Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1993, Az.: BVerwG 1 DB 13.93
Bedürftigkeit nach Entfernung aus dem Dienst aufgrund eines Disziplinarverfahrens; Berücksichtigung von Schuldverbindlichkeiten i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung des§ 77 Bundesdisziplinarordnung (BDO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 13.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1993 - AZ: X BK 6/93
Rechtsgrundlagen
- § 77 BDO
- § 110 Abs. 2 S. 2 BDO
- § 1360 BGB
Verfahrensgegenstand
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 22. April 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat den früheren Beamten durch Urteil vom 23. Oktober 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die Berufung des früheren Beamten hatte keinen Erfolg (Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 71.91 -).
Den Antrag des früheren Beamten vom 27. Februar 1993, ihm den Unterhaltsbeitrag erneut zu bewilligen, hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 22. April 1993 abgelehnt. Zur Begründung legte es dar, daß der Antragsteller im Hinblick auf die monatlichen Nettoeinnahmen seiner Ehefrau von 3.300 DM nicht bedürftig i.S. von § 77 Abs. 1 BDO sei.
Gegen diesen ihm am 3. Mai 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. Mai 1993 eingelegte Beschwerde des früheren Beamten. Er macht geltend, das Bundesdisziplinargericht habe zwar das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau zutreffend festgestellt, jedoch nicht berücksichtigt, daß diesen Einnahmen ein erheblicher Kostenaufwand gegenüberstehe. Im übrigen habe die Kammer entschieden, ohne den Eingang des von ihm angeforderten Fragebogens über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgewartet zu haben.
II.
Die nach §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Danach muß der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig sein. Ein Unterhaltsbeitrag kann aber nur insoweit bewilligt werden, als die sonstigen Einnahmen zum Bestreiten unmittelbar lebensnotwendiger Ausgaben nicht ausreichen. Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier außer Frage steht, fehlt es an seiner Bedürftigkeit.
Der Ehefrau des früheren Beamten steht aus eigener Berufstätigkeit nach seinen Angaben vom 28. März 1993 ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 3.300 DM zu. Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Das Einkommen der Ehefrau kann allerdings nicht in voller Höhe als Familieneinkommen eingesetzt werden. Der Senat geht stets davon aus, daß dem berufstätigen Ehegatten wegen der mit seiner Berufsausübung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) ein Selbstbehalt verbleiben muß, der regelmäßig mit 200 DM anzusetzen ist (vgl. Beschluß vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - <ZBR 1988, 98>). Das ergibt hier ein einsetzbares Familieneinkommen von 3.100 DM.
Diesem Einkommen stehen nach den Angaben des früheren Beamten vom 16. April 1993 monatliche Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser von ca. 250 DM, für Betrieb und Versicherung des als Beförderungsmittel der berufstätigen Ehefrau erforderlichen Kraftfahrzeugs von 517 DM, für Telefongebühren von 100 DM und für Sach- und Krankenversicherung von insgesamt 810 DM gegenüber. Bei diesen monatlichen Aufwendungen von ca. 1.670 DM verbleiben dem früheren Beamten mithin monatlich 1.430 DM zur allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung seiner Familie.
Die von dem früheren Beamten außerdem geltend gemachten, überwiegend aus dem Hauskauf 1991 entstandenen monatlichen Schuldverbindlichkeiten von 2.790 DM können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages regelmäßig nicht berücksichtigt werden, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - a.a.O., Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 1.84 - m.w.N.). Er soll vielmehr den früheren Beamten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit vor Not schützen und verhindern, daß der Lebensunterhalt bis dahin durch Leistungen der Sozialhilfe aufgebracht werden muß. Aus dieser Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags folgt, daß der notwendige Lebensbedarf, an dem sich die Höhe der Leistung, ausrichtet, im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen festzustellen ist, die auch bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten. Hier wie dort bestimmt die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen und nicht der Umstand, daß er Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hat, das Ausmaß der Leistung. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die von dem früheren Beamten für sein Eigenheim zu entrichtenden Zins- und Tilgungszahlungen müßten bei der Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs völlig unberücksichtigt bleiben. Richtig ist zwar, daß die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht dazu führen darf, daß der frühere Beamte mit seiner Hilfe Vermögen bildet, indem er die ihm zufließenden Mittel zur Tilgung der mit dem Bau oder dem Erwerb eines Eigenheims zusammenhängenden Lasten verwendet. Andererseits umfaßt der durch den Unterhaltsbeitrag zu deckende Lebensbedarf auch die Kosten der Unterkunft. Insoweit beschränkt sich die Hilfe nicht auf Mietverhältnisse. Sie kommt vielmehr ebenso in Betracht, wenn der auf den Unterhaltsbeitrag angewiesene frühere Beamte im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnt und zur Erhaltung seiner Unterkunft Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen hat. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß in der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags vorübergehend die monatliche Belastung des früheren Beamten aus dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims voll zu berücksichtigen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Bei einem erneuten Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages kann der frühere Beamte allerdings nicht mehr damit rechnen, daß seine Aufwendungen für die Entschuldung seines Eigenheims in vollem Umfang berücksichtigt werden, sondern nur noch ein Betrag, den er für eine einfachere Mietwohnung aufzuwenden hätte (vgl. o.a. Beschlüsse).
Danach kann im vorliegenden Fall an Kosten für Unterkunft nur derjenige Betrag in die Bedarfsberechnung eingesetzt Werden, der etwa der Höhe der ortsüblichen Miete für eine dem Wohnbedarf des früheren Beamten und seiner Familie angemessene Mietwohnung entspricht. Nach Feststellung im Strafurteil und im Disziplinarurteil erster Instanz betrug die monatliche Miete des früheren Beamten vor dem Hauskauf im Jahre 1991 331 DM. Unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Mietpreissteigerungen können danach gegenwärtig Mietkosten in Höhe von ca. 400 DM bei der Bedarfsberechnung mitberücksichtigt werden, so daß dem früheren Beamten monatlich noch ca. 1.000 DM verbleiben würden. Dieser Betrag liegt geringfügig über den z.Z. geltenden Regelsätzen im Sozialhilferecht (916 DM) und reicht aus, den notwendigen Lebensunterhalt des früheren Beamten und seiner berufstätigen Ehefrau zu gewährleisten. Eine Bedürftigkeit des früheren Beamten i.S. des § 77 Abs. 1 BDO liegt daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski