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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1984, Az.: BVerwG 7 B 198.84

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Obliegenheitsverletzung durch den Rücktritt von einer Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 198.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 05.11.1982 - AZ: 10 K 158/81
VGH Baden-Württemberg - 26.07.1984 - AZ: 9 S 155/83

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 15. Oktober 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die 1980 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, begehrt die Genehmigung ihres nachträglich erklärten Rücktritts von der Prüfung. Sie macht geltend, wegen Krankheit prüfungsunfähig gewesen zu sein; eine schuldhafte Verzögerung des Rücktritts könne ihr nicht vorgeworfen werden, denn sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Einlegung des Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung zum Schutz vor Rechtsverlusten ausreiche, zumal sie anwaltlich in diesem Sinne beraten worden sei.

2

Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch der Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, kann nicht stattgegeben werden. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage,

ob der Prüfling die Obliegenheit, den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich zu erklären, auch dann verletzt, wenn er durch einen Rechtsanwalt falsch beraten worden ist.

4

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens indessen nicht, denn die Frage ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei zu bejahen.

5

§ 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - verlangt, daß der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung und die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von sich aus, ohne daß es eines Anstoßes seitens der Prüfungsbehörde bedarf, mitteilt (BVerwGE 66, 213 [215 f.]). Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit, an deren Nichterfüllung § 18 Abs. 2 ÄAppO das Nichtbestehen der Prüfung knüpft. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin diese Obliegenheit schuldhaft - im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - verletzt hat.

6

Die Rechtsordnung geht davon aus, daß jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muß. Zwar gibt es Ausnahmen. Beispielsweise ist ein Minderjähriger oder derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, nur unter bestimmten Voraussetzungen für sein Verhalten verantwortlich. Nach der zugunsten der Klägerin getroffenen Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichts war die Klägerin aber allenfalls bis viereinhalb Wochen nach der Prüfung, nicht aber weitere vier Monate bis zu ihrer Rücktrittserklärung, aus Krankheitsgründen zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung außerstande. Daß das Verhalten dessen, der zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung fähig ist, auf dem Rat eines Dritten beruht, ändert an seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich nichts.

7

Eine Ausnahme ist hier auch nicht deshalb zu machen, weil die Klägerin sich darauf beruft, es habe sich um den Rat eines Rechtsanwalts gehandelt. Die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet den Prüfling, das Beine zu einem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung beizutragen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - DVBl. 1984, 483). Dazu gehört, daß er sich im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert. Die Klägerin hätte deshalb selbst dafür sorgen müssen, daß das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes sofort gegenüber dem Beklagten geklärt wird. Etwaige Zweifel hinsichtlich ihrer Mitteilungspflichten hätte sie durch eine Rückfrage beim Landesprüfungsamt ausräumen können. Sie durfte sich nicht stattdessen blindlings auf den Rat eines Dritten verlassen, zumal da sich auch einem Rechtsunkundigen die Überlegung hätte aufdrängen müssen, daß die Einlegung eines nicht einmal mit einer Begründung versehenen Widerspruchs die Erklärung des Rücktritts und die Geltendmachung der Rücktrittsgründe nicht ersetzen kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass