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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 108.81

Dienstvergehen eines Beamten in der Form des Diebstahls und des Missbrauchs von Einrichtungen des Dienstherrn zu persönlichen Zwecken; Erschwernisgründe im Disziplinarverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 108.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.09.1981 - AZ: VII VL 47/81

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldeamtsrat Norbert Eckenweber, Bundesbahnbetriebsinspektor Anton Kitzinger als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 9. September 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Fernmeldeoberwart ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 22. November 1979 gegen den Beamten wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz und wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Fernmeldeanlagengesetz eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM.

2

2.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat wegen desselben Sachverhalts durch Verfügung vom 6. September 1979 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren auf den Vorwurf ausgedehnt, der Beamte habe noch während des laufenden Strafverfahrens versucht, einen anderen zur Schaltung einer Nebenstellenanlage an den Hauptanschluß einer Fernmeldeverbindung anzustiften.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten in diesem Verfahren von dem zuletzt genannten Vorwurf freigestellt und ihn wegen der übrigen Vorwürfe durch Urteil vom 9. September 1981 in das Amt eines Fernmeldewarts (Besoldungsgruppe A 3) versetzt.

4

4.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:

5

Das Bundesdisziplinargericht habe den Beamten zu Unrecht von dem Vorwurf freigestellt, noch im Juli 1979 dem Zeugen H. die erneute Installation des unberechtigten Fernsprechanschlusses angeboten zu haben. Dieser Vorwurf sei nach den klaren, eindeutigen und widerspruchsfreien Bekundungen der Eheleute H. bewiesen. Auch die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß könnten nicht überzeugen. Das Gewicht des Dienstvergehens werde durch die Wegnahme von sechs Fernsprechapparaten aus den Lagerbeständen, die er selbst zu verwalten gehabt habe, bestimmt. Das allein rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst.

6

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt greift die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts im letzten Anschuldigungspunkt an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

7

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

8

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, folgenden Sachverhalt für erwiesen:

9

a)

Der Beamte entwendete im Sommer und Herbst 1978 sowie im Januar und Februar 1979 aus einem Lager der Deutschen Bundespost, in dem er beschäftigt war, in fünf Einzelhandlungen insgesamt sechs Tastenapparate, davon zwei zum eigenen Gebrauch, die übrigen für ihm bekannte Postbedienstete. Wenigstens einer dieser Apparate war neu, die übrigen waren gebraucht.

10

b)

Etwa zur selben Zeit baute er zusammen mit seinem Wohnungsnachbarn, dem Postbediensteten H. der selbst keinen Haupttelefonanschluß hatte, in seiner Wohnung eine Nebenstellenanlage in eine halbamtsberechtigte Anlage um und nahm sie in Betrieb, um H. auf diese Weise Telefonate zu ermöglichen. Die durch Gespräche H. verursachten Telefongebühren wurden ordnungsgemäß über die Fernmelderechnung des Beamten beglichen, doch sparte H. die monatliche Grundgebühr von 27 DM, die er hätte aufwenden müssen, wenn bei ihm ein Telefonanschluß geschaltet worden wäre. Der Beamte handelte so, weil er sich nach seiner Scheidung einsam fühlte und Kontakt zu anderen Menschen suchte.

11

c)

Im Sommer 1978 gestattete der Beamte dem ihm bekannten Zeugen S. auf dessen Frage hin, aus dem Lager der Deutschen Bundespost, bei dem er beschäftigt war, einen gebrauchten Fernsprechapparat mitzunehmen. S. entnahm dem Lager darauf unzulässigerweise mehrere Apparate.

12

d)

Im Juni 1979 führte der Beamte mit einem Prüfhörer bei Benutzung von zu seiner Grundausstattung gehörenden Schlüsseln vom Kabelverzweiger 6 A 61 in S. aus in mindestens 14 Fällen etwa 20-minütige Ferngespräche mit seiner damals in einer psychiatrischen Klinik bei L. lebenden Freundin, obwohl er wußte, daß er zu dieser Art der Benutzung des Kabelverzweiger nicht befugt war.

13

2.

Im Ergebnis übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten hingegen nicht für überführt, im Juli 1979 versucht zu haben, seinen Wohnungsnachbarn, den Fernmeldehandwerker H., zur erneuten Installation der inzwischen aus seiner Wohnung entfernten halbamtsberechtigten Nebenstellenanlage angestiftet zu haben. Der Senat hat zwar entgegen dem Bundesdisziplinargericht keine Zweifel daran, daß der Beamte entsprechend den Bekundungen der Eheleute H. etwa im Juli 1979 anläßlich eines Besuchs in deren Wohnung sinngemäß die Frage stellte, ob man nicht nunmehr die inzwischen entfernte Nebenstellenanlage wieder installieren könne, um den Eheleuten H. Telefonate über seine, des Beamten, Fernmelderechnung zu ermöglichen. Er hat jedoch Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung. Der Beamte hatte, als er den Eheleuten H. das Angebot machte, nach deren übereinstimmender Bekundung ebenso wie diese dem Alkohol zugesprochen; er war "beschwipst". Die Bemerkung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Ende des Besuchs, offenbar beim Abschied, gefallen und hat sich auf einen Satz beschränkt. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß es sich um eine durch Alkohollaune veranlaßte, flachs- und scherzhafte Bemerkung des Beamten gehandelt hat. Dann aber ist ihm versuchte Anstiftung der Eheleute H. zum unzulässigen Schalten einer Nebenstellenanlage nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Weitere Ermittlungen sind insoweit nicht möglich, weil die Eheleute H. über die subjektive Ernsthaftigkeit der Erklärung des Beamten nicht sicher werten können. Deshalb geht auch der Hilfsbeweisantrag des Bundesdisziplinaranwalts zu diesem Beweisthema ins Leere.

14

3.

Durch den hiernach festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Er hat damit ein Dienstvergehen begangen; § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

15

4.

Das hiernach festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht.

16

a)

Das gilt allein schon wegen der dem Beamten zur Last gelegte Wegnahme von Tastenapparaten in sechs Fällen und der Duldung des Diebstahls eines solchen Gegenstandes durch einen Dritten: Verwaltungen, die wie die Deutsche Bundespost zur Erfüllung der ihnen gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben gehalten sind, bedeutende Materialmengen vorrätig zu halten, ist eine vollständige Überwachung dieser Güter in aller Regel nicht möglich. Sie müssen sich deshalb in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten verlasse können. Das gilt insbesondere für Mitarbeiter, die - wie der Beamte im gegebenen Fall - mit der Verwaltung und Betreuung solcher dem Dienstherrn gehöriger Sachen ausdrücklich betraut sind. Vergreifen sie sich an dem ihrer Obhut unterliegenden Gut, so verletzen sie damit eine ihnen kraft ihres Amtes obliegende zentrale Pflicht und zerstören dadurch regelmäßig das für den geordneten Ablauf insbesonderer einer Betriebsverwaltung unabdingbare Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit. In solchen Fällen kommt daher regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn nicht bestimmte Umstände das Versagen des Beamten in einem solchen Maße verständlich machen, daß das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit noch wiederherstellbar erschein (siehe zuletzt Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 104.79 - BVerwG Dok. Ber. B 1980, 332 - und Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 -).

17

Wie aus der im letztgenannten Urteil enthaltenen Rechtsprechungsübersicht hervorgeht, haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat im Einklang mit dieser Notwendigkeit Beamte, die sich schuldhaft an dem Gut ihrer Verwaltung vergriffen hatten, grundsätzlich aus dem Dienst entfernt und nur bei milderen Umständen - die in Fällen dieser Art uneingeschränkt berücksichtigungsfähig sind - das Beamtenverhältnis unter Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Gehaltskürzung bestehen lassen.

18

b)

Von nicht unbedeutendem disziplinarem Gewicht ist auch der Vorwurf, der Beamte habe Fernsprechapparate unberechtigt an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossen und im Juni 1979 in insgesamt 14 Fällen einen ihm dienstlich anvertrauten Prüfhörer in einem Kabelverzweiger an eine Prüfleitung angeschlossen, um unerlaubt private Ferngespräche führen zu können. Der Beamte hat durch dieses Verhalten Einrichtungen seines Dienstherrn, die ihm nur dienstlich zugänglich waren, in verbotswidriger Weise zu persönlichen Zwecken mißbraucht und damit das Vertrauen seiner Verwaltung beeinträchtigt, er orientiere seine Amtsführung ausschließlich an den Erfordernissen der Allgemeinheit. Wer in dieser Weise Einrichtungen und Möglichkeiten, die der Dienstherr Dritten zur Verfügung stellt, in unzulässiger Weise persönlichen Zwecken zuführt und dadurch auch noch materielle Vorteile gewinnt, verquickt individuelle Interessen mit den Geboten und Pflichten, die ihm sein Amt auferlegt. Das bringt ihn, da materieller Eigennutz nicht Triebfeder für die Amtsführung sein darf, regelmäßig an den Rand der beamtenrechtlichen Tragbarkeit.

19

5.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst liegt hiernach auch im Hinblick darauf nahe, daß sein Verhalten durch beachtliche Erschwernisgründe gekennzeichnet ist.

20

a)

Er hat nicht nur dadurch gegen grundlegende Pflichten seines Amtes verstoßen, daß er von ihm selbst zu verwaltendes Gut der Deutschen Bundespost entwendet oder den Diebstahl durch andere geduldet hat; er hat - wie ausgeführt - zusätzlich unter Mißbrauch seiner amtlichen Möglichkeiten ihm nur dienstlich zugängliche Einrichtungen zu privaten Zwecken mißbraucht und damit gegen Kernpflichten seines Amtes verstoßen.

21

b)

Belastend ist auch die Vielzahl der Fälle: Die Wegnahme von sechs Fernsprechapparaten durch ihn geschah in fünf Einzelhandlungen. In einem weiteren Falle hat er die Wegnahme durch einen außenstehenden Dritten geduldet. Die jeweils dazwischen bestehenden Möglichkeiten, sich auf das Unrechte seines Tuns zu besinnen und danach zu handeln, hat er ungenutzt verstreichen lassen.

22

c)

Den Beamten belasten schließlich seine strafgerichtlichen und disziplinaren Vorwarnungen. Sie sind zwar nicht einschlägig, liegen vielmehr auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und im außerdienstlichen Bereich, kennzeichnen aber immerhin eine zum Gesetzesverstoß neigende Persönlichkeit. Er mußte schon eine schriftliche Mißbilligung seines Dienstvorgesetzten vom 23. April 1974 hinnehmen, weil er am 17. Februar 1974 versucht hatte, in G. von einem Kabelverzweiger aus durch Anschließen eines Prüfapparats ein privates Ferngespräch zu führen. Ferner mußte er am 25. Februar 1974 durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt werden, weil er am 31. Dezember 1973 mit seinem Pkw eine Glasvitrine beschädigt und sich alsdann der Feststellung seiner Person und der Unfallbeteiligung entzogen hatte. Das Amtsgericht ... verhängte zudem am 25. November 1976 rechtskräftig gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er am 22. August 1976 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte, mit dem Fahrzeug ins Schleudern geraten war und eine Insassin verletzt hatte. Wegen dieses Vorfalls verhängte das Bundesdisziplinargericht durch rechtskräftiges Urteil vom 18. November 1977 gegen ihn eine Gehaltskürzung von 1/25 auf sechs Monate.

23

d)

Ihn belastet schließlich, daß er die vierzehn Telefongespräch mit seiner Freundin im Juni 1979 nicht nur nach einschlägiger Abmahnung und Androhung von Disziplinarmaßnahmen für den Wiederholungsfall nach dem oben dargestellten Vorfall vom 17. Februar 1974, sondern auch nach Einleitung von disziplinaren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen der Wegnahme von Fernmeldeeinrichtungen geführt hat.

24

e)

Er wird zudem seit 1977 nicht eben günstig beurteilt; seine Vorgesetzten kennzeichnen ihn als einen Mitarbeiter, der nur dann zufriedenstellend arbeite, wenn er laufend dazu angehalten werde, und der starken Belastungen nicht gewachsen sei.

25

6.

Gleichwohl hält der Senat die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status des Beamten, ausnahmsweise für vertretbar. Diesen entlasten nicht unerhebliche Milderungsgründe: Er hat sich in den ihm zur Last gelegten Diebstahlsfällen nicht persönlich bereichert. Sowohl die für ihn wie für seine Bekannten (Postbeamte) bestimmten Fernmeldegeräte gelangten anders als sonst bei Diebstählen nicht in das Vermögen der Empfänger. Sie blieben Postvermögen und wurden im Grunde lediglich unzulässigerweise ohne amtliche Zustimmung der Nutzung zugeführt. Der Beamte hat zudem, das gilt auch für den Umbau seiner Nebenstellenanlage in eine halbamtsberechtigte Anlage, im wesentlichen nicht zu eigenem Nutzen, sondern aus altruistischen Gründen zum Vorteil Dritter (seines Kollegen) gehandelt. Seine Einlassung, er habe damit seine persönlichen Beziehungen zu den durch sein Fehlverhalten begünstigten Personen verbessern und so die nach seiner zweiten Scheidung eingetretene Vereinsamung bekämpfen wollen, erscheint glaubhaft; dies mag sein bis dahin im wesentlichen tadelfreies Verhalten zumindest beeinflußt haben. Er ist inzwischen in dritter Ehe verheiratet und hat aus dieser Ehe eine Tochter. Die Erwartung, der Beamte habe sich nunmehr endgültig gefangen und werde in Zukunft nach dem Abklingen seiner nervlichen Belastung ein pflichttreues Berufsleben führen, erscheint daher begründet. Dies gilt umsomehr, als er vor der Scheidung seiner. zweiten Ehe - von einer Ausnahme abgesehen - jedenfalls nicht einschlägig negativ aufgefallen und früher sogar als Lehrlingsausbilder eingesetzt gewesen ist. Die im Juni 1979 mit seiner damaligen Freundin unter Mißbrauch eines Kabelverzweigers geführten Ferngespräche erscheinen zusätzlich dadurch in milderem Licht, daß der Beamte befugt war, von seiner Dienststelle aus private Ferngespräche zu führen und auf den Mißbrauch des Kabelverzweigers im wesentlichen deshalb verfallen war, weil dieser sich in der Nähe der damals von ihm häufig besuchten Wohnung seines Vaters befand, die Gespräche zudem am besten nur abends geführt werden konnten und dann der Dienstapparat nicht zur Verfügung stand.

26

Unter diesen Umständen meint der Senat, daß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten noch nicht endgültig zerstört, vielmehr im Kern erhalten ist, so daß der Deutschen Bundespost die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Ziel allmählicher Beseitigung der eingetretenen Vertrauenseinbuße zugemutet werden kann. Hierzu erscheint jedoch eine auch mit Außenwirkung versehene, für einen längeren Zeitraum wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme geboten. Das rechtfertigt die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Dienstgradherabsetzung um eine Stufe.

27

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz