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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1993, Az.: BVerwG 3 C 37.92

Ausmaß des Übergangs von Referenzmengen durch die Rückgabe einer gepachteten Hofstelle und der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen; Hofflächen, Gebäudeflächen und Wegeflächen als "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84; Übergang von Referenzmengen in der Milcherzeugung durch Verkauf, Verpachtung oder Übertragung eines Betriebs; Pächterschutz beim Übergang von Betriebsteilen; Milcherzeugung; Betriebsteil; Verpachtung; Katstelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 37.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 13.11.1987 - AZ: 15 K 2306/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.06.1988 - AZ: 9 A 219/88

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 143 - 151
  • NVwZ 1994, 374 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb und nicht nur Teile eines Betriebes verpachtet und i. S. des § 7 IIIa MGV zurückgewährt werden, kommt es nicht darauf an, ob der Verpächter zur Zeit der Verpachtung noch weiteren landwirtschaftlichen Besitz hat und welche wirtschaftliche Bedeutung diesem Besitz zukommt.

  2. 2.

    Wird eine "Katstelle", die aus Hofstelle und zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen besteht, verpachtet und nach Beendigung des Pachtverhältnisses an den Verpächter zurückgegeben, so wird ein Betrieb und nicht nur Teile eines Betriebes i. S. des § 7 IIIa MGV a. F. zurückgewährt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung des Inhalts zu erteilen, daß eine Referenzmenge von 57.095 kg ab 5. November 1986 vom Beigeladenen auf den Vater des Klägers und ab 17. Dezember 1986 vom Vater des Klägers auf den Kläger übergegangen ist.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung des Ober Verwaltungsgerichts über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt unberührt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über das Ausmaß, in welchem Referenzmengen durch die Rückgabe einer gepachteten Hofstelle und zugehöriger landwirtschaftlicher Flächen Ende 1986 vom beigeladenen Pächter auf den klagenden Verpächter übergegangen sind.

2

Der beigeladene Pächter betrieb auf der Hofstelle Z. in H. Milchwirtschaft. Die Hofstelle war seit dem vorigen Jahrhundert an seine Familie verpachtet worden. Sie wies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fläche von 10,2112 ha auf, von der auf die Hof- und Gebäudeflächen 0,2395 ha, auf Forstflächen 0,0879 ha, auf Wegeflächen 0,1059 ha und auf landwirtschaftliche Nutzflächen - einschließlich eines Hausgartens von 0,06 ha - 9,7779 ha entfielen. Zu diesen Flächen des klagenden Verpächters hatte der Beigeladene von dem Eigentümer H. 4,75 ha und von dem Eigentümer N. 0,75 ha Grünland zugepachtet. Zugunsten des Beigeladenen wurde eine Referenzmenge von 88.300 kg Milch festgestellt.

3

Das Pachtverhältnis mit dem Eigentümer H. wurde im gegenseitigen Einvernehmen zum 28. Februar 1987 gelöst; hierbei vereinbarten der Beigeladene und der Eigentümer, daß auf den Eigentümer H. eine Referenzmenge von 23.750 kg (5.000 kg pro Hektar × 4,75 ha) übergeht. Der Beklagte stellte dem Eigentümer H. unter dem 9. März 1987 eine entsprechende Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV aus, die bestandskräftig geworden ist.

4

Der Vater des Klägers kündigte dem Beigeladenen das Pachtverhältnis zum 1. November 1986; die Pachtsache wurde am 5. November 1986 zurückgegeben.

5

Am 14. Oktober 1986 schlossen der Kläger und sein Vater einen Hofübergabevertrag über dessen gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz von etwa 130 ha, wobei Besitz und Nutzung mit Genehmigung des Vertrages durch das Landwirtschaftsgericht übergehen sollten. Die Genehmigung wurde am 17. Dezember 1986 erteilt.

6

Der Kläger beantragte beim Beklagten, ihm gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV zu bescheinigen, daß im Wege der Übergabe des gesamten Betriebes von seinem Vater auf ihn bezüglich der zurückgegebenen Pachtsache eine Referenzmenge auf ihn übergegangen sei.

7

Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 1986 die Bescheinigung, daß mit Wirkung vom 1. November 1986 durch Erbgang und durch Pachtrückgabe eines ganzen Betriebes von 9,55 ha eine Referenzmenge von 48.816 kg (7.178,8 kg pro Hektar × 6,8 ha) vom Beigeladenen auf den Kläger übergegangen sei.

8

Nachdem gegen diesen Bescheid sowohl der Beigeladene als auch der Kläger Widerspruch eingelegt hatten, wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1987 den Widerspruch des Klägers zurück und gab dem Widerspruch des Beigeladenen teilweise statt, indem er die Bescheinigung vom 24. November 1986 widerrief und eine neue Bescheinigung ausstellte, wonach mit Wirkung vom 1. November 1986 durch Rückgabe einer für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche von 4,55 ha eine Referenzmenge von 11.375 kg (2.500 kg pro Hektar) vom Beigeladenen auf den Kläger übergegangen sei. Zur Begründung führte er aus, die Pachtflächen des Klägers seien nur Teil des aus verschiedenen Pachtflächen zusammengesetzen Betriebes des Beigeladenen gewesen. In Höhe von 5 ha überlassener Fläche gehe keine Referenzmenge über und im übrigen lediglich eine Menge von 2.500 kg pro Hektar.

9

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die teilweise Versagung erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, der Beigeladene genieße Pächterschutz.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 1988 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide verpflichtet wird, dem Kläger eine Bescheinigung zu erteilen, in der der Übergang einer Referenzmenge von 56.387 kg ab 5. November 1986 vom Beigeladenen auf den Vater des Klägers und ab 17. Dezember 1986 vom Vater des Klägers auf den Kläger vermerkt ist. In den Entscheidungsgründen hat es die Vorschriften der Milch- Garantiemengen-Verordnungüber den Pächterschutz auf den vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung der Hoffläche bei der Verteilung der Referenzmenge nicht beanstandet.

11

Gegen dieses Urteil haben der Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt.

12

Der Beigeladene hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1988 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1988, des Bescheides des Beklagten vom 24. November 1986 und seines Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1987 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV zu erteilen, in der der Übergang einer Referenzmenge von 57.095 kg ab 5. November 1986 vom Beigeladenen auf den Vater des Klägers und ab 17. Dezember 1986 vom Vater des Klägers auf den Kläger ausgewiesen ist.

14

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend, soweit es die Anwendung der Pächterschutzvorschriften verneint. Das Berufungsgericht habe aber Art. 7 Abs. 1 und 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 590/85, Art. 5 Nrn. 1 bis 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 in Verbindung mit § 7 MGV verletzt, indem es zu Unrecht die Hofstelle und die Wegeflächen nicht zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen des Pachtbetriebes gezählt habe.

15

Der Beigeladene beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

16

Der Beklagte stellt keinen Antrag und hält die Revision des Beigeladenen für begründet. Was die Anschlußrevision betreffe, so trete er der Auffassung des Klägers nicht entgegen.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt keinen Antrag und führt zur Sache aus: Er stimme dem Berufungsgericht hinsichtlich der Abgrenzung von Teilen eines Betriebes von einem Gesamtbetrieb zu.

18

Auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1990 hat der erkennende Senat beschlossen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage einzuholen:

"Erfaßt der Begriff 'für die Milcherzeugung verwendete Flächen' in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebes im Sinne der genannten Vorschrift?"

19

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die vorgelegte Frage mitUrteil vom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - wie folgt beantwortet:

"Der Begriff 'für die Milcherzeugung verwendete Flächen' in Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 und Art. 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 ist so zu verstehen, daß er auch die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs erfaßt, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung bei tragen."

20

Der Revisionskläger und Beigeladene trägt ergänzend vor: Der Wille des Gesetzgebers, die Position des Pächters zu stärken, führe dazu, daß dem Pächter auf Grund seines Fruchtziehungsrechts die Frucht seiner Arbeit und damit auch die Milchguote im Rahmen des § 7 Abs. 3 a MGV verbleibe; andernfalls würde sich die Rückgabepflicht auf Gegenstände erstrecken, die der Verpächter dem Pächter nicht überlassen habe.

21

Der Revisionsbeklagte und Kläger sieht sich in seiner Auffassung, daß die gesamte Fläche des Pachtbetriebs mit Ausnahme der Forstfläche und des Hausgartens als Milcherzeugungsfläche zu behandeln sei, durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestätigt.

22

Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt noch ergänzend vor: § 7 Abs. 3 a MGV finde Anwendung. Ohne diese Vorschrift könne ein wirksamer Pächterschutz nicht geleistet werden.

23

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt seine Ausführungen dahin, daß eine Freisetzung zugunsten der Bundesrepublik nicht erfolge. Es handele sich um die Rückgabe eines gesamten Betriebes; insofern sei auf die Sicht des Verpächters abzustellen.

24

II.

Die zulässige Revision des beigeladenen Pächters ist unbegründet, die Anschlußrevision des klagenden Verpächters begründet.

25

Soweit das Berufungsgericht der Berufung des Klägers stattgegeben hat, verletzt es kein revisibles Recht, denn die Vorschrift über die Gewährung von Pächterschutz, § 7 Abs. 3 a MGV, ist im vorliegenden Fall - wie es zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar; soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, beruht es auf einer Verletzung revisiblen Rechts, nämlich des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84, denn die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen der Hofstelle sind "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" im Sinne der genannten Vorschrift. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zu verpflichten.

26

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Bescheinigung des Übergangs der geltend gemachten Referenzmenge hat seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 590/85 sowie in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1043/85.

27

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. bereitsUrteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140, <144>) sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Milch-Garantiemengen-Verordnung einschlägig, die sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Geltung beimessen. Zu diesem Zeitpunkt sind die umstrittenen Rechtsfolgen ipso iure eingetreten. Im Hinblick darauf, daß der Kläger die Bescheinigung des Referenzmengenüberganges erst mit Wirkung ab 5. November 1986 beantragt und zwischen dem 1. November 1986 - dem Tag, zu dem der Pachtvertrag gekündigt worden ist - und dem 5. November 1986 - dem Tag der tatsächlichen Rückgabe der Hofstelle - keine Rechtsänderungen eingetreten sind, kann offenbleiben, ob letztlich der Tag der Beendigung des Pachtverhältnisses oder der Tag der tatsächlichen Rückgabe für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

28

Die mit der Beendigung des Pachtverhältnisses Anfang November 1986 eingetretenen Rechtsfolgen sind durch nachfolgende Rechtsvorschriften nicht mehr geändert worden. Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 (ABl Nr. L 405 S. 1), die die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 aufhebt (Art. 12), die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 536/93 vom 9. März 1993 (ABl Nr. L 57 S. 12), die die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1546/88 aufhebt, sowie die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2055/93 vom 19. Juli 1993 (ABl Nr. L 187 S. 8) enthalten keine Vorschriften für die Vergangenheit, sondern nur "für weitere sieben aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993" (Art. 1); sie knüpfen an die Referenzmengen an, die unter ihren Vorgängern zugeordnet worden sind.

29

Auch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1546/88 hatte an dem vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Referenzmengenübergang nichts mehr geändert. Sie hatte seinerzeit zwar die VO (EWG) Nr. 1371/84 ersetzt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 12. November 1981 - Rechtssachen 212-217/80 - (EuGHE 1981, 2735-2753) aber ausführt, sind materiellrechtliche Vorschriften im allgemeinen so auszulegen, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur dann gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei. Eine derartige Wirkung ist im Hinblick auf Referenzmengenübergänge nicht erkennbar, zumal nicht nur der rechtsbegründende Sachverhalt im zeitlichen Geltungsbereich der vorgängigen VO (EWG) Nr. 1371/84 liegt, sondern auch die spezifischen Rechtsfolgen ipso iure bereits damals eingetreten sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diese abgeschlossenen Rechtsvorgänge korrigieren wollte.

30

Daß die Referenzmenge im Grundsatz dem Betrieb folgt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 590/85. Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 wird nämlich "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge ... die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen". Diese für sich allein nicht vollziehbare Vorschrift hat die Kommision in Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 im Hinblick auf die festzulegenden Modalitäten vervollständigt. Ein Flächenübergang "im Falle der Verpachtung" liegt zwar nicht vor. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 gelten aber die Vorschriften der Nr. 1 und Nr. 2 des Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 "sinngemäß auch für andere Übergangsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen". Ein derartiger vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn der Besitz an Produktionseinheiten, die der Milcherzeugung dienen, im Hinblick auf die Beendigung eines Pachtverhältnisses wechselt (so EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Rdnr 15 <Slg. 1989, 2609, 2638> zur Rückgabe eines verpachteten Betriebs).

31

Die Frage, welche der beiden Alternativen der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1371/84 heranzuziehen ist, Nr. 1 oder Nr. 2 des Art. 5 Abs. 1, ist eindeutig dahin zu beantworten, daß es nur die Nummer 2 sein kann. Der Betrieb, mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden war und zu dem sämtliche vom Beigeladenen zur Milcherzeugung genutzten Flächen gehörten, ging in mehrere Hände. Dieser Fall wird in der Nummer 2 ausdrücklich angesprochen, wenn es dort heißt, daß "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes ... die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt" wird. Ist im Hinblick auf die Verteilungskriterien - wie in der Bundesrepublik Deutschland - nichts anderes geregelt, dann wird die erwirtschaftete Referenzmenge auf diejenigen verteilt, die die einzelnen Teile des Betriebes übernommen haben, und zwar eben in dem Verhältnis der übernommenen Milcherzeugungsflächen zueinander. Diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung drängt sich auch von der Sache her auf: zu verteilen ist die gesamte auf Grund der angelieferten Milchmenge sich errechnende, zunächst dem Erzeuger zugewiesene Referenzmenge. Zu berücksichtigen sind - schon aus Gründen des Gleichheitssatzes - sämtliche Flächen, die zu dieser Milcherzeugung beigetragen haben, sie mögen beim Erzeuger verbleiben oder von anderen übernommen werden.

32

Diese Verteilungsregelung allein nach dem Verhältnis der Größe der von den einzelnen Erzeugern übernommenen Milcherzeugungsflächen wäre zugunsten des beigeladenen Pächters zu durchbrechen, wenn die pächterschützende Vorschrift des § 7 Abs. 3 a MGV anzuwenden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

33

Mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Verteilungsregelung allein ist Pächterschutz nicht verbunden, denn Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 ermächtigte - so wenig wie seine Nachfolgevorschriften - die Mitgliedstaaten nicht zur Gewährung von Pächterschutz (vgl. zu dieser Unterscheidung zwischen Aufteilungsregelung und Pächterschutz bereitsUrteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 <146 f.>).

34

Einschlägig wäre insoweit § 7 Abs. 3 a MGV in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. Juni 1986 und der Bekanntmachung der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBl I S. 1227). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigung - und das heißt letztlich vom Gemeinschaftsrecht (§ 8 Abs. 1 MOG 1972) - gedeckt war und ob sie mit deutschem Verfassungsrecht in Einklang stand, denn ihre tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Pächterschutz setzt nämlich nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 a MGV voraus, daß "Teile eines Betriebes", die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt werden.

35

Der klagende Verpächter erhielt vom beigeladenen Pächter einen Betrieb - und nicht nur "Teile eines Betriebes" - zurück. Für diesen Fall sieht die Milch-Garantiemengen-Verordnung Pächterschutz nicht vor; vielmehr bleibt es mangels abweichender nationaler Regelung beim vollständigen Übergang der auf den verpachteten und nunmehr zurückgegebenen Betrieb entfallenden Referenzmenge, die sich - wie oben ausgeführt - in Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 ergibt, nämlich unter Berücksichtigung der auf andere Erzeuger entfallenden Referenzmengen, die ihrerseits einzelne vom Pächter bewirtschaftete Milcherzeugungsflächen übernommen haben.

36

Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 3 C 29.90 - (BVerwGE 91, 288 <290 ff.> = Buchholz 451.512 Nr. 67) näher ausgeführt hat, liegt dem § 7 MGV ein eigenständiger Betriebsbegriff zugrunde, der zulässigerweise von der gemeinschaftsrechtlichen Definition des Betriebes abweicht. Unter einem Betrieb im Sinne der deutschen Pächterschutzvorschriften ist jede einzelne funktional selbständige Produktionseinheit und nicht - wie in Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84 - die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten zu verstehen.

37

Die deutsche Regelung, daß ausdrücklich nur bei der Rückgabe von Betriebsteilen und nicht bei der Rückgabe von ganzen Betrieben Pächterschutz gewährt wird, hat nämlich erkennbar den Sinn, dem Hof - eben dem "Betrieb" - als einer selbständigen Produktionseinheit die Eignung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu erhalten, also die mit einem Betrieb erwirtschaftete Referenzmenge möglichst zusammenzuhalten. Bei Stücklandpacht - also der Pacht von "Teilen eines Betriebs" im Sinne des § 7 MGV - ist die Interessenlage eine andere. Stücklandpacht stellt für sich genommen typischerweise nicht die Lebensgrundlage für Pächter oder Verpächter dar. Im Hinblick darauf, daß der deutsche Normgeber kein anderes Aufteilungskriterium kennt als die von der VO (EWG) Nr. 1371/84 vorgesehenen "für die Milcherzeugung verwendeten Flächen", kommen als "Teile eines Betriebes" im Sinne des § 7 Abs. 3 a MGV nur die Milcherzeugungsflächen in Frage, die eben keine "funktional selbständige Produktionseinheit" bilden.

38

Den Betrieb - und zwar unabhängig vom Wechsel des Erzeugers - als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu erhalten, geschieht für den Fall, daß lediglich Teile eines Betriebes abgegeben werden müssen, dadurch, daß dem Betrieb grundsätzlich mehr als die dem flächenmäßigen Anteil des zurückgewährten Betriebsteils entsprechende Referenzmenge verbleibt; für den Fall, daß der Betrieb selbst zurückgewährt wird, dadurch, daß die gesamte, dem Betrieb entsprechende Referenzmenge ungekürzt auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Daß diese Differenzierung des Pächterschutzes mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat der Senat bereits entschieden(Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27).

39

Dieser sich aus dem Normtext ergebenden Zielsetzung der deutschen Pächterschutzvorschriften würde der gemeinschaftsrechtliche Betriebsbegriff nicht gerecht. Wenn nach Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84 erst die Gesamtheit der Produktionseinheiten den Betrieb darstellt, so hätte dies zur Folge, daß die einzelne Produktionseinheit - der einzelne Hof - je nach dem weiteren Besitz des Eigentümers als Betrieb oder als bloßer Betriebsteil zu behandeln wäre und bei einem Pächterwechsel Gefahr liefe, seine Eignung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu verlieren; das aber will die deutsche Regelung gerade vermeiden. Das bedeutet freilich nicht, daß das normgeberische Motiv, die Eignung der Produktionseinheit zu erhalten, Lebensgrundlage eines Landwirts zu sein, Tatbestandsmerkmal in den Vorschriften über den Referenzmengenübergang geworden wäre. Davon hat der Normgeber aus guten Gründen abgesehen. Von dieser Eignung den Umfang des Referenzmengenüberganges abhängig zu machen, täte der Rechtssicherheit Abbruch, denn ob ein Landwirt mit der von ihm gepachteten Hofstelle tatsächlich auskommen kann oder ob er genötigt ist, Stückland hinzuzupachten, ist von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die nur schwer ermittelbar sind und sich schnell ändern können.

40

Aus den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dem klagenden Verpächter mit der Rückgabe der "Katstelle" ein verpachteter Betrieb und nicht nur "Teile eines Betriebes" zurückgewährt worden sind. Die "Katstelle" war - ob sie es heute noch ist, kann dahingestellt bleiben - für sich genommen eine selbständige wirtschaftliche Einheit, "bestehend" - wie das Berufungsgericht ausführt - "aus Hofstelle und zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen". Damit sind die sächlichen Mittel benannt, die einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft prägen: nämlich die unbeweglichen Sachen bestehend aus den Grundstücken und den ihrer Bewirtschaftung dienenden Baulichkeiten (vgl. § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB).

41

Pachtet wie im vorliegenden Fall der beigeladene Pächter Stückland - also bloße Betriebsteile - hinzu, so wird dadurch die Hofstelle nicht ihrerseits zum bloßen Teil eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 3 a MGV, denn wird ein Betrieb verpachtet, so wird nach demSenatsurteil vom 10. Dezember 1992 (BVerwG 3 C 29.90 - BVerwGE 91, 288 <294> = Buchholz 451.512 Nr. 67) auch ein Betrieb zurückgegeben.

42

Aber auch der landwirtschaftliche Grundbesitz von ca. 130 Hektar, den der Kläger von seinem Vater übernommen hat, läßt aus der Betriebspacht über die Katstelle nicht die Pacht lediglich von Teilen eines Betriebes werden. Die im Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 noch offengelassene Frage, ob von der Verpachtung eines Betriebes nur dann gesprochen werden könne, wenn der Pachtgegenstand alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen umfaßt, ist nämlich zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verpächter zur Zeit der Verpachtung noch weiteren landwirtschaftlichen Besitz hat und welche wirtschaftliche Bedeutung dem Besitz zukommt, sondern darauf, ob Gegenstand der Verpachtung bei deren Beginn eine funktional selbständige Betriebseinheit im oben dargelegten Sinne war. Diese Auslegung vermeidet, das Ausmaß des Referenzmengenüberganges von Umständen abhängig zu machen, die mit dem Zweck der deutschen Pächterschutzregelung, den Betrieb auch und gerade im Hinblick auf eine spätere Neuverpachtung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu erhalten, nichts zu tun haben. Käme es für die Frage, ob ein "Betrieb" oder nur "Betriebsteile" verpachtet wurden, auf den sonstigen landwirtschaftlichen Besitz des Verpächters im Zeitpunkt der Verpachtung an, so wären die Beteiligten zudem Zufälligkeiten ausgesetzt, die keinen Bezug auf den vom Normgeber intendierten Interessenausgleich haben. Wird etwa eine zur Milcherzeugung bisher genutzte Wiese nicht mitverpachtet, so kann es nicht darauf ankommen, ob zuerst die Wiese veräußert und dann der Hof verpachtet oder ob zuerst der Hof verpachtet und dann die Wiese veräußert wird. Die Schutzwürdigkeit der Interessen der Beteiligten bleibt von der zeitlichen Reihenfolge der Transaktionen unberührt.

43

Auf der Grundlage des durch Pächterschutz nicht eingeschränkten Referenzmengenüberganges hat der Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch einen Anspruch darauf, daß zu seinen Gunsten die zurückgegebenen Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des verpachteten Betriebes als Milcherzeugungsflächen berücksichtigt werden, denn auch diese Flächen sind nach dem auf die Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 und des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988. Dieser Begriff ist nach dieser Entscheidung dahin zu verstehen, daß er auch die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs erfaßt, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen. Von den Beteiligten ist nicht in Abrede gestellt worden, daß die in Rede stehenden Flächen zumindest mittelbar für die Milcherzeugung verwendet worden sind. Die Nichtberücksichtigung der Forstfläche und der Hausgartenfläche ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, da diese Flächen in die Anschlußrevision nicht einbezogen worden sind.

44

Damit erweist sich die Anschlußrevision des Klägers als begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beigeladene insgesamt - einschließlich des Stücklands - über 15,5633 ha und eine Referenzmenge von 88.300 kg verfügt, der Kläger 10,2112 ha zurückerhalten, von denen auf Forstflächen 0,0879 ha und auf den Hausgarten 0,0600 ha entfielen. Zieht man die beiden genannten Flächen als Nichtmilcherzeugungsflächen ab, so ergibt sich eine dem Kläger zurückgegebene Milcherzeugungsfläche von 10,0633 ha und eine auf ihn übergegangene Referenzmenge von 57.095,178 kg, was seinem Antrag in der Revisionsinstanz enstpricht.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski