Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1993, Az.: BVerwG 11 B 81.92
Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid; Antrag auf nachträgliche Abänderung eines Bewilligungsbescheides; Anfechtung eines der Rückabwicklung eines Ausbildungsförderungsdarlehens dienenden Feststellungsbescheides und Rückzahlungsbescheides; Voraussetzungen der Aussetzung eines Verwaltungsprozesses; Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens; Beruhen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils auf später aufgehobenen und ersetzten Bewilligungsbescheiden; Rückwirkende Umwandlung eines Darlehens als Ausbildungsförderung in einen Zuschuss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 81.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.12.1991 - AZ: 21 K 2707/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.09.1992 - AZ: 16 A 988/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1994, 60 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verwaltungsprozeß über die Anfechtung eines der Rückabwicklung eines Ausbildungsförderungsdarlehens dienenden Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides muß nicht zwingend deshalb ausgesetzt werden, weil der ehemalige Förderungsempfänger die behördliche Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Förderungsart beantragt und das mit diesem Streit befaßte Gericht einen Beschluß nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gefaßt hat.
- 2.
Ob bei einer die Förderungsart betreffenden nachträglichen Änderung von Bewilligungsbescheiden der nach erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit bestandskräftig gewordene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid trotz § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens korrigiert werden kann, bleibt offen.
- 3.
Ein Restitutionsgrund im Sinne von § 153 VwGO, § 580 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das die Anfechtungsklage gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid abgewiesen hat, auf Bewilligungsbescheiden beruht, die später aufgehoben und durch solche ersetzt worden sind, die eine als Darlehen gewährte Ausbildungsförderung dem Empfänger rückwirkend teilweise als Zuschuß zusprechen.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes, durch den die Höhe der dem Kläger während seiner Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Darlehen festgestellt und die Rückzahlungsmodalitäten für diese Darlehen geregelt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist ohne Erfolg geblieben. Während des Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt, die zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide insoweit abzuändern, als ihm lediglich Volldarlehen gewährt worden sind. Er begehrt, ihm die geleisteten Förderungsmittel jedenfalls zum Teil als Zuschuß zu überlassen. In bezug auf diese Frage ist mittlerweile beim Verwaltungsgericht H. ein weiterer Verwaltungsprozeß anhängig.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet.
1.
Von einer Aussetzung des Verfahrens wird abgesehen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens anordnen. Die Aussetzung liegt mithin im Ermessen des Gerichts. Dieses hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Frage inzident selbst entscheidet oder den Rechtsstreit aussetzt (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 40 Rdnr. 42 und § 94 Rdnr. 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist schon bisher in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Auszubildende wie der Kläger in der Zeit vom Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) an Förderungsmittel in vollem Umfang - also auch hinsichtlich des Anteils für Unterkunftsaufwendungen - als Darlehen, andere Sozialleistungsempfänger Unterkunftsleistungen dagegen in Form von Wohngeld und damit als Zuschuß erhalten (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - <Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2>; Beschluß vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 -). Dabei wird die Ungleichbehandlung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß sie auf einer vertretbaren Prognose des Gesetzgebers beruhe. Die Beschwerde führt demgegenüber lediglich aus, die "Richtigkeit der Prognose" sei nicht "bewiesen". Damit ist jedoch - entgegen der insoweit unsubstantiierten Behauptung der Beschwerde - die Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39 <58>[BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]), noch nicht in Frage gestellt.
Daß das mit dem Streitgegenstand einer nachträglichen Abänderung der Bewilligungsbescheide befaßte Verwaltungsgericht H. nach der Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 9. Dezember 1992 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 eine andere Rechtsauffassung vertritt und deshalb einen Beschluß nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gefaßt hat, zwingt den beschließenden Senat im Rahmen seiner Ermessensbetätigung nach § 94 VwGO nicht zu einer Aussetzung dieses Verfahrens. Der Senat hält an seiner bereits dargestellten Beurteilung der verfassungsrechtlichen Problematik fest. Würde sich diese Beurteilung nicht durchsetzen und hätte dies eine Abänderung der Bewilligungsbescheide zur Folge, so müßte der dann bestandskräftig gewordene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nachträglich korrigiert werden. Ob dies angesichts der Regelung in § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG im Wege eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens in bezug auf die Feststellung der Darlehensschuld und die Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten möglich wäre, kann hier dahinstehen; denn selbst wenn dies verneint wird (vgl. dazu OVG Münster, Urteile vom 16. Juli 1986 - 16 A 1151/85 - <FamRZ 1987, S. 420 ff.> und vom 6. Februar 1991 - 16 A 1621/89 - <FamRZ 1991, S. 999 f.>), stünde dem Kläger die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Restitutionsklage, nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 6 ZPO offen. Jedenfalls dann nämlich, wenn die Bewilligungsbescheide entsprechend dem Begehren des Klägers mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben und durch solche ersetzt würden, die dem Kläger Förderungsanteile rückwirkend als Zuschuß zusprächen, läge darin ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO (vgl. zur Frage der Gleichsetzung von Verwaltungsakten mit präjudiziellen Urteilen: BAGE 34, 275 ff. = NJW 1981, S. 2023 f.; Stein-Jonas <Bearbeiter Grunsky>, ZPO, 3. Band, 20. Aufl. 1977, § 580 ZPO Rdnrn. 18 bis 20; Kopp, a.a.O., § 153 Rdnr. 8).
2.
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger rügt einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 94 VwGO und meint, es habe die Verpflichtung bestanden, den Rechtsstreit auszusetzen. Dies trifft indessen nicht zu. Die angefochtene Entscheidung geht in Übereinstimmung mit der bereits dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war, wenn der Kläger nach dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 Förderungsleistungen nur noch als Volldarlehen erhalten hat. Eine Aussetzung nach Art. 100 GG kam aus seiner Sicht schon deshalb nicht in Betracht. Der im Berufungsurteil darüber hinaus für die Ablehnung der Aussetzung genannte Grund, bereits § 44 Abs. 4 SGB X stehe für den Zeitraum bis Dezember 1987 der nachträglichen Abänderung der Bewilligungsbescheide entgegen, erweist sich gleichfalls als ermessensfehlerfrei. Daß § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 123.83 - (BVerwGE 71, 220; s. auch BVerwGE 87, 103 <106 f.>[BVerwG 15.11.1990 - 5 C 78/88]) klargestellt; daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Sozialleistungen nicht, wie bisher geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren, entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 68, 180 <182 [BSG 06.03.1991 - 9b RAr 7/90]/183>; Urteil vom 31. März 1992 - 9 b RAr 17.90 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) zum Arbeitsförderungsgesetz. Dem ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beizutreten (ebenso bereits BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 -).
3.
Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a)
Wenn der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob das über die Aussetzung nach § 94 VwGO entscheidende Gericht außer acht lassen dürfe, daß das mit der vorgreiflichen Angelegenheit befaßte Gericht offenkundig eine andere Ansicht in bezug auf die zugrundeliegende Rechtsfrage habe, so kann dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Dies würde nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - <Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27>) neben anderen Anforderungen voraussetzen, daß die bezeichnete Frage für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen sein müßte. Das ist nicht der Fall, wie sich bereits daraus ergibt, daß der Kläger vor dem Erlaß des Berufungsurteils gegenüber dem Berufungsgericht lediglich angegeben hatte, die als vorgreiflich bezeichnete Sache befinde sich im Stadium des Widerspruchsverfahrens.
b)
Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Reichweite des § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG. Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Umständen nachträgliche Korrekturen eines Feststellungsbescheides danach zulässig sind, ist eine Frage, die sich dem Berufungsgericht nicht gestellt hat und auch nicht stellen mußte, weil es davon ausgegangen ist, das Begehren des Klägers auf Abänderung der Bewilligungsbescheide werde im Ergebnis keinen Erfolg haben.
c)
Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, Studierenden mit Anspruch auf Ausbildungsförderung diese Förderung in vollem Umfang als Darlehen zu gewähren, ist bereits (unter II 1.) darauf hingewiesen worden, daß diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht worden ist. Davon abgesehen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit es in einem künftigen Revisionsverfahren auf diese Frage ankommen könnte. Die vom Kläger angenommene Verfassungswidrigkeit der von ihm angegriffenen Förderungsregelung hätte bereits gegenüber den Bewilligungsbescheiden geltend gemacht werden müssen, mit denen dem Kläger Ausbildungsförderung nur noch in der Förderungsart Darlehen bewilligt worden war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (BVerwGE 82, 235 <238 f.>[BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]; Beschluß vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - <Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 12>).
Weiterhin rechtfertigt die bezeichnete Frage die Zulassung der Grundsatzrevision deshalb nicht, weil sie die Anwendung außer Kraft getretenen Rechts betrifft. Mit § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) hat der Gesetzgeber nämlich für Bewilligungszeiträume nach dem 30. Juni 1990 bestimmt, daß der monatliche Förderungsbetrag nur noch zur Hälfte als Darlehen geleistet wird. Mit der als Zuschuß gewährten anderen Hälfte aber sind jedenfalls die unterkunftsbezogenen Anteile der Förderung abgedeckt. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - <Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1>). Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revisionsentscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in der Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann. Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob eine Ausnahme auch dann zu bejahen ist, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem früheren Recht zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160>). Denn jedenfalls wäre es Sache des Klägers gewesen, dies genau und im einzelnen darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1977, a.a.O.). Dies ist nicht geschehen.
d)
Schließlich kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht deshalb zu, weil die Beschwerde meint, es sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, "daß die als bedürftig erkannten Studenten den ihnen besonders zufließenden Teil staatlicher Leistung, der ... nur einen geringen Teil der Gesamtausgaben ausmacht, auch noch zurückzahlen müssen, während Studenten, die keinesfalls bedürftig sind, sondern möglicherweise über hohe Einkünfte oder große Vermögen verfügen, staatliche Leistungen, nämlich ... den organisierten Studienbetrieb, kostenlos in Anspruch nehmen dürfen". In einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft dieser Vortrag nicht auf. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, indem es nach seinem § 1 dem Auszubildenden individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Studiengebühren für die Teilnahme am organisierten Studienbetrieb der Hochschulen werden von nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Auszubildenden ebensowenig erhoben wie von anderen. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden, daß § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 und des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. So hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126 und 127.87 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11) und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13) mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der jetzt für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 11. Senat hat sich dieser Beurteilung bereits angeschlossen (Beschlüsse vom 7. Januar und 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 90 und 91.92 -).
4.
Bleibt die Beschwerde danach ohne Erfolg, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Hömig
Kipp