Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1993, Az.: BVerwG 6 B 30.93
Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allgemeinen Bewertungsgrundsätzen; Benotung der häuslichen Arbeit und der mündlichen Prüfungsleistungen; Vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung ; Abweichen von Rechtssätzen beim Zweiten juristischen Staatsexamen; Überprüfung einer Einzelfallbewertung bei Beurteilungsspielraum durch Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung für einheitliche Auslegung und Anwendung; Verstoß gegen das Gebot den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; Substantiierte Darlegungen in der Klageschrift anhand des Protokolls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 30.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.11.1992 - AZ: 10 L 25/90
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei berufsbezogenen Prüfungen ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Die Beurteilung der Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings in einer juristischen Prüfungsarbeit kann durch die Verwaltungsgerichte sachverständig erfolgen.
- 2.
Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Sache nur dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des revisiblen Rechts hat.
- 3.
Daran fehlt es, soweit die Beurteilung einer Sache ausschließlich von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles abhängt und sie infolgedessen gerade nicht zu einer Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt.
- 4.
Bei der Beurteilung, ob das Gericht in Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine gebotene weitere Sachaufklärung unterlassen hat, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, auch wenn diese unrichtig sein sollte.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote ausreichend bestanden hat, wendet sich gegen die Benotungen ihrer häuslichen Arbeit und ihrer mündlichen Prüfungsleistungen und begehrt eine bessere Benotung ihrer Prüfung. Die Klage beim Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die dagegen eingelegte Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung; Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrensmängel, vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 (BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) liegt nicht vor.
a)
In dem bezeichneten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfolg der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 55) ausgesprochen, bei berufsbezogenen Prüfungen ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden dürfe und daß die Beurteilung der Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings in einer juristischen Prüfungsarbeit durch die Verwaltungsgerichte sachverständig erfolgen könne. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von dem dargestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre (Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Das ist nicht der Fall. Wie die Klägerin selbst einräumt, hat das Oberverwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht gleichfalls diesen Rechtsstandpunkt vertreten, indem es ausgeführt hat, eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung dürfe nicht als falsch gewertet werden. Dies sei der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, wobei allerdings eine Bewertungskorrektur nur in Betracht kommen könne, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notenbildung ausgewirkt habe (S. 12).
Mit ihren Ausführungen, das Berufungsgericht habe tatsächlich diesen Prüfungsmaßstab nicht angewandt, indem es zu Unrecht inzident davon ausgegangen sei, das Gebot gerichtlicher Überprüfung beziehe sich nur auf die Leistungen, die der Prüfling in Beantwortung "wissenschaftlicher" Fragestellungen erbringe, nicht aber auf die von ihm vorgenommene praxisbezogene Anwendung, rügt die Klägerin in Wirklichkeit die nach ihrer Auffassung unrichtige Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten allgemeinen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht. Damit macht sie aber keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Der Tatbestand dieser Bestimmung wäre nur dann erfüllt, wenn das Oberverwaltungsgericht in einer Rechtsfrage - losgelöst von der Würdigung des Einzelfalles - eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauffassung vertreten hätte (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Das ist nicht der Fall. Ob die von der Klägerin vorgenommene praxisbezogene Anwendung unter den Begriff der "prüfungsspezifischen Wertungen" oder den der "fachlichen Fragen" fällt, ist eine Würdigung des Einzelfalles. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Einzelfallbewertung des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht mit der Divergenzbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erreicht werden (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128). Die Rechtsfrage, ob der Prüfer hinsichtlich der fachlichen Leistungen des Prüflings, bei denen der Schwerpunkt auf der praktischen Anwendung liegt, einen die gerichtliche Kontrolle einschränkenden Bewertungsspielraum hat, hat der Senat in dem Urteil vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) nicht beantwortet. Schon deshalb kann das Berufungsgericht von dieser Entscheidung nicht abgewichen sein.
b)
Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 abgewichen, daß es auf S. 17 der Urteilsbegründung - wie die Klägerin meint - zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum angenommen hat, den Fragen der Richtigkeit bzw. der Vertretbarkeit der Ausführungen der Klägerin nicht nachgegangen ist und die Auffassung des Prüfers zur fachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen der Klägerin ungeprüft übernommen und zugrunde gelegt hat. Ob das Oberverwaltungsgericht den Fragen der Richtigkeit und Vertretbarkeit der Ausführungen der Klägerin nicht nachgegangen ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn auch insoweit hat das Berufungsgericht nicht einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts steht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht lediglich die Prüferbemerkungen ausgelegt und tatsächlich und rechtlich gewürdigt. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Interpretation durch das Bundesverwaltungsgericht kann ebenfalls nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erreicht werden.
2.
Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des revisiblen Rechts hat (vgl. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
a)
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen des Erstprüfers zur Klägerücknahme dahin gehend ausgelegt, daß er der Klägerin vorgehalten habe, sie habe nicht alle mit der Prüfungsaufgabe verbundenen Probleme, nämlich die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der Auslegung der Anträge und eines in der Prüfungsakte befindlichen Vermerks, erörtert. Das Berufungsgericht hat dagegen nicht festgestellt, daß der Erstprüfer die Ausführungen und praktischen Anwendungen der Klägerin als fachwissenschaftlich oder fachlich falsch und unhaltbar beurteilt habe. An diese Würdigung des Sachverhalts ist das Revisionsgericht - angesichts der hier nicht begründeten Verfahrensrügen (s. unten) - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. In der Revisionsinstanz wäre deshalb nicht - wie die Klägerin meint - die Rechtsfrage zu prüfen, ob die fachwissenschaftliche Richtigkeitsprüfung durch das Gericht auch die "praktische Anwendung von wissenschaftlichtheoretischen Kenntnissen" umfaßt. Anzumerken ist, daß diese Frage nicht losgelöst vom Einzelfall generell zu beantworten ist, sondern je nachdem, ob der Prüfer die praktische Anwendung als fachlich falsch hingestellt oder im Rahmen seiner prüfungsspezifischen Wertung etwa als unbeholfen oder ungeschickt und damit nicht den durchschnittlichen Anforderungen entsprechend bewertet hat. Deshalb entzieht sich diese Frage einer über den Einzell hinausgehenden grundsätzlichen Klärung.
b)
Der Sache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Klägerin unter II. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei bei seinen weiteren Ausführungen zur Bewertung der Hausarbeit (S. 17) zu Unrecht von einem Beurteilungsspielraum des Erstprüfers ausgegangen, sei den Fragen der Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der Ausführungen der Klägerin nicht nachgegangen und habe die Auffassungen des Prüfers ungeprüft übernommen und zugrunde gelegt.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es, soweit die Beurteilung einer Sache ausschließlich von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles abhängt und sie infolgedessen gerade nicht zu einer Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt (Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). Um eine solche Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handelt es sich hier nicht. Vielmehr begehrt die Klägerin auch insoweit in Wahrheit eine Entscheidung darüber, ob die Auslegung und Bewertung der Prüferbeurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend ist. Das kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht werden.
c)
Da weder eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan ist noch die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, kommt es nicht darauf an, ob das angefochtene Berufungsurteil früher oder später als das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist (S. 8 der Beschwerdebegründung).
3.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe seine Pflicht verletzt, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegt nicht vor.
a)
Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist u.a. dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (vgl. BVerwGE 68, 338). Ein derartiger Verfahrensfehler ist hier nicht ersichtlich.
Zwar bezeichnet der Erstprüfer das Ergebnis hinsichtlich der Klägerücknahme als "nicht haltbar" (Nr. V. der Beurteilung). Daraus läßt sich aber nicht als allein möglich der Schluß ziehen, diese Bewertung beziehe sich auf die fachwissenschaftliche Erörterung. Dem steht die vom Erstprüfer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 1988 getroffene Feststellung gegenüber, er habe nicht ein bestimmtes Ergebnis bzw. eine bestimmte Lösung als allein richtig oder falsch bezeichnet; wesentlich seien für ihn allein die Gedankengänge. Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, im Mittelpunkt der Kritik stehe der Vorwurf, nicht alle mit der Prüfungsaufgabe verbundenen Probleme erörtert zu haben, wird darüber hinaus insbesondere durch folgende Ausführungen des Prüfers gestützt: Die Klägerin habe ihre Auffassung nicht nachvollziehbar begründet; sie mißverstehe den Vermerk; ob im Einzelfall der Abweisungsantrag zur Versagung der Einwilligung führe, bedürfe der Betrachtung der Umstände des Falles; der Verfasser habe eine Schlüssigkeitsprüfung nicht angestellt, er habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsnatur des Abweisungsantrags befaßt, den Unterschied zur Erledigungssituation nicht gesehen und den Sachverhalt nicht im Hinblick auf die §§ 306, 330 ZPO gewürdigt.
Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 68, 338) stützen, und daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesamtergebnis weder unrichtig noch unvollständig, noch in sich widersprüchlich zugrunde gelegt hat.
b)
Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), liegt gleichfalls nicht vor. Bei der Beurteilung, ob das Gericht in Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine gebotene weitere Sachaufklärung unterlassen hat, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, auch wenn diese unrichtig sein sollte (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230 m.w.Hinw. Durfte es danach eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich halten, so hat es seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das ist hier der Fall. Für das Berufungsgericht bestand angesichts des sich nach seiner Auffassung aus den Prüfungsunterlagen ergebenden Sachverhalts sowie seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts keine Veranlassung, weitere Nachforschungen zu betreiben, um festzustellen, ob der Prüfer tatsächlich - wie die Klägerin meint - ihre fachwissenschaftlichen Erörterungen als fehlerhaft bewertet hat.
c)
Die Klägerin hat auch insoweit keinen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 oder § 86 Abs. 1 VwGO dargetan, als sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe einen Sachverhalt festgestellt, der im Widerspruch zu dem Akteninhalt stehe. Sie meint, ein solcher Widerspruch bestehe darin, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß den einschlägigen Passagen der Beurteilung entnommen werden könne, daß der Erstprüfer die jeweils betroffenen Ausführungen der Klägerin in ihrer Hausarbeit nicht etwa nur unter dem Gesichtspunkt prüfungsspezifischer Bewertungen, sondern als fachlich fehlerhaft beanstandet habe, so daß das Berufungsgericht die fachliche Richtigkeit hätte überprüfen müssen.
Mit dieser Verfahrensrüge kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert dargelegt hat, in welchen Fällen der Erstprüfer Ausführungen in der Hausarbeit als fachlich fehlerhaft beanstandet hat, für die sie eine vertretbare Lösung erbracht hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich eingehend mit den Prüferbemerkungen auseinandergesetzt, die nach Meinung der Klägerin eine fehlerhafte Bewertung darstellen (S. 15 f. der Urteilsbegründung). Die Klägerin hätte zur Darlegung eines Verfahrensfehlers im einzelnen erläutern müssen, in welchen Fällen das Berufungsgericht fälschlich anstelle von fachlichen Bewertungen prüfungsspezifische Bewertungen angenommen und deshalb fälschlich nicht geprüft hat, ob die in ihrer Hausarbeit enthaltenen Auffassungen, die vom Erstprüfer beanstandet worden sind, richtig oder zumindest vertretbar sind. Das hat sie nicht getan. Sie hat vielmehr ohne Konkretisierung pauschal auf ihre Ausführungen in der Klage- bzw. Berufungsschrift Bezug genommen. Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers der gerügten Art in einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
4.
Auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Sachverhalt hinsichtlich einer Voreingenommenheit des Prüfungsausschußvorsitzenden weiter aufzuklären, Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, greift nicht durch.
a)
Das Berufungsgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, daß der Behauptung, der Vorsitzende habe während des Aktenvortrags der Klägerin häufig den Kopf geschüttelt, nicht weiter nachgegangen werden müsse, weil im Hinblick auf die Benotung des Vertrags der Klägerin mit "gut" ausgeschlossen werden könne, daß deren Leistungsbild durch eine derartige Irritation verfälscht worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber für ihre Darstellung, das Kopfschütteln habe sie zwar nicht bei ihrem Vortrag, wohl aber während der nachfolgenden gesamten mündlichen Prüfung verunsichert, keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht. Gegen diese Annahme spricht auch die Lebenserfahrung. Dasselbe gilt für den von ihr vertretenen Standpunkt, sie sei durch die Äußerung des Vorsitzenden, "es ist ja schön, daß wir Herrn Jaschke hierhaben, der hat nämlich Ihre Hausarbeit korrigiert", verunsichert worden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Satz seinem objektiven Erklärungswert nach nicht geeignet war, Zweifel an der Objektivität und Sachlichkeit des Vorsitzenden aufkommen zu lassen. Schließlich hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb der Prüfungsausschußvorsitzende wegen der zahlreichen Randbemerkungen an ihrer Hausarbeit durch den Erstprüfer einen ungünstigen Eindruck von der Klägerin hätte erhalten sollen, zumal das Oberverwaltungsgericht im einzelnen seine Auffassung begründet hat, diese Äußerungen seien nicht polemisch.
b)
Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 sowie von § 108 Abs. 2 VwGO ist auch nicht ersichtlich, soweit das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin sei nicht substantiiert den dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer bezüglich des Verlaufs der mündlichen Prüfung im Strafrecht entgegengetreten und habe auch nicht substantiiert dargelegt, auf welche Fragen sie vertretbare, d.h. sich auf die einschlägige Rechtsprechung oder Fachliteratur stützende Antworten gegeben habe, die die Prüfer gleichwohl als fehlerhaft angesehen hätten. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Darlegung, daß ein Prüfling, der die Bewertung einer Prüfungsleistung beanstandet, konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringen muß und sich nicht darauf verlassen kann, daß sich irgendein Fehler finden werde (Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302). Zwar ist der Nachweis von Prüfungsmängeln naturgemäß nach einer mündlichen Prüfung, in der nicht jede Einzelheit im Prüfungsprotokoll festgehalten werden kann, besonders schwierig. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß die pauschale Behauptung der Klägerin allein, sie habe bis auf die letzte Frage die an sie gestellten Anforderungen erfüllt und die Probleme zutreffend erörtert, nicht geeignet ist, die Bewertung der Prüfer in Zweifel zu ziehen oder den Vorwurf unvoreingenommener Bewertung durch den Ausschußvorsitzenden zu begründen. Die Klägerin hätte zumindest - wenn auch nur in groben Umrissen - einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennen müssen, die nach ihrer Auffassung von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind, um dem Gericht an Hand dieser Fakten überhaupt die Möglichkeit der Nachprüfung der Vorwürfe zu ermöglichen. Dies ist der Klägerin auch zuzumuten. In der Regel wird sich nämlich ein Prüfling nach einer Prüfung, in der er sich ungerecht behandelt fühlt, noch an Einzelheiten erinnern, zumal dann, wenn er beabsichtigt, das Ergebnis anzufechten, und sich deshalb unmittelbar im Anschluß an die Prüfung entsprechende Notizen macht.
c)
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht und die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, daß es die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, ihre Einwendungen würden zurückgewiesen, weil sie nicht substantiiert seien. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten auf jeden denkbaren Gesichtspunkt hinzuweisen, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, sondern grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte, die nicht schon früher im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erörtert wurden oder auf der Hand liegen oder mit deren Erheblichkeit die Beteiligten, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, nicht rechnen konnten oder mußten (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264). Die Klägerin mußte deshalb damit rechnen, daß ihre Einwendungen dann vom Gericht zurückgewiesen würden, wenn sie unsubstantiiert waren. Es ist nämlich ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsprozeßrechts und bedarf keines besonderen Hinweises eines Gerichts an einen anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten, daß Einwendungen gegen Verwaltungsentscheidungen substantiiert und in sich schlüssig sein müssen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht", (DVBl 1991, 1239) Bezug genommen.
Seibert
Vogelgesang