Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: BVerwG 11 B 66.92
Unzulässigkeit eines Klagebeitritts in der Berufungsinstanz ; Verweisung der Sache an das für eine entsprechende Klage zuständige Verwaltungsgericht; Förderung der Ausräumung des Streitstoffes zwischen den von vornherein am Rechtsstreit Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 66.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1992 - AZ: 20 A 2761/89
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 1992 wird aufgehoben, soweit die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 betroffen sind.
Hinsichtlich dieser Kläger wird die Revision zugelassen. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 15 und 18 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Klägerin zu 21 wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Die Klägerinnen zu 15 und 18 tragen die Gerichtsgebühren für die Zurückweisung ihrer Beschwerden; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 15, 18 und 21 je 5/52. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.040.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 haben Erfolg. Soweit diese Kläger betroffen sind, ist die Revision gegen das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob die Einrichtung von Tieffluggebieten in einem Verwaltungsverfahren erfolgen muß und welche rechtlichen Anforderungen dabei gegebenenfalls zu stellen sind (vgl. dazu z.B. VG Oldenburg, NJW 1989, 1942 [VG Oldenburg 22.03.1989 - 7 A 172/86]).
2.
Dagegen sind die Beschwerden der Klägerinnen zu 15 und 18 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Es war entgegen der Ansicht dieser Klägerinnen nicht verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), daß das Berufungsgericht deren Klagebeitritt in der Berufungsinstanz mangels Einwilligung der übrigen Beteiligten und mangels Sachdienlichkeit (§ 125 Abs. 1, § 91 ADS. 1 VwGO) für unzulässig gehalten, folglich auch deren im Klagebeitritt liegende Klage und Berufung als unzulässig erachtet und keinen Raum für eine Verweisung der Sache an das für eine entsprechende Klage zuständige Verwaltungsgericht gesehen hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils, die im Einklang mit der dort zitierten Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte stehen, Bezug genommen. Das Berufungsgericht (BU S. 16 f.) hat insbesondere festgestellt, daß der Klagebeitritt weiterer Gemeinden hier die Ausräumung des Streitstoffes zwischen den von vornherein am Rechtsstreit Beteiligten nicht fördern kann und daß es hinsichtlich der verschiedenen klagenden Gemeinden an einem übereinstimmenden Lebenssachverhalt fehlt, ihre Beeinträchtigung durch den Fluglärm vielmehr unterschiedlich ist. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht, dem insoweit ein "Ermessen" zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - <Buchholz 264 Nr. 3>), den Klagebeitritt der Klägerinnen zu 15 und 18 in der Berufungsinstanz als nicht sachdienlich und somit als unzulässig ansehen.
Die mit dem Klagebeitritt zusammenhängenden Rechtsfragen sind nicht geeignet, der Rechtssache die ihr von den Klägerinnen zu 15 und 18 beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu verleihen. Soweit sich diese Fragen im vorliegenden Fall stellen, lassen sie sich nämlich aufgrund der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ohne weiteres im oben dargelegten Sinne beantworten und bedürfen daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
3.
Die Klägerin zu 21 hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. März 1993 zurückgenommen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.040.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. dazu die Streitwerte, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <DVBl. 1991, 1239> für die Klagen drittbetroffener Privater und drittbetroffener Gemeinden im Planfeststellungsrecht vorgesehen sind). Für die Kläger zu 2 und 3 sind danach je 20.000 DM und für die klagenden Gemeinden je 100.000 DM anzusetzen (vgl. § 5 ZPO).
Dr. Bonk
Dr. Kugele