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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 7 C 28.93

Entflechtung eines Unternehmens als Voraussetzung für die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils; Reichweite der Einweisung in den Besitz eines aus mehreren Unternehmen zusammengefassten Unternehmens; Voraussetzung der Existenz eines selbstständigen Unternehmens für die vorläufige Besitzeinweisung nach § 6 a Vermögensgesetz (VermG); Nachweis der Berechtigung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 28.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 04.08.1992 - AZ: VG III K 866/91

Fundstellen

  • DÖV 1994, 743 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1813-1815 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 899 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, A53 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 743-745 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils setzt die Entflechtung des Unternehmens voraus.

Der Berechtigte darf nur insoweit in den Besitz eines aus mehreren Unternehmen zusammengefaßten Unternehmens eingewiesen werden, als er seine Rückgabeberechtigung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat.

Ein Unternehmen, das erst im Wege des Ankaufs von Restanteilen nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG insgesamt in die Hand des Berechtigten gelangt, kann nicht Gegenstand der vorläufigen Besitzeinweisung sein.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams und Kley
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden verworfen.

Die Revision der Beigeladenen zu 3 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragenüber die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Unternehmens.

2

Die Beigeladene zu 3, eine ..., stellte bis 1... in H. ... Betonwaren und verwandte Produkte her. Die Beigeladenen zu 1 und 2 waren Kommanditisten mit einem Kapitalanteil von je 16,4 v.H. Die einzige Komplementärin, die über einen Anteil von 42,3 v.H. verfügte, verstarb im Jahre 1979; sie wurde von den Beigeladenen zu 1 und 2 beerbt.

3

Im Jahre 1952 wurde die Beteiligung eines Gesellschafters in Volkseigentum, die der übrigen Gesellschafter in staatliche Verwaltung überführt. Am 1. August 1958 schloß die Beigeladene zu 3 durch den staatlichen Verwalter einen Pachtvertrag mit dem auf dem Nachbargrundstück ansässigen ... Baustoffe, dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2; am 31. Dezember 1958 veräußerte sie alle Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke für 89 630 M an den VEB.

4

Die Klägerin zu 2 ist eine bis vor kurzem im Alleineigentum der Klägerin zu 1 (Treuhandanstalt) stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verfügt neben dem Betriebsteil H. über zwei weitere Betriebsteile in S. und G.

5

Am 15. September 1990 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Rückgabe des entzogenen Unternehmens. Mit Bescheid vom 10. September 1991 stellte das Landesamt einen Anspruch der Beigeladenen zu 3 auf Rückgabe des Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 fest. Zugleich ordnete es die Entflechtung der Klägerin zu 2 mit dem Ziel der Verselbständigung dieses Betriebsteils an.

6

Auf den am 6. Juni 1991 gestellten weiteren Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 wies das Landesamt mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 die Beigeladene zu 3 vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 ein. Dabei wurde festgestellt, daß der Betriebsteil mehrere im einzelnen aufgeführte Grundstücke umfasse; darüber hinaus nahm der Bescheid wegen des von der Besitzeinweisung erfaßten Aktiv- und Passivvermögens auf ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes und dem Bescheid beigefügtes "Arbeitsexemplar zur vorläufigen Entflechtungsbilanz zum 31 . Juli 1991" Bezug. Außerdem wurde festgestellt, daß der Betriebsteil vom Produktions- und Erzeugnisprofil mit dem Unternehmen der früheren R.& Dr. G. Betonwerk KG vergleichbar sei.

7

Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. August 1992 auf die Klage der Klägerin zu 1 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin die Beigeladene zu 3 vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 eingewiesen worden ist; im übrigen hat es die Klagen abgewiesen: Die Klage der Klägerin zu 1 sei hinsichtlich der vorläufigen Besitzeinweisung begründet. Der Beklagte habe die Beigeladene zu 3 zu Unrecht in den Besitz des gesamten Betriebsteils H. eingewiesen, weil dieser Betriebsteil zu etwa der Hälfte niemals in ihrem Eigentum gestanden habe. In den Besitz eines Unternehmens dürfe nur insoweit vorläufig eingewiesen werden, als es vormals existiert habe. Falls das heutige Unternehmen aus zwei Unternehmen entstanden sei, müsse es vor oder zumindest gleichzeitig mit der Besitzeinweisung entflochten werden. Da der Betriebsteil H. aus dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3 und demjenigen des ... Baustoffe entstanden sei, hätten beide voneinander entflochten werden müssen. Sofern dies wirtschaftlich nicht vertretbar sei, stehe der Beigeladenen zu 3 nur eine dem Wert ihres Unternehmens entsprechende Beteiligung an der Betriebsstätte H. zu. Die Feststellung des Beklagten, der Betriebsteil H. sei vom Produktions- und Erzeugnisprofil mit dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3 vergleichbar, sei sachlich zutreffend. Daher könne die Klage der Klägerin zu 1 insoweit keinen Erfolg haben. Die Klage der Klägerin zu 2 sei mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig.

8

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat mit Beschluß vom 9. Juli 1993 zugelassenen Revisionen der Beigeladenen zu 1 bis 3, mit denen sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage der Klägerin zu 1 insgesamt abzuweisen.

9

Sie meinen, die Beigeladene zu 3 sei zu Recht vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. eingewiesen worden, weil diese einen Anspruch auf Rückgabe dieses Betriebsteils habe.

10

Der Beklagte stimmt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, dem Vorbringen der Beigeladenen zu.

11

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie führt aus, sie habe mit Vertrag vom 22. Juli 1993 auf der Grundlage einer Entscheidung gemäß § 3 a des Vermögensgesetzes sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin zu 2 an einen Investor veräußert. Damit sei ein etwaiger die Besitzeinweisung rechtfertigender Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu 3 entfallen. Imübrigen habe die Beigeladene zu 3 niemals einen Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Betriebsteils H. besessen. Sofern sich - wie hier - die vorläufige Besitzeinweisung auf einen Unternehmensteil beziehe, sei die vorherige oder gleichzeitige Entflechtung des Unternehmens im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unabdingbar.

13

Der Oberbundesanwalt hält ebenfalls die streitige Besitzeinweisung mangels Entflechtung für rechtswidrig.

14

II.

Die Revisionen der Beigeladenen, die sich allein gegen die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin zu 1 ausgesprochene Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung im Bescheid vom 9. Dezember 1991 richten, haben keinen Erfolg.

15

1.

Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 sind bereits unzulässig.

16

Die Revision eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (BVerwGE 87, 332 [BVerwG 29.01.1991 - BVerwG 4 C 51.89]<337>). Das trifft hier allein für die Beigeladene zu 3, nicht dagegen für die Beigeladenen zu 1 und 2 zu. Mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1991 ist die Beigeladene zu 3 gemäß § 6 a VermG vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 eingewiesen worden; infolgedessen ist nur sie durch die streitige Entscheidung begünstigt und durch deren Aufhebung belastet. Dagegen hat der Bescheid zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 keine Rechte begründet. Diese können auch nicht etwa als Antragsteller die Aufrechterhaltung der Besitzeinweisung verlangen, denn das Antragsrecht nach § 6 a Abs. 1 VermG steht nur dem Berechtigten im Sinne von § 6 VermG zu, also dem unter seiner Firma fortbestehenden Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (§ 6 Abs. 1 a VermG). Das ist hier die Beigeladene zu 3 und sind nicht ihre Gesellschafter, die Beigeladenen zu 1 und 2, deren wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits für die Rechtsmittelbefugnis nicht ausreicht.

17

2.

Die Revision der Beigeladenen zu 3 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 gegen die vorläufige Besitzeinweisung zu Recht stattgegeben.

18

a)

Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere kann die Klägerin zu 1 geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn sie ist als alleinige Anteilseignerin der Klägerin zu 2 hinsichtlich des Unternehmens, auf das die Beigeladenen Anspruch erheben, im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verfügungsberechtigt und kraft dieser Rechtsstellung zur Abwehr von Bescheiden des Landesamts über die Rückgabe des Unternehmens berechtigt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - VIZ 1993, 547 ). Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG auch dann gegeben, wenn der Rückgabeanspruch - wie hier - lediglich Teile einer Gesellschaft betrifft (Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - UA S. 6). Entsprechendes muß für vorläufige Besitzeinweisungen nach § 6 a VermG gelten. Durch die von der Klägerin zu 1 in der Revisionserwiderung mitgeteilte Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin zu 2 an einen Investor mit Vertrag vom 22. Juli 1993 ist ihre Klagebefugnis nicht beeinträchtigt worden (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO).

19

b)

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage der Klägerin zu 1 auch in der Sache zutreffend entschieden. Der Beklagte durfte die Beigeladene zu 3 nicht gemäß § 6 a VermG vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 einweisen. Die Aufhebung der Besitzeinweisung ist daher nicht zu beanstanden.

20

Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß der Ansicht, § 6 a VermG gestatte nur die Einweisung in den Besitz eines selbständigen Unternehmens. Sofern das Unternehmen des Berechtigten mit einem anderen Unternehmen zusammengefaßt worden sei, müsse das Gesamtunternehmen vor oder zumindest gleichzeitig mit der Besitzeinweisung gemäß § 6 b VermG entflochten werden. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Rechtsprechung und Literatur weithin geteilt wird (KreisG Dresden, VIZ 1992, 237 <238>; VG Greifswald, VIZ 1993, 309; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 6 a VermG Rdnrn. 9, 13; Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, § 6 a VermG Rdnrn. 33 f.; Frantzen, VIZ 1992, 249 <254>), trifft zu.

21

Nach § 6 a VermG muß die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Berechtigte nach § 6 VermG auf deren Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einweisen. Diese Einweisung ist eine Art vorweggenommener Rückgabe, mit der dem Berechtigten - in der Regel auf der Grundlage eines gesetzlichen Pachtverhältnisses (§ 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG) - bereits vor der endgültigen Rückgabeentscheidung die Herrschaft über das zurückzugebende Unternehmen eingeräumt wird. Der Berechtigte soll in die Lage versetzt werden, das Unternehmen in eigener Verantwortung (§ 6 a Abs. 2 Satz 7 VermG) so fortzuführen, als wäre es ihm bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG zurückgegeben worden. Darum ordnet § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur für den Fall der Rückgabe, sondern bereits für den Fall der vorläufigen Besitzeinweisung den Eintritt des Berechtigten in alle in bezug auf das Unternehmen bestehenden Rechtsverhältnisse an. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 6 a VermG setzt mithin ebenso wie die Unternehmensrückgabe nach § 6 VermG die Existenz eines selbständigen Unternehmens, nämlich des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG "zurückzugebenden Unternehmens" (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG) voraus. Wie sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b VermG ergibt, muß in den Fällen, in denen das entzogene Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden ist, der Erfüllung des Rückgabeanspruchs die Entflechtung der entstandenen Unternehmenseinheit vorangehen, durch die das ehemals selbständige Unternehmen, das Gegenstand des Rückgabeanspruchs ist, aus der Unternehmenseinheit herausgelöst und damit rückgabefähig gemacht wird. Dementsprechend ist auch die vorläufige Besitzeinweisung mit der Notwendigkeit der vorherigen oder zumindest gleichzeitigen Entflechtung der Unternehmenseinheit verbunden, weil bereits zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen, an dem der Berechtigte im Vorgriff auf die endgültige Rückgabe Besitz erlangt, nach Gegenstand und Umfang eindeutig abgegrenzt sein muß. In dieser Hinsicht verträgt die Entscheidung nach § 6 a VermG vor allem um der gebotenen Sicherheit des Privatrechtsverkehrs willen keine Ungewißheit.

22

Hiernach hätte der Beklagte im Hinblick darauf, daß er mit seinem Bescheid vom 9. Dezember 1991 die Beigeladene zu 3 nicht in den Besitz des gesamten Unternehmens der Klägerin zu 2, sondern lediglich in den Besitz des Betriebsteils H. einwies, diesen Betriebsteil spätestens bei Erlaß des Bescheids im Wege der Entflechtung aus dem Unternehmen der Klägerin zu 2 herauslösen müssen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr nimmt der Bescheid lediglich Bezug auf ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes "Arbeitsexemplar zur vorläufigen Entflechtungsbilanz zum 31. Juli 1991".

23

Ob die Einweisung in den Besitz eines Unternehmensteils immer mit der Entflechtung des Unternehmens verbunden sein muß oder ob besondere Fälle denkbar sind, in denen der jeweilige Unternehmensteil ohnehin bereits so weitgehend verselbständigt ist, daß auf die förmliche Entflechtung nach§ 6 b VermG verzichtet werden kann, mag dahinstehen. Ebenso mag dahinstehen, ob für den Betriebsteil H. nach den Verhältnissen im Dezember 1991 - auch in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen im Bescheid vom 9. Dezember 1991 - ein derartiges Maß an Selbständigkeit angenommen werden könnte. Denn die Besitzeinweisung im Bescheid vom 9. Dezember 1991 erweist sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil sie nicht von einem entsprechenden Rückgabeanspruch gedeckt ist.

24

Gemäß § 6 a Abs. 1 VermG findet die vorläufige Besitzeinweisung nur dann statt, wenn der Berechtigte seine Berechtigung nachgewiesen hat (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG; dasselbe gilt für die nach Ablauf von drei Monaten eintretende fiktive Besitzeinweisung nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG) oder wenn die Berechtigung wenigstens glaubhaft gemacht ist (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 VermG) . Da die Besitzeinweisung nach § 6 a VermG die Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG teilweise vorwegnimmt, muß sich die nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Berechtigung auf die Rückgabe gerade des Unternehmens beziehen, in dessen Besitz der Berechtigte eingewiesen wird. Daran fehlt es hier. Wie in dem den Bescheid des Beklagten vom 10. September 1991 betreffenden Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - näher dargelegt ist, stand der Beigeladenen zu 3 kein Anspruch auf Rückgabe des (gesamten) Betriebsteils H. der Klägerin zu 2 zu. Vielmehr kam nur, weil dieser Betriebsteil nicht allein aus dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3, sondern auch aus dem VEB (K) Baustoffe entstanden ist, ein Anspruch auf Rückgabe desjenigen Teils des Betriebsteils in Betracht, der dem früheren Unternehmen der Beigeladenen zu 3 entspricht. Infolgedessen konnte die Beigeladene zu 3 aufgrund des § 6 a VermG allenfalls in den Besitz dieses Teils des Unternehmens der Klägerin zu 2, nicht aber in den Besitz des gesamten Betriebsteils H. eingewiesen werden.

25

Die streitige Besitzeinweisung läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Beigeladene zu 3 wegen fehlender Entflechtungsmöglichkeit innerhalb des Betriebsteils H. hinsichtlich dieses Betriebsteils einen Anspruch auf Übertragung von Anteilen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG hatte. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Beigeladene zu 3 nicht in Anteilsrechte, sondern "in die gesamte Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebsteils H." eingewiesen hat, räumt ein Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG immer nur die Beteiligung an einem Unternehmen ein und bezieht sich daher nicht auf das Eigentum an diesem Unternehmen insgesamt. Ein etwaiges, zu diesem Anspruch hinzutretendes Recht der Beigeladenen zu 3 auf Ankauf der bei der Treuhandanstalt verbleibenden Anteile nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG muß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Zwar steht dem Berechtigten bei Ausübung dieses Rechts das Eigentum am gesamten Unternehmen zu. Trotzdem kann er nicht gemäß § 6 a VermG vorläufig in den Besitz dieses Unternehmens eingewiesen werden, weil es sich nicht um das "zurückzugebende Unternehmen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG handelt. Dem Berechtigten "zurückzugeben" sind nämlich auch in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG nur die Anteile gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG als Surrogate für das entzogene Unternehmen, das in einem anderen Unternehmen aufgegangen ist und sich mangels Entflechtung nicht zurückgeben läßt. Dagegen muß für die restlichen Anteile ein Kaufpreis entrichtet werden, wobei das Recht zum Erwerb dieser Anteile nicht auf die Wiedergutmachung erlittenen Unrechts, sondern ausschließlich auf die Entstehung wirtschaftlich sinnvoller Unternehmensstrukturen abzielt. Da § 6 a VermG die vorläufige Besitzeinweisung nur nach Maßgabe einer nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Rückgabeberechtigung ermöglicht, wird ein Unternehmen, das erst im Wege des Kaufs insgesamt in die Hand des Berechtigten gelangt, von dieser Vorschrift nicht erfaßt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 131 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).