Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1991, Az.: BVerwG 5 B 104.89
Wert des Gegenstands von anwaltlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 104.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.04.1989 - AZ: 9 UE 1841/87
- BVerwG - 20.12.1990 - AZ: BVerwG 5 B 104.89
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 BRAGO
- § 10 Abs. 1 BRAGO
- § 13 Abs. 1 S. 1 GKG
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.240 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert ist danach die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klage sich nur auf den vom Bescheid vom 29. März 1985 umfaßten Änderungszeitraum von April bis September 1985 erstreckte, in dem der Kläger monatliche Förderungsleistungen von 690 DM erhalten hat. Streitig war davon nur der Betrag, den der Kläger nach den bis zum 31. Juli 1983 geltenden Vorschriften als Zuschuß statt als Darlehen erhalten hätte. Dieser Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen der gesamten monatlichen Förderungsleistung und dem Grunddarlehen, dessen Höhe durch § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des 4. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I 5. 653) auf 150 DM festgesetzt war. Daraus folgt, daß für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß von 540 DM im Streit war, so daß sich der Gegenstandswert auf 3.240 DM beläuft.
Dr. Pietzner
Dr. Storost