Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1994, Az.: BVerwG 1 D 79.93
Wiederholtes nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst über teilweise längere Zeiträume als schweres Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 79.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.10.1993 - AZ: X VL 26/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Oberwerkmeister ..., geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Ing. Werner Pernau, Postbetriebsinspektor Horst Steiner
als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bunadesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 13. Oktober 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Oberwerkmeister ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Oktober 1993 in das Amt eines Werkmeisters der Besoldungsgruppe A 6 versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
- a)
Am 28. Februar 1989 hatte der Beamte Dienst von 6.45 Uhr bis 15.30 Uhr. Ohne die erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben, verließ er den Dienst schon ca. 90 Minuten nach Dienstbeginn und begab sich zum Finanzamt. Er kehrte im Laufe des Tages nicht wieder zu seiner Behörde zurück.
- b)
Am 3. März 1989 hatte der Beamte Dienst von 6.45 Uhr bis 14.00 Uhr. Gegen 11.30 Uhr meldete er sich ab und gab vor, er wolle zur DU-Gruppe gehen. Dies war aber nur ein Vorwand, denn der Beamte brach seinen Dienst ab und ging an diesem Tag privaten Interessen nach. Für den Dienstabbruch hatte er keine Genehmigung erhalten.
- c)
Am 21. März 1989 meldete der Beamte sich bei der insoweit sachlich unzuständigen Nachrichtenmeisterei D. dienstunfähig krank. Über die voraussichtliche Dauer seiner Dienstunfähigkeit machte er keine Angaben. Am 28. März 1989 nahm er seinen Dienst wieder auf. Der Aufforderung, für die zurückliegende Zeit eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, kam er nicht nach.
- d)
Am 3. Juli 1989 meldete sich der Beamte dienstunfähig krank und erschien ohne Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst am 10. Juli 1989 wieder zum Dienst.
- e)
Am 30. Dezember 1989 gegen 19.30 Uhr verursachte der Beamte im Hauptbahnhof D. nicht unbeträchtliches Aufsehen. Weil er sich darüber ärgerte, daß er eine Erdnußpackung vakuumverpackt erhalten hatte, obwohl er lose Erdnüsse erwerben wollte, beschimpfte und bedrohte er die Verkäuferin. Als sie ihn aus dem Geschäftslokal wies, eskalierte der Streit, so daß die Verkäuferin sich veranlaßt sah, die Bahnpolizei herbeizurufen. Den Beamten der Bahnpolizei widersetzte sich der Beamte bei der dann folgenden Auseinandersetzung. Dieser Vorfall war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. April 1990 eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 DM verhängt worden ist.
- f)
In der Zeit vom 4. bis 11. Februar 1991 meldete sich der Beamte dienstunfähig krank. Nach Aufforderung legte er am 14. Februar 1991 seiner Dienststelle eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor, wonach er voraussichtlich bis 19. Februar 1991 dienstunfähig krank sei. Für die zurückliegende Zeit vom 4. bis 11. Februar 1991 erbrachte er keinen Nachweis über seine Dienstunfähigkeit.
- g)
In der Zeit vom 2. bis 6. Oktober 1991 blieb der Beamte erneut wegen Dienstunfähigkeit durch Krankheit ohne Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung seinem Dienst fern.
- h)
Am 8. November 1991 hatte der Beamte Dienst bis 13.30 Uhr. Gegen 10.15 Uhr meldete er sich bei seinem Gruppenleiter ab, weil er ein Schreiben bei der Personalbeamtin in D. abholen wollte. Für die Hin- und Rückfahrt hätte er insgesamt etwa eine Stunde benötigt. Gleichwohl erschien er an diesem Tag nicht mehr zum Dienst, sondern ging privaten Besorgungen nach.
- i)
Vom 2. bis 12. April 1992 blieb der Beamte seinem Dienst ungenehmigt schuldhaft fern. Für die Zeit vom 13. bis 26. April 1992 bekam er den von ihm beantragten Erholungsurlaub bewilligt. Eine Urlaubsgewährung für die Fehlzeit vom 2. bis 12. April 1992 lehnte die Dienststelle ab. Gleichwohl blieb der Beamte auch nach Ablauf des Urlaubs am 26. April 1992 bis zum 18. Mai 1992 erneut ungenehmigt schuldhaft seinem Dienst fern.
- j)
Am 20. und 21. August 1992 blieb der Beamte seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern. Auch vom 27. August bis 2. November 1992 blieb der Beamte schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst fern.
Der im wesentlichen geständige Beamte hat bezüglich seiner Fehlzeiten im April und Mai sowie von August bis November 1992 erklärt, daß er in dieser Zeit seine krebskranke Lebensgefährtin, die am 11. November 1992 verstarb, habe pflegen und sich um die Kinder habe kümmern müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie als Verletzung der Pflicht, seinem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG), gewürdigt, wobei es bezüglich der vorgeworfenen Sachverhalte c), d), f) und g) lediglich einen Verstoß gegen die Attestvorlagepflicht (§ 15 ADAB) festgestellt hat.
Zum disziplinaren Gewicht dieses vorsätzlich, teils inner-, teils außerdienstlich begangenen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 BBG) hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen ausgeführt, daß der Beamte durch das pflichtwidrige Verhalten seine Beamtenpflichten in schwerer Weise verletzt habe. Im Vordergrund stehe hierbei das mehrfache, schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst. Unter Berücksichtigung der von dem Beamten zur Rechtfertigung seiner Dienstversäumnisse im Mai/April und Herbst 1992 vorgetragenen Gründe hat das Bundesdisziplinargericht von der Verhängung der sonst in Betracht gekommenen Höchstmaßnahme abgesehen. Die verbleibende Schwere des Dienstvergehens mache jedoch die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erforderlich.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß das jeweils mehrwöchige schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst im Frühjahr und Herbst 1992 wie auch die übrigen zahlreichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf das sich hieraus ergebende negative Persönlichkeitsbild des Beamten die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar machten. Im übrigen könne das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Eingangsamt in der Laufbahn der Werkmeister mit Wirkung vom 1. Juli 1992 der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet worden sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Der Durchführung der Hauptverhandlung stand nicht entgegen, daß der Beamte nicht erschienen war. Die Ladung zu dem Termin am 18. Mai 1994 ist ihm am 29. April 1994 durch Niederlegung bei der Post und damit rechtzeitig zugestellt worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 BDO). Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO findet die Hauptverhandlung auch dann statt, wenn der Beamte nicht erschienen ist. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gehindert war, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Nach Auskunft der Dienststelle befand sich der Beamte ab 25. April 1994 zwar in Urlaub. Nach Ablauf dieses bis zum 3. Mai 1994 genehmigten Urlaubs hat er jedoch nach Auskunft des zuständigen Postamts die dort niedergelegte Ladung am 16. Mai 1994 abgeholt. Hiernach bestehen auch keine Bedenken gegen die Einhaltung der Ladungsfrist. Wäre der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert gewesen, hätte er dies noch rechtzeitig dem Senat mitteilen können (§ 72 Abs. 2 zweiter Halbsatz BDO). Unbeschadet dessen steht es dem Beamten frei, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
2.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das festgestellte Dienstvergehen erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme.
a)
Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung steht die wiederholte Dienstverweigerung des Beamten. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (Urteil vom 7. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -). Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen die Senatsrechtsprechung unverändert prägenden Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, daß bereits eine Abwesenheit von zwei Monaten die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hat (Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.) und auch ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über sieben Wochen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstören kann (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 f. mit einer Übersicht über die Rechtsprechung>).
Aufgrund dieser Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall bereits wegen des schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 27. August bis 2. November 1992, jedenfalls aber bei einer Addition aller festgestellten Fehlzeiten die Höchstmaßnahme in Betracht.
b)
Die Entfernung aus dem Dienst ist jedoch beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer keineswegs regelmäßig mit der Folge ausgesprochen worden, daß nur bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Täters, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1991, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1982, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - <BVerwGE 63, 315 f.>).
Die vorstehend genannten Voraussetzungen, die trotz längeren Fernbleibens vom Dienst ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, liegen nicht vor. Der Beamte beruft sich zur Rechtfertigung seiner längeren Dienstversäumnisse zwar auf die Betreuung seiner krebskranken Lebensgefährtin und der Kinder. Hieraus kann jedoch kein persönlichkeitsfremdes Verhalten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung abgeleitet werden. Es handelt sich bei dem Fehlverhalten des Beamten, insbesondere den beiden Fehlzeiten im Frühjahr und Herbst 1992, nämlich nicht um eine einmalige, durch äußere Umstände verursachte persönlichkeitsfremde Erscheinung, sondern um eine über Jahre zu beobachtende Neigung zur Unzuverlässigkeit, die durch das wiederholte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst während eines Zeitraums von mehreren Jahren und die weiter festgestellte wiederholte Verletzung der Attestvorlagepflicht belegt wird. Im übrigen ist der schriftlichen Auskunft der Bundesbahnbetriebskrankenkasse vom 23. November 1993 zu entnehmen, daß sich die damalige Lebensgefährtin des Beamten unter anderem vom 8. bis 24. April 1992 sowie vom 13. August bis 14. September 1992 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat, so daß die von dem Beamten für seine Dienstversäumnisse im Frühjahr und Herbst 1992 angegebene Begründung, er habe seine Lebensgefährtin pflegen müssen, zumindest für den Zeitraum der stationären Krankenhausbehandlung nicht der Wahrheit entspricht. Insgesamt kann deshalb bei diesem hieraus erkennbar werdenden Persönlichkeitsbild des Beamten nicht davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall für sein Verhalten vorwiegend äußere Ereignisse oder Einwirkungen maßgebend gewesen waren.
Hiergegen spricht schließlich auch, daß der Beamte bezüglich der längeren Fehlzeit vom 27. August bis 2. November 1992 nicht einmal den Versuch unternommen hat, mit seiner Dienststelle Kontakt aufzunehmen und für die häusliche Pflege seiner Lebensgefährtin Dienstbefreiung oder unbezahlten Urlaub zu beantragen. Unter Berücksichtigung auch der übrigen Verfehlungen kommt darin eine Einstellung bezüglich der Erfüllung der Kernpflicht zur Dienstleistung zum Ausdruck, die die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten des Beamten als nicht begründet erscheinen läßt.
3.
Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist aufgrund seiner früheren günstigen dienstlichen Beurteilungen sowie der letztlich wieder erfolgten Dienstverrichtung einer solchen Unterstützung nicht unwürdig und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation in dem zuerkannten Umfang auch ihrer bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt wie üblich zunächst sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit erneut einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller