Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1993, Az.: BVerwG 11 B 36.93

Luftverkehr; Tiefflüge; Bundesverteidigungsministerium; Verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 36.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.03.1992 - AZ: 3 K 3460/89
VGH Baden-Württemberg - 05.02.1993 - AZ: 8 S 1318/92

Fundstellen

  • DokBer A 1993, 305-306
  • DÖV 1994, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 535 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 368 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1993, 415 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Dem Bundesminister der Verteidigung steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der Verteidigungsaufgabe der Bundeswehr zwingend notwendig i. S. des § 30 I 3 LuftVG ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß danach erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Beantwortung einer bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten, fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3

Eine derartige Rechtsfrage ist in der Beschwerdebegründung nicht formuliert. Die Beschwerde macht lediglich geltend: Das Berufungsgericht gehe von der unrichtigen Ansicht aus, daß die Bundeswehr die Entscheidung, ob Tiefflugübungen zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages zwingend notwendig im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG seien, "nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung vorzunehmen" habe. Zumindest die dabei erforderliche Abwägung sei justitiabel, und eine Abwägung mit dem Ergebnis, daß Tiefflüge unterhalb von 300 m über Kindergärten und Schulen zulässig seien, sei fehlerhaft.

4

In diesem Beschwerdevorbringen mögen sinngemäß die Rechtsfragen enthalten sein, ob und inwieweit die in § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG normierte Voraussetzung für die Durchführung militärischer Tiefflüge unterhalb der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 LuftVO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und ob solche Flüge über Kindergärten und Schulen rechtswidrig sind. Diese Fragen rechtfertigen indessen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; denn sie sind, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich und einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung zugänglich sind, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Sache nach bereits in seinem Beschluß vom 25. Mai 1987 - BVerwG 4 B 79.87 - anerkannt, daß der zuständigen Stelle bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung darüber, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Unter Hinweis hierauf hat auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 - (UA S. 17, 19) ausgesprochen, dem Bundesminister der Verteidigung stehe "bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum" zu. Dieser der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogene Spielraum kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG freilich nicht unbegrenzt sein (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - EuGRZ 1993, 133 <138 links oben>). Dem trägt das Berufungsgericht Rechnung. Es verweist auf die Ausführungen des den Beteiligten bekannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1992 - 20 A 649.91 -. Danach haben die Verwaltungsgerichte die Zulassung militärischer Tiefflüge darauf zu prüfen, ob der Bundesminister der Verteidigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen (UA S. 16 f.) und ob er die zivilen Interessen einschließlich des Lärmschutzinteresses in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (UA S. 19 f.). Die Beschwerde macht nichts dafür ersichtlich, daß diese Rechtssätze, die der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu behördlichen Entscheidungsspielräumen und zur planerischen Abwägung entsprechen (vgl. z.B. BVerwGE 77, 75 <78>; 48, 56 <63 f.>), aus Anlaß des vorliegenden Falles einer Korrektur oder Fortentwicklung in einem Revisionsverfahren bedürften. Sie stehen übrigens auch nicht im Widerspruch zu den Erwägungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 24. September 1992 - 20 CE 92.10385 - angestellt hat.

6

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, daß eine generelle Antwort auf die Frage, ob nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG Tiefflüge über Kindergärten und Schulen zulässig sind, nicht möglich ist. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere den militärischen Notwendigkeiten einerseits und dem jeweiligen Ausmaß der Störung des Schul- und Kindergartenbetriebs andererseits ab, entzieht sich also einer rechtsgrundsätzlichen Festlegung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

8

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 5 ZPO in entsprechender Anwendung; dabei bewertet der Senat das Interesse der klagenden Gemeinden - entsprechend den Sätzen, die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1239) für Klagen drittbetroffener Gemeinden im Umwelt- und Planungsrecht vorsieht - mit je 100.000 DM (ebenso BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 11 B 66.92 - sowie OVG Nordrheih-Westfalen a.a.O.).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele