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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 84.92

Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 84.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 243-244

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 10. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Meiss, Hauptmann Ferling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistet Dienst im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) G.. Seine Dienstzeit wird nach seinem Vorbringen am 31. März 1993 enden.

2

Am 21. April 1992 beantragte der Antragsteller zur Teilnahme an der 34. Internationalen Soldatenwallfahrt nach Lourdes Sonderurlaub für die Zeit vom 19. Mai 1992 nach Dienst bis zum 27. Mai 1992 zum Dienst. Der Chefarzt BwKrhs G. lehnte den Antrag am 27. April 1992 "wegen ärztlichen personellen Engpasses" ab.

3

Mit Schreiben vom 7. Mai 1992 legte der Antragsteller beim Amtschef (AChef) des Sanitätsamtes der Bundeswehr (SanABw) gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

4

Auf Veranlassung des Chefs des Stabes SanABw genehmigte der Chefarzt BwKrhs G. am 12. Mai 1992 den am gleichen Tag erneut förmlich beantragten Sonderurlaub. Der Antragsteller nahm an der Internationalen Soldatenwallfahrt teil.

5

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 1992 erklärt hatte, seine Beschwerde aus "berechtigtem persönlichem Interesse weiter aufrecht" zu halten, wies der AChef SanABw mit Bescheid vom 29. Mai 1992 die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Antragsteller nach rechtzeitiger Abhilfe nicht mehr beschwert sei.

6

Die gegen diese Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan) mit Bescheid vom 31. Juli 1992, dem Antragsteller ausgehändigt am 12. August 1992, als unbegründet zurück. Die Erstbeschwerde sei zu Recht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden. Der Antragsteller habe sein Rechtsschutzziel, nämlich die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an der 34. Internationalen Soldatenwallfahrt nach Lourdes, vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens erreicht. Damit sei sein Rechtsbehelf gegenstandslos geworden. Die Fortsetzung eines in dieser Art in der Hauptsache erledigten Verfahrens als Feststellungsbegehren komme nur in Betracht, wenn mit einer stattgebenden Entscheidung die unmittelbare Verbesserung einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Position verbunden sei. Dies sei im Fall des Antragstellers jedoch nicht anzunehmen. Nicht ausreichend sei, allgemein eine Überprüfung des Handelns der Vorgesetzten herbeizuführen, um gleiche oder ähnliche Beschwerdefälle für die Zukunft auszuschließen, oder um eine Rechtsauffassung bestätigt zu bekommen. Es könne vielmehr nur darum gehen, eine mit der ursprünglichen Beschwer zusammenhängende und weiterwirkende rechtliche Unklarheit im Hinblick auf einen zukünftigen bestimmten Anspruch oder ein konkretes Verhalten zu bereinigen. Der Chefarzt BwKrhs G. habe die dem Antrag auf Sonderurlaub zugrundeliegende Rechtslage nicht verkannt. Im Streit sei lediglich gewesen, ob die tatsächliche Situation es habe gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Antragsteller wegen einer Unterversorgung mit ärztlichem Personal den Urlaub zu versagen. Dieser Konflikt sei durch Abhilfe gelöst worden. Die Verbesserung einer zukunftsgerichteten Rechtsposition werde durch eine Feststellungsentscheidung nicht erreicht. Denn bei jedem zukünftigen vergleichbaren Urlaubsantrag stelle sich die Frage möglicher entgegenstehender dienstlicher Gründe erneut und diese sei vom Disziplinarvorgesetzten im Hinblick auf eine dann zu betrachtende Situation zu beantworten.

7

Mit Schreiben vom 24. August 1992, beim InspSan per Telefax eingegangen am selben Tage, stellte der Antragsteller "Antrag ... auf Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme". Der InspSan hat diesen Antrag als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 25. September 1992 vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, die Ablehnung der Gewährung von Sonderurlaub vom 27. April 1992 sei rechtswidrig gewesen. Er habe ein Feststellungsinteresse an der Klarstellung der Sach- und Rechtslage für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle. Es gehe nicht um die abstrakte Frage, welche Wertigkeit die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen generell gegenüber dienstlichen Bedürfnissen einnehme, sondern vielmehr darum, inwieweit pensonelle Engpässe im konkreten Fall vorliegen müßten, die ihm auch in Zukunft die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verwehren könnten. Er werde bis zu seiner Entlassung zum 31. März 1993 im BwKrhs G.. Dienst leisten. Die tatsächlichen Voraussetzungen würden sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich ändern, so daß die Konstellation unverändert bleibe und sich im konkreten Fall eines vergleichbaren Urlaubsantrages - sei es für die Teilnahme an Exerzitien oder Rüstzeiten - die Frage möglicher entgegenstehender dienstlicher Gründe erneut stellen könne. Es sei für ihn unhaltbar, eine gegebenenfalls getroffene negative Entscheidung erneut mit der Beschwerde anfechten zu müssen.

9

Er beantragt,

"den Beschwerdebescheid vom 31.07.92 aufzuheben und festzustellen, daß die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub vom 21.04.1992 rechtswidrig war."

10

Der InspSan beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält den Feststellungsantrag für unzulässig und verweist zur Begründung auf seinen Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt er vor, daß die Frage, "in welchem Maß dienstliche Gründe vorliegen müssen, damit ein Sonderurlaub zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verwehrt werden kann", ein Rechtsschutzinteresse nicht begründe. Das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sei kein Instrument der eingriffsunabhängigen, vorbeugenden Dienstaufsicht. Da die Erteilung von Urlaub und Sonderurlaub maßgeblich vom Vorbehalt dienstlicher Vereinbarkeit bestimmt werde, komme es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspSan/RB - WB 9/92 - und des SanABw - G 1 - 134/92 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antragsteller hat mit seinem Begehren keinen Erfolg.

14

Der Antrag ist unzulässig.

15

Die ursprüngliche Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags vom 21. April 1992 auf Gewährung von Sonderurlaub vom 19. Mai 1992 nach Dienst bis zum 27. Mai 1992 zum Dienst durch den Chefarzt BwKrhs G. vom 27. April 1992 ist mit der Genehmigung des begehrten Sonderurlaubs am 12. Mai 1992 gegenstandslos geworden.

16

Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme hat der Antragsteller das zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan.

17

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 54.90 -). Der Senat hat zwar stets die Ansicht vertreten, daß ein berechtigtes Interesse an einem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag auch bei einer Wiederholungsgefahr gegeben sein kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 45.89 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -). Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller jedoch auf die Gefahr der erneuten Ablehnung eines entsprechenden Antrags auf Sonderurlaub schon deshalb nicht berufen, weil nach seinem eigenen Vorbringen sein Dienstverhältnis am 31. März 1993 endet und er somit zur Zeit der nächsten Internationalen Soldatenwallfahrt nach Lourdes kein Soldat mehr sein wird.

18

Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, bezüglich einer Teilnahme an Exerzitien/Rüstzeiten eine erneute Ablehnung eines Urlaubsantrages befürchten zu müssen, kann er eine Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse für sein Feststellungsbegehren zunächst schon deshalb nicht geltend machen, weil er konkret nichts dafür vorgetragen hat, bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr an Exerzitien/Rüstzeiten der Militärseelsorge teilnehmen zu wollen; die vage Möglichkeit genügt für die Annahme eines berechtigten Interesses wegen der Gefahr einer Wiederholung nicht (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 113 RdNr. 41). Für die Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt es zudem auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung des ursprünglichen Begehrens - hier der 12. Mai 1992 - an (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 62.91 -). Eine Feststellung, ob zum damaligen Zeitpunkt für die Teilnahme des Antragstellers an der 34. Internationalen Soldatenwallfahrt nach Lourdes dienstliche Gründe der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstanden oder nicht, kann jedoch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern, wenn er zu einem späteren nicht bekannten Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an Exerzitien/Rüstzeiten stellen sollte. Denn es kommt insoweit bei jedem zukünftigen Antrag auf Sonderurlaub auf die dann jeweils gegebenen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren tatsächlichen Verhältnisse an. Personelle Engpässe, wegen derer der Antragsteller auch in Zukunft eine Ablehnung von Sonderurlaub für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen befürchtet, sind hinsichtlich gegebenenfalls entgegenstehender dienstlicher Gründe nur ein Teilaspekt der dann zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände. Es kommt daher auch auf die bloße Vermutung des Antragstellers nicht an, die tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich des ärztlichen Personals im BwKrhs G. würden sich bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht wesentlich ändern.

19

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Meiss
Ferling