Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1994, Az.: BVerwG 1 D 27.93
Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.01.1993 - AZ: XIV VL 32/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 75 Abs. 1 BDO
- § 9 BDO
- § 9 BRKG
Prozessgegner
Postsekretär ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Ing. Werner Pernau, Postbetriebsinspektor Horst Steiner
als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 28. Januar 1993 aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Postsekretärs ... werden um ein Zwanzigstel auf die Bauer von vier Monaten gekürzt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er mit Reisekostenrechnung vom 24. Dezember 1990 für die Dauer einer Abordnung zum Postamt ... F. Zahlung von Tagegeld für 22 Tage beantragte, obwohl die Abordnung tatsächlich nur 18 Tage dauerte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO eingestellt. Es hat eine Pflichtverletzung des Beamten allein darin gesehen, daß er nicht auf eine Berichtigung der Angaben in seiner Reisekostenrechnung vom 24. Dezember 1990 bezüglich des Zeitraums vom 22. bis 24. Dezember hingewirkt habe, für den ihm ein Anspruch auf Tagegeld nicht zugestanden habe. Er habe damit gegen seine Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG verstoßen und ein vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Hierfür sei als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße ausreichend, deren Verhängung jedoch § 4 Abs. 1 BDO entgegenstehe.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beamte in dem Reisekostenantrag vorsätzlich unrichtige Angaben insoweit gemacht habe, als er angegeben habe, am 3. Dezember 1990 um 6 Uhr nach F. abgefahren zu sein. In diesem Zusammenhang sei dem Beamten auch vorzuhalten, daß er der Reisekostenrechnung eine inhaltlich unrichtige Durchschrift des Einweisungsscheines für das Postwohnheim beigefügt habe, auf der das Datum der Einweisungszeit handschriftlich vom 4. Dezember 1990 in 3. Dezember 1990 abgeändert worden sei. Hinzukomme die vom Bundesdisziplinargericht bejahte Pflichtverletzung, soweit es den Zeitraum vom 22. bis 24. Dezember 1990 betreffe. Nach der Rechtsprechung sei eine Gehaltskürzung bei einem vorsätzlichen Pflichtenverstoß in dem sensiblen Verwaltungsbereich der Leistungsanträge geboten, in dem der Dienstherr auf die unbedingte Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Die Berufung ist unbeschränkt. Bei der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO handelt es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Prozeßentscheidung. In einem solchen Fall kann die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nur unbeschränkt erfolgen, weil er sich im Ergebnis gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses wendet, unabhängig davon, daß sich das Rechtsmittel gegen die das Verfolgungsverbot rechtfertigenden Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts über die Höhe der an sich verwirkten Maßnahme richtet (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <Dok.Ber. B 1994, 37>; Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -). Bei einer unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Tagegeld für den 3. Dezember 1990
Der Beamte hat in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung insoweit unrichtige Angaben gemacht, als er angegeben hat, am 3. Dezember 1990 um 6 Uhr von seinem Wohnort abgefahren zu sein. Tatsächlich ist er aber nach seinen Angaben in der "Ergänzung zur Reisekostenrechnung", in der als Datum der 11. Februar 1991 angegeben ist, am 3. Dezember 1990 erst am Nachmittag nach F. gefahren. Diese unrichtige Angabe hätte, wenn der wahre Sachverhalt nicht rechtzeitig aufgedeckt worden wäre, dazu geführt, daß er ein höheres Tagegeld erhalten hätte, als ihm tatsächlich zustand. Nach den Angaben in dem Reisekostenantrag hätte er für den 3. Dezember 1990 - Dienstantritt um 6 Uhr - das volle Tagegeld in Höhe von 33 DM erhalten. Demgegenüber kann er bei der Anreise am Nachmittag - je nach Antrittszeitpunkt - höchstens den Tagegeldsatz von fünf Zehnteln beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BRKG).
Das Bundesdisziplinargericht hat die Auffassung vertreten, daß für den 3. Dezember 1990 zwar nicht ein Tagegeld in voller Höhe, aber doch auch ein Übernachtungsgeld angefallen wäre. Dem liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, daß ein solches Übernachtungsgeld ein zuviel verlangtes Tagegeld kompensieren würde. Eine solche Vorstellung wäre aber unzutreffend. Wenn ein Beamter ein höheres Tagegeld geltend macht, als er tatsächlich beanspruchen kann, kann der dadurch begründete Vorwurf nicht deshalb entfallen, weil dem Beamten ein Vergütungsanspruch für andere Leistungen zusteht. Zudem stand ihm ein Anspruch auf Übernachtungsgeld nicht zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRKG wird Übernachtungsgeld nicht gewährt, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft erhält. In der Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 16. November 1990 war vorgesehen, daß der Beamte in der Zeit vom 3. Dezember bis 24. Dezember 1990 im Wohnheim amtlich unentgeltlich untergebracht wird. Demgemäß ist davon auszugehen, daß ihm für die Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1990 die unentgeltliche Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stand, auch wenn er am 3. Dezember 1990 seinen Dienst in F. noch nicht angetreten, sondern zulässigerweise bereits an diesem Tag nach F. gereist ist.
Der Beamte hat bei der Angabe der unrichtigen Daten für den 3. Dezember 1990 in dem Antrag auf Reisekostenvergütung vorsätzlich gehandelt. Nach seinen eigenen Angaben hat er den Antrag etwa Mitte Dezember 1990 - während der Abordnung - ausgefüllt und nach M. geschickt. Zu diesem Zeitpunkt wußte er, daß er die Dienstreise am 3. Dezember 1990 nicht um 6 Uhr, sondern erst am Nachmittag angetreten hatte. Ebenso bestehen keine Zweifel an einer Täuschungs- und Bereicherungsabsicht; ein anderer Grund für die unrichtige Angabe ist nicht ersichtlich.
b)
Vorlage des Einweisungsscheins
Der Beamte ist am 4. Dezember 1990 in das Postwohnheim in F. eingezogen. Auf der Ausfertigung des Einweisungsscheins für den Heimbewohner ist das maschinenschriftliche Datum des 4. Dezember 1990 handschriftlich in 3. Dezember 1990 abgeändert worden. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Beamten nicht nachgewiesen werden kann, er selbst habe auf dem Einweisungsschein die Änderung vorgenommen. Auch ist der Senat nicht davon überzeugt, daß die Änderung auf dem Einweisungsschein schon zu dem Zeitpunkt vorlag, als der Beamte den Einweisungsschein mit seinem Reisekostenantrag einreichte. Der Beamte hat dies in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestritten. Zwar spricht hierfür, daß die Änderung auf dem Einweisungsschein mit den Angaben des Beamten in dem Reisekostenantrag übereinstimmte, er sei bereits am 3. Dezember 1990 früh nach F. gereist und habe dort um 8.30 Uhr die Dienstgeschäfte aufgenommen. Andererseits konnte der Senat nicht völlig ausschließen, daß das Datum bei der späteren Bearbeitung in der für die Reisekostenabrechnung zuständigen Stelle - etwa im Hinblick auf den Reisekostenantrag oder die in der Abordnungsverfügung vom 16. November 1990 vorgesehene Unterbringung im Postwohnheim für die Zeit ab 3. Dezember 1990 - geändert worden ist. Da dem Beamten nicht nachgewiesen werden kann, selbst die Änderung vorgenommen zu haben, fehlen ausreichende Beweise dafür, zu welchem Zeitpunkt die Änderung vorgenommen wurde.
c)
Unterlassen einer Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Abordnung
Der Beamte beendete am 21. Dezember 1990 gegen 3 Uhr morgens seinen Dienst. Grund hierfür war eine Erkrankung. Nach seinen Angaben hat er am 21. Dezember 1990 gegen Mittag (ca. 12 Uhr) die Heimreise angetreten; ca. zwei Stunden später sei er zu Hause angekommen. Für den 21. Dezember 1990 stand ihm demnach das volle Tagegeld zu (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BRKG). In seinem Reisekostenantrag hat er aber auch für die Zeit vom 22. bis 24. Dezember 1990 Tagegeld geltend gemacht.
Der Beamte hat angegeben, daß er den Antrag auf Reisekostenvergütung, der das Datum des 24. Dezember 1990 trägt, bereits Mitte Dezember 1990 ausgefüllt, vordatiert und abgesandt hatte. Diese Angabe ist, wie auch das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, dem Beamten nicht zu widerlegen. Der Reisekostenantrag trägt keinen Eingangsstempel. Aus der Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin R., ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Zeugin hat ausgesagt, sie könne sich angesichts der Vielzahl der in der Zeit Dezember 1990/Januar 1991 zu bearbeitenden Reisekostenrechnungen nicht erinnern, auf welchem Weg die Reisekostenrechnung des Beamten eingegangen sei.
Der Beamte hat jedoch nach Beendigung seiner Krankheit, die bis zum 6. Januar 1991 dauerte, bis zu der Besprechung am Nachmittag des 8. Februar 1991 nicht für eine Berichtigung seines Antrags gesorgt. Seine Einlassung, er habe nach seiner Genesung sofort versucht, bei der zuständigen Sachbearbeiterin seine Reisekostenrechnung entsprechend zu korrigieren, wird durch die Aussage der Zeugin K. widerlegt. Die Zeugin hat ausgesagt, daß der Beamte sie zwar einmal auf seine Reisekostenrechnung angesprochen habe. Dabei habe er aber nichts davon gesagt, daß er seine Reisekostenrechnung hinsichtlich der Angaben über Abreise oder Rückreise ändern wolle. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage spricht, daß der Beamte auch gegenüber der Zeugin R. die nach dem 25. Januar 1991 wieder ihren Dienst als zuständige Sachbearbeiterin aufgenommen hatte, zwar die Anweisung der Reisekostenvergütung anmahnte, aber nichts davon erwähnte, daß die Angaben hinsichtlich der Rückreise geändert werden müßten. Auch seine Angabe, er habe am Vormittag des 8. Februar 1991 von sich aus den Vorsteher der Personalstelle des Postamts M. den Zeugen F. angesprochen und ihm gegenüber dabei erwähnt, daß seine Reisekostenrechnung korrigiert werden müsse, ist durch die Aussage des Zeugen F. widerlegt. Der Zeuge hat sich entschieden gegen die Behauptung gewandt, der Beamte habe ihn am Vormittag des 8. Februar 1991 von sich aus über eine notwendige Korrektur der Reisekostenrechnung informiert. Aus der Zeugenaussage ergibt sich auch die Unrichtigkeit einer früheren Einlassung des Beamten, er habe bereits Mitte Januar 1991 den Zeugen F. auf die Notwendigkeit einer Korrektur seiner Reisekostenrechnung hingewiesen. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, daß er erst einige Tage vor dem Nachmittag des 8. Februar 1991 durch die Zeugin R. von Unstimmigkeiten in der Reisekostenrechnung erfahren habe. Erst in dem Gespräch am Nachmittag des 8. Februar 1991 hat der Beamte auf Vorhaltungen eingeräumt, nicht am 24. Dezember 1990, sondern bereits früher von F. nach Hause gefahren zu sein.
Der Verpflichtung, seine Angaben im Reisekostenantrag richtig zu stellen, ist der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich nicht nachgekommen. Ihm war bewußt, daß seine Angaben in dem vordatierten Reisekostenantrag für die Zeit vom 22. bis 24. Dezember 1990 durch die nach Abgabe des Antrags eingetretenen Veränderungen unrichtig geworden sind. Er hat die (fortbestehende) Unrichtigkeit seiner Reisekostenrechnung - als Grundlage für die weitere Bearbeitung - auch billigend in Kauf genommen. Anders kann sein Verhalten nicht gewertet werden. Er hat sowohl bei der Zeugin R. als auch bei der Zeugin K. die mit seinem Reisekostenantrag befaßt waren, nach dem Stand der Angelegenheit nachgefragt. Hierbei mußte sich ihm aufdrängen, bei dieser Gelegenheit auf die Korrektur seiner Angaben in dem Reisekostenantrag hinzuweisen. Da er dies nicht nur in einem Telefongespräch, sondern in zwei Gesprächen unterließ, läßt dies den Schluß zu, daß er mit dem Fortbestand der unrichtigen Angaben in dem Reisekostenantrag einverstanden war.
2.
Der Senat konnte die festgestellten Pflichtverletzungen gemäß § 75 Abs. 1 BDO zum Gegenstand der Urteilsfindung machen. Diese Pflichtverletzungen sind dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden:
a)
Der Vorwurf in der Anschuldigungsschrift geht dahin, mehr Tagegeld verlangt zu haben, als es der Zahl der Abordnungstage entspricht. Damit wird dem Beamten auch für den 3. Dezember 1990 vorgeworfen, diesen Tag als Abordnungstag mit dem Anspruch auf volles Tagegeld geltend gemacht zu haben. Hierin eingeschlossen oder jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang stehend und damit vom Anschuldigungsvorwurf mitumfaßt ist der Vorwurf, für den 3. Dezember 1990 für den ganzen Tag Tagegeld beansprucht zu haben, obwohl er erst am Nachmittag angereist ist.
b)
Die Verletzung seiner Verpflichtung, die unrichtigen Angaben im Reisekostenantrag richtigzustellen, ist ebenfalls von der Anschuldigung umfaßt. Zwar erfaßt ein weitergehender Vorwurf, nämlich der des versuchten Betruges (Anschuldigungsschrift, S. 5), nicht stets auch den geringeren Vorwurf, nämlich hier die Verletzung der Wahrheitspflicht. Dieser Vorwurf ist nur dann von der Anschuldigung umfaßt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß beim Wegfall des schwereren Vorwurfs ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist (Urteil vom 29. November 1978 - BVerwG 1 D 95.77 - BVerwGE 63, 163 <164>). Für einen Anschuldigungswillen auch hinsichtlich der verbleibenden Verletzung der Wahrheitspflicht spricht, daß die Anschuldigungsschrift sich ausdrücklich mit der Einlassung des Beamten befaßt, er habe nachträglich auf den Fehler hingewiesen (Anschuldigungsschrift, S. 5). Wenn die Anschuldigungsschrift sich ausdrücklich mit dieser Einlassung auseinandersetzt, spricht dies dagegen, daß der Bundesdisziplinaranwalt auf eine weitere disziplinarrechtliche Verfolgung verzichtet hätte, wenn von vornherein, soweit es die Zeit vom 22. bis 24. Dezember 1990 betrifft, nur die Verletzung der Wahrheitspflicht als vorwerfbare Pflichtverletzung übriggeblieben wäre.
3.
Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, daß sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), und damit vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht.
Das Dienstvergehen des Beamten stellt nicht nur eine dienstliche Ordnungswidrigkeit dar, die noch durch eine Geldbuße disziplinarrechtlich angemessen geahndet werden könnte. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil der Beamte durch die falschen Angaben in dem Reisekostenantrag über die Anreise nach F. am 3. Dezember 1990 einen Betrugsversuch begangen hat. Aber auch bei vorsätzlicher Verletzung der Wahrheitspflicht - hier: Verpflichtung zur Richtigstellung der unzutreffenden Angaben in dem Reisekostenantrag, soweit es die Zeit vom 22. bis 24. Dezember 1990 betrifft - hat der Senat grundsätzlich mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - <Dok.Ber. B 1993, 25> m.w.N.).
Diese Rechtsprechung gebietet unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme. Das Dienstvergehen des Beamten ist von nicht unerheblichem disziplinaren Gewicht. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Ein Beamter, der trotz dieser für jeden Beamten erkennbaren Notwendigkeit seiner Wahrheitspflicht schuldhaft nicht nachkommt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß von Pflichtvergessenheit. Dies gilt in besonderem Maße für einen Beamten, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise zu schädigen beabsichtigt. Er belastet damit das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig in schwerer Weise. Die Bedeutung der Pflichtverletzungen wird nicht dadurch gemindert, daß die Unrichtigkeit der Angaben vorher entdeckt wurde und es deshalb nicht zu einer Auszahlung einer überhöhten Reisekostenvergütung gekommen ist. Nach der im Disziplinarrecht maßgebenden Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten macht es im Hinblick auf die durch die vorgenommenen Handlungen zutage getretenen Persönlichkeitsmängel für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn beeinträchtigt ist, keinen Unterschied, ob der Erfolg eingetreten ist oder ob - wie hier - dessen Eintritt durch objektive und von ihm nicht beeinflußbare Umstände verhindert worden ist (Urteil vom 7. Dezember 1993 - BVerwG 1 D 32.92 - <Dok.Ber. B 1994, 105>; auch Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 1 D 33.92 - <Dok.Ber. B 1993, 303>).
Wenn der Senat die Gehaltskürzung mit nur vier Monaten bemessen hat, war hierfür insbesondere der geringe Schaden ausschlaggebend, der eingetreten wäre, wenn nicht zuvor der wahre Sachverhalt entdeckt worden wäre. Soweit es die unrichtigen Angaben für den 3. Dezember 1990 betrifft, hätte der mögliche Schaden lediglich 16,50 DM ausgemacht. Der volle, von dem Beamten angestrebte Tagessatz hätte für diesen Tag 33 DM betragen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BRKG) statt des Betrages von 16,50 DM, der dem Beamten höchstens zustand (§ 9 Abs. 3 BRKG). Auch hinsichtlich der Verletzung der Wahrheitspflicht wäre der Schaden gering gewesen. Wenn die Verwaltung nicht rechtzeitig die Unrichtigkeit der Angaben aufgedeckt hätte, hätte sich der mögliche Schaden auf ca. 30 DM belaufen.
Mildernd hat der Senat ferner berücksichtigt, daß der Beamte bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch mag im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben, daß es zu den falschen Angaben für den 3. Dezember 1990 deshalb gekommen ist, weil die Anträge zusammen mit den Anträgen anderer Bediensteter während der Abordnungszeit ausgefüllt worden sind und deshalb die Versuchung bestanden haben kann, sich hinsichtlich der Daten einander anzugleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller