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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1994, Az.: BVerwG 6 C 34/92

Namensänderung; Ehescheidung; Kinder; Wohl der Kinder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 34/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 24.04.1991 - 1 A 40/90
OVG Schleswig 23.06.1992 - 4 L 200/91

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 21 - 25
  • DVBl 1994, 638-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1994, 439-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 191-192 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 1425-1426 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 695 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung über das Begehren von Kindern aus geschiedenen Ehen, ihren Nachnamen im Wege der Namensänderung aus wichtigem Grund i. S. des § 3 I NÄG an den neuen Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils anzugleichen, wird nicht vorausgesetzt, daß die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Es genügt insoweit, daß sie diesem Wohl "förderlich" ist (Aufgabe der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere BVerwGE 67, 52).

Tatbestand:

1

I. Die in den Jahren 1984 bzw. 1986 geborenen Kläger entstammen der Ehe ihrer Mutter mit dem ghanaischen Staatsangehörigen George O. A., dem Beigeladenen. Nach Scheidung der Ehe im Oktober 1988 nahm die Mutter der Kläger, der das Sorgerecht übertragen worden war, ihren Geburtsnamen P. wieder an. Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens O.A. in diesen Geburtsnamen ihrer Mutter. Dieser von der Mutter für die Kläger beantragten Änderung widersprach der Beigeladene. Der Beklagte lehnte die Namensänderung mit Bescheid vom 18. Oktober 1989 ab und wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage am 24. April 1991 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Bescheide des Beklagten vom 18. Oktober 1989 und 27. Dezember 1989 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Familiennamen der Kläger in P. zu ändern. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

3

Die Kläger hätten einen Anspruch auf die erstrebte Namensänderung. Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familiennamen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ob ein solcher Grund vorliege, sei durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solcher Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung die Namensänderung eines sogenannten Stiefkindes in irgendeiner Weise dem Wohl des Kindes "förderlich" erscheine; sie müsse vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl "erforderlich" sein. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an das Abwägungsergebnis seien nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen der Grund für die Namensverschiedenheit die mit der erneuten Eheschließung einhergehende Änderung des Familiennamens des sorgeberechtigten Elternteils sei; sie seien auch einschlägig, wenn die Namensverschiedenheit, die durch die Änderung des Namens überwunden werden solle, zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bestehe, weil der Sorgeberechtigte von seinem Wahlrecht nach § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB Gebrauch gemacht habe, wie dies hier der Fall sei.

4

Im vorliegenden Fall sei die Änderung des Namens für das Wohl der Kläger nicht erforderlich. Aus dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 19. Februar 1992 ergebe sich, daß eine Namensänderung geeignet sei, den für das Wohl der Kinder nachteiligen Zustand zu verbessern, nicht jedoch, daß die Namensänderung für das Wohl der Kinder unerläßlich sei. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber von den Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht die genannten strengen Anforderungen an das Abwägungsergebnis begründet habe, nicht mehr ausgegangen werden. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) sei § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Mithin fehle es zur Zeit an einer Regelung des Ehenamens für die Fälle, in denen die Ehegatten bei der Eheschließung keine Bestimmung des Ehenamens getroffen hätten. In einem solchen Falle führten die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen. Deshalb bestehe auch kein mit einem gemeinsamen Ehenamen der Eltern identischer Familienname des ehelichen Kindes im Sinne von § 1616 BGB. Bis zur gesetzlichen Neuregelung könnten die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten solle. Sie könnten vergleichsweise frei über den Namen des ehelichen Kindes disponieren. Wählten sie als Namen des Kindes den Namen des Elternteils, dem nach späterer Scheidung das Sorgerecht zustehe, so könne der Name des Kindes das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Nichtsorgeberechtigten nicht dokumentieren. Die besonders hohen Anforderungen an die Namensänderung könnten deshalb nicht (mehr) damit begründet werden, die öffentlich-rechtliche Änderung des Namens müsse dem im privaten Namensrecht geäußerten Willen des Gesetzgebers dadurch Rechnung tragen, daß eine Änderung des Namens nur gerechtfertigt sei, wenn sie zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, daß dem Gesichtspunkt der namensmäßigen Dokumentation der Abstammung von dem nichtsorgeberechtigten Elternteil kein besonders großes Gewicht mehr zukomme. Diese Rechtsprechung bewirke, daß in Fällen der vorliegenden Art. die Namensänderung gerechtfertigt sei, wenn sie dem Wohl des Kindes förderlich sei.

5

Nach diesen Maßstäben sei das Änderungsverlangen der Kläger berechtigt. Die Namensänderung sei für das Wohl der Kläger förderlich. Die Kläger hätten eine enge Beziehung zu ihrer Mutter. Gegenüber ihrem Interesse an der für ihr Wohl förderlichen Namensänderung seien die gegen die Änderung sprechenden Belange von geringerem Gewicht. Für die Aufrechterhaltung der Verbindung des Beigeladenen zu seinen Kindern sei es von geringerer Bedeutung, welchen Namen die Kinder führten. Entscheidend sei die Ausgestaltung der Befugnis zum persönlichen Umgang mit den Kindern. Erhebliche Gründe oder beachtliche Erwägungen, warum hierfür gerade die Beibehaltung des bisherigen Namens erforderlich sei, habe der Beigeladene nicht vorgebracht. Öffentliche Interessen ständen hier ebenfalls nicht entgegen.

6

Hiergegen hat der Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - (BVerwGE 67, 52) zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Kläger seien durch ihre sorgeberechtigte Mutter nicht ordnungsgemäß vertreten, da es der Einrichtung einer speziellen Pflegschaft bedurft hätte. Im übrigen sei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, wonach ein rechtfertigender Grund für eine Namensänderung nicht schon dann gegeben sei, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgendeiner Weise dem Wohl der Kinder förderlich erscheine; vielmehr müsse die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl der Kinder erforderlich sein. Das gelte jedenfalls für Fälle, in denen die (früheren) Ehegatten freiwillig einen Familiennamen gewählt hätten, wie dies hier der Fall gewesen sei. Außerdem lägen ein Aufklärungsmangel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Oberverwaltungsgericht habe das psychologische Gutachten vom 22. Januar 1991 unberücksichtigt gelassen, wonach die Mutter der Kläger Probleme dabei habe, die eigenen Interessen von den Interessen der Kläger zu trennen. Sie verweigere weiterhin ihm, dem Beigeladenen, faktisch das Umgangsrecht mit seinen Kindern. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts angenommen, es lägen "keine Anhaltspunkte" dafür vor, daß die Mutter mißbräuchlich ihr Sorgerecht ausgeübt habe und durch eine massive Beeinflussung der Kläger die Namensänderung durchsetzen wolle. Es handele sich insoweit um ein Überraschungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem Leitsatz des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 abgewichen sei. Schließlich habe es offengelassen, ob ein Interesse des Nichtsorgeberechtigten an der Beibehaltung des Namens überhaupt noch in die Abwägung einzustellen sei. Dieses Interesse hätte jedoch einen beachtlichen Stellenwert, selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen müßte.

7

Der Beigeladene beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

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die Sache zur erneuten Verhandlung vor einem anderen Senat zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte meint, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzuhalten. Er beantragt,

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der Revision stattzugeben.

13

Die Kläger beantragen,

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die Revision zurückzuweisen.

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Sie machen geltend, sie seien durch ihre sorgeberechtigte Mutter ordnungsgemäß vertreten. Mit Recht sei das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG abgewichen. Das Interesse des Beigeladenen sei vom Berufungsgericht in die Abwägung eingestellt worden, allerdings richtigerweise beschränkt auf die Bedeutung der Namensführung.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er teilt die Auffassung, im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen sei nach dem erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Allerdings hat sich das Berufungsgericht dadurch ausdrücklich in Widerspruch zu der im Jahre 1983 eingeleiteten Rechtsprechung des damals für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt, daß es angenommen hat, ein für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG erforderlicher wichtiger Grund liege nicht erst dann vor, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" sei; vielmehr genüge es, daß sie - wie im vorliegenden Falle - dem Wohl des Kindes "förderlich" sei. Diese Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat ihren Niederschlag insbesondere in den Urteilen vom 10. März 1983 (u. a. BVerwG 7 C 6.81, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 47 sowie BVerwG 7 C 58.82, BVerwGE 67, 52 = Buchholz a.a.O. Nr. 50) gefunden. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach bei der gebotenen Interessenabwägung darauf abzustellen war, ob die beantragte Namensänderung "dem Wohl des Kindes förderlich ist" (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 2 und 42). Zwar kam es sowohl nach der früheren als auch nach der im Jahre 1983 eingeleiteten späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es um die Namensänderung ehelicher Kinder nach der Scheidung der Ehe geht, auch im Falle des Widerspruchs des Vaters für die Entscheidung über die Namensänderung stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 sowie Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 52), so daß sich aus den seit 1983 gestellten strengeren Anforderungen nicht immer wesentliche Unterschiede bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der gegen sie angerufenen Gerichte in derartigen Fällen ergeben haben dürften. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung war aber jedenfalls das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, daß damit die Grenze markiert wurde, jenseits derer das Wohl des Kindes gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit war insbesondere nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht war oder nicht (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 -).

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Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997 [OVG Niedersachsen 07.11.1991 - 10 L 278/89]) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.03.1992 - 10 A 2045/86]) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.

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Dazu sieht er sich zum einen durch die Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (vgl. Beschluß vom 5. März 1991, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602). Ihnen ist zu entnehmen, daß das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung weniger hoch zu bewerten ist, als dies in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1983 geschehen ist. Zum anderen zeigt das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) mit seinen vielfältigen Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens und zu seiner Änderung sowie zur Gestaltung des Geburtsnamens eines Kindes, daß bei der Wahl des Namens das Kindeswohl im Vordergrund steht.

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Dieses Gesetz tritt zwar nach seinem Artikel 8 - abgesehen von der Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften - erst am 1. April 1994 in Kraft. Insbesondere der Regelung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes (§ 1616 a Abs. 2 BGB) ist aber die gesetzgeberische Tendenz zu entnehmen, dem - vor Vollendung des fünften Lebensjahres unterstellten - Wunsch von Kindern Rechnung zu tragen, ihren Familiennamen an den geänderten Namen auch eines Elternteils anzupassen; das wird nach Scheidung der elterlichen Ehe regelmäßig derjenige des mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Teils sein. Gemäß dem neuen § 1616 a Abs. 2 BGB i. V. m. Abs. 1 erstreckt sich die nicht infolge neuer Eheschließung vorgenommene Änderung des Familiennamens eines Elternteils automatisch auf eheliche Kinder vor Vollendung ihres fünften Lebensjahres; vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres kann ein Kind sich durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, der Namensänderung anschließen. Im Rahmen des anhängigen öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens ist dieser Zielsetzung des Gesetzes auch bereits vor seinem Inkrafttreten dadurch Rechnung zu tragen, daß ein wichtiger Grund für die von den Klägern beantragte Anpassung schon deshalb zu bejahen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Namensänderung ihrem Wohl förderlich ist. Demgegenüber hat die Ordnungsfunktion des bisherigen Familiennamens der Kläger, soweit ihr angesichts der Änderungsmöglichkeiten noch eine Bedeutung zukommt, entgegen der vom OVG Münster (a.a.O.) vertretenen Auffassung zurückzutreten.

21

Der Oberbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich nach einer Ehescheidung die Interessen beider Eltern an Namensgleichheit mit dem gemeinsmen Kind einander gegenseitig aufheben, wenn die sorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und den neuen Namen ihres Mannes annimmt. Dann und auch in dem hier vorliegenden Falle der Annahme des Geburtsnamens der sorgeberechtigten Mutter besteht einerseits ein Interesse des Kindes an Namensgleichheit mit der neuen Familie oder jedenfalls mit der Mutter und deren jüngeren Kindern, andererseits an einem kontinuierlichen persönlichen Namen und damit an einem Namenseinklang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Maßstab zur Auflösung dieses Entscheidungszwangs kann nur das Kindeswohl sein, wobei im Ergebnis das Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit der neuen Familie überwiegen wird.

22

Diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht jedenfalls tendenziell zutreffend Rechnung getragen.

23

Auch die Angriffe des Beigeladenen gegen das Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts, ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG für die Änderung des Familiennamens der Kläger liege vor, und gegen das dabei angewandte Verfahren können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Darauf, daß der Beigeladene und die Mutter der Kläger bei der Eheschließung freiwillig den Familiennamen des Beigeladenen als Ehenamen gewählt und deshalb auch die Kläger diesen Namen als Familiennamen erhalten haben, kommt es - auch nach dem neuen Gesetz zur Neuordnung des Familiennamenrechts - nicht an.