Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 1 D 44.93
Außerdienstliches Vergehen eines Beamten durch Veruntreuung von Vereinsgeldern; Erfordernis erschwerender Umstände für die Verhängung der Höchstmaßnahme im Falle des Zugriffs auf außerdienstlich anvertrautes Vermögen durch einen Beamten; Erhebliche Höhe des angerichteten Schadens und die Vielzahl von Einzelzugriffen als Erschwerungsgründe; Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Kassenwart durch den Beamten; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Mitwirkungspflicht des Beamten bei der Feststellung der Bedürfigkeit hinsichtlich eines zu gewährenden Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.04.1993 - AZ: IX VL 1/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
Verfahrensgegenstand
Veruntreuung von Vereinsgeldern als Kassierer einer Unteroffizier-Heimgesellschaft
Prozessgegner
Regierungsobersekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Heinrich Schneider, Posthauptsekretär Reinhard Bock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geshaftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplnargerichts, Kammer IX - ... - vom 13. April 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. April 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000 DM eingestellten Strafverfahrens gegen den Beamten war:
Der Beamte war seit 1982 Mitglied der Unteroffizier-Heimgesellschaft E. und gehörte seit 1984 als Schriftführer dem geschäftsführenden Vorstand an. Ende 1987 übernahm er zunächst kommissarisch die Tätigkeit des Kassierers. Im Frühjahr 1988 wurde er dann von der Mitgliederversammlung zum Kassierer gewählt. In dieser Eigenschaft war der Beamte für die Führung des Beitragskontos verantwortlich; ihm stand das alleinige Verfügungsrecht hierüber zu. Er hatte die Mitgliederbeiträge per Lastschrift oder Barzahlung einzuziehen und anfallende Rechnungen zu begleichen.
Über die Osterfeiertage 1990 unternahmen einige Mitglieder der Unteroffizier-Heimgesellschaft eine Busreise nach P. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 7.224 DM überwies der Beamte nicht aus dem Beitragskonto an den Busunternehmer. Auf Rückfrage des Unternehmers versicherte der Beamte, er habe die Rechnung beglichen. Eine Kontoüberprüfung der Reisegesellschaft ergab jedoch, daß dort keine Zahlung eingegangen war. Diese Ungereimtheiten wurden zum Anlaß genommen, am 21. August 1990 eine Kassenprüfung des Beitragskontos vorzunehmen. Dabei wurde für den Zeitraum von Januar 1988 bis August 1990 ein Gesamtfehlbetrag in Höhe von 26.126,88 DM festgestellt. Dieser erhöhte sich um 78,21 DM, da der Beamte für private Zwecke Blumen mit Beitragsgeldern bezahlt hatte.
Vom Beitragskonto hatte der Beamte in dem genannten Zeitraum jeden Monat unterschiedliche Beträge zwischen 50 und 7.050 DM abgehoben. Durch die Fälschung von Belegen über den Bezug von Postwertzeichen versuchte er teilweise über den Verbrauch der Geldbeträge für eigene Zwecke zu täuschen.
Den Gesamtfehlbetrag in Höhe von 26.205,09 DM zahlte er am 24. September 1990 zurück.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, bei den ersten Unterschlagungen habe er noch die Absicht gehabt, die entnommenen Beträge zurückzuzahlen. Die Summe sei dann aber auf einmal derart hoch gewesen, daß eine Rückzahlung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Kassenprüfungen seien auch nicht, wie vorgeschrieben, einmal im Vierteljahr, sondern nur einmal jährlich nach Ankündigung durchgeführt worden. Auch sei die Kassenprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Man habe nämlich von ihm nicht verlangt, für alle Barabhebungen Belege vorzulegen. Der Beamte führt die Veruntreuung der Geldbeträge auf persönliche finanzielle Schwierigkeiten zurück, wobei nicht näher geklärt werden konnte, worin diese bestanden. Der Beamte hat pauschal angegeben, nach Abzug der festen Verbindlichkeiten und Hypotheken sei ihm unter Einbeziehung der Einkünfte seiner Ehefrau ein Betrag von monatlich 1.200 DM für die damals zunächst noch fünfköpfige, dann vierköpfige Familie übriggeblieben. Die finanziellen Schwierigkeiten seien auch dadurch hervorgerufen worden, daß die Waisenrenten seiner Stiefkinder in Höhe von 656 DM im Juli 1988 und in Höhe von 672 DM im Juni 1989 weggefallen seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Im Hinblick auf die erschwerenden Umstände des Falles, denen disziplinar relevante Milderungsgründe nicht gegenüberstünden, hat es auf die Höchstmaßnahme erkannt.
2.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, daß Milderungsgründe gegeben seien, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Es müsse berücksichtigt werden, daß er über die gesamte Dauer des Verfahrens geständig gewesen sei, den entstandenen Schaden sofort nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens zurückgezahlt habe und ihm durch mangelhafte Kontrolle seine Handlungsweise sehr leicht gemacht worden sei. Auch sei er bisher unbescholten und habe durchweg gute dienstliche Leistungen erbracht; sein Dienstherr bringe ihm - wie sich aus der letzten Beurteilung ergebe - weiterhin uneingeschränktes Vertrauen entgegen. Letztlich dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit sehr angespannt gewesen seien. Angesichts dieser zu seinen Gunsten sprechenden Umstände sei es gerechtfertigt, eine weniger schwerwiegende Maßnahme gegen ihn zu verhängen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die Veruntreuung der Vereinsgelder stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) des Beamten von erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Denn die - sei es auch außerdienstlich - begangene Straftat, die sich gegen das Eigentum oder Vermögen anderer richtet, erschüttert regelmäßig auch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, weil sie Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen läßt und die unbedingte Gewißheit nimmt, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde, wie dies seine Amtspflichten von ihm verlangen. Sie ist überdies geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu schädigen. Denn ein Beamter, der sich eines solchen Delikts schuldig macht, entspricht nicht dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von ihm macht und auch machen soll, weil gerade der Rechtsstaat, der weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, des Ansehens seiner Beamten bedarf, um seine Aufgaben in der Öffentlichkeit effektiv wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 193>).
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme, weil die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, zu groß ist, als daß sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es bei diesen Verfehlungen vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Nach der Rechtsprechung des Senats können Zugriffe auf fremdes, außerdienstlich der Verwaltung und Obhut eines Beamten anvertrautes Vermögen allerdings dann zur Verhängung der Hochstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 175 = DÖV 1993, 487> und - BVerwG 1 D 33.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 259>, Urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 193>).
Aus den vorstehend genannten Entscheidungen ist zu entnehmen, daß z.B. bei erheblicher Schadenhöhe, einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe, Mißbrauch einer Vertrauensstellung oder dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens erschwerende Umstände angenommen werden.
Derartige Erschwerungsgründe sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Sie machen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Erschwerungsgründe sind zunächst in der erheblichen Höhe des von dem Beamten angerichteten Schadens sowie der Vielzahl der Einzelzugriffe zu erblicken. Für den Beamten war dabei jedesmal die Möglichkeit gegeben, von einem einmal gefaßten Tatentschluß wieder abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen. Daß er sie nicht genutzt hat, läßt ein erhebliches Maß an krimineller Intensität erkennbar werden. Insbesondere belastet den Beamten, daß er mit dem Zugriff auf fremdes Vermögen bereits unmittelbar nach der kommissarischen Übernahme der Kassierertätigkeit begonnen hatte, noch bevor er im Frühjahr 1988 zum Kassierer gewählt worden war.
Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, daß der Beamte seine herausgehobene Funktion als Kassenwart der Unteroffizier-Heimgesellschaft E. und die hiermit verbundene Vertrauensstellung in schwerer Weise mißbraucht hat. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung die Pflege der Kameradschaft sowie die Betreuung seiner Mitglieder während und außerhalb der Dienststunden. Insbesondere in die außerdienstliche Kameradschafts- und Kontaktpflege sollen. Familienangehörige und Gäste miteinbezogen werden. Ordentliche Mitglieder können nur Unteroffiziere, Beamte des mittleren Dienstes sowie Angestellte bestimmter Vergütungsgruppen der Bundeswehr des Standortes E. werden. Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, der der Finanzierung der Gesellschaft dient. Aus diesem durch die Satzung festgelegten Zweck des Vereins sowie der engen dienstlichen wie auch örtlichen Verbundenheit seiner Mitglieder ergibt sich zwingend die besondere Verpflichtung von Funktionsträgern durch eigenes Verhalten vorbildhaft zur Verwirklichung von Kameradschafts- und Kontaktpflege beizutragen. Der Kassenwart eines solchen Vereins, der Mitgliedsbeiträge in einer Größenordnung wie im vorliegenden Fall veruntreut, verhält sich gerade unter Berücksichtigung des vorgenannten Vereinszwecks nicht nur in besonderem Maße vereinsschädigend, sondern mißbraucht auch seine Vertrauensstellung in grober Weise (vgl. auch Urteil vom 22. November 1982 - BVerwG 1 D 16.82 - <Dok.Ber. B 1983, 39>, Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 28.78 - <Dok.Ber. B 1979, 97>). Hierbei ist erschwerend zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Beamten geeignet war, aufgrund des sich aus der Satzung ergebenden engen dienstlichen Bezugs der Aktivitäten dieses Vereins die kollegiale Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden in seiner Dienststelle erheblich zu beeinträchtigen (s. Urteil vom 12. Januar 1983 - 1 D 58.82 - <Dok.Ber. B 1983, 122>).
Den Beamten belasten schließlich die zusätzlichen Manipulationen, die er zur Verdeckung seines strafbaren Verhaltens durch Fälschung von Belegen über den Bezug von Postwertzeichen vorgenommen hat.
Diesen Erschwerungsgründen stehen keine maßnahmerelevanten mildernden Umstände gegenüber. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten mögen zur Tatzeit zwar angespannt gewesen sein. Aufgrund des Familieneinkommens, insbesondere der zum damaligen Zeitpunkt erheblichen Einkünfte der Ehefrau kann jedoch schon objektiv nicht von einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne der hierzu vom Senat entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze ausgegangen werden. Im übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß eine etwa vorhandene wirtschaftliche Notlage unverschuldet oder gar ausweglos gewesen sei und der Beamte deshalb jeweils monatlich in der vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Höhe auf fremde Gelder zur Behebung existentieller Not hätte zurückgreifen müssen.
Ebensowenig kann den Beamten im Hinblick auf die Schwere seines Fehlverhaltens entlasten, daß er sich bisher tadelfrei geführt hat und gut beurteilt wird.
Der Umstand mangelhafter Kontrolle der Kassenwarttätigkeit vermag das Gewicht des Dienstvergehens ebenfalls nicht entscheidend zu mindern, zumal hierin auch das dem Beamten entgegengebrachte, von ihm jedoch mißbrauchte besondere Vertrauen der Vereinsmitglieder zum Ausdruck kommt.
Schließlich kann den Beamten nicht entlasten, daß er geständig ist und den veruntreuten Geldbetrag zurückgezahlt hat; denn er war aufgrund der eindeutigen Beweislage des pflichtwidrigen Verhaltens überführt und zur Schadenwiedergutmachung ohnehin zivilrechtlich verpflichtet.
3.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 4 BDO), hat der Senat über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Zwar ist der Beamte im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit und die zuletzt gute dienstliche Beurteilung eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Eine Bedürftigkeit konnte der Senat aber nicht feststellen, so daß der Unterhaltsbeitrag entfallen mußte. Den ihm rechtzeitig übersandten Fragebogen hat der Beamte nicht ausgefüllt und auch sonst dazu keine Angaben gemacht. Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch von Amts wegen aufzuklären. Den Beamten trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht: Er hat darzulegen und nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegeben sind. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (vgl. Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 15.92 - m.w.N.). Soweit sich in den Akten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, reichen diese, insbesondere wegen der ungeklärten Höhe der aufgrund genehmigter Nebentätigkeiten erzielten Einkünfte des Beamten und der Einkünfte seiner Ehefrau, nicht aus, um feststellen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang der Beamte eines Unterhaltsbeitrags bedürftig ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Dr. H. Müller