich der erwähnten Tagung von Toronto lediglich "ihre neue, legale Führung mit Herrn Stipe Bilandzic an der Spitze" erhalten hat ("OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 1/6 -).

52

Nach dem in Nr. 6/August 1975 des "OTPOR" gekürzt abgedruckten Entwurf des "Reglement" des HNO (B 1/11) ist der Kläger "eine Organisation des kroatischen Volkes, die sich gegen jede fremde Gewaltherrschaft wendet und sie mit organisierten Formen des Widerstandes bekämpft mit dem Ziel, einen freien, souveränen und verfassungsmäßig demokratischen Staat Kroatien zu errichten".

53

Mitglied des Klägers kann nach dem erwähnten "Reglement" werden "jeder volljährige und nationalbewußte kroatische Bürger ohne Rücksicht auf religiöse und politische Überzeugung". Ferner kann auch eine Person mit anderer Staatsangehörigkeit Mitglied sein, "wenn sie Kroatien als ihre Heimat anerkennt".

54

Der Kläger ist nach dem "Reglement" auf drei regionalen Stufen organisiert:

55

Auf lokaler Ebene bestehen sogenannte "Vertrauensmännergremien", in denen bis insgesamt höchstens elf Mitglieder unter Leitung eines von dem übergeordneten Führungsorgan bestellten Vertrauensmannes zusammengeschlossen sind, und Abteilungen mit mindestens zwölf Mitgliedern. Letztere wählen neben anderen Organen den Exekutivausschuß, der aus dem Vorsitzenden und seinem Vertreter, dem Sekretär und dem Schatzmeister sowie dem ernannten Vertrauensmann besteht.

56

Die örtlichen Vertrauensmännergremien bzw. Abteilungen sind in den kontinentalen Bereichen Australien, USA/Kanada und Europa zusammengefaßt und zentralisiert. Organe der Bereiche sind das - aus den Vorsitzenden und Delegierten der lokalen Abteilungen zusammengesetzte, regelmäßig alle vier Jahre tagende - kontinentale HNO-Parlament und das von diesem für zwei Jahre gewählte "kontinentale Vertrauensmännergremium", das sich in den Exekutivausschuß, den erweiterten Ausschuß und den Aufsichtsausschuß gliedert. Das wichtigste dieser Organe ist der Exekutivausschuß, der aus dem Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister besteht.

57

Der über den kontinentalen Bereichen stehende Gesamtverband hat als Organe das sogenannte "Weltparlament" des HNO - in das die kontinentalen Bereiche jeweils ihren Exekutivausschuß und (insgesamt 12) Delegierte, "die Heimat" eine unbegrenzte Zahl von Delegierten entsenden - und das durch das "Weltparlament" gewählte "Hauptvertrauensmännergremium" des HNO. Letzteres besteht - analog zu den Vertrauensmännergremien der Kontinente und der Abteilungen - aus dem Exekutivausschuß, dem erweiterten Ausschuß und dem Aufsichtsausschuß. Nach dem "Reglement" ist es "ausschließlich dem HNO-Weltparlament in einer demokratischen Form der Unterordnung unterstellt" und ist damit in Gestalt seines Exekutivausschusses als Führungsorgan des Klägers gekennzeichnet.

58

Außer den lokalen und kontinentalen Teilorganisationen ist dem Gesamtverband noch die Redaktion des "OTPOR" eingegliedert, die sich nach dem Impressum dieser Zeitschrift im wesentlichen aus Funktionären des Gesamtverbandes und der kontinentalen Bereiche zusammensetzt (vgl. B 1/10 und B 1/7).

59

Den lokalen Vertrauensmännergremien und Abteilungen obliegt die Verbreitung der "Idee des HNO mit allen zugestandenen Mitteln", die Werbung von Mitgliedern und die Gewinnung von Sympathisanten, die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel, insbesondere der regelmäßige Einzug der Beiträge, und schließlich die "Durchführung von Aufgaben, die von höheren Organisationsgremien gestellt werden".

60

Das kontinentale Vertrauensmännergremium führt die Aufsicht über die ihm unterstellten Abteilungen, koordiniert deren Arbeit und ernennt die lokalen Vertrauensmänner. Schließlich hat es die Vorhaben und Anordnungen des Hauptvertrauensmännergremiums im Einvernehmen mit diesem auf die regionalen Besonderheiten seines Führungsbereichs abzustimmen.

61

Hiernach sind die gebietlichen Teilorganisationen des HNO in der Weise hierarchisch-zentralistisch aufgebaut, daß der jeweils nächsthöheren Organisation unmittelbare Anordnungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber den ihr nachgeordneten Teilorganisationen zukommen. Diesem hierarchisch-zentralistischen Aufbau entspricht auch die Finanzierung der Verbandsaufgaben.

62

Der HNO finanziert seine Aufgaben aus Beiträgen, Spenden und Einkünften aus Veranstaltungen und sonstigen Betätigungen in der Weise, daß 50 v.H. der bei den lokalen Abteilungen eingehenden Beträge bei diesen verbleiben, während 12,5 v.H. dem kontinentalen Vertrauensmännergremium und 37,5 v.H. dem Hauptvertrauensmännergremium zufließen. Nach dem "Reglement" ist der Jahresbeitrag nach Ländern festgesetzt und beträgt für die USA 120 Dollar, Kanada 100 Dollar, Australien 100 Dollar, Bundesrepublik Deutschland 360 DM, Frankreich 360 Franc, Österreich 1.000 Schilling. Für alle übrigen Länder beträgt der Jahresbeitrag zwei Tagesgehälter eines durchschnittlichen Jahreseinkommens.

63

Der Kläger hatte bei Erlaß des angefochtenen Verbots seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

64

Weder das "Reglement" noch die sonstigen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen enthalten Bestimmungen über den Sitz des Klägers. Solcher Bestimmungen bedarf es zur Ermittlung des - für die Anwendbarkeit des § 14 VereinsG oder des § 15 VereinsG maßgeblichen - Sitzes des Klägers auch nicht. Auch insoweit kommt es nämlich im Rahmen des öffentlichen Vereinsrechts auf das Gesamtbild der tatsächlichen Organisation der verbotenen Vereinigung an. Dementsprechend ist hinsichtlich der Frage des Sitzes auf den Mittelpunkt der tatsächlichen Verwaltung abzustellen (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, RdNr. 6 zu §§ 14, 15 VereinsG).

65

Nach diesem Maßstab hatte der Kläger bei Erlaß des angefochtenen Verbots seinen Sitz im Geltungsbereich des. Vereinsgesetzes. Die Tätigkeit des Klägers wird maßgeblich von den führenden Funktionären des Exekutivausschusses des Hauptvertrauensmännergremiums (vgl. B 1/7) - damals dem Vorsitzenden St. B. (Köln) und dem Sekretär Z. V. (Karlsruhe) - bestimmt, die die Gesamtorganisation von der Bundesrepublik Deutschland aus führten. Daß einige Mitglieder dieses Ausschusses - nämlich der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivausschusses, Misko M. (USA) und der Obmann für politische Propaganda, Srecko R. (Australien) - außerhalb des Geltungsbereiches des Vereinsgesetzes tätig waren, ist unerheblich, weil diese Funktionäre die laufende Tätigkeit des Gesamtverbandes nicht maßgeblich bestimmten.

66

Daß nach den Angaben des Klägers seit dem Sommer 1977 nicht mehr Stjepan (Stipe).B., sondern ein in Buenos Aires ansässiger. Funktionär Vorsitzender des Klägers ist, ist für die Frage der Ermächtigungsgrundlage und für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verbots unerheblich. Denn abgesehen davon, daß Herr Zivko V. weiterhin Sekretär des Klägers ist und sich daraus ergeben kann, daß der Kläger seinen Sitz weiterhin im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes hat, läßt eine nach Erlaß des Vereinsverbots durchgeführte Änderung des Sitzes der verbotenen Vereinigung die Ermächtigungsgrundlage, den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots unberührt.

67

d)

Art, Inhalt und Umfang der politischen Betätigung des Klägers ergeben sich - vom Allgemeinen zum Konkreten hin abgestuft - aus den allgemeinen programmatischen Erklärungen des Verbandes, den aus diesen ersichtlichen Anknüpfungen an bestimmte Traditionen des kroatischen Nationalismus und aus den konkreten internen und externen Ausprägungen der praktischen politischen Tätigkeit des HNO und seiner Teilorganisationen.

68

Nach seinen im Entwurf des "Reglement" ("OTPOR" Nr. 6/August 1975, B 1/11) niedergelegten Zielen bekämpft der Kläger als eine "Organisation des kroatischen Volkes" mit "organisierten Formen des Widerstandes" jede "fremde Gewaltherrschaft" mit dem Ziel, "einen freien, souveränen und verfassungsmäßig demokratischen Staat Kroatien zu errichten". Dieser Staat Kroatien soll "in seinen ethnischen und geschichtlichen Grenzen" errichtet werden (sogenannte "9-Punkte-Resolution" der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 2. November 1974 in Toronto, "OTPOR" Nr. 1/März 1975 - B 2/2 -; vgl. ferner in derselben Nummer: "Die 9 Punkte als Wegweiser" - B 2/10 -).

69

Die von dem Kläger beanspruchten "ethnischen und geschichtlichen Grenzen" zeigt die auf dem Titelblatt des "OTPOR" befindliche Umrißkarte der angestrebten "Republika Hvratska" (B 2/3; ein Original der Nr. 1/Januar 1976 mit dieser Karte in BA III zu BVerwG I ER 300.76 Bl. 33; vgl. in diesem Zusammenhang auch B 2/13). Danach soll das Gebiet des auf dem derzeitigen Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehenen Staates Kroatien außer den heutigen Sozialistischen Republiken Kroatien und Bosnien-Herzegowina Teile der heutigen Sozialistischen Republiken Serbien und Montenegro umfassen. Dieses Ziel soll im "Kampf und Widerstand" gegen "die groß-serbischen Kolonialherren" (Verlautbarung des HNO in "OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 - B 5/6 -) durch die "Zerstörung Jugoslawiens, dieses schwärzesten kroatischen Kerkers" erreicht werden, "damit aus seinen Ruinen der junge kroatische Staat in den eigenen geschichtlich-ethnischen Grenzen erwachsen kann" (so der stellvertretende Vorsitzende des Klägers, Misko M., in dem Artikel "Ein breiter Horizont" in "OTPOR" Nr. 2/April 1975 - B 4/1 -). Nach einer Verlautbarung der "Hauptführung" des HNO stellt die Errichtung des Staates Kroatien und seine Unabhängigkeit innerhalb der "kroatisch historischen Grenzen" die Verwirklichung des "Haupt- und einzigen Zieles" des Klägers dar (B 3/4). Der Kläger hält es für unumgänglich, "den gesamten kroatischen Bereich", in dieser Weise "in seinen geschichtlichen und ethnischen Grenzen als selbständigen kroatischen Staat vollständig aus Jugoslawien herauszubrechen, ohne Rücksicht darauf, ob dies die anderen Völker auch tun oder nicht" (so die Studiengruppe für die politische Definition des HNO in ihrer Verlautbarung "Die 9-Punkte als Wegweiser" in "OTPOR" Nr. 1/März 1975 - B 2/10 -).

70

Bei der Propagierung seines Programms und seiner Ziele stellt sich der Kläger als eine zur Wahrnehmung der nationalen Interessen aller Kroaten tätige Organisation dar: Er ist nach seinem Selbstverständnis "ein organischer und untrennbarer Teil des kroatischen Volkes" (B 1/1 a), eine "Organisation des kroatischen Volkes" (B 2/1), die die "Idee der kroatischen Aussöhnung als Vorbedingung ... der allgemein-kroatischen Synthese" (B 2/2) und damit ein Programm vertritt, "welches jeden, sowohl die Rechte als auch die Linke, anspricht" (B 1/1 a), und dessen "ideologisch-politische Orientierung" sich "auf alle kroatischen staatsbildenden Kräfte von der äußersten Rechten bis zur äußersten Linken" erstreckt (B 2/2). Dieser "überparteiliche und deshalb allgemein-kroatische Standpunkt" (B 3/4) vereinigt nach den Worten des Vorsitzenden B. und des Sekretärs V. in dem Kläger "Kroaten, die eine Zusammenarbeit mit allen wünschen" (B 1/1 a), und befähigt den Kläger dazu, "mit allen positiven kroatischen Organisationen" zusammenzuarbeiten (B 2/5). Nach der Einschätzung seines Vorsitzenden Bilandzic begann dadurch für die Jugoslawen "der gefährliche Wind der kroatischen Eintracht und des allgemeinen nationalen und revolutionären Aufstandes zu blasen" (B 4/15).

71

Zielsetzung, Programm und Tätigkeit des Klägers sind in seinen Augen "politisch-revolutionärer Natur" (B 1/1 a) und "kämpferisch-revolutionär" (vgl. B 4/12, B 2/5). Bei ihrer Darstellung knüpft die Propaganda des Klägers an geschichtliche Erscheinungen des subversiven bewaffneten kroatischen Kampfes gegen den jugoslawischen Staat an, die als ebenso ruhmvolle und deswegen nachahmenswerte wie auch erfolgversprechende Vorbilder für die Tätigkeit des Klägers und seiner Mitglieder dargestellt werden.

72

In diesem Sinne deutet z.B. der von dem Redaktionsmitglied des "OTPOR", Kresimir M. (B 1/10, B 1/7), verfaßte Artikel "Wir bauen Brücken" ("OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 4/6 -) "die Errichtung der ersten revolutionären Zellen in der Heimat schon im Jahre 1918" als "Morgendämmerung des Sieges vom 10. April" (1941, an dem der kroatische Ustascha-Staat errichtet wurde) und führt aus, daß der "Aufstand von Velebit" - es handelt sich dabei um einen im Sommer 1932 von Italien aus organisierten Aufstandsversuch der Ustascha im Velebit-Gebirge, der durch jugoslawische Kräfte (Militär und Gendarmerie) unterdrückt wurde (vgl. Hory-Broszat, Der kroatische Ustascha-Staat 1941 bis 1945, Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Nr. 8, S. 23 f.) - "gefeiert und besungen", der Beweis dafür gewesen sei, "wie man für die Freiheit der Heimat fällt oder siegt, mit dem Gewehr in der Hand und einem Lächeln im Gesicht". Weiter heißt es in diesem Artikel, die Mitglieder des Klägers müßten "nicht theoretische, sondern tatsächliche und effektive Nachfolger der Velebit-, Kavran- und Bugojno-Aufständischen" und wie (die Attentäter) Barisic und Brajkovic und (die Flugzeugentführer) Prskalo und Rebrina "kompromißlose Revolutionäre" sein.

73

Die Verknüpfung der antiserbischen und antijugoslawischen Traditionen eines militanten kroatischen Nationalismus mit den aktuellen Zielen des Klägers zeigt sich beispielhaft vor allem darin, daß sich der Kläger als Organisation identisch mit dem - 1944 kurz vor dem Untergang des kroatischen Ustascha-Staates - gegründeten Hrvatski Narodni Odpor empfindet und in diesem Rahmen insbesondere durch die mythisch-legendäre Verklärung des 1969 getöteten Generals Luburic (Drinjanin) die Kontinuität und Einheit eines auch über den Zusammenbruch des kroatischen Staates (1944) bis zur Gegenwart bewahrten kämpferischen kroatischen Nationalismus personifiziert und symbolisiert. Nach den Verlautbarungen des Klägers war General Luburic (Drinjanin) der "Gründer" ("OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 - B 1/15 -; Verlautbarung der "Hauptführung" des HNO vom 21. November 1975 - B 3/4 -), "Führer" ("9-Punkte-Resolution" der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 2. November 1974 - B 2/2 -) und "Befehlshaber" (Protokoll der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in Toronto - B 1/1 a -) des HNO. Als solcher war er ein "Fackelträger all dessen, was im Reglement (des HNO) vereint ist" (Verlautbarung der "Hauptführung" des HNO vom 21. November 1975 - B 3/4 -), der dem Kläger "ein Programm als Pfand hinterlassen hat, welches ... sowohl die Rechte als auch die Linke anspricht" (Protokoll der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in Toronto - B 1/1 a -).

74

Diese dem General Luburic (Drinjanin) durch den Kläger zugesprochene Bedeutung als integrierendes Symbol für die Zusammenfassung aller Kroaten zum Kampf gegen den jugoslawischen Staat mit dem Ziel der Errichtung eines selbständigen kroatischen. Staates kommt besonders darin zum Ausdruck, daß der Mitgliedsausweis des Klägers mit einem Bild und dem folgenden Ausspruch Luburics bedruckt ist (B 2/15): "Unsere Einstellung ist klar: Jedes Jugoslawien vernichten! Es mit den Russen und Amerikanern vernichten, mit den Kommunisten, Nicht-Kommunisten und Antikommunisten; es mit jedem vernichten, der es vernichtet! Es mit der Dialektik der Worte vernichten und mit Dynamit, aber es bedingungslos vernichten, denn wenn es einen Staat gibt, der keine Existenzberechtigung hat - dann ist das einzig und allein Jugoslawien!" Dieses Zitat findet sich auch auf dem Titelblatt jeder Ausgabe des "OTPOR", wobei seit Nr. 7/September 1975 das Wort "Dynamit" durch Pünktchen ersetzt ist (vgl. B 2/3 und B 2/13). Hierbei zeigt schon die Plazierung des Zitats im Mitgliedsausweis des Klägers und als fester Bestandteil der Titelseite des "OTPOR", daß es nicht lediglich zur erinnernden Vergegenwärtigung der Person des getöteten "Gründers", "Führers" und "Befehlshabers" des früheren Hrvatski Narodni Odpor angeführt, sondern als verbindliches aktuelles Programm des Klägers angesehen wird. In diesem Sinne heißt es bereits in der anläßlich der Weltparlaments-Sitzung des HNO am 2. November 1974 beschlossenen "9-Punkte-Resolution" ("OTPOR" Nr. 1/März 1975 - B 2/2 -) unter Ziffer 2, der HNO werde "noch stärker die Gedanken und Ideen des Führers, des verstorbenen Generals Drinjanin, aktualisieren und ihre Verwirklichung intensivieren". Der stellvertretende Vorsitzende des Klägers, Misko M., führt in dem Aufsatz "Ein breiter Horizont" ("OTPOR" Nr. 2/April 1975 - B 4/1 -) aus, "wir" (d.h. die im Hrvatski Narodni Otpor zusammengeschlossenen Kroaten) würden den "Kerker Jugoslawiens" mit der "Dialektik der Worte und der Dialektik des Dynamits vernichten, wie es so treffend General Drinjanin gesagt hat. Ja, mit der Dialektik der Worte und mit der Dialektik des Dynamits! Denn es gibt und wird keine kroatische Morgendämmerung geben, solange es für Jugoslawien nicht für alle Zeiten Nacht wird." In diesem Sinne fordert auch ein Gedenkartikel im "OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 (B 2/4) dazu auf, "niemals die Worte General Drinjanins" zu vergessen, und fügt hinzu, der HNO "befolgt und verwirklicht seine Worte". Im "OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 (B 4/4) bemerkt die Redaktion auf eine Leseranfrage: "Wir" (der HNO) "folgen am aufrichtigsten der Politik des Generals".

75

Andere Autoren übernehmen die Gedanken des angeführten Zitats als eigene Äußerungen. So faßt Pavle P. in dem Artikel "Nicht nur vegetieren" ("OTPOR" Nr. 3/März 1976 - B 2/13 a -) den "Auftrag unseres nationalen Fortbestandes" in den Worten zusammen: "Kämpfen gegen jedes Jugoslawien, denn das erste war schlecht, das zweite noch schlechter und irgendein drittes könnte mit dem Todesgeläut für das kroatische Volk einsetzen. All das was jugoslawisch ist, ist gleichzeitig antikroatisch und somit feindlich, und wenn wir überhaupt leben wollen, dann müssen wir für einen freien kroatischen Staat, in dem wir selbst Herr unseres Schicksals sein werden, kämpfen!"

76

Auf diesen Grundlagen hat der HNO seine praktische politische Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber der Öffentlichkeit entfaltet. Diese läßt sich anhand der von der Beklagten vorgelegten organisationsinternen Unterlagen, der Publikationen und der tatsächlichen politischen Tätigkeit des Klägers wie folgt kennzeichnen:

77

Die politische Tätigkeit des HNO steht in allen ihren Ausprägungen unter dem sie zusammenfassenden und vereinheitlichenden Gedanken der im bewaffneten Kampf unter Zerschlagung des jugoslawischen Staates zu erzwingenden Errichtung eines selbständigen und unabhängigen kroatischen Staates. Diesem Ziel sucht der Kläger durch vielfältige Tätigkeiten und Aktionen auf verschiedenen Ebenen - propagandistische Einwirkung auf seine Mitglieder zur. Herstellung, Erhaltung und Steigerung ihrer Einsatzbereitschaft, Aufbringung der finanziellen Mittel zur Durchführung auch terroristischer Aktionen, Propagierung der Beteiligung von Mitgliedern an derartigen Aktionen - näher zu kommen.

78

Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

79

Der HNO bemüht sich, die Einsatzbereitschaft seiner Mitglieder für die von ihm propagierten Ziele durch intensive Propaganda herzustellen, zu festigen und zu steigern. Dem dient neben der Herausgabe und Verbreitung des Verbandsorgans "OTPOR" - dem für die ideologische Einheit der weltweit verstreuten Mitgliedschaft des HNO besondere Bedeutung zukommt - die schriftliche und mündliche Einwirkung auf die Mitglieder auf allen Organisationsebenen bis hinab zu den lokalen Abteilungen.

80

Der Kläger verdeutlicht mit dieser propagandistischen Tätigkeit beständig die von ihm angestrebten Ziele und die hierfür vorgesehenen Mittel. Er wirkt nachhaltig auf seine Mitglieder dahin ein, daß diese sich je nach den gegebenen Umständen und gemäß den ihnen gegebenen Möglichkeiten mit an der Verwirklichung der Organisationsziele - bis hin zur Teilnahme am bewaffneten Kampf - tatkräftig beteiligen. Hierzu seien beispielhaft folgende Äußerungen angeführt:

81

Auf dem Titelblatt des "OTPOR" Nr. 2/April 1975 (B 4/5) findet sich unter der aus dem Titel "OTPOR", der Umrißkarte des angestrebten kroatischen Staates und dem angeführten Zitat einer Äußerung des Generals Luburic (Drinjanin) bestehenden Kopfleiste das Bild zweier kämpfender Ritter mit folgendem Text:

"Wir widersetzten uns den Avaren, Hunnen, Venezianern ... und vielen anderen Tyrannen! Unser kroatischer Name verbreitete sich als Symbol für die Tapferkeit, Sieg und Freiheit in der Welt! Ist nicht jetzt die Zeit gekommen, um uns energisch der Belgrader Tyrannei zu widersetzen, um mit Wort, Feuer und Schwert die jahrhundertelange Gerechtigkeit zu erkämpfen, damit Kroatien lebt und noch jahrhundertelang leben wird? In den Krieg, in den Krieg, ihr tüchtigen Ritter, gleich, wen Mutter Kroatien auch großzieht!"

82

An diesem Kampf sollen alle Kroaten als "Soldaten Kroatiens" durch "Taten" teilnehmen. In diesem Sinne schreibt der Funktionär (vgl. B 5/17) Pavle P. im "OTPOR" Nr. 3/März 1976 (B 2/13 a) u.a.:

"Was nützt es, kroatische Schwestern und Brüder, wenn einer von uns nur sagt, daß er ein Kroate ist und an die Befreiung Kroatiens glaubt, sonst aber nichts anderes zum Kampf des kroatischen Volkes und zur Verwirklichung seiner Freiheit beiträgt? Sind wir mit einem 'halben Glauben' an etwas zu retten und zu befreien? 'Halb' deshalb, denn wenn es ein 'Ganzer' wäre, würde kaum jemand zögern, offen diesen Reihen beizutreten, auf deren Seite der sichere Sieg ist. Oder denkt vielleicht jemand, spekuliert sogar darauf, daß auch ohne ihn ein Wirbelwind vorbeisausen wird und ihm am Ende die Freiheit der Heimat schenkt, daß er sich rechtzeitig der Möglichkeit ein Opfer zu werden entzogen hat?!

...

Als Angehörigem der jungen kroatischen Generation sollte mir jetzt die öffentliche Frage gestattet sein ... Wie viele unter diesen unentschlossenen kroatischen Söhnen und Töchtern sind endlich bereit, die Augen zu öffnen, um zu sehen, die Ohren, um zu hören und den Mund, um sich selbst zu fragen:

Wer war ich, was bin ich und was will ich eigentlich? Dabei sollten sie sich der Gedanken Matos's erinnern, daß wir kein fremdes Dach brauchen, keine Freiheit auf fremden Gelände, sondern daß wir, wie jeder Vogel, zu unserem Schwarm wollen und unser eigenes Nest begehren. Ferner, wir alle, bis zum letzten, müssen endlich zur Besinnung kommen und unseren Glauben an Kroatien konkretisieren, mit Taten, denn nur ein solcher Glaube ist echt und vollkommen!

Und was für Taten wir vollbringen sollen, ist nicht notwendig zu erwähnen. Sie kennt jeder! Sie entspringen dem Auftrag unseres nationalen Fortbestandes: Kämpfen gegen jedes Jugoslawien ...

Es ist unser aller Pflicht, das Schlechte abzuwerfen und uns in Taten zu versuchen, die unsere kroatische Heimat, unser versklavtes Volk und unser menschliches Gewissen von uns erwarten und uns auferlegen.

Werden wir alle Soldaten Kroatiens!

..."

83

Auch die Frauen werden zur aktiven Teilnahme aufgerufen. Im "OTPOR" Nr. 6/August 1975 (B 2/6) schreibt Frau Jelka T. u.a.:

"Die heutige kroatische Frau sollte und darf nicht im Befreiungskampf ihres Volkes passiv bleiben. Der Feind verdächtigt eine Frau doch etwa weniger und ab und zu zeigt er sich auch als 'Kavalier'. Das können wir ausnutzen. Wir werden im 'OTPOR' regelmäßig Unterweisungen für kroatische Frauen veröffentlichen, wie sie am besten unserem nationalen und politischen Kampf in der Heimat und der Welt dienen können. Im Vordergrund steht hier vor allem Propagandatätigkeit, Nachforschungen, Zusammenarbeit und Vorbereitungen für kroatische Revolutionäre aber auch direkte Aktionen.

Kroatische Frau ... die Heimat ruft !"

84

Wenngleich die Propaganda des HNO davon spricht, daß "nie zuvor die Situation in der Heimat reifer für die Auslösung des kroatischen Befreiungsaufstandes (gewesen sei) als heute", und sich dies "in Kürze" zeigen werde (so der Vorsitzende des Klägers, B., in einer Rede am 6. Dezember 1975, "OTPOR" Nr. 10/Dezember 1975 - B 4/13 -), so tritt doch - dem tatsächlichen Zustand des HNO als einer Organisation von Exilkroaten mit verhältnismäßig geringer und weitgestreuter Mitgliedschaft entsprechend - in den konkreten handlungsleitenden Appellen an die Mitglieder die Propagierung einer im eigentlichen Sinne militärischen Auseinandersetzung in den Hintergrund. Um so stärker wird jedoch der Charakter des Klägers als einer Emigrantenorganisation betont und werden gewaltsame Untergrundaktionen gegen Einrichtungen und Organe des jugoslawischen Staates innerhalb und außerhalb Jugoslawiens als die der gegenwärtigen Gesamtlage angemessene Form des Kampfes für ein selbständiges Kroatien propagiert.

85

Der stellvertretende Vorsitzende des Klägers, Misko M. kennzeichnet, in seinem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Artikel "Ein breiter Horizont" ("OTPOR" Nr. 2/April 1975 - B 4/1 -) nach dem Hinweis darauf, daß Jugoslawien mit der Dialektik der Worte und der Dialektik des Dynamits vernichtet werden müsse, die Aufgabe des Klägers als kroatischer Emigrantenorganisation wie folgt:

"Des öfteren hören wir und besonders hier: Geht nach Kroatien und kämpft dort. Diese Worte mögen ihre Berechtigung haben, aber man sollte nicht vergessen, daß Jugoslawien, gegen das wir kämpfen, nicht nur in seinen Grenzen existiert, sondern auch außerhalb und wenn sie so wollen, auch hier ...

Der HNO ist sich der Verantwortung bewußt! Demnach sind wir auch für die Revolution, die wir, wenn ihr wollt, auch durchführen!

Wir in der Emigration haben besondere politisch-revolutionäre Organisationen, die mit der heimatlichen Front eine gemeinsame Befreiungsbewegung bilden. Unsere Pflicht ist es, politische und revolutionäre Pläne nur bis zur kroatischen Grenze zu entwerfen. In der Heimat werden, wir diese Pläne gemeinsam mit der heimatlichen Front verwirklichen, die die heutigen Verhältnisse in Kroatien besser kennt.

Nach dem Endsieg wird der Kroatische Nationale Widerstand in seiner heutigen Form keine Existenzberechtigung besitzen."

86

In diesem Sinne betonen die "Richtlinien" des HNO ("OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 2/5 -), daß "außer unmittelbaren Aktionen" zur Verwirklichung eines freien, selbständigen und unabhängigen kroatischen Staates auch die kleinste Tat - "sei sie ideologisch, materiell oder propagandistisch" - nicht zu klein sei, wenn sie nur dem genannten Zweck diene, und daß die Zusammenarbeit mit all denen geboten sei, "die kämpferisch und fortschrittlich sind, den Geist und den Puls des kroatischen Aufstandes fühlen und bereit sind, für die Freiheit der kroatischen Heimat mit dem Degen, der Feder, dem Verstand, der Sprache und der. Faust zu kämpfen sowie ihr Leben für die Ideale der Freiheit zu opfern,"

87

Hierbei ist kein wirkungsvolles Mittel ausgeschlossen. In diesem Sinne schreibt der zweite Sekretär des Gesamtverbandes, Kresimir M. (vgl. B 1/1 a, Bl. 8 j), in dem Aufsatz "Wir bauen Brücken" ("OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 4/6 -):

"... auch uns droht die Vernichtung oder die Assimilierung, ... in der uns nur eine Alternative bleibt: Sein oder Nichtsein! ... Frage: Wieweit ist es uns bewußt, daß man einen Staat und die Freiheit nicht durch verschiedene Petitionen und Bitten erhält, sondern daß man nur durch die Kraft der Vernunft und der 'Muskeln' diesen verwirklicht? Mittels einer allgemeinen Revolution, durch revolutionärepolitische Aktionen! Bei solchen Überlegungen rechtfertigt das Ziel die Mittel, weil die Vernichtung der Tyrannei ein legaler und berechtigter Akt aus der Position der Unterdrückten ... ist.

...

Also - nicht warten, nicht auf morgen verschieben, sondern heute sofort diese Wege betreten, denn morgen oder übermorgen können wir zu spät kommen.

...

Deshalb haben wir, eingegliedert in den Reihen des kroatischen Volkswiderstandes, unseren Weg gewählt und unser Ziel bestimmt! Unser Weg ist der Kampf, unser Ziel ist - Kroatien oder der Tod!"

88

Zur Durchsetzung der Ziele des Klägers wird nicht nur die unter Bruch der Gesetze des Gastlandes geübte gewaltsame Selbsthilfe gegen - von der Polizei des Gastlandes angeblich stillschweigend geduldete - Nachstellungen von "heimtückischen jugoslawischen Agenten" ("OTPOR" Nr. 8/Oktober 1975 - B 5/3 -) und "jugoslawischen Mördern" ("OTPOR" Nr. 1/März 1975 - B 5/1 -) propagiert. Vielmehr werden - unabhängig selbst von einer auch nur behaupteten Notwehrlage - Gewaltaktionen kroatischer Emigranten als gerade wegen ihrer Gewaltsamkeit wirkungsvolle Aktionen des Kroatischen Nationalen Widerstandes im Gastland gegen den "Feind" gerühmt. In diesem Sinne übermittelt z.B. der Sekretär des Bereichs Europa des Klägers, Nikola M. (vgl. B 1/7), in einem Brief vom 4. November 1975 einem politischen Freund die "angenehme Nachricht", daß der kurz zuvor in der Nr. 8/Oktober 1975 des "OTPOR" (B 5/11) herabsetzend kritisierte Botschaftsrat Zeljug verprügelt worden sei und sich im Krankenhaus befinde: "Nur schade, daß sie ihn nicht kaltgemacht haben ..." (B 5/16).

89

Der damalige Vorsitzende des Klägers Stjepan (Stipe) B. äußert sich in einem Brief vom 4. Oktober 1975 (B 2/14) an Tomislav R. - der zusammen mit anderen Kroaten am 15. September 1972 ein Verkehrsflugzeug der SAS nach Spanien entführt und dadurch mehrere wegen eines am 7. April 1971 verübten Mordanschlags auf den jugoslawischen Botschafter in Schweden, Vladimir R., zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Kroaten freigepreßt hatte - seine Anerkennung darüber, daß Rebrina "die makellose Form eines kroatischen Revolutionärs bewahrt" habe, "auf der Höhe" geblieben sei und sich nicht habe "kompromittieren" lassen, "weil ein kroatischer Revolutionär in erster Linie ein getreuer Diener seiner Nation sein muß". Zur Verdeutlichung der von ihm angesprochenen "makellosen Form eines kroatischen Revolutionärs" vergleicht B. sodann die Situation R. mit der Lage, in der er - B. - sich nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Sprengstoffanschlag auf die jugoslawische Interessenvertretung am 29. November 1962 befunden habe:

"Der geringen Ähnlichkeit wegen werde ich Dir einige Worte sagen wie es mit uns war, als wir im Jahre 1962 eine kleine Kettenreaktion durch das Anzünden dieser Zigeunerbotschaft in Mehlem auslösten, bei der Momcilo P. abgekratzt ist. Wir waren ausnahmslos alle Mitglieder der Kroatischen Kreuzer-Bruderschaft, haben aber an keinem Ort gesagt, daß dies die Tat der Kroatischen Kreuzer-Bruderschaft ist. Wir haben gesagt, daß wir es als einzelne und als Diener unserer Nation getan haben. Obwohl wir 26 mit insgesamt 96 Jahren Zwangsarbeit und 230.000,- DM Gerichtskosten bestraft wurden, ließen wir uns nicht zu Mus verarbeiten noch bettelten wir irgendjemanden an. Wir haben alles mannhaft und stehend ertragen, wir zahlen heute noch an diesen Gerichtskosten, bleiben aber trotz aller Schwierigkeiten und Lebensgefahr heiteren Gemüts und bemühen uns auch weiterhin gemäß unseren Möglichkeiten, Verhältnissen und Fähigkeiten unsere 'Staatsbürgerpflicht' zu erfüllen.

...

Tod Jugoslawien - es lebe Kroatien!"

90

In Übereinstimmung mit dieser Bejahung und Propagierung auch von bewaffneten Gewaltakten werden die Mitglieder des Klägers beständig aufgefordert, sich mit derartigen Gewaltaktionen zu identifizieren und sie - bis hin zur aktiven Teilnahme - zu unterstützen. So sind die Mitglieder des Klägers z.B. gehalten, die beschriebene Tätigkeit des Klägers außer durch ihren Mitgliedsbeitrag - der sich für die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes wohnhaften Mitglieder auf jährlich 360 DM beläuft (B 1/11) - auch durch Geldspenden nachhaltig zu unterstützen. Hierfür haben die kontinentalen Bereiche Nord- und Südamerika und Australien und der Bereich Europa je besondere Fonds eingerichtet (vgl. das Impressum des "OTPOR" - B 3/3 -). Daß derartige finanzielle Unterstützungen auch tatsächlich geleistet werden, zeigen beispielhaft die bei Funktionären des Klägers sichergestellten Spendenquittungen (vgl. B 5/20 - Bl. 278 -; B 5/22 - Bl. 309, 311 und 312 -).

91

Schließlich werden die Mitglieder des Klägers angehalten, sich auch aktiv am "Kampf" zu beteiligen. So heißt es im "OTPOR" Nr. 8/Oktober 1975 (B 5/3), die "in der fremden Welt" durch "heimtückische" jugoslawische "Agenten" begangenen "Verbrechen" schienen "solange kein Ende (zu) nehmen ..., bis wir nicht selber ihnen ein Ende bereiten". Im "OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 (B 5/6) werden die Mitglieder aufgefordert: "Hört ... nicht auf die Sirenengesänge aus Belgrad, sondern schließt Euch dem Kampf und Widerstand Eurer kroatischen Brüder in der Heimat an ...". In dem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Aufsatz von Pavle P. ("OTPOR" Nr. 3/März 1976 - B 2/13 a -) heißt es abschließend:

"Kroatische Brüder und Schwestern! Die Zeit ist gekommen, um uns erneut abzuzählen und aufzustellen. Einige Schwalben machen noch keinen Frühling, aber auch die kroatischen hartnäckig Wankelmütigen können das Rad der Geschichte nicht aufhalten."

92

Diese Einwirkung auf die Mitglieder wird ergänzt durch einen mythisierenden Heldenkult, durch den die Mitglieder unter Berufung auf bereits gebrachte Blutopfer (z.B. B 4/8 i.V.m. B 5/2, B 4/15, B 4/21, B 4/24, B 5/7) zu verstärktem Einsatz für die Ziele des Klägers veranlaßt werden sollen. So fordern Herausgeber und Redaktion in Nr. 1/März 1975 des "OTPOR" (B 2/11), daß der Kampf für die Ziele des Verbandes geführt werden müsse "ohne Rücksicht auf ihren Preis und die Opfer, mit denen wir sie erkaufen müssen". Die Mitglieder sollen sich darin vollenden, "ein lebendiger oder toter kroatischer Leonidas"- zu werden (so der zweite Sekretär des Klägers, Kresimir M. - vgl. B 1/1 a, Bl. 8 j -, im "OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 4/18 -). An den gewaltsamen Tod eines Mitglieds knüpft der Vorsitzende B. die Erwartung, daß "an dessen Platz ein anderer treten wird, bis das 'Feuer der Freiheit' entbrennt" ("OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 - B 4/15 -). Auch diese Aufforderungen sind bei den Mitgliedern nicht ohne Wirkung geblieben. So lobt ein Leser die "Waffen" des "OTPOR" als "kroatisch schärfer und mörderischer" ("OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 - B 5/5 -) und erklären Andelko B. und andere Mitglieder des Klägers in derselben Ausgabe des "OTPOR" (B 4/2), sie seien "disziplinierte Mitglieder des HNO" und befolgten "die Anweisungen unserer Führung, der als Vertrauensmann Stipe B. vorsteht ... Alles für Kroatien! Tod dem Jugoslawien!"

93

Ob auch die bei Funktionären bzw. Mitgliedern des Klägers sichergestellten Druckschriften militärischen Inhalts und - in einem Fall - Patronen (vgl. B 5/20, B 5/21, B 5/22) gesicherte Schlüsse auf die Art der politischen Betätigung des Klägers zulassen, kann unentschieden bleiben, weil schon die übrigen festgestellten Tatsachen die Art und Weise der politischen Tätigkeit dieser Organisation hinreichend verdeutlichen.

94

Die politische Betätigung des Klägers erschöpft sich nicht in den bisher festgestellten Einwirkungen auf die Mitglieder. Sie zielt vielmehr darüber hinaus auch auf die Unterstützung fremder Gewaltaktionen. Nach seinen Verlautbarungen bewertet der Kläger seine Tätigkeit als Ausdruck eines "überparteilichen" und deshalb "allgemein-kroatischen" Standpunktes (Verlautbarung der "Hauptführung" des HNO vom 21. November 1975 - B 3/4 -). Er ist bestrebt, seine Tätigkeit nicht als Tätigkeit bloß einer bestimmten Organisation, sondern als Äußerung der - nach seinem Selbstverständnis in den Führungskadern freilich maßgeblich durch den HNO repräsentierten - kroatischen Nation erscheinen zu lassen. Die Untergrundtätigkeit des Klägers erstreckt sich deshalb auf die Unterstützung auch solcher kroatischer Aktionen, die von anderer Seite oder jedenfalls nicht ausschließlich von Mitgliedern des Klägers durchgeführt werden. So hat der Kläger die an der Entführung einer Maschine der SAS beteiligten Kroaten unabhängig von ihrer Organisationszugehörigkeit nach seinen Kräften unterstützt (vgl. das Protokoll der Weltparlaments-Sitzung vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in Toronto, B 1/1 a - Bl. 8 f, 8 h und 8 i Absatz 5).

95

e)

Durch seine politische Betätigung hat der Kläger die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

96

Die vorstehend festgestellten Umstände rechtfertigen die Feststellung, daß die aus seiner Zielsetzung und seiner hierauf bezogenen Organisationsstruktur erwachsende politische Tätigkeit des Klägers auf den vorbehaltlosen, in seinen jeweiligen Erscheinungsformen situationsbedingten subversiven Kampf gegen den jugoslawischen Staat und gegen dessen Organe - einschließlich, von Terrorhandlungen wie z.B. Mordanschläge, Flugzeugentführungen, Geiselnahmen -, gegebenenfalls auch gegen dritte Staaten - z.B. zur Erpressung der Vermeidung von Strafverfolgung oder der Freilassung von kroatischen Straftätern - nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel sowie auf die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Fähigkeit und Bereitschaft seiner Mitglieder zur unmittelbaren oder unterstützenden Teilnahme an diesem Kampf gerichtet ist.

97

Damit gefährdet der Kläger durch die in seiner Organisationsstruktur und seiner Zielsetzung wurzelnde politische Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die festgestellten Merkmale seiner politischen Tätigkeit rechtfertigen die Annahme, daß der Kläger bei gegebener Möglichkeit und Gelegenheit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes entweder selbst Terroranschläge organisiert und den Tätern durch seine Funktionäre oder durch seine Mitglieder tatkräftig - z.B. durch Geldspenden, durch Gewährung von Unterkunft, durch Kurierdienste u.a. - Hilfe leisten oder sie nach vollbrachter Tat begünstigen wird. Sie rechtfertigen darüber hinaus die Feststellung, daß der Kläger auch Terroranschläge gegen jugoslawische Einrichtungen oder Organe im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die zwar nicht von ihm organisiert sind, aber von kroatischen Nationalisten verübt werden, mit allen mobilisierbaren Kräften unterstützen wird und auch dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

98

Der Kläger hat somit die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Damit steht nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zugleich fest, daß ein bloßes - gegen Mitglieder oder Funktionäre des Klägers oder gegen den Kläger selbst gerichtetes - Betätigungsverbot nicht geeignet gewesen wäre, die in der Zielsetzung und Organisationsstruktur des Klägers wurzelnde Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszuräumen. Die Beklagte hat somit von ihrer Verbotsbefugnis rechtmäßig Gebrauch gemacht.

99

f)

Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

100

Die zur Organisation, politischen Zielsetzung und politischen Betätigung des HNO getroffenen Feststellungen gründen ausschließlich auf Verlautbarungen des Klägers oder seiner Funktionäre, die entweder im "OTPOR" erschienen oder eindeutig als offizielle Äußerungen des Klägers gekennzeichnet sind sowie auf Äußerungen von Mitgliedern, in denen die Ergebnisse der Einwirkung des Klägers auf seine Mitglieder in Erscheinung treten.

101

Nach der Erklärung des damaligen Vorsitzenden B. ist der "OTPOR" das "einzige offizielle Organ unserer gesamten Organisation und ihrer gewählten Führung" ("OTPOR" Nr. 1/März 1975 - B 1/9 -). Dies kommt auch darin besonders zum Ausdruck, daß B. selbst "Haupt- und verantwortlicher Redakteur" dieses Blattes gewesen ist (B 1/7) und daß die Redaktion auch im übrigen mit führenden Funktionären des Klägers - darunter dem stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers, Misko M. und den Vorsitzenden der kontinentalen Bereiche Australien und Europa (Srecko R. und Nikola P.; vgl. B 1/7 und B 1/10) besetzt ist. Nach den. Entschließungen der Weltparlaments-Sitzung vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in Toronto ist der HNO ein "Gegner geräuschvoller Überschriften ohne realen Wert und Inhalt" (B 1/1 a, Bl. 8 k); nach der hiermit übereinstimmenden Äußerung der Redaktion des "OTPOR" ist "bei uns ... nichts nur Taktik! Wie wir denken, so schreiben wir auch ..." ("OTPOR" Nr. 4-5/Juni-Juli 1975 - B 4/4 -).

102

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß - wie der Kläger dies will - die aus dem "OTPOR" und den übrigen. Verlautbarungen der Führungsorgane, der Funktionäre und der Mitglieder des Klägers sich ergebende Selbstdarstellung dieser Vereinigung nicht oder jedenfalls nicht mit dem bei verständiger Würdigung ihres sprachlichen Sinnes sich ergebenden Inhalt zur Grundlage der vereinsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Klägers gemacht werden dürfte.

103

Das - durch keine Tatsachenangaben gestützte - Vorbringen des Klägers, er verfolge seine Ziele ausschließlich mit friedlichen Mitteln, findet in den Verlautbarungen der Vereinigung keine Grundlagen und wird durch diese widerlegt. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Propagierung auch gewaltsamer Mittel und die darin liegende Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch "Notwehr" gerechtfertigt sei. Die Ziele des Klägers, wie immer sie zu beurteilen sein mögen, geben ihm nicht das Recht, sie durch eine politische Tätigkeit anzustreben, durch die die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder verletzt wird.

104

Auch läßt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen irgendein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Verlautbarungen des Klägers - wie dieser behauptet - bei ihrer Interpretation aus der besonderen Gedankenwelt seiner Mitglieder als Propagierung einer politischen Betätigung ausschließlich mit friedlichen Mitteln aufzufassen wären. So mag z.B. der Kläger zwar - wie er geltend macht - die der Kennzeichnung des Flugzeugentführers R. als "Revolutionär" durch den damaligen Vorsitzenden B. (B 2/14) zugrunde liegende erpresserische Flugzeugentführung bewerten als "Stimulierung der Toleranz mit Ausdehnung auf den Gegner, so daß mit friedlichen Mitteln unter Einschaltung der Organisationen der friedlichen freien Welt die Befreiung Kroatiens gelingt". Diese Bewertung belegt nicht, daß der Kläger sein Ziel mit friedlichen Mitteln anstrebt. Sie zeigt vielmehr - umgekehrt - die Richtigkeit der Darlegung der Beklagten, daß der Kläger zur Durchsetzung seiner Ziele auch terroristische Gewalttaten für gerechtfertigt hält. Deren Charakterisierung als "Stimulierung der Toleranz mit Ausdehnung auf den Gegner" ändert hieran nichts.

105

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, bei hinreichender Berücksichtigung der "direkten" Sprache der Balkanvölker dürften seine Verlautbarungen, in denen zum gewaltsamen Kampf gegen Jugoslawien aufgerufen werde, nicht ernstgenommen werden. Der Kläger räumt insofern selbst ein, daß seine Verlautbarungen nach ihrem objektiven Aussagegehalt zum gewaltsamen Kampf gegen Jugoslawien auffordern und daß seine Mitglieder von der Verbandsführung eine solche Sprache erwarten. Daß seine Verlautbarungen in ihrem objektiven Aussagegehalt ernstgenommen werden sollen, hat der Kläger - wie bereits dargelegt - mehrfach erklärt (B 1/1 a - Bl. 8 k -; B 4/4). Daß sie mit diesem Inhalt und ihrer Intention zur Befolgung geeignet sind, Gewaltaktionen auszulösen, steht außer Zweifel. Darauf, ob insoweit bereits eine "konkrete" Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht, kommt es - wie eingangs dargelegt - nicht an.

106

Der Kläger kann schließlich auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, daß den - oder einigen der - von dem angefochtenen Verbot erfaßten Teilorganisationen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes die beanstandete Tätigkeit der Gesamtorganisation nicht zugerechnet werden dürfe.

107

Sein Vorbringen läßt nicht erkennen, daß und inwiefern irgendeine der von dem angefochtenen Verbot erfaßten Teilorganisationen sich in ihrer politischen Betätigung so von dem Gesamtverband entfernt hätte, daß sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 (2. Satzteil) VereinsG von dem Vereinsverbot hätte ausgenommen werden müssen.

108

Neben der Sache liegen auch die Darlegungen des Klägers, mit denen er geltend macht, ihm dürften weder die Tätigkeit des Generals L. (D.) noch die Tätigkeit der in seiner Propaganda in Bezug genommenen historischen Organisationen des kroatischen Nationalismus und auch nicht die Gewaltakte anderer kroatischer Organisationen und Exilkroaten "zugerechnet" werden. Daß die politische Betätigung des Klägers auf der Grundlage seiner eigenen Verlautbarungen insbesondere über die seiner Tätigkeit und seinen Mitgliedern als Vorbilder hingestellten Personen, Organisationen und sonstigen Äußerungen des kroatischen Nationalismus bewertet werden darf, bedarf keiner weiteren Darlegung. Das gilt insbesondere auch für die Äußerungen und die Tätigkeit des früheren Vorsitzenden B., in denen sich - wie dargelegt - nicht lediglich dessen persönliche politischen Anschauungen widerspiegeln, sondern in denen die Grundsätze der politischen Tätigkeit des Klägers in Erscheinung treten. Im übrigen verkennt der Kläger, worauf die Beklagte, bereits zutreffend hingewiesen hat, daß die - vom erkennenden Senat nicht weiter berücksichtigte - Aufzählung kroatischer Gewalttaten lediglich die für Gewaltpropaganda besonders empfängliche, latent vorhandene Aktionsbereitschaft fanatisierter Exilkroaten kennzeichnen, nicht aber besagen soll, daß alle angeführten Gewalttaten auf Veranlassung oder durch Mitglieder des Klägers verübt worden seien.

109

4.

Die Klage ist somit abzuweisen, ohne daß es hierfür darauf ankäme, ob der Kläger durch die Art und Weise seiner politischen Betätigung auch - wie die angefochtene Verfügung annimmt - sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland verletzt.

110

Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erbetenen Schriftsatzfrist zum Zwecke weiterer Darlegungen über die Tätigkeit jugoslawischer Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland bedurfte es nicht, da die genannte Frage für die Entscheidung unerheblich ist.

111

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Dr. Dickersbach