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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: BVerwG 1 WB 15.92

Rechtswidrigkeit einer Besetzung des Dienstpostens Leiter Spezialstab Auswertung, Truppenversuche, Vorschriften Artillerieschule (LtrSpezStATV/ArtS); Berücksichtigung einer Spätverwendung eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bei der Besetzung eines Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 15.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1994, 116-118

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Kratz, Oberstleutnant Rupp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufssoldat und zuletzt im Heeresamt (HA), Abteilung ... 2 (3), in K. eingesetzt. Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wurde er gemäß § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStG) in den Ruhestand versetzt.

2

Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 13. August 1991 wandte sich der Antragsteller gegen eine ihm durch seinen Abteilungsleiter mitgeteilte "Entscheidung" des Personalberaterausschusses (PBA) und des zuständigen Referats im Bundesministerium der Verteidigung - P III 3 -, wonach er aktuell nicht für eine weitere Förderungsmaßnahme (= Verwendung auf einem A 16-Dienstposten) vorgesehen sei und wonach insbesondere eine Verwendung auf dem Dienstposten Leiter Spezialstab Auswertung, Truppenversuche, Vorschriften Artillerieschule (LtrSpezStATV/ArtS) nicht realisiert werden könne.

3

Zur Begründung dieser Beschwerde hatte der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt, daß er sich im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen für eine Spätverwendung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit durch sein personalführendes Referat ungerecht behandelt und falsch informiert fühle. So sei ein Mitbewerber für eine Spätverwendung des Geburtsjahrganges 1937 für den Zeitraum 1989 bis 1991 noch beurteilt worden, obwohl Stabsoffiziere des Geburtsjahrgangs 1937 nicht mehr planmäßig zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus sei ihm in einer schriftlichen Planungsabsicht vom 25. Februar 1988 mitgeteilt worden, daß für die Verwendung auf dem Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS eine längere Erfahrung im HA "dringend erforderlich" sei. Gleichwohl sei bei der Auswahlentscheidung für den Dienstposten eines LtrSpezStATV/ArtS ein Kandidat ausgewählt worden, der diese Voraussetzungen nicht erfülle.

4

Mit Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - 25-05-12 530/91 - vom 27. November 1991 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß die angeblich unzutreffende Information über die spezifischen Voraussetzungen für eine Verwendung als LtrSpezStATV/ArtS keine in seine Rechtssphäre eingreifende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstelle. Dasselbe gelte für die in Abweichung von der ZDv 20/6 irrtümlich ausgestellte planmäßige Beurteilung eines Mitbewerbers aus dem Geburtsjahrgang 1937, die überdies im PBA nicht berücksichtigt worden sei. Zulässig sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in seinem Fall nur, wenn auf einen Antrag, ihn auf einen bestimmten A 16-Dienstposten zu versetzen, ein ablehnender Bescheid erteilt würde, oder wenn der BMVg - P III 3 - ihm mitteilte, er sei für eine Verwendung auf der Ebene A 16 endgültig nicht mehr vorgesehen.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, ihm sei am 25. November 1991 durch seinen Abteilungsleiter nunmehr dienstlich eröffnet worden, daß er nach der "Entscheidung des Personalberaterausschusses" für eine weitere Förderung endgültig nicht mehr in Frage komme. Er lege deshalb "Beschwerde" ein. Zur Begründung verwies er zunächst auf sein Schreiben vom 13. August 1991. Unter dem 12. Dezember 1991 führte der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vom 9. Dezember 1991 ergänzend aus, er bezweifle, daß der PBA bei seiner Entscheidung im Juni/Juli 1991 auf Grund der äußeren Umstände alle erforderlichen rechtmäßigen Entscheidungsunterlagen und -kriterien zur Verfügung gehabt habe, um sie sachgerecht für die Auswahl "Spätverwendung Jahrgang 1937" für die Besetzung des Dienstpostens LtrSpezStATV/ArtS bewerten zu können. So habe der General der Artillerie auf Grund einer synoptischen Aufstellung über die Anforderungskriterien für den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS beabsichtigt, ihn - den Antragsteller - gegenüber dem BMVg - P III 3 - hierfür vorzuschlagen. Mit Oberst C. sei auf den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS ein Offizier versetzt worden, der in allen Beurteilungen nicht für eine Verwendung für diesen Dienstposten vorgeschlagen worden sei. Darüber hinaus habe Oberst C. weder den Wunsch geäußert, auf diesem Dienstposten verwendet zu werden, noch sei er zu der Personalmaßnahme befragt worden.

6

Mit Schreiben des BMVg - P II 5 - vom 23. Dezember 1991 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß hinsichtlich des neuen, unter dem Aktenzeichen 776/91 geführten Verfahrens die Unzulässigkeitsbedenken wie im Verfahren 530/91 nicht mehr bestünden, da ihm nunmehr eine endgültige Mitteilung über seine weitere Verwendung gemacht worden sei. Aus diesem Grund werde er um Mitteilung gebeten, ob er eine Fortführung des alten Verfahrens wünsche.

7

Mit Schreiben vom 14. Januar 1992 verzichtete der Antragsteller "wegen der von Ihnen" (BMVg) "dargelegten Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich meines Rechtsbehelfs vom 13.08. 1991" auf die Fortführung des beim BMVg unter dem Aktenzeichen 530/91 geführten Verfahrens, bat aber darum, seinen Rechtsbehelf vom 13. August 1991 als Anlage zu seinem Rechtsbehelf vom 9. Dezember 1991 zu nehmen. Gleichzeitig bat er um - am 22. Januar 1992 sodann telefonisch erfolgte - Mitteilung, "ob auf der Grundlage meines Rechtsbehelfs die formalen Voraussetzungen für eine Konkurrentenklage gegeben" seien.

8

Der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 1991 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 6. März 1992 vorgelegt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg sachdienlich dahin ausgelegt, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte:

  1. "1.

    die Besetzung des Dienstpostens Leiter Spezialstab ATV Artillerieschule mit Oberst C. bzw. hilfsweise des Dienstpostens Kommandeur Artillerielehrregiment mit Oberstleutnant H. zum 01.10.1991 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, statt dessen ihn auf einen der beiden Dienstposten zu versetzen;

  2. 2.

    ihn weiterhin für eine A 16-Spätverwendung zu berücksichtigen."

9

Der BMVg hat diesen Antrag als zulässig, jedoch unbegründet erachtet. Bei der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung sei weder von den Grundsätzen des § 3 SG noch von Vorschriften abgewichen, die eine Selbstbindung zugunsten des Antragstellers enthielten, insbesondere seien Oberst C. und Oberstleutnant H. nicht unter Verkennung der gesetzlichen Auswahlkriterien dem Antragsteller vorgezogen worden. Zwar habe der nun auf dem Dienstposten eines LtrSpezStATV/ArtS verwendete Oberst C. keine Erfahrung im HA. Er sei aber in der Vorverwendung Regimentskommandeur des Artillerielehrregiments (ArtLehrRgt) an der ArtS gewesen und habe somit in einer Führungsverwendung auf der A 16-Ebene Erfahrung sammeln können, die ihn zumindest ebenso für den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS qualifizierte wie den Antragstellers, dessen Erfahrungen im HA auf der Ebene A 15 lägen. Darüber hinaus sei es bei der vorliegenden Personalentscheidung nicht darauf angekommen, welcher der beiden Kandidaten subjektiv die besseren Voraussetzungen aufzuweisen gehabt habe. Denn der Antragstellers habe bei der Besetzung des Dienstpostens LtrSpezStATV/ArtS nicht in Konkurrenz mit einem anderen nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldeten Oberstleutnant, sondern mit dem bereits nach A 16 besoldeten Oberst C. gestanden, der schon von daher die Qualifikation für die Verwendung auf dem vom Antragsteller begehrten Dienstposten mitgebracht habe.

10

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf den im Schreiben vom 25. Februar 1988 enthaltenen Hinweis berufen, daß für den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS eine längere Erfahrung im HA erforderlich sei. Als Zusage wäre dies nur zu werten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Antragsteller in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hätte, ihn zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS zu verwenden. Eine solche Zusage liege jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen für die Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben werde, der zu dieser auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser befugt sei. Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung führe nicht zu einer Ermessensbindung der personalführenden Stelle.

11

Der Antragsteller habe auch mit dem Schreiben vom 25. Februar 1988 keine entsprechende individuelle Zusage erhalten. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, daß es sich bei allen Äußerungen im Schreiben um reine Planungsabsichten handele, die nicht als Zusagen aufzufassen seien. Darüber hinaus habe mit dem Hinweis auf eine Erfahrung im HA keineswegs rechtsverbindlich festgestellt werden sollen, daß für den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS nur Soldaten mit dieser Vorverwendung berücksichtigt würden. Vielmehr handele es sich dabei nur um eine Voraussetzung, die auf Grund des Verwendungsaufbaus speziell der Antragsteller habe erfüllen müssen, damit er dem PBA überhaupt für die Nachbesetzung des Dienstpostens habe vorgeschlagen werden können.

12

Wenn der Antragsteller auf eine Stellungnahme des Generals der Artillerie verweise, liege dem BMVg - P III 3 - von diesem eine Aufstellung über erwünschte Vorverwendungen für herausgehobene Dienstposten der Artillerietruppe vor, die Richtwerte für einen Idealaufbau enthielten und damit keine verbindliche Vorgabe, sondern eine schlichte gedankliche Anregung darstellten.

13

Auch die Neubesetzung des Dienstpostens Kommandeur (Kdr) ArtLehrRgt 5 mit Oberstleutnant H. sei fehlerfrei erfolgt. Oberstleutnant H. sei nach Eignung, Leistung und Befähigung die Nr. 2 seines Geburtsjahrgangs in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Artillerieeinsatz vor dem Antragsteller, der die dritte Stelle einnehme. Insofern habe es keinen Grund gegeben, den Antragsteller dem besser beurteilten Oberstleutnant H. vorzuziehen. In diesem Zusammenhang treffe es zwar zu, daß für Oberstleutnant H. irrtümlich eine weitere Beurteilung vorgelegt worden sei. Diese Beurteilung habe jedoch keinen Eingang in die Verwendungsentscheidung gefunden.

14

Bezüglich des weiteren Antrags ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Antragsteller endgültig nicht mehr für eine A 16-Spätverwendung zu berücksichtigen, bereits daraus, daß er hierfür keine ausreichende Restdienstzeit mehr aufweise. Soldaten, die auf einen herausgehobenen und damit auch besonders wichtigen Dienstposten (hier ein solcher der Besoldungsgruppe A 16) versetzt werden sollen, sollten darauf nach entsprechender Einarbeitung noch eine angemessene Zeit eingesetzt werden können. Der Antragsteller, dessen Dienstzeit im März 1994 ende, habe zum Zeitpunkt der endgültigen ablehnenden Entscheidung bereits weniger als drei Jahre Restdienstzeit gehabt.

15

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 hat der Antragsteller dem Senat mitgeteilt, daß er mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr ausscheiden werde. Auf Grund eines Aufklärungsschreibens des Berichterstatters haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Januar 1993 unter Angabe der Aktenzeichen "1 WB 15.92 und 80.92" erklärt, daß "der Antrag vom 02.09.1992 abgeändert und nunmehr beantragt" werde,

"festzustellen, daß die Entscheidung des BMVg vom 30.7.1992 - P III 3 - PK 030137 - B - 20860 - rechtswidrig war."

16

Das Feststellungsinteresse an dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ergebe sich daraus, daß er - der Antragsteller - bereits früher hätte befördert werden müssen. Bei rechtzeitiger Beförderung hätte er ein höheres Gehalt erhalten. Sein Schaden liege daher in dieser Gehaltsdifferenz.

17

Der BMVg hält den Fortsetzungsfeststellungsantrag für unzulässig. Die Antragsänderung beziehe sich nur auf den Schriftsatz vom 2. September 1992. Die dort erstmals gestellten Anträge seien durch Beschluß vom 8. Oktober 1992 - BVerwG 1 WB 69.92, 81.92 - abgeschlossen. Mit der Versetzung in den Ruhestand sei die Beschwer des Antragstellers entfallen. Er habe zudem auch kein Berechtigtes Interesse dargetan. Mit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr komme eine Versetzung auf einen A 16-Dienstposten nicht mehr in Frage. Die vom Antragstellers zudem nunmehr gewählte Formulierung im Feststellungsantrag beziehe sich im übrigen lediglich auf die ablehnende Entscheidung des BMVg - P III 3 - vom 30. Juli 1992 (Ablehnung der Dienstpostenbesetzung zum 1. April 1993). Der Antragsteller sei also allenfalls in dem Verfahren BVerwG 1 WB 80.92 zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen, nicht jedoch in dem Verfahren BVerwG 1 WB 15.92.

18

Unabhängig vom vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, nachdem ihm bekannt geworden war, daß Oberst C. einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 PersStG gestellt hatte, am 3. Februar 1992 beantragt, als dessen Nachfolger als LtrSpezStATV/ArtS eingesetzt zu werden. Der BMVg - P III 2 - teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Juli 1992 mit, daß die hierzu getroffene Personalentscheidung zum 1. April 1993 nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Den gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 12. August 1992 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 29. September 1992 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 80.92).

19

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 530/91 und 776/91 -, die Akten des Senats in den Verfahren 1 WB 69.92 und 81.92 sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

20

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

21

Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis hindert die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).

22

Mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 13. August 1991 wandte sich der Antragsteller gegen die ihm am 6. August 1991 von seinem Abteilungsleiter bekanntgegebenen Entscheidungen des BMVg, Oberst C. zum 1. Oktober 1991 auf den von ihm, dem Antragsteller, angestrebten Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS, für den er auch von seinem Abteilungsleiter vorgeschlagen war, zu versetzen, sowie gegen die Nachfolgebesetzung des Dienstpostens KdrArtLehrRgt mit Oberstleutnant H. ebenfalls zum 1. Oktober 1991. Er macht geltend, der BMVg habe mit diesen Entscheidungen auch über seinen eigenen Anspruch auf Verwendung auf einem dieser beiden Dienstposten entschieden und ihn damit von einer weiteren "Förderung/Spätverwendung" auf einem A 16-Dienstposten ausgeschlossen. Dieser Antrag war zulässig (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 34.86 - und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 127.91 -).

23

Der Antragsteller hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam zurückgenommen. Aus seinem Schreiben vom 14. Januar 1992 an den BMVg ergibt sich keine Erklärung, eine Entscheidung über den Gegenstand seines Rechtsbehelfs vom 13. August 1991 in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht mehr begehren zu wollen. Die in dem Schreiben enthaltene Bitte um Mitteilung, ob auf der Grundlage seines Rechtsbehelfs die "formalen Voraussetzungen für eine Konkurrentenklage" gegeben seien, läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß er über die Besetzung der beiden Dienstposten zum 1. Oktober 1991 weiterhin eine gerichtliche Entscheidung begehrte, jedoch - auf Anraten des BMVg in dessen Schreiben vom 27. November und 23. Dezember 1991 - davon ausging, seinen Rechtsbehelf vom 13. August 1991 aus formalen Gründen mit seinem weiteren Rechtsbehelf vom 9. Dezember 1991 derart verbinden zu sollen, daß sein Begehren insgesamt beim BMVg in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 776/91 zu behandeln sei mit der Folge, daß das Verfahren beim BMVg unter dem Aktenzeichen 530/91 nicht selbständig weiterzuführen wäre. Hierin liegt keine Antragsrücknahme (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 8 RdNr. 2).

24

Der Zulässigkeit des Antrags stand auch nicht entgegen, daß die vom Antragsteller begehrten Dienstposten seit dem 1. Oktober 1991 mit Oberst C. und Oberstleutnant H. besetzt waren. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, zulässig (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336>).

25

Das ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren des. Antragstellers hat sich jedoch mit dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr zum 31. Dezember 1992 in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller ist daher zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Zwar hat er in dem förmlichen Antrag im Schriftsatz vom 29. Januar 1993 lediglich die Personalentscheidung des BMVg vom 30. Juli 1992 (Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 80.92) angeführt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Gesamtvorbringens begehrt er jedoch auch die Feststellung, bei der Besetzung der Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS oder KdrArtLehrRgt zum 1. Oktober 1991 durch den BMVg rechtswidrig übergangen worden zu sein. Dies ergibt sich hinreichend daraus, daß er in dem Schriftsatz vom 29. Januar 1993 das vorliegende Verfahren BVerwG 1 WB 15.92 ausdrücklich einbezieht und vorträgt, sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß er früher - mithin vor dem im Verfahren BVerwG 1 WB 80.92 maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. April 1993 - hätte befördert werden müssen. Denknotwendigerweise ist damit der 1. Oktober 1991 gemeint.

26

Das für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse ist hinreichend dargetan. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 1993 erklärt, daß er beabsichtige, die durch die nach seiner Meinung rechtswidrig unterbliebene Beförderung entstandene Gehaltsdifferenz als Schaden geltend zu machen.

27

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist weder bei der Besetzung des Dienstpostens LtrSpezStATV/ArtS zum 1. Oktober 1991 noch bei der Besetzung des Dienstpostens KdrArtLehrRgt zum 1. Oktober 1991 rechtswidrig übergangen worden.

28

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung der personalführenden Stellen, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet halten, stellt ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Dabei haben sie allerdings entscheidend darauf abzustellen, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).

29

Die Entscheidungen, zum 1. Oktober 1991 den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS mit Oberst C. und den Dienstposten KdrArtLehrRgt mit Oberstleutnant H. zu besetzen, waren nicht rechtsfehlerhaft.

30

Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf einen der beiden von ihm angeführten Dienstposten zu versetzen, nur hätte ausgesprochen werden können, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis hätte ausgeübt werden können (Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - <BVerwGE 86, 244 [246]>). Das war nicht der Fall.

31

Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann zunächst einmal im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden (Beschlüsse vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255> und vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [26]>). Daß dem Antragsteller eine solche Zusage erteilt worden wäre, behauptet er selbst nicht. Ihm ist auch vom BMVg im Schreiben vom 25. Februar 1988 im Zusammenhang mit der damaligen Planung der Versetzung ins HA zum 1. Oktober 1988 ausdrücklich mitgeteilt worden, daß die dargelegten Überlegungen hinsichtlich einer Förderung (A 16-Spätverwendung) als KdrArtRgt aber auch "vage Möglichkeiten" als Kdr Lehrgruppe Offizierschule des Heeres/ArtS, gegebenenfalls LtrATVArtS nicht als Zusage aufzufassen, sondern ausschließlich als Planungsabsichten zu betrachten seien. Die Einbeziehung in den Kreis der Kandidaten für eine Verwendung auf einem nach der Besoldgungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten stellt aber noch keine verbindliche Zusage dar, den betreffenden Bewerber auch tatsächlich auf den in Frage kommenden oder wenigstens auf einem gleichwertigen Dienstposten zu verwenden (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - <BVerwGE 86, 244 [ff.]>).

32

Eine Bindung des BMVg ist auch durch andere Umstände nicht eingetreten.

33

Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß der BMVg in dem bereits erwähnten Schreiben vom 25. Februar 1988 für eine noch vage Möglichkeit einer Spätverwendung als LtrSpezStATV/ArtS eine längere Erfahrung im HA als dringend erforderlich angesehen habe, er nunmehr über diese Erfahrung verfüge, während Oberst C. diese Vorverwendung nicht habe. Es kann hier im Ergebnis offenbleiben, ob der BMVg mit seiner Äußerung über eine Vorverwendung im HA ein regelmäßig oder speziell für den Antragsteller im Hinblick auf dessen bisherige Vorverwendungen erforderliches Eignungskriterium für den Dienstposten LtrSpezStATV/ArtS angeführt hat, denn der Antragsteller stand bei dieser Auswahlentscheidung nicht in Konkurrenz mit einem anderen nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldeten Oberstleutnant. Der Dienstposten ist mit einem Oberst besetzt worden, der bereits in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen war und damit schon von daher die "Qualifikation" für die Verwendung auf dem Dienstposten mitbrachte (vgl. BVerwGE a.a.O. m.w.N.).

34

Schließlich sind auch die entsprechenden Verwendungsvorschläge des damaligen Abteilungsleiters des Antragstellers in den letzten beiden Beurteilungen nicht geeignet, das Ermessen des BMVg zu binden. Zwar sind die Verwendungsvorschläge als Anregungen der beurteilenden Disziplinarvorgesetzten, die den Soldaten in aller Regel am besten kennen, von den für Personalentscheidungen zuständigen Stellen in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Den Ermessensspielraum dieser Stellen können sie jedoch nicht einengen (vgl. BVerwGE a.a.O.).

35

Hinsichtlich der Auswahlentscheidung für den Dienstposten KdrArtLehrRgt zugunsten von Oberstleutnant H. ist davon auszugehen, daß die Soldaten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu verwenden sind (§ 3 SG). Dieser Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen habe. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im übrigen nur bei im wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägung darüber zu befinden, welchen sonstigen Gesichtspunkten für die beabsichtigte Maßnahme Gewichtung beigemessen werden kann und soll (Beschluß vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - m.w.N.). Danach lassen die Ermessenserwägungen des BMVg keinen Rechtsfehler erkennen. Der vom BMVg für den Dienstposten ausgewählte Soldat ist nach dem Vortrag des BMVg, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, unter Außerachtlassung der 1991 irrtümlich erstellten Beurteilung unstreitig besser beurteilt als der Antragsteller. Daß die Auswahl eines besser beurteilten Konkurrenten sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 83.91 -).

36

Nach alledem ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen.

37

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Kratz
Rupp