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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1993, Az.: BVerwG 6 C 28/92

Rücktritt von einer Pharmazeutischen Prüfung ; Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit; Notwendigkeit der Rücktrittserklärung bei späteren Zweifeln an einer Prüfungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 28/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 26.07.1989 - AZ: 1 K 14/89
OVG Saarland - 09.08.1991 - AZ: 8 R 29/91
BVerwG - 25.05.1992 - AZ: BVerwG 6 B 3.92

Fundstellen

  • DVBl 1994, 651 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1994, XIX Heft 5 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 1994, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Müssen sich beim Prüfling aufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose Zweifel an früheren ärztlichen Äußerungen zu seiner Prüfungsfähigkeit in einer zurückliegenden Prüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich Klarheit über seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und im Falle der Bestätigung dieser Zweifel umgehend den Rücktritt von der Prüfung zu erklären.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Ernst, Albers, Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 1991 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Es war darüber zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt von einer Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit erklärt werden muß.

2

Die Klägerin nahm im Rahmen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung am 1. April 1986 an der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie teil. Von dieser Prüfung trat sie mit Genehmigung der Prüfungsbehörde aus gesundheitlichen Gründen unter Vorlage eines ärztlichen Attests nachträglich zurück. Die erste Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie am 30. Juni 1986 wurde mit "nicht ausreichend" bewertet. Während sie in den übrigen Prüfungsfächern Erfolg hatte, wobei es im Fach Arzneiformenlehre einer zweiten Wiederholungsprüfung am 28. Oktober 1986 bedurfte, bestand sie am 1. Dezember 1986 im Fach Pharmazeutische Chemie auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht. Am 17. Dezember 1986 teilte ihr der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung mit, sie habe die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden.

3

Schon am 16. Dezember 1986 hatte die Klägerin im Beisein ihrer Mutter eine Unterredung mit dem Leiter des Landesprüfungsamtes, Ministerialrat Dr. P. Sie wies auf ein Schilddrüsenleiden und eine nervöse Prüfungsbeeinträchtigung hin. Der Leiter des Landesprüfungsamtes bedauerte, daß an dem negativen Prüfungsergebnis nichts mehr zu ändern sei. Daraufhin wandte sich die Klägerin an demselben Tag an ihre Prozeßbevollmächtigten.

4

Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 9. Januar 1987 an das Landesprüfungsamt erklärte die Klägerin den Rücktritt von der am 30. Juni 1986 unternommenen ersten Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie. Sie fügte eine Bescheinigung des Facharztes für Radiologie Dr. R. vom 15. Dezember 1986 bei, in der es u.a. hieß, bei der Klägerin sei ein Knotenstruma mit einem krebsverdächtigen Knoten sowie eine Schilddrüsenentzündung auf immunologischer Basis und auf dem Boden dieser Veränderung eine latente Überfunktion diagnostiziert worden. Das Krankheitsbild der Immunthyreoiditis mit latenter Hyperthyreose sei mit erheblichen psychischen Veränderungen verbunden, aufgrund derer der Klägerin eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigt werden müsse. Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung am 8. Juli 1986 habe das Krankheitsbild mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit mehreren Monaten bestanden. Zwar habe ihr Hausarzt Dr. L. die Ansicht geäußert, sie könne erneut zur Prüfung antreten, wenn sie mit Beta-Blockern ordnungsgemäß eingestellt sei; dies habe sich jedoch aufgrund der späteren Operation als eine Fehldiagnose erwiesen. Am 16. Februar 1987 bescheinigte Dr. R., die Patientin habe auf keinen Fall die Prüfungsunfähigkeit selbst erkennen können. Die Krankheitssymptome glichen denen einer allgemeinen Nervosität völlig, so daß eine Unterscheidung in der Regel nur durch die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen und Antikörpern möglich sei.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 1987 lehnte das Landesprüfungsamt den Rücktritt ab, da dieser nicht unverzüglich, sondern erst ein halbes Jahr nach dem Prüfungstermin erfolgt sei.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1986 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 1987 den Beklagten zu verpflichten, den Rücktritt der Klägerin von der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie zu genehmigen und sie zur Wiederholungsprüfung in diesem Fach zuzulassen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil abgeändert und unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 1986 und vom 23. Juni 1987 den Beklagten verpflichtet, den Rücktritt der Klägerin von der am 30. Juni 1986 abgelegten ersten Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie zu genehmigen und sie erneut zur Wiederholungsprüfung in diesem Fach zuzulassen. Es hat seine Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Beklagte habe die erforderliche Genehmigung zu erteilen, da der Rücktritt der Klägerin auf einem wichtigen Grund, der geltend gemachten krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, beruhe. Aufgrund der fachärztlichen Bescheinigungen des Dr. R. vom 15. Dezember 1986 und vom 16. Februar 1987 sei davon auszugehen, daß die Klägerin schon mehrere Monate vor der am 8. Juli 1986 durchgeführten Untersuchung und somit am Prüfungstag (30. Juni 1986) an einer Schilddrüsenentzündung auf immunologischer Basis gelitten habe, die geeignet gewesen sei, das Leistungsvermögen herabzusetzen. Diese Krankheitssymptome würden durch die Darstellung der Klägerin bestätigt, wonach sie schon bei dem am 1. April 1986 unternommenen Prüfungsversuch an Herzrasen, Gedankenflucht, Atemnot und einem Gefühl gelitten habe, als würde ihr der Hals zugedrückt. Diese glaubhaft geschilderten Störungen seien von erheblichem Gewicht und im wesentlichen auf die diagnostizierte Krankheit und nicht auf eine Prüfungspsychose zurückzuführen. Anderenfalls hätten die ihr von ihrem behandelnden Arzt für die Prüfung verordneten Medikamente (Beta-Blocker), die eine beruhigende und dämpfende Wirkung hätten, helfen müssen, was aber nicht geschehen sei.

10

Die Rücktrittserklärung sei auch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die Klägerin habe weder vor, während, noch unmittelbar nach der Prüfung zurücktreten können, weil die krankheitsbedingte Minderung ihres Leistungsvermögens für sie nicht erkennbar gewesen sei. Drei von ihr konsultierte Ärzte hätten die Krankheitsgründe für die Befindungsstörung nicht ausmachen können. Daran habe sich zunächst durch die am 8. Juli 1986 beginnende Untersuchung bei Dr. R. und die sich daran anschließende Schilddrüsenoperation (Ende Juli 1986) nichts geändert. Erst infolge der Mitte Dezember 1986 auf die Operation folgenden zweiten Nachuntersuchung sei die Immunerkrankung der Schilddrüse mit erhöhten Antikörpern festgestellt worden, die Ursache ihrer Prüfungsunfähigkeit gewesen sei.

11

Die Klägerin habe den Rücktritt auch ohne vorwerfbares Zögern erklärt. Zwar habe sie dies nicht sogleich nach dieser ärztlichen Konsultation getan, sondern erst mit dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 9. Januar 1987. Die an die "Eile der Klägerin" (zur Erklärung des Rücktritts) zu stellenden Anforderungen seien jedoch durch die vom Leiter des Landesprüfungsamtes am 16. Dezember 1986 erteilte Auskunft herabgesetzt gewesen, für einen Rücktritt von der Prüfung sei es nach deren vollständigem Abschluß allemal zu spät. Sie sei deshalb darauf angewiesen gewesen, die Hilfe eines Rechtskundigen in Anspruch zu nehmen, was sie auch am gleichen Tag getan habe. Für die Verzögerung treffe auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein Verschulden. Das Bundesrecht gewähre - unabhängig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung - den Betroffenen gemäß § 58 Abs. 2 VwGO im Falle einer falschen behördlichen Belehrung Fristverlängerung. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Rücktrittserklärung im Hinblick auf die seit der Prüfung verstrichene Zeit im Vergleich zu anderen Geschäften der Prozeßbevollmächtigten nicht mehr so dringlich gewesen sei. Auch dem Beklagten habe durch den kurzfristigen Aufschub keine Erschwerung gedroht, da das Prüfungsverfahren abgeschlossen und eine besondere Beweissicherung nicht erforderlich gewesen sei.

12

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, das angefochtene Urteil verletze § 11 Abs. 1 AAppO (Fassung 1971), weil es die an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung zu stellenden Anforderungen verkannt habe. Der Rücktritt erfolge dann nicht mehr unverzüglich, wenn seit Kenntniserlangung der Rücktrittsgründe bis zur Rücktrittserklärung vier Wochen vergangen seien. Innerhalb höchstens einer Woche - auch unter Berücksichtigung des Postweges - müsse der Rücktritt entsprechend den Formerfordernissen des § 11 AAppO erklärt sein. Das Nichteinhalten der Frist sei auch nicht entschuldbar, wobei sich die Klägerin ein mögliches Verschulden ihres Prozeßvertreters zurechnen lassen müsse. Es werde auch bestritten, daß ein wichtiger Grund für die Rücktrittserklärung vorliege. Daran fehle es insbesondere deshalb, weil die Klägerin erklärt habe, ihr Befinden sei am 30. Juni 1986 genauso gewesen wie am Prüfungstermin vom 1. April 1986, von dem sie wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zurückgetreten sei. Es sei unerfindlich, wieso sie sich dann am 30. Juni 1986 bei Vorliegen der gleichen Symptome der Prüfung gestellt habe. Auch sei die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar, daß die Funktionsstörung auch auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sei, obwohl die Symptome am 30. Juni 1986 nach Einnahme der Beta-Blocker die gleichen gewesen seien wie am 1. April 1986 ohne Einnahme der Medikamente. Auf jeden Fall müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß, wer sich in Kenntnis der verminderten Leistungsfähigkeit der Prüfung stelle, sich nicht auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit berufen könne.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 1991 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 1989 zurückzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin meint, der Rücktritt sei unverzüglich erfolgt. Sie habe unmittelbar nach der Mitteilung ihres behandelnden Facharztes im Dezember 1986, daß sie am 30. Juni 1986 prüfungsunfähig gewesen sei, bei dem Leiter des Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie vorgesprochen, der ihr aber die Aussichtslosigkeit eines Rücktritts dargelegt habe. Der Beklagte habe seine Amtsermittlungspflicht nicht erfüllt, weil er es unterlassen habe, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie prüfungsunfähig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe deshalb auf die fachärztliche Bescheinigung des Dr. R. vom 15. Dezember 1986 abstellen können, zumal der sachkundige Beklagte dieses Attest nicht in Zweifel gezogen habe.

Entscheidungsgründe

16

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

17

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat Bundesrecht verletzt und zu Unrecht der Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts von der am 30. Juni 1986 abgelegten Prüfung im Fach Pharmazeutische Chemie und auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung in diesem Fach zugebilligt.

18

Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts kann die Klägerin aus § 11 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker in der Fassung vom 23. August 1971, BGBl I S. 1377 (AAppO) keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts herleiten. Es ist dem Berufungsgericht zwar zuzustimmen, daß der am 9. Januar 1987 erklärte Rücktritt der Klägerin von der Prüfung am 30. Juni 1986 auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 AAppO beruhte; der Rücktritt ist aber nicht unverzüglich erfolgt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AAppO), was Voraussetzung für die Genehmigung des Rücktritts durch den Beklagten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AAppO gewesen wäre.

19

Das Oberverwaltungsgericht hat einen wichtigen Grund bejaht, weil die Klägerin am Prüfungstag krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen sei. Aufgrund der fachärztlichen Atteste von Dr. R. vom 15. Dezember 1986 und vom 16. Februar 1987 sowie aufgrund der von der Klägerin gegebenen Darstellung stehe fest, daß sie am Tag der ersten Wiederholungsprüfung (30. Juni 1986) wie schon am Tag der ersten Prüfung (1. April 1986) an einer Schilddrüsenentzündung auf immunologischer Basis gelitten habe, die sich als wesentliche Ursache ihrer Leistungsstörung erweise. Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind Tatsachenfeststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

20

Die dagegen erhobenen Aufklärungsrügen des Beklagten greifen nicht durch. Die Gutachten von Dr. R., der Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin ist, sagen eindeutig aus, daß die Klägerin an einer Immunthyreoiditis litt, die zur Prüfungsunfähigkeit führte. Der Beklagte hat keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die diese Feststellung hätten erschüttern können. Die von ihm beantragte Erhebung eines Sachverständigenbeweises und die Hinzuziehung der Krankheitsunterlagen der Klägerin wären nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Aussagen von Dr. R. bestanden hätten (zur Aufklärungs- und Beweiserhebungspflicht des Gerichts vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - DÖV 1962, 555). Dafür hat der Beklagte nichts vorgetragen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. August 1991 ist die Klägerin von dem Gericht zu praktisch allen in Betracht kommenden Fragen angehört worden. Der Vertreter des Beklagten hat hierbei weder Beweisanträge gestellt noch Anregungen in diesem Sinne gemacht. Auch im Revisionsverfahren hat er keine substantiierten Einwendungen erhoben, die Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts begründen könnten. Weder die beantragte Hinzuziehung der Krankheitsunterlagen noch die Befragung eines anderen Arztes mußten sich angesichts der Eindeutigkeit der Atteste von Dr. R. dem Berufungsgericht als Quelle voraussichtlich neuer Erkenntnisse aufdrängen.

21

Dagegen spricht auch nicht die vom Beklagten weiter angeführte Tatsache, daß nach Darstellung der Klägerin diese vor der Prüfung am 30. Juni 1986 außer ihren Hausarzt noch zwei andere Ärzte zu Rate gezogen habe, die ihr alle erklärt hätten, sie sei prüfungsfähig. Aus dem Attest von Dr. R. vom 16. Februar 1987 ergibt sich, daß diese Ärzte die Krankheit nicht hätten feststellen können, weil sie im Regelfall nur durch eine differenzierte Bestimmung von Schilddrüsenhormonen zu entdecken ist. Die Glaubwürdigkeit des Attests in dieser Hinsicht ist vom Beklagten auch nicht angezweifelt worden. Soweit sich der Beklagte gegen die Schlußfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Medikamenteneinnahme durch die Klägerin wendet, hat er gleichfalls keine wirksame Aufklärungsrüge erhoben. Er hat den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts lediglich eine eigene Sachverhaltswürdigung entgegengesetzt, die im Revisionsverfahren nicht statthaft ist.

22

Dem Oberverwaltungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß § 11 Abs. 1 Satz 2 AAppO (F. 1971) dahin gehend "erweiternd" auszulegen ist, daß auch die Rücktrittserklärung unverzüglich abgegeben werden muß. Zwar hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Prüfling nur die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, doch bezieht sich diese Pflicht nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise auf die Rücktrittserklärung selbst (Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Auslegung ist vom erkennbaren Zweck der Vorschrift her geboten. Anderenfalls könnte es der Prüfling bei einer unverzüglichen Mitteilung etwaiger Rücktrittsgründe belassen, um sich den Rücktritt von der Prüfung für den Fall eines ungünstigen Prüfungsergebnisses vorzubehalten.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso zutreffend eine Verpflichtung der Klägerin, schon "vor, während oder unmittelbar nach der Prüfung" am 30. Juni 1986 zurückzutreten, verneint. Ein Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann, wenn diese erst während der Prüfung in Erscheinung tritt, auch nachträglich, d.h. nach Ablegung der Prüfung, erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 167 m.w. Nachw.). Der Prüfling muß jedoch unmittelbar nach Kenntniserlangung seiner krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit den Rücktritt erklären.

24

Von der Klägerin war ein Rücktritt vor der Prüfung und am Prüfungstag nicht zu verlangen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, für die Klägerin sei eine krankheitsbedingte Minderung ihres Leistungsvermögens zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Sie habe alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um die Ursache ihres schlechten Befindens zu ergründen, ohne daß dabei für sie ihre Krankheit ersichtlich geworden wäre. Wie sie in der gerichtlichen Verhandlung erläutert habe, hätten drei von ihr konsultierte Ärzte keine Krankheitsgründe für ihre Befindensstörung ausmachen können. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen können, sie leide lediglich unter Prüfungsangst und sei daher im Rechtssinne prüfungsfähig.

25

Diese für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsfeststellungen hat der Beklagte nicht mit wirksamen Aufklärungsrügen angegriffen. Im übrigen ist die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in sich schlüssig. Da drei Ärzte der Klägerin bescheinigt haben, sie sei prüfungsfähig, durfte sie dieser Auskunft vertrauen und mußte davon ausgehen, daß ihre Beschwerden nicht krankheitsbedingt, sondern auf einer prüfungsbedingten Nervosität beruhten. Aus den gleichen Gründen war von ihr die Rücktrittserklärung unmittelbar nach der Prüfung nicht zu verlangen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse hatte und auch nicht haben konnte.

26

Das Oberverwaltungsgericht ist weiter der Auffassung, für die Klägerin hätten sich auch aufgrund der am 8. Juli 1986 begonnenen ärztlichen Untersuchung in der Praxis von Dr. R. und der sich daran anschließenden Schilddrüsenoperation keine weiteren Hinweise auf ihre Prüfungsunfähigkeit ergeben. Sie habe erst Mitte Dezember 1986 im Anschluß an eine auf die im Juli 1986 durchgeführte Operation folgende zweite Nachuntersuchung erfahren, daß die Immunerkrankung der Schilddrüse mit erhöhten Antikörperwerten festgestellt worden sei. Erst von diesem Zeitpunkt an sei sie in die Lage versetzt worden, ihre Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen und ihren Rücktritt zu erklären. Dieser Bewertung kann nicht gefolgt werden; ihr liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die an die Pflicht des Prüflings, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, zu geringe Anforderungen stellt.

27

Nach dem festgestellten Sachverhalt und auch nach der Darstellung der Klägerin selbst hätten sich ihr im Verlauf der ab dem 8. Juli 1986 eingeleiteten ärztlichen Behandlung in der Praxis von Dr. R. erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob die Diagnose der Ärzte, die sie vor dem Prüfungstermin behandelt hatten, richtig war. Am 8. Juli 1986 wurde die Klägerin von Dr. R. eingehend untersucht. Hierbei wurde ein Knotenstruma festgestellt mit dem Verdacht auf Krebs. Diese Diagnose war neu und war von den Ärzten, die die Klägerin vor dem Prüfungstermin behandelt hatten, auch nicht andeutungsweise gestellt worden. Ende Juli 1986 wurde die Klägerin an der Schilddrüse operiert, wobei sich der Krebsverdacht nicht bestätigte. Nach ihrer Aussage vor dem Oberverwaltungsgericht bekam sie die normalen Tabletten zum Ausgleich des fehlenden Schilddrüsenhormons, und es ging ihr nach dieser Operation besser. Die Klägerin hat dann zwei Prüfungen abgelegt, und zwar in Arzneiformenlehre am 28. Oktober 1986 und in Pharmazeutischer Chemie am 1. Dezember 1986. Im Gegensatz zu dem Prüfungstermin vom 30. Juni 1986 hat sie nicht geltend gemacht, sie sei bei einer dieser Prüfungen prüfungsunfähig gewesen. Sie ist auch nicht von einer der beiden genannten Prüfungen zurückgetreten.

28

Es wird zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie bei der Untersuchung am 8. Juli 1986 und der sich anschließenden Operation keine eingehenden Überlegungen angestellt hat und auch nicht anstellen konnte, ob sie am 30. Juni 1986 wegen der veränderten neuen ärztlichen Diagnose nicht doch prüfungsunfähig war. Das war ihr angesichts der gesamten Umstände und ihrer psychischen Situation, in der sie sich insbesondere wegen des Verdachts einer Krebserkrankung befand, nicht zuzumuten.

29

Nach der ersten Nachuntersuchung, die sechs Wochen nach der Schilddrüsenoperation erfolgte und bei der ihr mitgeteilt wurde, daß die Operation gut verlaufen sei und sich der Krebsverdacht nicht bestätigt habe, und in der darauffolgenden Zeit hätten sich der Klägerin aber erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung ihres Hausarztes Dr. L. aufdrängen müssen, für ihre Beschwerden vor und während der Prüfung am 30. Juni 1986 gebe es keine Krankheitsgründe, sondern sie leide nur unter Prüfungsangst. Erhebliche Krankheitsgründe als Ursache der Beschwerden lagen vielmehr auf der Hand, als kurze Zeit nach dieser Prüfung eine Schilddrüsenerkrankung festgestellt worden war. Daß ihre Beschwerden (insbesondere Herzrasen, Gedankenflucht und Atemnot) mit dieser Krankheit vermutlich zusammenhängen, ist auch für den nicht fachkundigen Laien - und besonders für eine Studentin der Pharmazie - durchaus erkennbar. Auf die Einzelheiten und das genaue Krankheitsbild kommt es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an. Schon aus der grundlegenden Veränderung der Bewertung ihres Gesundheitszustandes ergab sich bereits zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls nach der Ausräumung des Krebsverdachts und Wiederherstellung ihrer Gesundheit - die Pflicht der Klägerin, den sich aufdrängenden Zusammenhängen zwischen ihren Beschwerden in der Prüfung und der kurz danach festgestellten Schilddrüsenerkrankung nachzugehen und anstelle der schon damals nicht mehr haltbaren Begutachtung ihres Hausarztes die Frage ihrer Prüfungsfähigkeit am 30. Juni 1986 durch den offensichtlich bessere Erkenntnisse besitzenden Arzt Dr. R. neu bewerten zu lassen. Wie schon aufgrund dieser Vorgänge der Zeitpunkt näher zu bestimmen ist, an dem die Klägerin so zu reagieren hatte und nach Lage der Dinge schon damals den Rücktritt von der Prüfung hätte erklären müssen, mag hier dahinstehen. Die dargelegten Zweifel hinsichtlich ihrer Prüfungssfähigkeit am 30. Juni 1986 hätten sich bei ihr nämlich in der Folgezeit noch verstärken müssen, nachdem sich ihr Allgemeinbefinden verbessert hatte und nachdem sie sich den beiden Prüfungen am 28. Oktober und 1. Dezember 1986 unterzogen hatte, an denen sie sich offensichtlich prüfungsfähig fühlte, da sie von diesen Prüfungen im Gegensatz zu der vom 30. Juni 1986 nicht wegen Prüfungsunfähigkeit zurückgetreten ist. Spätestens Ende Oktober 1986, als sie das Prüfungsverfahren mit ersten positiven Erfahrungen wiederaufgenommen hatte, hätte sie sich um die Aufklärung über die Gründe der Änderung ihrer Konstitution und die wahre Ursache ihrer früheren Prüfungsunfähigkeit bemühen und danach gegenüber dem Landesprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung am 30. Juni 1986 erklären müssen.

30

Diese Verpflichtung ergab sich für sie aufgrund ihrer auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung. Dazu gehört, daß sich der Prüfling im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert, und daß diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 198.84 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206). In diesem Zusammenhang kam es nicht entscheidend darauf an, daß der Klägerin nicht die genaue krankheitsbedingte Ursache ihrer Prüfungsunfähigkeit, der Schilddrüsenentzündung auf immunologischer Basis, bekannt war und ob sie die Krankheitssymptome richtig gedeutet hat. Wenn dem Prüfling erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, muß er sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes selbst bemühen (Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 6 B 36.93 - Buchholz 421.0 Prüfungsverfahren Nr. 318). So verhielt es sich im vorliegenden Falle. Spätestens nach ihrer Gesundung mußte sich der Klägerin aufdrängen, daß ihre früheren Beeinträchtigungen mit der erfolgreich behandelten Schilddrüsenerkrankung zusammenhängen konnten. Dem mußte sie nachgehen.

31

Eine solche Aufklärung war ihr zuzumuten und mit keinem besonderen Aufwand verbunden. Die Klägerin hatte aufgrund der Zweifel, die bei ihr entstanden sein mußten, ohne daß sie einem besonderen psychischen Druck ausgesetzt war, zwischen der ersten Nachuntersuchung und dem Zeitraum, in dem sie die beiden Prüfungen (28. Oktober 1986 und 1. Dezember 1986) ablegte, ausreichend Zeit, sich über die Natur ihrer wahren Erkrankung am 30. Juni 1986 Klarheit zu verschaffen. Sie hätte sich zu diesem Zweck lediglich an ihren behandelnden Arzt Dr. R. wenden und ihm den Sachverhalt und die bestehenden Zweifel hinsichtlich der früheren Diagnosen ihrer Prüfungsfähigkeit am 30. Juni 1986 schildern müssen, wie sie es nach dem Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Pharmazeutische Chemie am 15. Dezember 1986 getan hat und wo sie dann auch eine schnelle und eindeutige Diagnose von Dr. R. erhalten hat. Es war ihr gleichfalls zuzumuten, sich in unmittelbarem Anschluß daran an das Landesprüfungsamt zu wenden und den Rücktritt von der Prüfung zu erklären.

32

Da sie dies nicht getan hat, hat sie die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten beim Prüfungsverfahren verletzt. Sie hat trotz der Zweifel, die sich ihr hinsichtlich der früheren Prüfungsunfähigkeit hätten stellen müssen, das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung am 1. Dezember 1986 abgewartet und ist erst nach der Mitteilung des negativen Prüfungsergebnisses beim Landesprüfungsamt vorstellig geworden.

33

Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Prüfungsbehörde habe wegen der seit der Prüfung am 30. Juni 1986 verstrichenen Zeit ein gemindertes Interesse an einem schleunigen Rücktritt gehabt, so daß an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung weniger strenge Anforderungen zu stellen gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar davon auszugehen, daß aus dem Gesichtspunkt der Beweissicherung keine zusätzliche Erschwerung drohte, gleich ob die Klägerin im Herbst 1986 oder erst am 9. Januar 1987 ihren Rücktritt erklärte. Die unverzügliche Geltendmachung des Rücktritts ist aber nicht nur aus Gründen der Beweissicherung geboten, vielmehr soll mit dieser Verpflichtung auch verhindert werden, daß ein Prüfling zunächst abwartet, wie das Prüfungsergebnis ausfällt, und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ungerechtfertigte Vorteile verschafft (Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt ist ebenso gewichtig wie der der Beweissicherung.

34

Im Hinblick darauf, daß die Klägerin ihren Rücktritt bereits vor dem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Landesprüfungsamtes am 16. Dezember 1986 hätte erklären müssen, kommt es nicht darauf an, ob der Vorsitzende mit seiner Feststellung, am negativen Ergebnis der Gesamtprüfung sei nichts mehr zu ändern, für die verspätete Rücktrittserklärung der Klägerin verantwortlich oder mitverantwortlich war. In gleicher Weise kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht darauf an, ob sich die Klägerin auch unter diesen Umständen ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten dafür anrechnen lassen muß, daß die Rücktrittserklärung erst am 9. Januar 1987 und nicht schon Mitte Dezember 1986 erfolgt ist.

35

Da die Klägerin den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt hat, war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hat, zurückzuweisen.

36

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10.000 DM festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Prüfungsrecht, Ärztliche oder Pharmazeutische Prüfung - DVBl 1991, 1240, 1243).

Niehues
Ernst
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer