Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1993, Az.: BVerwG 7 B 46.93
Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände im Sinne von § 6 Abs. 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Rückübertragung eines 1956 enteigneten Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 46.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 17.11.1992 - AZ: III K 555/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VIZ 1993, 547
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen von § 6 Ia 2 und 4 VermG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 1992 wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Beschwerde des Beklagten wird das Verfahren eingestellt.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene zu 1 erstrebt die Rückübertragung eines 1956 enteigneten Unternehmens. Durch Bescheid vom 10. April 1992 stellte der Beklagte - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG fest. Auf die Klage der Treuhandanstalt hob das Verwaltungsgericht den Bescheid wegen ungenügender behördlicher Sachaufklärung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. (§ 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde, mit der die Beigeladene zu 1 die Zulassung der Revision erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil leidet nicht deshalb an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es, wie die Beschwerde behauptet, die Klägerin von der Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO freigestellt hätte. Zwar erwähnt das Urteil die genannte Vorschrift nicht ausdrücklich, doch geht aus den Urteilsgründen, insbesondere aus der Bezugnahme auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteilsabdruck Seite 9), hervor, daß das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geprüft und bejaht hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß die Klägerin als unmittelbare Anteilseignerin eines restitutionsbelasteten Unternehmens und damit als Verfügungsberechtigte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) in einer Rechtsposition und nicht bloß in wirtschaftlichen Interessen betroffen ist, wenn durch Bescheid die Berechtigung eines Anmelders gemäß §§ 1,2 Abs. 1 VermG festgestellt wird. Daran ändert sich nichts, wenn die Feststellung wie im vorliegenden Fall auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG beschränkt ist. Dies ist lediglich eine besondere Form der Unternehmensrückgabe (vgl. den Beschluß des Senatsvom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - ZIP 1993, 1261 <1262>), die ebenso wie die Rückgabe des Unternehmens als solchen in die Verfügungsbefugnis der Klägerin und damit in eine Rechtsposition eingreift.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung, die Beigeladene zu 1 besitze außerhalb des Beitrittsgebiets kein Vermögen, nicht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) getroffen. Die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen zu 1 waren Thema der gerichtlichen Auseinandersetzung; sowohl die Klägerin (vgl. Klageschrift vom 11. Mai 1992, Seite 5) als auch die Beigeladene zu 2 (vgl. Schriftsatz vom 10. November 1992, Seite 2) haben vorgetragen, die Beigeladene zu 1 sei vermögenslos; die Beigeladene zu 2 sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Vorstand der Klägerin habe 1991 dem damaligen Pfleger der unbekannten Aktionäre diese Vermögenslosigkeit ausdrücklich mitgeteilt. Unter diesen Umständen lag es auf der Hand, daß es Sache der anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 1 war, diesem Prozeßvortrag substantiiert entgegenzutreten und gegebenenfalls Beweiserhebung zu beantragen. Da die Beigeladene zu 1 dies unterlassen hat, bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sie von Amts wegen zu einer Äußerung aufzufordern. Die Beschwerde verkennt im übrigen, daß das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfahren ist, das heißt den angefochtenen Bescheid ohne Entscheidung in der Sache wegen ungenügender Sachaufklärung der Behörde aufgehoben hat. In einem solchen Fall ist das Gericht gerade nicht gehalten, weitere eigene Ermittlungen anzustellen. Deshalb ist auch der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen die Aufklärungs- und Fragepflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) nicht gegeben. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejaht, also zu Unrecht angenommen hätte, daß die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Sache kommt schließlich nicht die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG mit dem einschränkenden Zusatz zu versehen sei, daß die darin erwähnte werbende Tätigkeit in einem zeitnahen Zusammenhang mit dem Beginn der Schädigung stehen müsse. Nach den von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angeriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die im Jahre 1990 entfalteten Aktivitäten der Beigeladenen zu 1 (Durchführung einer Aktionärsversammlung, Fortsetzung der Gesellschaft, Sitzverlegung, Wahl von Vorstand und Aufsichtsrat, Anmietung von Büroräumen, Verfolgung von Rückübertragungsansprüchen im Beitrittsgebiet, Handelsregistereintragung) keine werbende Tätigkeit zum Gegenstand, die auf außerhalb des Beitrittsgebiets belegenes Vermögen gerichtet war. Daraus läßt sich nur schließen, daß die Beigeladene zu 1 nicht, wie § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG voraussetzt, in bezug auf derartiges Vermögen werbend tätig ist; unter diesen Umständen wäre es in einem Revisionsverfahren ohne Belang, ob die Klägerin vor 1990 eine solche werbende Tätigkeit entfaltet haben könnte und ob dies zeitnah zum Schädigungszeitpunkt geschehen ist. Der Hinweis der Beschwerde, die Beigeladene zu 1 verfüge außerhalb des Beitrittsgebiets über Vermögen "im Wert von zuletzt über 30.000 DM", das von den amtsgerichtlich bestellten Pflegern verwaltet, und, soweit frei verfügbar, zinsbringend angelegt werde, bestätigt übrigens nur die - auch dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende - Annahme, daß die erwähnten Tätigkeiten im Jahre 1990 allein mit der beabsichtigten Verfolgung von Rückübertragungsansprüchen im Beitrittsgebiet in Zusammenhang standen, und spricht überdies dafür, daß es sich bei der Beigeladenen zu 1 bis zum Jahre 1990 allenfalls um eine ruhende Rest- oder Spaltgesellschaft handelte, die die Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG für sich nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, Kommentar zum VermG, § 6 Rdn. 175).
Ebensowenig rechtfertigen die von der Beschwerde zur Vorschrift des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG aufgeworfenen Rechtsfragen eine Zulassung der Revision. Die Frage, ob die von einem Abwesenheitspfleger gehaltenen Gesellschaftsanteile bei der Berechnung des Quorums zu berücksichtigen sind, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG durch das 2. VermRÄndG sind ohnehin nur namentlich bekannte Inhaber von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten zu berücksichtigen. Selbst wenn diese Einschränkung für die hier noch anwendbare ursprüngliche Fassung der Vorschrift nicht gälte, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Das Quorum ist erfüllt, wenn für mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens "angemeldet" worden ist. Daß der im Jahr 1988 zum Pfleger für die unbekannten Aktionäre bestellte Rechtsanwalt K. gemäß § 30 VermG einen Antrag auf Rückübertragung gestellt hätte, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden und läßt sich auch dem Bescheid des Beklagten vom 10. April 1992 nicht entnehmen. Daß Aktien in bestimmter Höhe "vorgetragen" worden sind, wie es in dem durch den angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1991 heißt, genügt nicht. Entscheidend ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückübertragung, denn durch das von § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG verlangte Quorum soll aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsklarheit sichergestellt werden, daß ein Rückübertragungsverfahren nur dann einzuleiten ist, wenn eine qualifizierte Anteilsmehrheit die Rückgabe des Unternehmens wünscht.
Die weiter gestellte Frage, wie der Nachweis der Gesellschafterstellung bzw. der Rechtsnachfolge im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG zu führen ist, wäre für die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht erheblich und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn selbst wenn die Beigeladene zu 1 ihrer Nachweispflicht schon durch die Vorlage von Aktien ausreichend nachgekommen sein sollte, könnte der angefochtene Bescheid nicht aufrechterhalten werden, weil nach den verfahrensfehlerfreien Ausführungen des Verwaltungsgerichts bislang nicht von einer Erfüllung des Quorums ausgegangen werden kann. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nachweis der Gesellschafterstellung durch Vorlage einer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunde sind überdies, wie die Formulierungen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich machen, nicht tragend und demgemäß nicht mehr als ein Hinweis für die weitere Sachbehandlung durch den Beklagten.
Nach Rücknahme der vom Beklagten erhobenen Beschwerde ist das Verfahren insoweit einzustellen (§§ 141, 92 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da für die vom Beklagten zurückgenommene Beschwerde Gerichtsgebühren nicht entstanden sind, braucht die gemäß § 155 Abs. 2 VwGO eingetretene Pflicht zur Kostentragung anteilsmäßig nicht berücksichtigt zu werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams