Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1990, Az.: BVerwG 5 B 104.89
Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und Grunddarlehen auf Volldarlehen mit dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit; Einschränkung der Ausgaben für individuelle Ausbildungsförderung in sozial ausgewogener Weise auf Grund der beengten Haushaltssituation; Bewertung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 104.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.04.1989 - AZ: 9 UE 1841/87
- nachfolgend
- BVerwG - 16.09.1991 - AZ: BVerwG 5 B 104.89
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuß und Grunddarlehen auf Volldarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts <Haushaltsbegleitgesetz 1983> vom 20. Dezember 1982 <BGBl. I S. 1857>) gegen den Grundsatz der Sozial- und Rechtsstaatlichkeit verstößt. Dies bedarf, weil offensichtlich zu verneinen, keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
Die Umstellung der Studentenförderung auf Darlehen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 verletzt - wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126 und 127.87 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11) ausgeführt hat, die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren; das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts muß vielmehr nur ausnahmsweise hinter ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten (BVerfGE 76, 256 <349 f.>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, angesichts der beengten Haushaltssituation die Ausgaben für individuelle Ausbildungsförderung in sozial ausgewogener Weise einzuschränken, wiegt das Interesse der betroffenen Studenten, ihre langjährige und kostenaufwendige Ausbildung weitgehend gleichsam zum "Nulltarif" gefördert zu erhalten, weit weniger schwer. Auch der Kläger ist immerhin sechs Semester lang mit Zuschuß und Grunddarlehen gefördert worden. Hierbei kam die ihm durch Art. 16 Abs. 1 Nr. 12 b Haushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführte Übergangsregelung des § 66 a Abs. 4 BAföG zugute, die ihm den Genuß der alten Rechtslage vier Semester lang erhielt. Ein Mehr an Übergangsgerechtigkeit schuldete der Gesetzgeber nicht. Die mit dem bisherigen Studium erworbene Rechtsposition ist durch die Änderung der Förderungsart nicht entwertet worden. Auch die neue Förderungsart des zinslosen (Voll-)Darlehens ermöglicht dem Studenten den Abschluß der Ausbildung unter zumutbaren Bedingungen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß das Haushaltsbegleitgesetz 1983 durch Art. 16 Abs. 1 Nr. 7 zur "stärkeren Realisierung des Leistungsgedankens" (BT-Drucks. 9/2140 S. 91 unter Ziff. I Nr. 3 zu Art. 15) nicht nur ein Anspruch auf Teilerlaß in Höhe von einem Viertel des Darlehens für die ersten 30 % der Geförderten des jeweiligen Prüfungs jahres (§ 18 b Abs. 1 BAföG) einräumt, sondern auch den Erlaßbetrag für zügigen Studienabschluß mehr als verdoppelt (vgl. § 18 b Abs. 1 a BAföG: 5.000 DM) und damit die aus der Umstellung auf (Voll-)Darlehen resultierende Mehrbelastung - freilich leistungsabhängig - in Grenzen gehalten hat.
Ebensowenig verstößt die Umstellung der Studentenförderung auf Darlehensbasis gegen den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Einen zwingenden Auftrag enthält dieser lediglich insoweit, als er den Staat verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20.84 u.a. - <NJW 1990, 2869 [BVerfG 29.05.1990 - 1 BvL 20/84]/2870>; vgl. auch BVerwGE 1, 159 <161 f.>[BVerwG 24.06.1954 - V C 78/54]). Jenseits dieser Grundpflicht zur sozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch Ausbildungsförderung auf Darlehensbasis ersichtlich nicht betroffen ist, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 <a.a.O.>). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht dessen soziale Unausgewogenheit, wie sie die Beschwerde rügt, überhaupt als Verfassungsverstoß angesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lassen die von der Beschwerde erhobenen Einwände eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG nicht deutlich werden. Davon, daß nach der Nichtigerklärung von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 durch das Bundesverfassungsgericht die "aus allgemeinen finanzpolitischen Gründen beabsichtigten Einsparungen im wesentlichen nur noch von den betroffenen BAföG-Berechtigten getragen werden müßten", kann angesichts des relativ geringen Anteils der für verfassungswidrig erklärten Regelungen am gesamten Entlastungsvolumen von rund 16 Mrd. DM im Haushaltsjahr 1983 (vgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 61) keine Rede sein. Ebensowenig würde die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in Frage gestellt, falls die im Gesetzgebungsverfahren hergestellte Verknüpfung zwischen der Umwandlung der Studentenförderung auf Darlehensbasis und der Halbierung der einkommensteuerlichen Ausbildungsfreibeträge (vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 a Haushaltsbegleitgesetz 1983) durch eine Nichtigerklärung des § 33 a Abs. 2 EStG seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst werden sollte. Denn die Verknüpfung war nicht Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Junktims, sondern lediglich sozialpolitische Begründung für die Halbierung des steuerrechtlichen Ausbildungsfreibetrags: Die aus haushaltsmäßigen Gründen notwendigen Einsparungen bei der Studentenförderung rechtfertigten es, auch den von der Reduzierung ausbildungsbezogener steuerlicher Entlastungsmaßnahmen Betroffenen finanzielle Opfer zuzumuten (vgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 66 f. zu Nr. 8 und S. 91 zu Art. 15 Ziff. 14). Wenn deren Realisierung an spezifischen Verfassungsgrundsätzen über die Besteuerung der Bürger scheitern sollte, bliebe die verfassungsrechtliche Rechtfertigung darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung in ihrer Eigenschaft als Sozialleistung hiervon unberührt (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 <a.a.O.>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner