Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1992, Az.: BVerwG 3 C 29.90
Landwirtschaft; Milcherzeugung; Betriebseinheit; Verpachtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 29.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 10.04.1989 - AZ: 1 A 24/89
- OVG Schleswig-Holstein - 27.11.1989 - AZ: 3 L 139/89
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 MGVO
- Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 7 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88
- Art. 7 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88
- Art. 7 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88
- § 7 Abs. 3a MGV
Fundstellen
- BVerwGE 91, 288 - 295
- AgrarR 1993, 183-185 (LT 1-3)
- DÖV 1993, 875 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 897 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 352-354 (LT 1-3)
- NVwZ-RR 1993, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 105-107 (LT 1-3)
Verfahrensgegenstand
Landwirtschaftsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unter einem Betrieb i.S. von § 7 Abs. 3 a MGV ist eine selbständige landwirtschaftliche Produktionseinheit zu verstehen. Dieser Betriebsbegriff ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der EG-Verordnungen Nr. 857/84 und 1546/88.
- 2.
War ein gesamter Betrieb verpachtet und mit anderen Flächen des Pächters zu einer neuen Betriebseinheit verbunden worden, so wird bei Pachtende auch ein Gesamtbetrieb zurückgegeben.
- 3.
Das Verbleiben von Teilflächen eines Betriebes beim Verpächter steht der Annahme der Verpachtung eines ganzen Betriebes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie wirtschaftlich bedeutungslos sind oder nicht zur Landwirtschaft gehören.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und
Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Ausmaß, in welchem durch die Rückgabe des gepachteten Betriebes Referenzmengen vom Kläger auf die Beigeladene übergegangen sind.
Der Kläger war in der Zeit von Oktober 1961 bis einschließlich März 1989 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes der Beigeladenen in B.. Der gesamte Grundbesitz der Beigeladenen umfaßte 77,37 ha. Gegenstand des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der Beigeladenen waren 65,14 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei den übrigen Flächen der Beigeladenen handelte es sich um nicht bewirtschaftetes Unland, Wasser- und Wegeflächen sowie um 6,67 ha Wald. Zur gleichen Zeit hatte der Kläger noch 13 ha landwirtschaftliche Nutzflächen in B. von dem Landwirt T. gepachtet.
Von seiner Molkerei war dem Kläger eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 256.020 kg für die Zeit von April 1988 bis einschließlich März 1989 mitgeteilt worden.
Im November 1988 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten, ihr den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge wegen der Rückgabe ihres Betriebes zum 1. April 1989 zu bescheinigen. Durch Bescheid vom 26. Januar 1989 bescheinigte der Beklagte der Beigeladenen den Übergang einer Referenzmenge von 233.073 kg auf sie mit Wirkung vom 1. April 1989.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht zugrunde gelegt, daß ein ganzer Betrieb an die Beigeladene zurückgegeben worden und demzufolge die diesem Betrieb zuzurechnende Referenzmenge vollständig auf die Verpächterin übergegangen sei. Es sei darauf abzustellen, ob aus seiner Sicht als Pächter ein ganzer Betrieb oder lediglich der Teil eines solchen zurückgegeben werde. In seinem Falle dürfe nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a MGV nur eine Teilreferenzmenge auf die Beigeladene in Höhe von 105.066,57 kg übergehen. Die weitergehende Bescheinigung des Beklagten sei rechtswidrig.
Der Beklagte hat ausgeführt, nach den Angaben des Klägers hätten vor Pachtrückgabe 46,8 ha der von der Beigeladenen und 7,6 ha der von Herrn T. gepachteten Nutzflächen der Milcherzeugung gedient. Hieraus errechne sich eine Referenzmenge von 4.980 kg/ha. Die auf die Pachtflächen des Verpächters T. entfallende Referenzmenge (37.848 kg) sei auf diesen, die gesamte Restmenge auf die Beigeladene übergegangen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und ständiger Verwaltungspraxis sei in einem derartigen Fall auf die sogenannte Verpächtersicht abzustellen; hiernach habe der Kläger an die Beigeladene einen gesamten Betrieb zurückgegeben.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen: Für die Frage, ob ein gesamter Betrieb verpachtet und als solcher nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgegeben worden sei, komme es auf den Rechtsakt der Verpachtung aus der Sicht des Grundstückseigentümers, nicht auf die Sicht des Pächters an. Diese auch vom OVG Münster geteilte Auffassung finde ihre Stütze in dem Verteilungsprinzip, das dem Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 zugrunde liege. Nr. 1 dieser Vorschrift regele diejenigen Fälle, in denen eine einem Betrieb entsprechende Referenzmenge voll auf den übernehmenden Erzeuger übergeht; Nr. 2 regele, in welchen Fällen eine einem Betrieb entsprechende Referenzmenge zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Erzeuger aufgeteilt wird und nach welchen Kriterien dies zu geschehen habe. In beiden Fällen knüpfe der EG-Verordnungsgeber an die aktiven Übertragungsfälle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung an. Hinsichtlich der in Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 angeordneten "sinngemäßen" Anwendung der Verteilungsregeln der vorangehenden Nrn. 1 und 2 auf andere Übertragungsfälle sei kein Grund dafür ersichtlich, in diesen anderen Fällen auf die Sicht des den Pachtgegenstand zurückgebenden Pächters abzustellen. Der zurückzugebende Betrieb (des Verpächters) könne zwar im Zeitpunkt der Rückgabe nur ein Teil des Gesamtbetriebes des Pächters sein. Käme es aber auf die Betriebseigenschaft aus der Sicht des Pächters an, so hinge die Verteilung der Referenzmenge im Falle der Rückgewähr der Pachtsache maßgeblich von einem Zufallskriterium ab, nämlich von dem Betriebzumfang des Pächters im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtsache. Dem Grundeigentum an den für die Milcherzeugung genutzten oder nutzbaren Flächen komme bei der Bestimmung der Verteilungsregeln der Vorrang zu vor anderen denkbaren Kriterien wie z.B. Nutzungsart der Flächen oder Umfang der Milcherzeugung bei Pachtbeginn, so daß die auf die Verpächtersicht abstellende Auslegung der Regelung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Fraglich könne im vorliegenden Fall daher nur noch sein, ob ein "gesamter Betrieb" auch dann Gegenstand des Pachtverhältnisses ist und zurückgegeben wird, wenn die Verpächterin wie hier über weiteren Grundbesitz verfüge. Dies sei zu verneinen, wenn die Restflächen nicht zur Milcherzeugung genutzt worden sind oder nach ihrem tatsächlichen Zustand nutzbar gewesen wären. Dies folge aus der Legaldefinition des "Betriebes" im Sinne von Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84, die auf vom Erzeuger bewirtschaftete Produktionseinheiten abstellt. Da es Sinn und Zweck der Verordnung sei, den Milchsektor der Europäischen Gemeinschaft neu zu strukturieren, komme solchen Flächen, die nach ihrer Bewirtschaftung oder ihrem tatsächlichen Zustand für die Milcherzeugung keinerlei Bedeutung haben, auch bei der Definition des Betriebes im Sinne dieser Vorschrift keine Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall seien die nicht an den Kläger mitverpachteten Restflächen der Beigeladenen für die Milcherzeugung bedeutungslos. Daraus folge, daß trotz ihres Verbleibens bei der Beigeladenen der Kläger in milchmarktwirtschaftlicher Hinsicht einen gesamten Betrieb gepachtet und zurückgegeben habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, die auf eine Verletzung des materiellen Rechts gestützt wird. Mit der Rückgabe der gepachteten Flächen an die Beigeladene sei von seiner früheren Referenzmenge lediglich eine Teilmenge von 105.066 kg auf die Verpächterin übergegangen. Den einschlägigen EG-Normen sei - wie die Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf in ihrer Rechtsprechung zutreffend herausgestellt hätten - zu entnehmen, daß für jeden Übergang darauf abzustellen sei, wer jeweils der abgebende Erzeuger sei. Der Begriff des Betriebes sei somit nach den betrieblichen Verhältnissen des abgebenden Erzeugers zu bestimmen. Der von der Beigeladenen gepachtete Betrieb habe wegen des Zusammentreffens mit den Pachtflächen des Landwirts T. seine Betriebseigenschaft im Sinne der einschlägigen EG-Definition verloren. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts von der Unmaßgeblichkeit der bei der Beigeladenen verbliebenen Flächen für die Frage, ob ein ganzer Betrieb verpachtet worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1989, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. April 1989 vollständig, ferner die Bescheide des Beklagten vom 26. Januar 1989 und vom 17. Februar 1989 insoweit aufzuheben, als darin eine über 105.066 kg hinausgehende Referenzmenge als auf die Beigeladene übergegangen bescheinigt wird.
Der Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend.
II.
Die Revision des Klägers muß erfolglos bleiben. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar.
Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der bisherige Pächter gegen die dem Verpächter nach Pachtbeendigung erteilte Bescheinigung über den Referenzmengenübergang mit der Anfechtungsklage vorgehen kann und daß auch seine Klagebefugnis zu bejahen ist (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27 = RdL 1991, 101).
Mit der Rückgewähr des Betriebes, der Gegenstand des Pachtvertrages zwischen der Beigeladenen und dem Kläger war, ist die gesamte darauf ruhende Referenzmenge auf die Beigeladene übergegangen. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Verbleib einer Teilreferenzmenge bei ihm besteht nicht.
Der Übergang der Referenzmenge bei Übertragung der ihr zugrunde liegenden Betriebe oder Flächen folgt aus den hier anzuwendenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Nach der Rechtsprechung des EuGH läßt eine Gesamtbetrachtung des Art. 7 Abs. 1 und 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 geänderten Fassung erkennen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge - vorbehaltlich der in Abs. 4 den Mitgliedsstaaten eingeräumten Befugnis, diese ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen - nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen wollte, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt. Aus dem das Gemeinschaftsrecht beherrschenden Prinzip der Betriebs- bzw. Flächenakzessorietät folgt, daß sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf einen Teil der Referenzmenge nur aus einer Bestimmung des nationalen Rechts herleiten ließe. Als solche kommt hier die Pächterschutzvorschrift des § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV in Betracht. Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht vor.
Der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a MGV erfordert - alles andere kann hier unerörtert bleiben -, daß "Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, ... an den Verpächter zurückgewährt" worden sind. Von der durch das Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit, Pächterschutz einzuräumen, hat die Milch-Garantiemengen-Verordnung in den verschiedenen Fallgestaltungen des § 7 nur insoweit Gebrauch gemacht, als Teile eines Betriebes überlassen werden. Im Falle der Rückgabe eines gesamten Betriebes bleibt es infolgedessen - d.h. mangels abweichender nationaler Regelung - beim vollständigen Übergang der Referenzmenge auf den seinen Betrieb zurückerhaltenden Verpächter (Art. 7 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88). Daß diese Differenzierung des Pächterschutzes mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat der Senat mit Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 bereits entschieden.
Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger einen gesamten Betrieb, nicht nur Teile eines solchen, an die Beigeladene zurückgegeben hat.
Die für das Pächterschutzrecht bedeutsame Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteilen richtet sich nach den in § 7 MGV zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des deutschen Normgebers, nicht nach den für das Gemeinschaftsrecht geltenden Unterscheidungskriterien. Der Pächterschutzkonzeption der Milch-Garantiemengen-Verordnung liegt ein eigenständiger, von der Definition in Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84 abweichender Betriebsbegriff zugrunde.
Die EG-Bestimmungen, die zum Pächterschutz durch Belassung von Referenzmengen beim Pächter ermächtigen, lassen dem nationalen Normgeber freie Hand, ob und in welchem Umfang er einen solchen Schutz gewährt. Die Mitgliedstaaten können dem Pächter im Hinblick auf seine bisherige Referenzmenge alles oder nichts oder jedwede Teilmenge zubilligen, gleichgültig, ob Gegenstand der Rückübertragung ein Betrieb oder Betriebsteil ist. Es liegt im Rahmen dieser weitreichenden Regelungsfreiheit, daß der nationale Verordnungsgeber weder an die gemeinschaftliche Terminologie noch bei Verwendung EG-rechtlich definierter Begriffe an deren Inhalte gebunden ist. Freilich ist im Zweifel anzunehmen, daß der nationale Gesetzgeber, der gemeinschaftsrechtliche Begriffe übernimmt, damit auch deren Inhalte aufgreifen wollte. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die von ihm verfolgte Regelungsabsicht sich nur bei abweichender Auslegung der übereinstimmend verwandten Begriffe verwirklichen läßt. Dies ist hier der Fall.
Was im Sinne von Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 sowie Art. 7 Nrn. 1, 2 und 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 unter einem Betrieb in Abgrenzung von einem Betriebsteil zu verstehen ist, besagt die Definition in Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84. Ein Betrieb ist danach die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten. Dieser Definition zufolge ist es begrifflich ausgeschlossen, daß ein Erzeuger im Gebiet der Gemeinschaft mehrere Betriebe bewirtschaftet. Mithin stellt auch eine komplette (Milch-)Produktionseinheit, verstanden als landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle (vgl. § 1 Höfeordnung, BGBl. 1976 I S. 1933), nur einen Betriebsteil dar, wenn der veräußernde Erzeuger noch weitere Produktionseinheiten bewirtschaftet. Der personale Bezug bringt es mit sich, daß von zwei in ihrer Größe, Produktionsstruktur und selbständigen Leitung identischen Höfen der eine als Betrieb, der andere als Betriebsteil zu gelten hat, wenn der Erzeuger in letzterem Falle - unter Umständen weit entfernt - noch über eine andere Einheit verfügt. Von einem so verstandenen Betriebsbegriff ist das Pächterschutzkonzept des deutschen Verordnungsgebers ersichtlich nicht ausgegangen.
Die Milchgarantiemengen-Verordnung beschränkt den Pächterschutz auf den Fall der Rückgabe von Teilen eines Betriebes. Obwohl der deutsche Verordnungsgeber Pächterschutz aus agrarpolitischer Sicht für geboten erachtete, ihn sogar schon zu einem Zeitpunkt gewährte, zu dem es noch der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung ermangelte (vgl. BVerwGE 84, 140), hat er ihn gänzlich ausgeschlossen bei Rückgabe des gesamten Betriebes. Die auch für diesen Fall vorhandene EG-rechtliche Ermächtigung ließ er ungenutzt. Für diese dem Verpächter günstige Belassung der Referenzmenge bei dem zurückgegebenen Betrieb gibt es angesichts der im allgemeinen pächterschutzfreundlichen Haltung des Normgebers nur einen Grund: Der Betrieb sollte seine Eignung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts behalten. Dieses Ziel machte den ungekürzten Übergang der Referenzmenge bei Rückgewähr des Pachtbetriebes nach Auslaufen des Vertrages erforderlich. Wie der Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einem früheren Verfahren vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, habe sich der nationale Verordnungsgeber hierbei nicht in erster Linie von den Interessen des Verpächters als Grundstückseigentümer leiten lassen, vielmehr habe er vornehmlich den Belangen der milcherzeugenden Landwirte Rechnung tragen wollen, die - weil ohne eigenen Grundbesitz - gerade auf die Pachtung von Betrieben angewiesen seien, die im Hinblick auf ihre Referenzmengenausstattung eine betriebswirtschaftlich vertretbare Führung erlauben. Bei einer Stücklandpacht - also bei "Teilen eines Betriebs" im Sinne des § 7 MGV - ist dies regelmäßig anders; sie stellt für sich genommen typischerweise nicht die Lebensgrundlage für Pächter oder Verpächter dar (BVerwGE 87, 94 <100>).
Daraus folgt, daß unter einem Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 3 a MGV nicht eine personenbezogene Gesamtheit von Produktionseinheiten, sondern eine funktional selbständige Produktionseinheit zu verstehen ist. Wäre demgegenüber vom gemeinschaftsrechtlichen Betriebsbegriff auszugehen, so würde der der konkreten Produktionseinheit zugedachte Schutz vor Referenzmengenkürzungen immer dann zunichte gemacht, wenn der Verpächter noch irgendwo sonst einen weiteren Hof bewirtschaftete. Ob die Zugrundelegung der Betriebsdefinition des Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84 darüber hinaus zur Folge hätte, daß die Rückgewähr eines gesamten Betriebes nur dann anzunehmen wäre, wenn der den gepachteten Betrieb zurückgebende Pächter über keine weiteren Flächen mehr verfügt (vgl. VG Düsseldorf, AgrarR 1988 S. 117), kann offenbleiben.
Der dargelegte Schutzzweck des § 7 Abs. 3 a MGV schließt es aus, die vollständige Rückgewähr eines gepachteten Betriebes dann als Rückgabe von Teilen eines Betriebes zu bewerten, wenn der Pächter noch im Besitz sonstiger Flächen ist. Aus der den Erhalt vollständiger Betriebe bezweckenden Regelung folgt die vorrangige Schutzwürdigkeit der typischerweise auf Dauer angelegten und verfestigten Produktionseinheit des Verpächters vor der nur temporären, auf die Dauer des Pachtvertrages beschränkten Betriebskonfiguration des Pächters. Die Wirtschaftlichkeit eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Pachtbetriebes kann nämlich gar nicht über die Rückgewähr der Teile hinaus aufrechterhalten werden. Indem der Verordnungsgeber den Pächterschutz zurücktreten läßt hinter das Ziel eines ungeschmälerten Erhalts der Bewirtschaftungsgrundlage, trifft er indirekt zugleich die Entscheidung darüber, wessen Sicht bei der Rückgewähr eines Pachtbetriebes maßgebend ist. Für die Frage, ob ein gesamter Betrieb oder ein Betriebsteil zurückgewährt wird, kommt es nicht auf die Sicht des Pächters an. War ein gesamter Betrieb verpachtet und mit anderen Flächen des Pächters zu einer neuen Betriebseinheit verbunden worden, so lebt er bei der Rückgewähr als Gesamtbetrieb wieder auf.
Durchgreifende Bedenken gegen eine Lösung, die auf die neue aus mehreren Teilen unterschiedlicher Herkunft vom Pächter zusammengestellte Betriebseinheit abstellt, ergeben sich aber noch aus einem anderen Grund, auf den das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat: Bei einer solchen Sicht hinge nämlich die Verteilung der Referenzmenge im Falle der Rückgewähr der Pachtsache maßgeblich von einem Zufallskriterium ab. Der Verpächter, der die verpachtete Produktionseinheit von einem Pächter zurückerhält, der keine weiteren Milcherzeugungsflächen besitzt oder von anderen Eigentümern zugepachtet hat, erhält die gesamte Referenzmenge des Pächters und braucht sich aus Pächterschutzgründen keinen Abzug gefallen zu lassen. Anders der Verpächter, dessen Pächter außer der Produktionseinheit noch von anderen Eigentümern Milcherzeugungsflächen dazugepachtet hat: Er erhält nur einen vergleichsweise kleinen Teil der Referenzmenge gutgeschrieben. Für eine derartige Differenzierung läßt sich ein sachgerechter Grund nicht erkennen. Erschwerend kommt hinzu, daß es die Pächter in der Hand hätten, auch noch nach Abschluß des Pachtvertrages über einen gesamten Betrieb und nach Inkrafttreten der Milchgarantiemengenverordnung Flächen hinzuzupachten und sich zu Lasten des gepachteten Betriebs eine ihnen auch nach dessen Rückgewähr verbleibende Referenzmenge zu verschaffen. Nach Ansicht des Senats ist es auszuschließen, daß der Verordnungsgeber den Pächtern die Gestaltungsmacht einräumen wollte, einseitig eine anspruchsbegründende Situation nach § 7 Abs. 3 a MGV herbeizuführen.
Ist somit die Ansicht der Revision zurückzuweisen, daß es für das Vorliegen des Merkmals "Teile eines Betriebes" auf die Sicht des Pächters im Zeitpunkt der Rückgewähr ankomme, so folgt daraus die positive Feststellung, daß bei Verpachtung eines gesamten Betriebes dieser auch als solcher zurückgewährt wird. Dabei kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob von der Verpachtung eines Betriebes nur dann gesprochen werden kann, wenn Pachtgegenstand der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene, alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen umfassende Betrieb ist, oder ob es - unabhängig davon - ausreicht, daß der übereinstimmende Wille der Parteien auf eine Betriebspacht, nicht auf eine Stücklandpacht (vgl. §§ 585 Abs. 1 Satz 1, 595 Abs. 1 Satz 1 BGB) gerichtet war. Auch bei Zugrundelegung der ersten - strengeren - Alternative hat die Beigeladene in dem hier maßgeblichen Rechtssinne ihren gesamten Betrieb verpachtet und zurückerhalten.
Das Verbleiben von Teilflächen eines Betriebes beim Verpächter hindert die Annahme der Verpachtung eines ganzen Betriebes jedenfalls dann nicht, wenn sie wirtschaftlich bedeutungslos sind. Dies folgt aus der bereits oben erörterten Pächterschutzkonzeption der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Soll danach der Erhaltung des Betriebes als wirtschaftlicher Lebensgrundlage eines Landwirts Vorrang vor dem Schutz des Pächters zukommen, so ist daraus zu schließen, daß es auf Flächen, die betrieblich nicht nutzbar sind und daher zum wirtschaftlichen Erfolg nichts beitragen können, nicht ankommt. Dem Oberbundesanwalt ist darin beizupflichten, daß es unökonomisch wäre, wenn sie von dem - an ihnen im Zweifel gar nicht interessierten - Pächter mitübernommen werden müßten, nur um das Kriterium "gesamter Betrieb" zu erfüllen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, an die der Senat mangels hiergegen gerichteter durchgreifender Revisionsgründe gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), waren das sog. Unland sowie die Wasser- und Wegeflächen für die Milcherzeugung bedeutungslos. Eine wirtschaftliche Nutzbarkeit dieser Flächen für andere landwirtschaftliche Zwecke ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat daher in bezug auf diese Parzellen im Ergebnis zu Recht entschieden, daß ihr Verbleiben bei der Beigeladenen der Annahme nicht entgegenstehe, daß deren gesamter Betrieb verpachtet worden ist.
Gegenstand des Pachtvertrages war auch nicht deshalb nur ein Teil des Betriebes der Beigeladenen, weil die ursprünglich zum Betrieb gehörende Waldfläche nicht mitverpachtet worden war. Flächen oder Betriebsteile, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zählen von vornherein nicht als Bestandteile eines gesamten Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 3 a MGV. Der Verordnungsgeber ging vom Bild eines zu erhaltenden landwirtschaftlichen Betriebes aus. Die Milchkontingentierung ist eine Maßnahme im Rahmen der EG-Agrarmarktordnung. Soweit ein Betrieb auch nicht-agrarische Betriebszwecke verfolgt, fällt er insoweit aus dem Lebenssachverhalt heraus, der mit § 7 Abs. 3 a MGV geregelt werden sollte. Zu den im Verhältnis zur Landwirtschaft eigenständigen Erwerbszweigen gehört auch die Forstwirtschaft (vgl. §§ 201 BauGB, 585 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.601,40 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski