Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1992, Az.: BVerwG 1 WB 69.92
Endgültige Neubesetzung eines Dienstpostens mit einem Berufssoldaten; Anspruch auf Verwendung eines Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 69.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren BVerwG 1 WB 69.92 und BVerwG 1 WB 81.92 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 08.10.1992 - AZ: 1 WB 81.92
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird derzeit im Heeresamt in Köln eingesetzt. Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 beantragte er, als Leiter des Spezialstabs ATV an der Artillerieschule in L. eingesetzt zu werden. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 - teilte dem Antragsteller unter dem 30. Juli 1992 mit, daß die hierzu getroffene Personalentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Mit Schreiben vom 12. August 1992 hat der Antragsteller dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (BVerwG 1 WB 80.92).
Mit Schreiben vom 17. August 1992 beantragte der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 69.92).
Mit Schreiben vom 2. September 1992 beantragte der Antragsteller außerdem,
"die endgültige Neubesetzung des Dienstpostens 'ArtStOffz/Ltr ATV' an der Artillerieschule zum 1.4.1993 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Dienstposten vorläufig ab 1.4.1993 bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit dem Antragsteller zu besetzen".
Zur Begründung führte er aus, daß dieser Antrag im Hinblick auf die gegebene Eilbedürftigkeit gerechtfertigt sei. Bis zum 1. April 1993 sei mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen.
Der BMVg beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung schon deshalb unbegründet, weil bei der angefochtenen Personalentscheidung weder von den Grundsätzen des § 3 SG noch von Vorschriften abgewichen worden sei, die eine Selbstbindung zugunsten des Antragstellers enthielten. Der Antragsteller übersehe auch, daß er nicht in Konkurrenz zu einem Soldaten im gleichen Dienstgrad gestanden habe. Der für den Dienstposten vorgesehene Soldat sei bei der Entscheidung bereits Oberst gewesen.
Im übrigen ende die Dienstzeit des Antragstellers voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992, da er gemäß § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte in den Ruhestand versetzt werde. Die Zurruhesetzungsurkunde sei noch nicht ausgehändigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - Az. 573/92 und 616/92 - sowie die Akte im Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 80.92) und die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 1992 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt, ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf einem bestimmten Dienstposten zu verwenden. In einem solchen Fall kommt für den vorläufigen Rechtsschutz allein der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht (analog § 123 VwGO).
Die vom Antragsteller nunmehr beantragte einstweilige Anordnung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anordnungsgrund geltend machen kann. Die Behauptung, daß der Senat nicht in der Lage wäre, bis zum 1. April 1993 im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, entbehrt der Grundlage. Im übrigen ist nach dem Vortrag des BMVg, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, nicht auszuschließen, daß der Antragsteller zum 31. Dezember 1992 in den Ruhestand treten wird. Auch im Hinblick darauf ist der Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
Die Anträge sind nach alldem zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier