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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 47.92

Diebstahl von Ausstattungsgegenständen der Bundespost ; Hinterziehung von Postgebühren; Beendigung des Fehlverhaltens vor Kenntnis von der Entdeckung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 47.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.06.1992 - AZ: III VL 19/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Versitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Technischer Fernmeldehauptsekretär Rudolf Knaus,
Postbetriebsassistent Alfred Kuck als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. Juni 1992 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

a)

von ca. Anfang November 1989 bis zum 17. April 1990 im Dienstgebäude des Postamts ... während seiner Kontrollgänge als Pförtner in den Abend- und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen eine größere Anzahl postalischer Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 500 DM entwendete,

3

b)

einen Teil dieser Gegenstände in als "Postsache" bezeichneten Sendungen ohne Zahlung der Beförderungsgebühr an verschiedene Personen gesandt und sich damit einer fortgesetzten Gebührenhinterziehung schuldig gemacht hat.

4

Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des ersten Anschuldigungspunktes ist, ist vom Amtsgericht ... gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. März 1991 wegen eines Vergehens des fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt worden.

5

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

6

Der Beamte nahm während seiner Tätigkeit als Pförtner beim Postamt ... - beginnend ab Ende 1989 - eigenmächtig Gegenstände der Dienstausstattung an sich und brachte sie in sein Zimmer im Postwohnheim. Eine am 17. April 1990 vorgenommene Durchsuchung des von ihm bewohnten Zimmers führte zur Beschlagnahme folgender Gegenstände:

Schere1St.
Heftklammern12Päckchen
Anfeuchter4St.
Prittstift4"
Bleistiftspitzer1"
Locher1"
Reißnägel1Päckchen
Stempelhalter1St.
Korrekturpapier3Päckchen
Sichthüllen20St.
Beschriftungsschildchen1Päckchen à 100 St.
Schlüsselschilderschwarz12St.
"grün8"
"blau5"
"gelb5"
"rot8"
"weiß8"
Kugelschreiberschwarz65St.
"blau7"
Kugelschreiberrot6St.
"grün6"
"violett13"
Faserschreiber (dick)schwarz18St.
"blau19St.
"gelb2"
"braun2"
Taschenleuchte2"
Seife13St.
Meterstab1"
Handcreme8"
Spülbürste3"
Pflaster12"
Birnen4"
Flachbatterie2"
Handschuhe3Päckchen à 4 St.
1,5 Volt Batterie3"" 4 "
Aschenbecher1St.
Feuchtwischtücher3"
Schnellhefter5"
Ordner2"
Stempel16St.
Enthefter1St.
Farbbänder2"
Lochverstärker2"
Heftstreifen25St.
Prägebänder4St.
Sekundenkleber2"
Radiergummi1"
Aktenklammern1Päckchen
Stempelkissen5St.
Tesa3"
Handabroller1"
Klebeband (groß)2"
Stabilo Point (Filzschreiber)
"rot33St.
"blau33"
"schwarz24"
"gelb43"
"grün22"
Sonstige Filzschreiber (verschied.)35St.
Text Marker (leuchtend)
"gelb9St.
"rot9"
"blau9"
Bleistift1Päckchen à 12 St.
Posthorn (Blech)5St.
Postverzeichnis1"
Packset Größe 120St.
Packpapier2St.
Eilbotenkleber10Rollen
Kopierpapiergrün1Pack
"rot1"
Kopierpapierblau1Pack
"gelb1"
"weiß1"
Postumschläge ungefähr300St. (verschiedene Größen)
Postmännchen (Beratung)34St.
7

Im Verlauf der Ermittlungen stellte sich heraus, daß der Beamte über die in seinem Zimmer vorgefundenen Gegenstände hinaus Artikel wie Kugelschreiber, Filzstifte, Text-Marker, Putzmittel, Kontaktgaben, Handcreme, Wischtücher usw. an Heimbewohner und postfremde Personen verschenkt hatte. Den Zeuginnen B. und Scheiterlein sowie dem Zeugen M. hatte er dabei fotokopierte sogenannte Verlangzettel ausgehändigt, auf denen sie bei den jeweils aufgeführten Artikeln das ankreuzen sollten, was für sie von Interesse sei und das er ihnen beschaffen wolle. Obwohl ihn die Zeugin S. in mehreren Gesprächen auf sein Fehlverhalten angesprochen und ihn gebeten hatte, es zu unterlassen, sprach er sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut wegen der Bestellisten an und fragte sie, ob sie nicht doch etwas brauche. Als er der Zeugin B. bei der Übergabe einer solchen Liste erzählt hatte, er habe posteigene Gegenstände während seines Nachtdienstes als Pförtner weggenommen, stellte auch sie ihn zur Rede und forderte ihn nachdrücklich auf, dies zu unterlassen, weil es Diebstahl sei und er dadurch seinen Arbeitsplatz verlieren könne. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, in der Folgezeit wieder Kontakt zu ihr zu suchen und ihr posteigene Gegenstände schenken zu wollen. Auch sein Zimmergenosse M., dem bei der Vorlage solcher Bestellisten Zweifel gekommen waren, ob der Beamte die zu beschaffenden Gegenstände regulär erworben haben könne, hatte ihm geraten, "die Sache" zu unterlassen. Einen Teil der aus dem Postamt gestohlenen Gegenstände verschickte der Beamte an zwei Brieffreundinnen in S. und C. sowie an einen Freund in M.. Er benutzte dabei zum Teil ebenfalls entwendete posteigene Packsets oder Briefumschläge mit dem Aufdruck "Postsache", so daß er in diesen Fällen nicht die fälligen Postgebühren zu entrichten brauchte.

8

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, daß die bei ihm aufgefundenen Gegenstände tatsächlich einen Wert von 500 DM gehabt haben können, während die verschickten und verschenkten Artikel noch einmal ungefähr soviel wert gewesen sein dürften. Er habe dies getan, um dadurch sein Image aufzubessern und sich bei anderen beliebt zu machen. Sein Fehlverhalten führt er darauf zurück, daß seine Persönlichkeitsentwicklung durch die Scheidung seiner Eltern Schaden genommen habe. Die Tragweite seines Handelns sei ihm zur Tatzeit nicht bewußt gewesen. Er habe die entwendeten Gegenstände für ziemlich wertlos gehalten. Im März 1990 habe er dann beschlossen, mit seinem Fehlverhalten aufzuhören.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgesetellte Verhalten des Beamten als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Vorliegens besonderer Erschwernisgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.

10

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

11

Die Berufung begründet er damit, daß die Entfernung aus dem Dienst eine unangemessen harte Ahndung darstelle, was sich auch daran zeige, daß der Dienstherr ihn bisher nicht suspendiert habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß er aufgrund erheblicher psychischischer Störungen gehandelt habe und sein Verhalten nicht durch Eigennutz bestimmt gewesen sei. Zu seinen Gunsten spreche auch, daß er vor der Entdeckung der Tat mit seinem Fehlverhalten aufgehört habe.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß und zur Versetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.

13

Das Rechtsmittel ist, wie der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Der Senat geht davon aus, daß angesichts des Vorliegens mildernder Umstände das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten noch nicht endgültig zerstört ist und er deshalb mit einer Dienstgradherabsetzung als Pflichtenmahnung zu einem zukünftig einwandfreien Verhalten veranlaßt werden kann.

15

1.

Die Wegnahme von dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung so ist auch bei der Deutschen Bundespost eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz der Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeitet und das alle ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllt, ist auch bei der Deutschen Bundespost nicht auszukommen. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn auf das schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt.

16

Allerdings unterscheidet der Senat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung die Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die seinem amtlichen Gewahrsam unterliegen oder die ihm dienstlich anvertraut sind, von dem nur das innerdienstliche Verhältnis betreffenden Diebstahl von Gegenständen, die dem Dienstherrn gehören. Bezüglich posteigenen Materials kann die Wegnahme durch Postbeamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl von Beförderungs- oder sonst der Bundespost anvertrauten Gütern, der grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge hat. Dies hat seinen Grund darin, daß im zuletzt genannten Fall der Beamte zusätzlich zu den Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn auch noch als Amtsträger die ihm den Postkunden gegenüber obliegenden Pflichten verletzt und damit nicht nur das Vertrauen dieser Kunden, sondern darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit einbüßt. Demgegenüber kommt es beim Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, der ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so bei Bewährung des beschuldigten Beamten zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - m.w.N.).

17

2.

Bei der Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Umstände fällt zwar zu seinen Ungunsten erheblich ins Gewicht, daß er die Diebstahlshandlungen während seiner Tätigkeit als Pförtner begangen und damit das getan hat, was er bei anderen gerade hätte unterbinden müssen (vgl. Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 -; Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 38>). Auch die Dauer des Fehlverhaltens, das einen Zeitraum von ungefähr vier Monaten umfaßte, belastet den Beamten ebenso wie der Umstand, daß die wiederholten Aufforderungen anderer Postbediensteter ihn nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - veranlaßt haben, sein pflichtwidriges Verhalten zu beenden. Ein erschwerender Gesichtspunkt ist ferner darin zu sehen, daß er zum Versenden gestohlener Gegenstände nicht nur die hierfür verwendeten Packsets der Post stahl, sondern die Gegenstände als "Postsache" versandte und auf diese Weise zusätzlich Postgebühren hinterzog.

18

Diese Erschwerungsgründe haben es durchaus nahegelegt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme hat der Senat jedoch abgesehen, weil aufgrund der nachfolgend genannten Gründe, die eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ermöglichen, die Erwartung begründet ist, daß der Beamte aufgrund eines zukünftig einwandfreien Verhaltens das beeinträchtigte Vertrauensverhältnis wiederherstellen kann.

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Als Milderungsgrund kommt vor allem in Betracht, daß er im wesentlichen zum Vorteil Dritter handelte, denen er die entwendeten Sachen schenkte oder an die er diese Sachen verschenken wollte. Er hat das Motiv seines Handelns dahin umschrieben, daß er durch das Verschenken solcher Sachen "sein Image habe aufbessern wollen". Diese Motivation erscheint glaubhaft, zumal ein in der Hauptverhandlung vorgelegtes fachärztliches Gutachten vom 13. September 1993 bei dem Beamten einen erheblichen Mangel an Selbstwertgefühl verbunden mit Kontaktschwierigkeiten und mißglückten Beziehungen festgestellt hat. Mit Geschenken an Kollegen und Bekannte versuchte der Beamte Zuneigung und Achtung zu gewinnen, und sich so aus seiner Isolierung zu befreien. In diese war der Beamte nach der Scheidung seiner Eltern geraten. Er hatte eine enge Bindung an seine Mutter und verlor, als diese zu ihrem Freund zog, die einzige Bezugsperson. Da er inzwischen eine psychotherapeutische Behandlung begonnen hat und hierzu weiterhin motiviert ist, erscheint die Erwartung begründet, daß es zukünftig nicht mehr zu einem ähnlichen Fehlverhalten kommen wird. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 D 108.81 -, das ebenfalls den Diebstahl von Behördeneigentum zum Gegenstand hatte, eine mildere Bewertung und damit das Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme darauf gestützt, daß der damals betroffene Beamte mit den gestohlenen Sachen seine persönlichen Beziehungen zu den begünstigten Personen habe verbessern und seine Vereinsamung habe bekämpfen wollen.

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Zugunsten des Beamten kann ferner berücksichtigt werden, daß er mit seinem Fehlverhalten im März 1990 aufgehört hatte, bevor er Kenntnis von der Entdeckung seiner Verfehlungen hatte. Die Durchsuchung seines Zimmers im Postwohnheim erfolgte erst am 17. April 1990. Für eine mildere Bewertung kann auch sprechen, daß angesichts des eher geringen Wertes der einzelnen Gegenstände möglicherweise sein Unrechtsbewußtsein gemindert war (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 -). Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts festgestellt ist, hat er die entwendeten Sachen für ziemlich wertlos gehalten.

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Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem Status, gerechtfertigt. Angesichts der erheblichen Verfehlung des Beamten bedarf es allerdings einer Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, die ihn über einen längeren Zeitraum nachhaltig an seine Pflichten als Beamter erinnert.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Mayer