Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 1 WB 51.93
Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens; Personalführende Stelle; Schlechter beurteilter Soldat; Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 51.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 26755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1994, 298-300
- RiA 1995, 135-136
- ZBR 1994, 278-279
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann die personalführende Stelle einem geringfügig schlechter beurteilten Soldaten den Vorzug geben, wenn dieser aus ihrer Sicht über eine für den Dienstposten besser geeignete Ausbildung verfügt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Major Dannemann,
Hauptfeldwebel Bähr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat. Er ist ausgebildeter Nachschubmeister und war seit 1971 auf einem Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten Innendienstbearbeiter B und Kompaniefeldwebel zunächst bei Stab III./F... regi-ment 33 und seit 1. April 1990 bei Stab und Stabskompanie R... -abteilung 15 in B... eingesetzt. Mit Ablauf des 28. Februar 1994 ist der Antragsteller gemäß § 2 Personalstärkegesetz aus der Bundeswehr ausgeschieden.
Mit STAN-Änderungsweisung vom 20. Mai 1992 wurde zum 1. Juli 1992 bei Stab und Stabskompanie R... abteilung 15 ein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten der allgemein zugänglichen Fachtätigkeit "Stabsdienstfeldwebel" eingerichtet. Am 22. Juni 1992 wurde entschieden, diesen Dienstposten mit einem bis dahin als Innendienstbearbeiter B und Kompaniefeldwebel der R... kompanie 151, B..., eingesetzten Stabsfeldwebel zu besetzen. Dieser Soldat, ein ausgebildeter Personalhauptverwalter, wurde am 13. August 1992 zum Oberstabsfeldwebel befördert.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 erhob der Antragsteller Beschwerde, weil er bei der Besetzung des Dienstpostens Stabsdienstfeldwebel bei Stab und Stabskompanie R... abteilung 15 nicht berücksichtigt worden sei. Die Auswahl eines anderen Soldaten sei nicht ermessensfehlerfrei. Grundlage für Verwendungsentscheidungen müßten Beurteilungen und Berufspraxis sein. Er - der Antragsteller - habe eine bessere Beurteilung als der für den Dienstposten ausgewählte Soldat. Er bitte daher um Korrektur der Personalentscheidung.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 27. Januar 1993, dem Antragsteller am 2. Februar 1993 zugegangen, zurück. Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) habe bei ihrer Personalentscheidung angesichts der im wesentlich gleichen Eignung der Kandidaten auf den besonderen Zweck des neu eingerichteten Dienstpostens, nämlich die Durchführung der anstehenden personellen Auflösung der Einheit, abgestellt. Hierauf habe gegenüber dem geringfügig besser beurteilten Antragsteller zugunsten des ausgewählten Konkurrenten bedacht werden müssen, daß dieser ausgebildeter Personalhauptverwalter sei und diese Qualifikation speziell im Hinblick auf die bevorstehende personelle Auflösung der Einheit bedeutsam werde. Im übrigen sei dem ausgewählten Soldaten schon bisher eine große Anzahl gerade desjenigen Personals unterstanden, das nunmehr von der Auflösung betroffen und mit dessen persönlichen Belangen der ausgewählte Soldat daher schon vertraut sei.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1993, das am selben Tag beim BMVg einging, hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat der BVMg mit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 1993 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Die Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung sei ermessensfehlerhaft. In der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/6 sei ausdrücklich festgelegt, daß Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für Verwendungsentscheidungen seien. In einem Parallelfall bei der R... abteilung 12 in G... sei daher auch der besser beurteilte Kandidat ausgewählt worden. Auch im vorliegenden Fall müsse daher in Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese ihm - dem Antragsteller - gegenüber dem ausgewählten Soldaten der Vorzug gegeben werden. Leistungsunabhängige Gesichtspunkte dürften dann Bedeutung gewinnen, wenn die Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich beurteilt seien. Im übrigen seien die vom BMVg genannten Kriterien teils unzutreffend, teils belanglos. Der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten sei im Sachgebiet 3 - Organisation - angesiedelt und nicht im Bereich Personal, so daß die Ausbildung des ausgewählten Kandidaten zum Personalhauptverwalter keinen meßbaren Vorteil darstellen könne. Schließlich könne es auch nicht auf die Zahl der dem jeweiligen Kandidaten unterstellten Soldaten ankommen. Ein Vergleich seines Beurteilungsbildes mit dem des ausgewählten Soldaten zeige, daß er in der letzten Beurteilung um 0,22 Punkte besser liege. Gerade dieser letzten Beurteilung komme besondere Bedeutung zu. Hinzu komme, daß er - der Antragsteller - in seinen letzten beiden Beurteilungen in der Rubrik "Verwendungshinweise" ausdrücklich und mit Zustimmung seines nächsthöheren Vorgesetzten für die Verwendung "Stabsdienstfeldwebel" vorgeschlagen worden sei. Außerdem weise der nächsthöhere Vorgesetzte in der Beurteilung von 1988 darauf hin, daß er - der Antragsteller - im Leistungs- und Eignungsprofil der Unteroffiziere mit Portepee der Abteilung an der Spitze stehe. Ergänzend dazu werde in der Beurteilung von 1990 in derselben Rubrik ausgeführt, daß er weiterhin deutlich an Profil gewonnen habe. Ungeachtet dieses wesentlich besseren Beurteilungsbildes hätte er aber auch nach Eignung und Befähigung bevorzugt werden müssen. Zwar sei der ausgewählte Soldat ausgebildeter Personalhauptverwalter. Diese Ausbildung habe er allerdings vor 24 Jahren erfahren. Seither sei er nie mehr in dieser Verwendung, sondern wie er als Innendienstbearbeiter B und Kompaniefeldwebel eingesetzt gewesen.
Schließlich lasse der BMVg unerwähnt, daß neben dem Personalabbau auch das gesamte Material zurückgeführt werden müsse, wozu es eines Nachschubsoldaten bedürfe, eine Funktion, der er, der Antragsteller, auf Grund seiner Ausbildung in vollem Umfang gerecht werde. Bei der Auflösung des Verbandes stünden organisatorische Aufgaben im Vordergrund, in deren Rahmen der Personalabbau genauso nur ein Teilbereich sei, wie die Rückführung des Materials.
Schließlich werde für den in Rede stehenden Dienstposten auch nach der STAN keine Vorverwendung im Personalwesen gefordert. Dies gelte im übrigen für alle R... abteilungen der Luftwaffe. Anders wäre es auch nicht möglich, daß z.B. bei der R... abteilung 12 in G... dieser Dienstposten mit einem Fernmeldemechaniker und bei der R... ... abteilung 332 in S... mit einem R... ... meister besetzt worden sei. Bei diesen personellen Entscheidungen habe man sich offensichtlich zutreffenderweise von den Leistungsbildern, nämlich den Beurteilungen, leiten lassen und die Vorverwendungen lediglich mitbetrachtet.
Auf Grund des Hinweises des Senats, daß sich die Hauptsache mit Ausscheiden des Antragstellers zum 28. Februar 1994 aus der Bundeswehr erledigt haben dürfte, beantragt der Antragsteller nunmehr im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags die Feststellung, daß
die Weigerung des BMVg, ihn - den Antragsteller - auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten bei Stab und Stabskompanie R... abteilung 15 zu versetzen, rechtswidrig war.
Zur Begründung seines Feststellungsinteresses weist er darauf hin, daß er wegen der nach seiner Meinung rechtswidrig und schuldhaft unterbliebenen Verwendungsentscheidung Schadensersatzansprüche geltend machen möchte.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig. Da ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Rechtmäßigkeit der zunächst angegriffenen Verwendungsentscheidung offensichtlich aussichtslos erscheine, könne auch die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Fall nicht begehrt werden.
Zur Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hatte der BMVg folgendes vorgetragen:
Es stelle keine Verletzung der Grundsätze des § 3 SG dar, wenn eine Verwendungsentscheidung zugunsten eines im Vergleich mit einem Mitbewerber unwesentlich schlechter beurteilten Kandidaten falle, sofern für diesen Kandidaten besondere Umstände sprächen. Der für den neu geschaffenen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ausgewählte Soldat sei nach seinem Beurteilungsbild (1990: 1,79; 1988: 2,00; 1986: 2 B) zwar geringfügig schlechter als der Antragsteller (1990: 1,57; 1988: 1,85; 1986: 2 B) beurteilt. Maßgebend für die Besetzung des Dienstpostens bei der R... abteilung 15 sei gewesen, daß der ausgewählte Soldat ausgebildeter Personalhauptverwalter sei und daß diesem bereits zuvor ein großer Teil des zu verändernden Personals unterstanden habe. Der Hinweis des Antragstellers auf einen vermeintlichen Parallelfall vermöge die Rechtmäßigkeit der Überlegungen, die zu der Verwendungsentscheidung für den Dienstposten bei der R... abteilung 15 in B... geführt hätten, nicht zu erschüttern. Die Tatsache, daß bei einem anderen Verband an einem anderen Ort allein nach dem Beurteilungsbild ausgewählt werde, stelle keinen Hinderungsgrund dafür dar, im vorliegenden Fall - wie nach ständiger Rechtsprechung zulässig - unter Berücksichtigung besonderer Umstände einen geringfügig schlechter beurteilten Soldaten auf den hier zu besetzenden Dienstposten zu versetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege der Aufgabenschwerpunkt des Dienstpostens bei der R... abteilung 15 auf der personellen Auflösung der Einheit. Für die bei der Personalbearbeitung wahrzunehmenden Aufgaben sei Oberstabsfeldwebel S. auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorverwendung der am besten geeignete Bewerber. In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, daß dieser die Ausbildung zum Pesonalhauptverwalter vor bereits 24 Jahren absolviert habe. Zum einen verfalle eine einmal erworbene Qualifikation nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, zum anderen hätten diesem in seiner vorherigen Verwendung eine größere Anzahl von Unteroffizieren mit und ohne Portepee unterstanden, die er auch in personellen Angelegenheiten zu betreuen gehabt habe. Zutreffend sei, daß zum 30. September 1993 die gesamte R... ... abteilung 15 aufgelöst worden sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Kompaniefeldwebels über einen längeren Zeitraum sei bei der angegriffenen Besetzungsentscheidung zwar mitberücksichtigt worden, habe aber an der getroffenen Entscheidung nichts zu ändern vermocht.
Bei der Gewichtung der vom Dienstposteninhaber wahrzunehmenden Aufgaben habe die Rückführung des Materials hinter der personellen Betreuung zurückstehen müssen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 149/93 - sowie die Stammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis hindert die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO). Das ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren des Antragstellers hat sich jedoch mit dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr zum 28. Februar 1994 in der Hauptache erledigt. Der Antragsteller ist daher zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen.
Das für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist hinreichend dargetan. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 1994 erklärt, er beabsichtige, die durch die nach seiner Meinung rechtswidrig unterbliebene Versetzung und Beförderung entstandene Gehaltsdifferenz und die hieraus resultierende Verringerung seiner Versorgungsbezüge als Schaden geltend zu machen. Damit ist ein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 15.92 -). Die Frage, ob die beanstandete Versetzung rechtswidrig war, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des zum 1. Juni 1992 beim Stab/Stabskompanie R... abteilung 15 eingerichteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten der allgemein zugänglichen Fachtätigkeit "Stabsdienstfeldwebel" nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung der personalführenden Stelle, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt ein ihr vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat sie allerdings entscheidend darauf abzustellen, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG, Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]>).
Die Entscheidung vom 22. Juni 1992, den Dienstposten "Stabsdienstfeldwebel", Teileinheit/Zeile 110/007, bei der R... ... abteilung 15 mit dem damaligen Stabsfeldwebel S. zu besetzen, war nicht rechtsfehlerhaft.
Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen, nur hätte ausgesprochen werden können, wenn das Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausgeübt werden könnten (Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - <BVerwGE 86, 244 [246]>). Das war nicht der Fall.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten im konkreten Fall durch Selbstbindung derart eingeschränkt war, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten auf dem von ihm begehrten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen könnte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Der Sachverhalt läßt auch nicht erkennen, daß der BMVg bzw. die SDL den damaligen Stabsfeldwebel S. unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat.
Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg oder eine andere personalbearbeitende Stelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen haben (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 92.92 -). Danach lassen die Ermessenserwägungen des BMVg keinen Rechtsfehler erkennen. Der Antragsteller hat zwar in der letzten (19905 wie vorletzten (1988) Beurteilung im Durchschnitt geringfügig bessere Einzelnoten erzielt als der ausgewählte Dienstposteninhaber. Die letzte Beurteilung des Antragstellers weist in der gebundenen Beschreibung einen Durchschnittswert von 1,57 und seine vorletzte Beurteilung einen solchen von 1,85 auf. Die entsprechenden Beurteilungswerte des ausgewählten Bewerbers betragen 1,79 und 2,0. Die drittletzte hier zu berücksichtigende Beurteilung (1986) lautete bei beiden Bewerbern auf "2 B". Gleichwohl ist die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Wie der Senat bereits entschieden hat, können bei der Besetzung eines A 9 mA-Dienstpostens außer der Leistung auch erforderliche Ausbildungen und Vorverwendungen berücksichtigt werden (Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [252]>) mit der Folge, daß sich auch die Auswahl eines geringfügig schlechter beurteilten Konkurrenten durchaus im Rahmen des Bewertungsspielraums der personalführenden Stelle hält (vgl. Beschluß vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - <DokBer B 1992, 59 [f.]>). Der BMVg hat vorgetragen, die Einrichtung dieses Dienstpostens sei zur Wahrnehmung herausgehobener Arbeiten im Rahmen der Umstrukturierung der Verbände auf die Luftwaffenstruktur 4 erfolgt. Mit der allgemein zugänglichen Fachtätigkeit "Stabsdienstfeldwebel" sei in den Verbänden eine auf die jeweilige Besonderheit abgestellte flexible Nutzung dieser Dienstposten ermöglicht worden. Der Aufgabenschwerpunkt des Dienstpostens sei bei der R... abteilung 15 auf der personellen Auflösung der Einheit gelegen, somit auf der Personalbearbeitung. Von Bedeutung für die Besetzung des Dienstpostens sei damit die Ausbildung oder Verwendung eines Kandidaten als Personalhauptverwalter gewesen. Von Bedeutung sei auch die Tatsache gewesen, daß ein großer Teil des zu verändernden Personals zuvor dem für den Dienstposten ausgewählten Soldaten in einer Einsatzkompanie unterstanden habe.
Diese Auswahlüberlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der nur geringfügigen Differenz in den Beurteilungen 1990 und 1988 von einmal 0,22 und einmal 0,15 Punkten kann die personalführende Stelle solchenÜberlegungen Vorrang geben. Es liegt insoweit im Bereich des den verantwortlichen Vorgesetzten zustehenden Beurteilungspielraums, wenn sie im vorliegenden Fall bei ihrer Auswahlentscheidung dem Gesichtspunkt der Ausbildung als Personalhauptverwalter und der Vorverwendung als Kompaniefeldwebel einer Einsatzkompanie mit höherem Personalbestand höheres Gewicht beigemessen haben, als den Durchschnittswerten der letzten beiden Beurteilungen. Bei der Frage, welche Ausbildungsanforderungen und Vorverwendungen an einen Dienstposten zu stellen sind, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die, wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet, bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1993, aaO).
Unbeachtlich ist auch der Einwand des Antragstellers, der ausgewählte Soldat habe seine Qualifikation als Personalhauptverwalter bereits vor 24 Jahren erhalten. Der BMVg bzw. die personalführende Stelle waren nicht gehindert, auf diese Qualifikation, die unstreitig vorhanden ist, abzustellen, eine Qualifikation, über die der Antragsteller nicht verfügt.
Auf die Tatache, daß bei einem anderen Verband die Auswahl für einen vergleichbaren Dienstposten allein nach dem Beurteilungsbild erfolgt ist, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Er hat nichts dafür vorgetragen, daß der im dortigen Verband ausgewählte Soldat im übrigen nicht geeignet ist.
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem für den Dienstposten ausgewählten damaligen Stabsfeldwebel S. der Vorzug gegenüber dem nicht wesentlich besser beurteilten Antragsteller gegeben worden ist.
Der Antrag ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Dannemann
Bähr