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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1990, Az.: BVerwG 6 C 33/88

Trennungsgeldbewilligung; Widerrufsbeamter; Begünstigender Verwaltungsakt; Widerruf; Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 33/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 24.03.1986 - 12 K 16/85
VGH Mannheim 23.03.1988 - 4 S 1475/86

Fundstellen

  • NVwZ 1991, 577-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 148-149
  • ZfPR 1991, 81 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erteilte Trennungsgeldbewilligung für einen in der Ausbildung befindlichen Widerrufsbeamten kann als rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nicht deshalb widerrufen werden, weil aufgrund geänderter Allgemeiner Verwaltungsvorschriften des zuständigen Landesministeriums später die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.