Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1993, Az.: BVerwG 6 B 36/93
Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit während der schriftlichen Prüfung; Prüfungsunfähigkeit trotz Bearbeitung aller Klausuraufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 36/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.03.1993 - AZ: 3 B 92.965
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, dessen Erste Juristische Staatsprüfung mit Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 1991 wegen mangelhafter schriftlicher Leistungen für wiederholt nicht bestanden erklärt worden ist, begehrte mit seinen im Februar und Juli 1991 erhobenen Klagen die erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit während der schriftlichen Prüfung. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen durch Urteil vom 11. Februar 1992 ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auch seine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da der mit ihr allein geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben hat. Durch die Einholung dieses Gutachtens sollte Beweis darüber erhoben werden, daß der Kläger wegen der neurotischen Depression, an der er nach Feststellung eines Arztes bereits seit etwa 1988 ununterbrochen gelitten hat, nicht in der Lage gewesen ist, während des Prüfungstermins 1990/11 sowie in den nachfolgenden Monaten bis Ende April 1991 seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß nach § 130 a VwGO unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die vom Kläger behauptete neurotische Depression tatsächlich vorgelegen und ob sie bei ihm zu einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit geführt habe; jedenfalls habe ihm nicht die "Fähigkeit zu vernunftsgemäßem Handeln" gefehlt, wie der Kläger selbst nicht behaupte. Das Berufungsgericht anerkennt demnach eine Prüfungsunfähigkeit nicht schon bei neurotischen Depressionen mit Symptomen der hier genannten Art, sondern erst dann, wenn dem Prüfling die Fähigkeit zu vernunftgerechtem Handeln fehlt. Darüber, ob dieser Maßstab richtig ist, hat der Senat in diesem Zulassungsverfahren nicht zu befinden. Die hier allein vorgebrachte Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die in dem Beweisantrag genannten Umstände nicht ankommt.
Das Berufungsgericht und auch das Verwaltungsgericht haben auch nicht dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, daß sie angenommen haben, ein solcher die Fähigkeit zu vernunftgemäßem Handeln ausschließender Zustand sei vom Kläger selbst nicht behauptet worden, so daß der Grundsatz der Chancengleichheit es gebiete, die Ausschlußfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 JAPO auch im vorliegenden Fall strikt zu wahren. Angesichts des Vorbringens des Klägers sowie seiner Teilnahme an der schriftlichen Prüfung und der Geltendmachung seines Krankheitszustandes erst nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten konnte das Berufungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen, daß eine Unfähigkeit des Klägers zu vernunftgemäßem Handeln nicht nur nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern auch nicht gegeben war. Ein solcher ganz außergewöhnlicher Zustand, bei dem ein Prüfungsteilnehmer trotz Bearbeitung aller Klausuraufgaben nach diesem Maßstab "prüfungsunfähig" und selbst innerhalb der Ausschlußfrist wegen seines Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, dies geltend zu machen, mag zwar theoretisch denkbar sein, dies müßte aber ausdrücklich substantiiert geltend gemacht werden. Der Kläger hat dies jedoch weder mit seinem Beweisantrag noch sonst mit seinem Vorbringen gegenüber den Tatsacheninstanzen getan.
Ergänzend sei bemerkt, daß die vorinstanzlichen Entscheidungen noch auf weitere Gründe gestützt worden sind, die für sich allein diese Entscheidungen tragen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Art seiner Erkrankung richtig einordnen konnte und ob er die Erkrankungssymptome richtig gedeutet hat (vgl. die Bescheinigung des Dr. Kohl vom 30. April 1991). Sind dem Prüfling erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben, muß er sich unverzüglich, jedenfalls bis zum Ablauf der Monatsfrist (§ 18 Abs. 3 JAPO) um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes selbst bemühen. Das hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 15/16) zutreffend dargelegt, worauf das Berufungsgericht verwiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Ernst
Vogelgesang