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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1987, Az.: BVerwG 4 B 79.87

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausdehnung der Betriebszeiten eines Sonderlandeplatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 79.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.12.1986 - AZ: 12 OVG A 177/85

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

2

Das Berufungsgericht legt dar, das klägerische Begehren scheitere an § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Altern. LuftVG. Die beabsichtigte Ausdehnung der Betriebszeiten des Sonderlandeplatzes gefährde die öffentliche Sicherheit. Die Gefährdung sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten darin, daß der Luftraum oberhalb des Sonderlandeplatzes in erheblichem Umfange von militärischen Strahlenflugzeugen im Tiefflug genutzt würde. Hierdurch entstehe eine erhebliche Gefahr für andere Luftverkehrsteilnehmer. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Der Rechtsstreit besitzt nicht die ihm vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

3

Das Berufungsgericht entnimmt § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG einen luftverkehrsrechtlichen Vorrang zugungsten der Militärluftfahrt und verneint auf dieser Grundlage die vom Kläger geltend gemachte generelle Gleichrangigkeit von zivilem und militärischem Flugverkehr. Diese Rechtsauffassung wirft klärungsbedüftige Fragen nicht auf. Der Gesetzgeber hat in § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG den in § 1 Abs. 1 LuftVG enthaltenen Grundsatz der freien Benutzung des Luftraums eingeschränkt. Insoweit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "militärischer und ziviler Flugverkehr grundsätzlich gleichrangig" sind, auf der Grundlage der insoweit nicht näher interpretationsbedürftigen Gesetzeslage ersichtlich zu verneinen. Daß diese Rechtslage keine verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Regelungsbereich rechtsbedenkenfrei dargelegt. Das Gericht stellt zudem ergänzend fest, daß der militärische Flugbetrieb zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zutreffend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es den militärischen Überlegungen zu überlassen sei, wann und in welchem Umfange der Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Daß die vom Berufungsgericht dargelegte verfassungsrechtliche Ausgangslage selbst Gegenstand öffentlicher Sicherheit ist, kann ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft sein. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß die Bundeswehr sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dazu beizutragen haben, das anderen eine gefahrlose Nutzung des Luftraumes ermöglicht wird. Dies zu erreichen, muß indes weitgehend der behördlichen Verständigung überlassen bleiben. Solange dies nicht erreicht ist, hat die zuständige Behörde ihrer Entscheidung jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Diese werden im vorliegenden Falle dadurch geprägt, daß der militärische Tiefflug bereits im Zeitpunkt des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 1976 üblich war. Das ergibt sich gerade aus der vom Kläger bekämpften Auflage Nr. 12 dieses Bescheides, dessen Bestandskraft sich der Kläger insoweit entgegenhalten lassen muß. Weitergehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht gegeben. Daß die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 in Verb, mit § 13 Abs. 1 n.F. GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann