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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1994, Az.: BVerwG 1 D 23.93

Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren; Abgrenzung des Fehlverhaltens beim Gehaltskontoverfahren und dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld; Begriff des Zugriffes auf amtlich anvertrautes Geld; Abgrenzung der Offenbarung der Tat und einem Teil der Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 23.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.01.1993 - AZ: VIII VL 26/92

Prozessgegner

Postsekretär ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Regierungsamtmann Günter Leibfried, Postassistent Peter Hager als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 20. Januar 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 20. Januar 1993 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postassistenten versetzt wird. Es ist von dem Sachverhalt in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Mai 1991 ausgegangen, durch den gegen den Beamten wegen Untreue eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt wurde. Danach entnahm der Beamte zwischen dem 29. Dezember 1989 und dem 6. August 1990 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Schalterbeamter des Postamts B. aus der von ihm geführten Postkasse in elf Fällen Beträge in Höhe von insgesamt 20.135 DM, und zwar

a)am 29.12.1989250, DM,
b)am 08.01.19904.700, DM,
c)am 22.02.1990150, DM,
d)am 12.01.19901.000, DM,
e)am 27.02.19905.000, DM,
f)am 20.03.19901.020, DM,
g)am 09.04.1990550, DM,
h)am 07.05.1990350, DM,
i)am 25.06.19902.500, DM,
j)am 30.07.19901.100, DMund
k)zwischen dem 03. und 06.08.19903.515, DM.
2

Darüber hinaus hat das Bundesdisziplinargericht zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:

3

In den vier mit den Buchstaben a, b, c und j bezeichneten Fällen leitete der Beamte die Postbarschecks mit einer zeitlichen Verzögerung von einem Tag bis zu mehreren Wochen an das Postgiroamt H. weiter. In den sechs im Strafbefehl mit den Buchstaben d bis i bezeichneten Fällen gelangten die entsprechenden Postbarschecks überhaupt nicht an das Postgiroamt. Deren Fehlen wurde jeweils erst nach längerer Zeit im Rahmen einer Prüfung festgestellt, bei der durch eine dafür beim Postgiroamt S. eingerichtete Prüfstelle sämtliche Buchungen mit den entsprechenden Belegen (Postbarschecks) verglichen werden. Da die Postbarschecks in diesen sechs Fällen nicht aufgefunden werden konnten, mußten entsprechende Doppel ausgestellt werden. Dies sowie die verspätete Weiterleitung der Postbarschecks in den zuvor genannten vier Fällen führte dazu, daß in diesen 10 Fällen die Lastbuchungen auf dem Konto des Beamten erst mit teilweise bis zu mehr als drei Monaten betragender Verzögerung erfolgen konnten.

4

Im letzten der aufgeführten 11 Fälle wurde bei einer unvermuteten Prüfung der von dem Beamten geführten Schalterkasse am 6. August 1990 festgestellt, daß sich ein dem entnommenen Geldbetrag in Höhe von 3.515 DM entsprechender Postbarscheck nicht in der Kasse befand. Dieser Postbarscheck wurde von dem Beamten noch am selben Tage an das Postgiroamt abgesandt, so daß in diesem Fall eine merkliche Verzögerung der Lastbuchung nicht entstand.

5

Nachdem die Unregelmäßigkeiten bezüglich der am 8. und 12. Januar sowie am 27. Februar 1990 erfolgten Abhebungen aufgefallen waren, wurde der Beamte hierzu am 10. Mai 1990 im Postamt B. vernommen. Er ließ sich diese Vernehmung jedoch nicht zur Warnung dienen, sondern nahm auch noch die Abhebungen in den zeitlich nachfolgenden Fällen vor, die im Strafbefehl mit den Buchstaben i bis k bezeichnet sind.

6

Der Beamte hatte im Tatzeitraum nicht unerhebliche Schulden. Sein Gehaltskonto, auf das die erwähnten Buchungen und Postbarschecks lauteten, wies in dieser Zeit nahezu durchgehend einen Minusstand auf, der meist über dem zulässigen Überziehungshöchstbetrag von 1.000 DM lag. Aufgrund der Kontoauszüge, die nach jeder Bewegung auf seinem Gehaltskonto vom Postgiroamt an ihn übersandt wurden, hätte der Beamte zum Zeitpunkt der jeweiligen Abhebung wissen können, daß sein Konto erheblich überzogen war.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als schuldhaften Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Dem Beamten seien seine Pflichten als langjähriger Schalterbeamter bekannt gewesen und er habe auch gewußt, daß er gegen sie verstieß.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten lediglich einen Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens und nicht einen Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gesehen. Als Milderungsgrund hat es berücksichtigt, daß eine Absicht des Beamten, sich die der Kasse entnommenen Beträge endgültig zuzueignen, nicht festzustellen sei. Da auch seine dienstlichen Leistungen offenbar akzeptabel gewesen seien, sei als Disziplinarmaßnahme eine Versetzung des Beamten in das nächstniedrige Amt seiner Laufbahn ausreichend.

9

2.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß es sich entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht nur um ein Fehlverhalten im Gehaltskontoverfahren handele. Zumindest in den sechs Fällen, in denen der Beamte keinen Scheck an das Postgiroamt abgesandt bzw. zu den Kassenbeständen gegeben habe, sei das Verhalten als Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu werten, der als Regelmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Auch der nur vorübergehende Entzug dienstlich anvertrauten Geldes zum Zweck einer privaten Kreditbeschaffung auf Kosten des Dienstherrn erfülle den Tatbestand des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld.

10

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Zu den bindenden Feststellungen gehört auch, daß der Beamte vorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts ausdrücklich nur eine "schuldhafte" Pflichtverletzung festgestellt ist, ergibt sich aus den weiteren Urteilsausführungen die Feststellung vorsätzlichen Handelns. So hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß ihm seine Pflichten als langjähriger Schalterbeamter bekannt gewesen seien und er auch gewußt habe, daß er gegen sie verstieß (Urteil S. 11).

12

1.

Das Schwergewicht des Fehlverhaltens des Beamten liegt in den sechs Fällen, in denen er Geld aus der Kasse entnahm, ohne Postbarschecks in die Kasse zu legen und an das Postgiroamt weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liegt hier kein Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens vor. Vielmehr ist das Verhalten des Beamten nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gelten.

13

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung wiederholt das Verhalten eines Beamten, der Geld aus der Kasse gegen Hingabe eines Schecks entnommen, den Scheck aber (nach Durchführung einer Prüfung) aus dem Kassenbestand entwendete, dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände gleichgestellt (Urteil vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 -; Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 278>). Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Beamter Geld aus der Kasse entnommen und die entsprechende Buchung vorgenommen hat, aber von vornherein keinen Scheck zur Kasse gelegt und an das Postgiroamt abgesandt hat. In diesem Fall besteht der Zugriff nicht in der Entnahme des Schecks als Kassenbeleg, wie es in den genannten Urteilen der Fall war, sondern unmittelbar in der Entnahme des Geldes. Dadurch, daß der Beamte keinen Scheck zur Kasse gibt, zeigt er gerade, daß er nicht das Gehaltsabhebungsverfahren nutzt. Für das Gehaltsabhebungsverfahren ist wesentliches Element die Hingabe des Schecks. Der Scheck ist die Grundlage dafür, daß das Konto des Beamten ordnungsgemäß, d.h. zeitgerecht, belastet wird. Wertungsmäßig steht dabei die Entnahme von Bargeld ohne Hingabe eines Schecks einem Zugriff auf anvertrautes Geld noch näher als die Entnahme gegen Hingabe eines - später dann entwendeten - Schecks, die immerhin zunächst in dem Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens verläuft.

14

Das Fehlverhalten des Beamten diente dazu, sich vorübergehend Geld seines Dienstherrn zu verschaffen, ohne daß zunächst eine Belastung seines Kontos erfolgte. Da in den genannten sechs Fällen kein Scheck zur Kasse gegeben wurde, konnte die Belastung des Kontos erst mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu mehr als drei Monaten aufgrund entsprechender Scheckdoppel erfolgen, als die Prüfstelle des Postgiroamtes anhand der ausgedruckten Auszahlungsliste festgestellt hatte, daß zu der Buchung im Schalterterminalsystem kein entsprechender Scheck vorlag.

15

2.

Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 51.92 -).

16

3.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann bei einem solchen Fehlverhalten nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.

17

Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgte, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (Urteil vom 10. Juni 1993 - BVerwG 1 D 63.92 -). Unabhängig davon, ob sich der Beamte tatsächlich in einer Notlage befunden hat, scheidet der Milderungsgrund hier bereits deshalb aus, weil die unterschlagenen Gelder erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen hinausgingen. Dies ergibt sich schon aus dem Gesamtbetrag von 20.135 DM, den er in der Zeit von Ende Dezember 1989 bis Anfang August 1990, also in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten, sich dadurch vorübergehend verschaffte, daß er die entsprechenden Schecks erst verspätet oder überhaupt nicht zur Kasse legte und an das Postgiroamt weiterleitete. Auch die einzelnen Manipulationen belegen, daß er nicht zur Abwendung oder Milderung einer existenzbedrohenden Notlage handelte. So hat er am 8. Januar 1990 4.700 DM, am 12. Januar 1990 1.000 DM und am 27. Februar 1990 5.000 DM an sich genommen, also Geldsummen, die das Mehrfache des notwendigsten monatlichen Lebensbedarfs eines alleinstehenden Beamten betrugen.

18

Auch kann das Fehlverhalten des Beamten nicht auf eine psychische Ausnahmesituation zurückgeführt werden. Zwar hat der Beamte auf Depressionen und eine psychische Störung hingewiesen, die auch in der dienstlichen Beurteilung vom August 1990 angesprochen werden. Der Senat hat den Milderungsgrund aber nur bei einer durch ein Schockerlebnis ausgelösten psychischen Ausnahmesituation angenommen (Urteil vom 10. Juni 1993, a.a.O.). Für ein unvorhergesehenes Ereignis, das bei dem Beamten ein Schockerlebnis ausgelöst hat, fehlen hier ausreichende Anhaltspunkte.

19

Ebenso stellt die Buchung im Schalterterminalsystem keine Offenbarung der Tat dar, sondern ist Teil der Tathandlung. Nach einer Auskunft des Präsidenten der Direktion Postdienst H. vom 27. Dezember 1993 kann ein Schalterbeamter, der der Kasse Bargeld entnimmt und eine Buchung ausführt, als habe er einen Scheck an sich ausgezahlt, davon ausgehen, daß sein Fehlverhalten erst Wochen später durch die Prüfungen bei dem zuständigen Postgiroamt auffällt und erst dann eine Lastbuchung auf seinem Konto vorgenommen wird. Dies war Teil des Tatplanes des Beamten.

20

Auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit könnte nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Der Beamte hat eine gutachterliche Äußerung der Fachklinik W. vom 4. März 1994 vorgelegt, in der ausgeführt ist, daß er an einer fortgeschrittenen Alkoholabhängigkeit leide und im Fall einer psychiatrischen Begutachtung Beeinträchtigungen im Sinne einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu erwarten seien. Unabhängig davon, daß der Senat aufgrund der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung an die Feststellung eines "schuldhaften" Verhaltens des Beamten in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts gebunden ist, würde selbst eine "mittelbare" Beschaffungskriminalität allenfalls eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründen können (vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.).

21

4.

Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung vom August 1990 nicht unwürdig und unter Zugrundelegung des Lebensbedarfs eines alleinstehenden Beamten in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle binnen sechs Monaten zu finden, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Czapski
Dr. H. Müller