Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1993, Az.: BVerwG 7 C 42.92

Territoriale Rationalisierung des Zahlungsverkehrs und Sparverkehrs von Kreditinstituten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als "unlautere Machenschaften"; Fehlen eines inkriminierenden manipulativen Elements als Grund für eine Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des§ 1 Abs. 3 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 42.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Suhl - 29.09.1992 - AZ: SU 2 K 92.57

Fundstellen

  • DÖV 1994, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 42-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 486 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 1994, 62
  • ZIP 1993, 1822-1824 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob Maßnahmen der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute der ehemaligen DDR als unlautere Machenschaften i. S. des § 1 III VermG zu bewerten sind.

  2. 2.

    Vom Anwendungsbereich des § 1 III VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles mit rechten Dingen zugegangen ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bertrams und Kley
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Suhl - 2. Kammer für Verwaltungssachen - vom 29. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaftskasse für Handwerk und Gewerbe der DDR Sonneberg (GK-Sonneberg) die Rückübertragung ihrer früheren Zweigsteilen (Grundstücke) in Schalkau und Rauenstein.

2

Im Jahre 1982 übertrug die GK-Sonneberg im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Kreissparkasse Sonneberg die Aufgaben ihrer Nebenstellen in Rauenstein und Schalkau im Spar- und Zahlungsverkehr auf die am Ort befindlichen Zweigstellen der Sparkasse; im Gegenzug wurden für den Bereich Sonneberg 2 die Aufgaben im Spar- und Zahlungsverkehr der Sparkasse von der Genossenschaftskasse übernommen. Dem Vertragstext zufolge dienten diese Maßnahmen der "Erhöhung der Effektivität der Arbeit der Geld- und Kreditinstitute auf dem Gebiet des Spar- und Zahlungsverkehrs", insbesondere der "optimalen Auslastung der vorhandenen personellen und materiellen Kapazitäten" sowie der "Einsparung von Arbeitsplätzen, Räumen und banktechnischen Einrichtungen".

3

Im Dezember 1983 verkaufte die GK-Sonneberg das Zweigstellengrundstück in Schalkau zum Preis von 45.375 Mark/DDR und das Zweigstellengrundstück in Rauenstein zum Preis von 9.909 Mark/DDR an die Kreissparkasse Sonneberg. Vertragsgemäß gingen die Grundstücke in das Eigentum des Volkes über.

4

Die Klägerin meldete im September 1990 Ansprüche auf Rückübertragung des vorerwähnten Grundbesitzes an: Der Verkauf sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern aufgrund unrechtmäßiger Beschlüsse und Richtlinien erzwungen worden. Hätte man dem seinerzeitigen Druck nicht nachgegeben, wären schwerste persönliche Repressalien und Nachteile vorprogrammiert gewesen. Des weiteren beantragte die Klägerin zusätzlich die vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG in die Zweigstellen ihrer Rechtsvorgängerin in Schalkau und Rauenstein und machte ergänzend geltend: Es sei erklärtes Ziel gewesen, das genossenschaftliche Eigentum zu schwächen; die Betonung der gemeinsamen Interessen im Kooperationsvertrag könne nicht darüber hinwegtäuschen, daß die GK-Sonneberg wesentlich benachteiligt worden sei. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG sei erfüllt.

5

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) wies den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des Eigentums an den beanspruchten Grundstücken sowie den Antrag auf vorläufige Einweisung als unbegründet zurück. Im Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 hätten sich beide Partner den Vorgaben des Partei- und Staatsapparats gleichermaßen unterworfen. Die betreffenden Richtlinien könnten nicht am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gemessen werden.

6

Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Ihre Rechtsvorgängerin sei durch unlautere Machenschaften zum Verkauf gezwungen worden. Der betreffende Vertrag sei auch nach dem damaligen DDR-Recht als sittenwidrig einzustufen. Art. 10 der Verfassung der DDR habe dem Staat die Pflicht zum Schutz des genossenschaftlichen Eigentums auferlegt. Die in Art. 16 der DDR-Verfassung geregelten Voraussetzungen für eine Enteignung hätten nicht vorgelegen. Die Staatsbank der DDR habe ihre Monopolstellung ausgenutzt. Beim Verkauf hätten auch die beiderseitigen Leistungen in einem Mißverhältnis gestanden.

7

Durch Urteil vom 29. September 1992 hat das Kreisgericht die Klage als unbegründet abgewiesen: Es könne dahinstehen, ob die Klage die Rückübertragung von Unternehmen oder nur von Grundstücken betreffe. Das Vermögensgesetz sei nämlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus § 1 Abs. 3 VermG könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Hoheitsakte der DDR könnten nicht allgemein mit dem Hinweis auf die fehlende demokratische Legitimation als "unlautere Machenschaften" abgetan werden. Unlautere Machenschaften kämen vor allem dann in Betracht, wenn die Maßnahme auch mit der Rechtsordnung der DDR bzw. allgemeinverbindlichen Beschlüssen und Richtlinien nicht in Einklang gestanden habe. Hierfür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Anlaß für die Aufgabe der Zweigstellen in S. und R. sei der Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 17. März 1982 gewesen, welcher mit Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 25. März 1982 bestätigt worden sei. Der Kooperationsvertrag zwischen der Kreissparkasse S. und der G. halte sich im Rahmen dieses Beschlusses. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften bei der Ausführung der Beschlüsse und Richtlinien zur Durchführung der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute. Die erwähnten Beschlüsse und Richtlinien erfüllten auch als solche nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Die Maßnahmen seien nicht einseitig zu Lasten der Genossenschaftskassen gegangen, vielmehr sei auch eine Kooperation unter deren Federführung möglich gewesen. Für die Behauptung der Klägerin, es sei in Wirklichkeit nicht um eine Rationalisierung, sondern um die Zurückdrängung der Genossenschaftskassen gegangen, gebe es keinen Beleg. Soweit die Umsetzung der beschlossenen Rationalisierung auf der "Parteischiene" erfolgt sei, habe dies dem Selbstverständnis der DDR und der führenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprochen.

8

Mit ihrer vom Kreisgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: § 1 Abs. 3 VermG gelte auch für wirtschaftliche Pressionen, die mit System und flächendeckend für die ganze frühere DDR oder große Teile davon erfolgt seien und auf die Verstaatlichung von Unternehmen oder Betriebsstätten/Zweigstellen gezielt hätten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 6 Abs. 5 c VermG. Nach dieser Vorschrift erfüllten alle diejenigen Fälle den Tatbestand der unlauteren Machenschaften, in denen Unternehmen durch Kreditverweigerung oder konfiskatorische Steuern oder Abgaben dazu gebracht worden seien, staatliche Beteiligungen aufzunehmen, und zwar auch dann, wenn vom Staat (der Staatsbank) eine Einlage erbracht oder Vergütung gezahlt worden sei. Für die auf eine Schwächung der Genossenschaftskassen zielende "territoriale Rationalisierung" des Bankwesens müsse entsprechendes gelten. Bei dieser Aktion habe in der Sache eine Art Verkaufszwang bestanden; die Beschlüsse der Partei- und Staatsorgane sowie Arbeitsanweisungen und Richtlinien der Staatsbank hätten befolgt werden müssen. Alle Dokumente seien eindeutig imperativisch formuliert gewesen. Das Kreisgericht habe dies verkannt und daher unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht versäumt, führende Vertreter des früheren Verbandes der Kreditgenossenschaften der DDR als sachverständige Zeugen oder als Gutachter hinzuzuziehen. Hinzu komme, daß die Übernahme der von den Genossenschaftskassen unterhaltenen Nebenstellen und die damit verbundene einseitige Übernahme der Zweigstellen-Immobilien in der Sache eine Enteignung darstelle. Wenn gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG die auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 verstaatlichten Unterneihmen und Betriebe restituiert werden müßten, sei kein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für die aufgrund der Beschlüsse und Anweisungen über die "territoriale Rationalisierung" verstaatlichten genossenschaftlichen Kreditinstitute oder Zweigstellen gelten müsse.

9

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der beteiligte Oberbundesanwalt macht geltend, dem Vortrag der Klägerin sei nichts zu entnehmen, was auf irgendwelche im Blick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG bedeutsame Unregelmäßigkeiten schließen lasse.

11

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Kreisgericht hat das Restitutionsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Dabei kann es - in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht - dahingestellt bleiben, ob sich dieses Begehren auf die Zweigstellen der GK-S. in S. und R. als Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) oder lediglich auf den im Jahre 1983 veräußerten Grundbesitz dieser Zweigstellen bezieht. Nach dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt sind nämlich weder die streitigen Zweigstellengrundstücke noch sonstige Vermögenswerte der GK-S. von der Kreissparkasse S. aufgrund unlauterer Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG erworben worden.

12

Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl.Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - ZIP 1993, 1262;Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193 zu § 4 Abs. 3 VermG; vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Kommentar, Stand: August 1992, § 1 Rdnr. 74). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist hier nach den Feststellungen des Kreisgerichts für unlautere Machenschaften nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt es für die von der Klägerin geltend gemachte Nötigung an jeglichem Anhaltspunkt.

13

"Nötigung" i.S. des § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dafür, daß die GK-Sonneberg zum Abschluß eines Kooperationsvertrages mit der Kreissparkasse Sonneberg und dem anschließenden Verkauf ihrer Zweigstellengrundstücke an diese durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder in sonstiger Weise unter bewußtem Verstoß gegen seinerzeit gültiges DDR-Recht bestimmt worden wäre, ist nach den Feststellungen des Kreisgerichts nichts ersichtlich. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, der Verkauf des streitigen Grundbesitzes sei nicht aus freien Stücken erfolgt; hätte man dem Druck nicht nachgegeben, wären schwerste persönliche Repressalien und Nachteile vorprogrammiert gewesen. Dafür gibt es jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts hat die Klägerin weder über die Verkaufsverhandlungen noch über den Prozeß der Willensbildung innerhalb der Genossenschaft und eine etwaige Einflußnahme von Staat und Partei Angaben machen oder Schriftstücke vorlegen können. Auch dafür, daß der - zum Zeitwert erfolgte - Verkauf der Grundstücke unter bewußter Umgehung des seinerzeit maßgeblichen DDR-Rechts seitens des Staats- oder Parteiapparats initiiert worden wäre, fehlt es an greifbaren Tatsachen. Soweit die Klägerin auf die Staatsbank-Richtlinie vom 20. März 1981 verweist, läßt sich dem lediglich entnehmen, daß "im Eigentum der Genossenschaftskasse stehende Grundstücke und unbewegliche Grundmittel ... von den Interessenten durch Kauf zu erwerben" waren; die genannte Richtlinie regelt darüber hinaus, welche Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises zum Zeitwert eingesetzt werden mußten und wie im Falle des Fehlens eines Kaufinteressenten oder entsprechender Investitionsmittel zu verfahren war. Anhaltspunkte dafür, daß die GK-Sonneberg aufgrund dieser Richtlinie zu einem - mit gültigem DDR-Recht unvereinbaren - Verkauf ihrer Zweigstellengrundstücke gehalten gewesen wäre, lassen sich der Richtlinie nicht entnehmen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

14

Für das Vorliegen unlauterer Machenschaften geben auch die weiteren vom Kreisgericht herangezogenen Dokumente nichts her. Insbesondere sind weder dem Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 noch den diesem Vertrag zugrundeliegenden Beschlüssen, Richtlinien und Arbeitsanweisungen der DDR- Staats- und Parteiführung schlüssige Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin zu entnehmen, es sei in Wirklichkeit nicht um Rationalisierungsmaßnahmen, sondern um eine ideologisch motivierte - auch nach DDR-Recht unzulässige - Zurückdrängung des Mittelstandes und der Genossenschaftskassen als seiner traditionellen Kreditinstitute gegangen.

15

Nach den Feststellungen des Kreisgerichts sah der Kooperationsvertrag zwischen der GK-S. und der Kreissparkasse S. eine Aufgabenverlagerung im Interesse einer Erhöhung der Effektivität der Arbeit der Geld- und Kreditinstitute auf dem Gebiet des Spar- und Zahlungsverkehrs vor. Im Rahmen dieser Kooperation handelte die Sparkasse in Vollmacht der Genossenschaftskasse für deren Kontoinhaber; die Einlagen und Kredite der Kunden der Genossenschaftskasse blieben mithin Bestandteil des Rechnungswesens der Genossenschaftskasse. Von einer die Aufgabenverlagerung inkriminierenden Manipulation zu Lasten der GK-Sonneberg kann danach keine Rede sein. Insbesondere ist für die Annahme, daß die tatsächlichen Gegebenheiten des Spar- und Zahlungsverkehrs in S. und R. die im Jahre 1982 beschlossene Kooperation nicht gerechtfertigt haben könnten, der angeführte Rationalisierungsaspekt also lediglich als Vorwand für eine Verdrängung der GK-Sonneberg gedient hat, nach den Feststellungen des Kreisgerichts nichts ersichtlich.

16

Anhaltspunkte für einen manipulativen - auch nach geltendem DDR-Recht rechtswidrigen - Verdrängungsprozeß ergeben sich auch nicht aus der dem Kooperationsvertrag zugrundeliegenden Arbeitsanweisung des Stellvertreters des Präsidenten der Staatsbank der DDR vom 29. April 1982, die der Umsetzung der vom Sekretariat des ZK der SED und vom Präsidium des Ministerrats der DDR im März 1982 beschlossenen "Maßnahmen zur Durchführung der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute" diente. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts gestaltete sich das "kooperative Zusammenwirken zwischen Zweigstellen der Sparkassen und Genossenschaftskassen" auf der Grundlage der genannten Arbeitsanweisung nicht einseitig zugunsten der Sparkassen; geregelt war vielmehr auch eine Kooperation unter der Federführung der Genossenschaftskassen, wie sie der hier in Rede stehende Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 für den Bereich Sonneberg 2 ausdrücklich vorsah. Für ein manipulatives, auf rechtswidrige Verdrängung der Genossenschaftskassen gerichtetes Vorgehen gibt schließlich auch das vom Kreisgericht angeführte "Protokoll über die Auftaktveranstaltung zur Realisierung der Maßnahmen der territorialen Rationalisierung" vom 4. Mai 1982 nichts her. Danach mußte im Gegenteil "in Orten mit gleichgroßen Zweigstellen der Sparkasse und der Genossenschaftskasse" eine individuelle Entscheidung darüber getroffen werden, "welche der beiden Stellen für die Federführung am geeignetsten" war. Soweit dem genannten Protokoll zufolge die Durchführung der Rationalisierungsbeschlüsse "durch eine sorgfältige politische, ideologische und organisatorische Arbeit ... vollinhaltlich abzusichern" war, entsprach dies - wie das Kreisgericht zutreffend dargelegt hat - dem ideologischen Selbstverständnis der DDR.

17

Vor diesem Hintergrund ist für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin demgegenüber rügt, das Kreisgericht habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht führende Vertreter des früheren Verbandes der Kreditgenossenschaften der DDR als sachverständige Zeugen oder als Gutachter hinzuziehen müssen, kann sie damit nicht gehört werden. Dahin gehende Beweisanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur gründlichen Aufklärung des Sachverhalts indes grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (st.Rspr., vgl. u.a.Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 m.w.N.). In Ermangelung jeglicher konkreter Anhaltspunkte mußte sich dem Kreisgericht eine entsprechende Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen.

18

Das auf § 1 Abs. 3 VermG gestützte Restitutionsbegehren der Klägerin ist auch nicht nach anderen Regelungen des Vermögensgesetzes gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des von der Klägerin angesprochenen § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG liegen ersichtlich nicht vor, da weder die streitigen Zweigstellengrundstücke noch sonstige Vermögenswerte der GK-Sonneberg auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt worden sind. Für eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG auf den vorliegenden Fall ist kein Raum. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Vermögensübertragungen im Rahmen der "territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute" der ehemaligen DDR nicht dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes zu unterwerfen, ist - auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden; sie ist Ausfluß der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und kann deshalb durch die Gerichte nicht zugunsten der Klägerin korrigiert werden. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin ferner angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 5 c VermG; sie betrifft die durch Kreditverweigerung oder konfiskatorische Steuern oder Abgaben erzwungenen staatlichen Unternehmensbeteiligungen, regelt mithin einen Sonderfall unlauterer Machenschaften. Auch von dieser Vorschrift werden Vermögensübertragungen im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art nicht erfaßt. Überdies kommt die genannte Regelung nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG zur Anwendung; an eben diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bertrams
Kley