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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1993, Az.: BVerwG 2 WDB 7.92

Wehrdisziplinarrecht; Rechtsweg; Dienstgradherabsetzung; Übergangsbeihilfe; Minderung der Übergangsbeihilfe; Übergangsbeihilfe im Falle der Herabsetzung eines Soldaten im Dienstgrad nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Auswirkung der Degradierung eines Soldaten im Wege des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf dessen Versorgungsbezüge; Anforderungen an den Anspruch auf Übergangsbeihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 7.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 17.03.1992 - AZ: TDG N 6 GL 13/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 342 - 352
  • DokBerB 1993, 171-176
  • NVwZ 1993, 1191 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entsteht Streit über die Auslegung und die Folgen des disziplinarrechtlichen Urteils, so hat darüber nicht das Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern das Wehrdienstgericht zu entscheiden.

  2. 2.

    Die Dienstgradherabsetzung eines Soldaten auf Zeit, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, mindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des BVerwG im Urteil vom 21.1.1991 kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
am 25. Januar 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. März 1992 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der Beschwerdeführer, der am 3. September 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden war, schied nach einer Dienstzeit von 13 Jahren mit Ablauf des 30. Juni 1989 als Hauptmann aus dem Wehrdienst aus.

2

In dem gegen den früheren Soldaten noch während seines aktiven Dienstes am 1. Dezember 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord ihn am 21. August 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve. Die Berufung des früheren Soldaten gegen diese Entscheidung wurde vom Senat mit Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - zurückgewiesen.

3

2.

Von der Beendigung seines Dienstverhältnisses an erhielt der frühere Soldat Übergangsgebührnisse gemäß § 11 SVG für die Dauer von 24 Monaten bis zum 30. Juni 1991. Die Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Dienstgrad Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) 24.149,58 DM betrug, wurde zunächst gemäß § 75 Abs. 2 WDO in voller Höhe einbehalten, auf Antrag des früheren Soldaten vom Wehrdisziplinaranwalt am 31. August 1989 in Höhe von 17.000 DM zur Zahlung freigegeben und in dieser Höhe am 6. September 1989 ausgezahlt. Nach dem rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III durch Bescheid vom 4. September 1991 die Übergangsbeihilfe auf der Grundlage des Dienstgrads Oberleutnant (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) mit insgesamt 22.086,24 DM fest und zahlte sie dem früheren Soldaten unter Anrechnung der bereits geleisteten 17.000 DM in Höhe von 5.086,24 DM am 11. September 1991 aus.

4

3.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 legte der Verteidiger des früheren Soldaten gegen den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III "Widerspruch" ein. Unter Hinweis auf das Urteil des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - beantragte er, die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten nach dem beim Ausscheiden aus dem Wehrdienst erreichten Dienstgrad Hauptmann zu berechnen.

5

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wertete den ihr vom Wehrbereichsgebührnisamt III vorgelegten "Widerspruch" als formgerechten und zulässigen Antrag nach § 107 WDO und wies ihn mit Beschluß vom 17. März 1992 - N 6 GL 13/91 - als unbegründet zurück. Sie sah sich veranlaßt, über aufgetretene Zweifel an der Auslegung des inzwischen rechtskräftig gewordenen disziplinargerichtlichen Urteils und über die Berechnung der erkannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu entscheiden, bejahte ihre Zuständigkeit und erkannte dem früheren Soldaten einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsbeihilfe lediglich nach der Besoldungsgruppe des Dienstgrades Oberleutnant zu. Zur Begründung führte sie aus, das folge aus den Regelungen der §§ 57 Abs. 2 und 75 Abs. 2 WDO sowie aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der gebiete, Soldaten, deren Degradierung erst nach Ablauf der Dienstzeit rechtskräftig werde, ohne sachlich rechtfertigenden Grund nicht günstiger zu versorgen als solche, die vor Dienstzeitende rechtskräftig im Dienstgrad herabgesetzt worden seien. Die Entscheidung des 6. Revisionssenats vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - vermöge nicht zuüberzeugen.

6

4.

Gegen diesen dem früheren Soldaten am 2. April 1992 zugestellten Beschluß hat dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. April 1992, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am folgenden Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, die Übergangsbeihilfe aus dem Dienstgrad Hauptmann zu berechnen.

7

Zur Begründung hat er vorgetragen:

8

Die im angriffenen Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vertretene Auffassung, daß die Übergangsbeihilfe gemäß § 12 SVG nach dem herabgesetzten Dienstgrad zu berechnen sei, sei rechtsfehlerhaft; sie stehe mit der Entscheidung des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 nicht in Einklang. Die Wehrdisziplinarordnung enthalte keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, nach welchem Dienstgrad und in welcher Höhe dieÜbergangsbeihilfe zu zahlen sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Degradierung eines Zeitsoldaten erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr rechtskräftig geworden sei. Gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 WDO wirke eine Dienstgradherabsetzung für die Zukunft mit der Folge, daß die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem neuen Dienstgrad vom Ersten des Monats an, der auf die Rechtskraft folge, gezahlt werden müßten. Hieraus habe der 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht geschlossen, daß früher entstandene Ansprüche unberührt blieben. Die Vorschrift des§ 127 WDO regele zwar nur die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen; in ihr komme aber zum Ausdruck, daß Disziplinarmaßnahmen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkten. Somit ergebe sich, daß die Übergangsbeihilfe für den Beschwerdeführer nicht aus dem herabgesetzten Dienstgrad Oberleutnant, sondern aus dem Dienstgrad Hauptmann zu zahlen sei. Dem stehe auch nicht die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO entgegen, da sie lediglich besage, daß eine Auszahlung derÜbergangsbeihilfe nicht vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens erfolgen dürfe. Damit werde jedoch keine Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Kürzung der Übergangsbeihilfe geschaffen, sondern lediglich sichergestellt, daß die Auszahlung vorläufig verweigert werden müsse. Der Entscheidung des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts könne indessen nicht gefolgt werden, soweit dort ausgeführt werde, daß neben der Dienstgradherabsetzung auch die Kürzung des Ruhegehalts zulässig gewesen sei; dies sei wegen des Kumulierungsverbotes nicht möglich.

9

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat der Beschwerde mit Beschluß vom 5. Mai 1992 nicht abgeholfen.

10

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

11

II

Der Senat erachtete die Streitsache als "Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung", das ihm nach Abschnitt A III 1 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1992 zugewiesen war, und hielt das Rechtsmittel für zulässig. Er sah sich jedoch durch das Urteil des 6. Revisionssenats vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - (NZWehrr 1991, 129) an einer Entscheidung zur Sache gehindert. In der dem Urteil des 6. Revisionssenats zugrunde liegenden Sache war ein Oberfeldwebel in einem während seiner aktiven Dienstzeit gegen ihn anhängig gewordenen disziplinargerichtlichen Verfahren vom erkennenden Senat erst nach Ablauf seiner Dienstzeit rechtskräftig zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve verurteilt worden. Für die Klage, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, diesem früheren Soldaten die Übergangsbeihilfe nach dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu gewähren, hatte der 6. Revisionssenat den Verwaltungsrechtsweg inzidenter bejaht und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten dem Begehren des Klägers stattgegeben sowie dessen Auffassung bestätigt, daß die Dienstgradherabsetzung bei einem Soldaten auf Zeit, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr rechtskräftig geworden sei, ohne eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung des Disziplinargerichts die Übergangsbeihilfe nicht mindere, diese vielmehr nach dem Dienstgrad zu berechnen sei, den der frühere Soldat bei Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr innegehabt habe.

12

Der 6. Revisionssenat war damit von der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1967 - BVerwG 2 WD 47.67 - <BVerwGE 33, 39>; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 2 WDB 1.84 -; zuletzt Beschluß vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WDB 9.91 -) abgewichen.

13

Da der 6. Revisionssenat, von dessen Entscheidung der erkennende Senat seinerseits abzuweichen beabsichtigte, wegen der für das Geschäftsjahr 1992 eingetreten Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr mit diesen Rechtsfragen befaßt werden konnte, hat der Senat die Anfrage, ob an der Rechtsauffassung des 6. Revisionssenats festgehalten werde, mit Beschluß vom 16. Juni 1992 - BVerwG 2 WDB 7.92 - gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO an den nunmehr zuständigen 2. Revisionssenat gerichtet. Er hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Streitsache im Sinne des Abschnitts A III 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1992 um ein "Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung" handele, über das nicht im Verwaltungsrechtsweg (§ 87 Abs. 3 SVG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO), sondern im Rahmen der Maßnahmevollstreckung von den Wehrdienstgerichten zu entscheiden sei. Weiter hat er ausgeführt, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung die Obergangsbeihilfe eines früheren Soldaten, dessen disziplinargerichtliche Dienstgradherabsetzung erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses rechtskräftig werde, aus dem niedrigeren Dienstgrad zu berechnen sei.

14

Dieser Rechtsauffassung hat sich der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluß vom 2. Dezember 1992 - BVerwG 2 ER 503.92 - angeschlossen und an der vom 6. Revisionssenat im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - (Buchholz 239.2 § 12 Nr. 9 = NZWehrr 1991, 129) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht festgehalten.

15

III

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

16

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

17

Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluß der Truppendienstkammer vom 5. Mai 1992 ohne Abhilfegewährung dem Senat ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

18

Die Streitigkeit, ob sich die Übergangsbeihilfe eines früheren Soldaten auf Zeit aus dem bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erreichten oder aus dem vom erkennenden Senat zuerkannten Dienstgrad berechnet, wenn der frühere Soldat erst nach dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis in einem bereits vor diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist, ist nicht im Verwaltungsrechtsweg nach § 87 Abs. 3 SVG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO, sondern im Rahmen der Maßnahmevollstreckung von den Wehrdienstgerichten zu entscheiden. Denn sie ist durch Bundesgesetz ausdrücklich diesen anderen Gerichten zugewiesen.

19

Die Rechtslage für die Soldaten und früheren Soldaten unterscheidet sich nicht von derjenigen für Beamte und Ruhestandsbeamte. Die Bundesdisziplinarordnung, die für Beamte und Ruhestandsbeamte gilt, die dem Bundesbeamtengesetz unterliegen (§ 1 Abs. 1 BDO), regelt für ihren Bereich die Zuständigkeiten ausdrücklich. Gemäß § 122 Abs. 1 BDO ist dem Betroffenen, wenn Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung besteht, von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts oder, wenn das Bundesverwaltungsgericht die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

20

Die für Soldaten und frühere Soldaten geltende Wehrdisziplinarordnung (§ 1 Abs. 2), die enger an die Strafprozeßordnung anknüpft und in § 85 Abs. 1 u.a. die ergänzende Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung vorsieht, soweit nicht die Eigenart des disziplinargerichtlichen Verfahrens entgegensteht, hat die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im disziplinargerichtlichen Verfahren verhängt worden sind, ausdrücklich den Wehrdisziplinaranwälten übertragen (§ 74 Abs. 2 Satz 4). Diese ersuchen als Vollstreckungsbehörde gemäß Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 1976 - VR I 5 - Az. 25-01-01-05 - zur Vollstreckung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen mit besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Auswirkung das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt um die Vollstreckung der Maßnahme (vgl. Dau, WDO, 2. Aufl.,§ 127 RdNr. 3) mit der Folge, daß der daraufhin vom Wehrbereichsgebührnisamt erlassene Festsetzungsbescheid eine Maßnahme der disziplinaren Vollstreckung gegenüber dem Betroffenen darstellt.

21

Entstehen Zweifel über die Auslegung des wehrdienstgerichtlichen Disziplinarurteils, die sich auch auf die Folgen der erkannten Disziplinarmaßnahme beziehen können (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 458 RdNr 6; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 458 RdNr. 2), oderüber die Berechnung der erkannten Disziplinarmaßnahme, so sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Folge anzuwenden, daß nach § 458 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen ist (ebenso Dau, aaO, § 85 RdNr. 13 und§ 127 RdNr. 2; Stauf, WDO, 1. Aufl.,§ 85 RdNr. 2; Günther in NZWehrr 1991, 214 [f.]). Dies ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m.§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges, mithin das Truppendienstgericht (§ 62 WDO), das auf einen Antrag gemäß § 107 WDO im Verfahren nach§ 108 WDO entscheidet und gegen dessen Beschluß die Beschwerde gemäß § 109 WDO gegeben ist.

22

Für die Zulässigkeit des Rechtmittels nach§ 109 WDO ist es nicht entscheidend, ob der angefochtene Beschluß des Truppendienstgerichts unmittelbar auf Grund der Wehrdisziplinarordnung oder gemäß § 85 Abs. 1 WDO in ergänzender Anwendung anderer verfahrensgesetzlicher Bestimmungen ergangen ist. Denn im disziplinargerichtlichen Verfahren geht die Vorschrift des§ 109 WDO den strafprozessualen Vorschriften über die Beschwerde und die sofortige Beschwerde grundsätzlich vor (vgl. Dau, aaO,§ 109 RdNr. 2).

23

Die Vorschrift des § 109 WDO kann auch nicht dahingehend einschränkend interpretiert und angewandt werden, daß das Rechtsmittel der Beschwerde nur innerhalb des disziplinargerichtlichen (Haupt-)Verfahrens statthaft, mithin dann nicht gegeben sei, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen einen früheren Soldaten, wie hier mit Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 -, schon rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit der Senat früher (vgl. Beschluß vom 26. September 1979 - BVerwG 2 WDB 4.79 - m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, gibt er sie auf. Zum disziplinargerichtlichen Verfahren, das im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Wehrdisziplinarordnung geregelt ist, gehört nicht nur das Urteils-, sondern auch das Vollstreckungsverfahren. Im übrigen ist ein engerer Zusammenhang mit dem disziplinargerichtlichen Verfahren als bei der Klärung der Frage, wie das in diesem Verfahren ergangene Urteil auszulegen und zu vollstrecken ist, kaum denkbar.

24

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. oben II) ist die Übergangsbeihilfe eines früheren Soldaten, dessen disziplinargerichtliche Herabsetzung im Dienstgrad nach Beendigung seines Dienstverhältnisses rechtskräftig wird, aus dem niedrigeren Dienstgrad zu berechnen.

26

Nach § 12 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Monaten im Rahmen der Dienstzeitversorgung eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis u.a. wegen Ablaufs der Zeit endet, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 SG). Gemäß § 12 Abs. 2 SVG berechnet sich die Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sind, je nach der Länge der Dienstzeit in Höhe eines Vielfachen der Dienstbezüge des letzten Monats.

27

Diese Regelung ist zweifelsfrei, wenn ein Soldat auf Zeit vor Beendigung seines Dienstverhältnisses im disziplinargerichtlichen Verfahren vom Wehrdienstgericht rechtskräftig zu der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 WDO) verurteilt wird. Die Dienstgradherabsetzung wird nach § 127 Abs. 4 Satz 1 WDO mit der Rechtskraft des Urteils wirksam und bewirkt nach § 57 Abs. 2 Satz 1 WDO, daß der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad verliert. Er tritt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO in den niedrigeren Dienstgrad und, wenn dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück. Sein Anspruch auf Dienstbezüge richtet sich gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO nach dem ("niedrigsten") Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. Die laufenden Dienstbezüge nach dem neuen Dienstgrad werden ihm gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 WDO vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. Endet das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit wegen Zeitablaufs, so berechnet sich seine Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten Monats, die sich entweder nach der Besoldungsgruppe des Dienstgrades richten können, in den er rechtskräftig degradiert worden ist, oder eines höheren Dienstgrades, wenn er nach der Dienstgradherabsetzung wieder befördert worden ist (vgl. dazu § 57 Abs. 3 WDO).

28

Zweifel entstanden lediglich bei dem in der Praxis nicht seltenen Fall, daß gegen einen (noch aktiven) Soldaten auf Zeit ordnungsgemäß ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist (§ 86 Abs. 1 WDO), das mit der Verurteilung zu einer Dienstgradherabsetzung endet, die aber erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Rechtskraft erwächst. Nach § 75 Abs. 1 WDO wird die Fortsetzung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, das gegen einen Soldaten schwebt, der ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt. Da gemäß § 1 Abs. 3 WDO frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung haben, bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne der Wehrdisziplinarordnung als Soldaten im Ruhestand gelten, sind bei ihnen nach § 60 Abs. 1 WDO die Disziplinarmaßnahmen nach§ 59 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässig, mithin die Kürzung des Ruhegehalts, die auch in der Kürzung derÜbergangsbeihilfe bestehen kann (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO), die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. dazu§ 60 Abs. 5 Satz 1 WDO) sowie die Dienstgradherabsetzung. Letztere bewirkt nach § 60 Abs. 4 Satz 1 WDO das Erlöschen der Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in denöffentlichen Dienst eingestellt worden ist, und führt zu den in§ 57 Abs. 2 WDO normierten Folgen: Der frühere Soldat verliert durch die Degradierung alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad, er tritt in den niedrigeren Dienstgrad (der Reserve) sowie, wenn dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück, und seine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung richten sich nach dem ("niedrigsten") Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. Da § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO von den "Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung" schlechthin spricht, erfaßt die Minderung bei einem früheren Soldaten auf Zeit nicht nur die laufenden Versorgungsbezüge, also die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG, die gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 WDO vom Ersten des Monats an, welcher der Rechtskraft des Urteils folgt, nach dem neuen Dienstgrad gezahlt werden, sondern auch die bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe zu zahlendeÜbergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SVG).

29

Die Übergangsbeihilfe eines früheren Soldaten auf Zeit ist demgemäß nach Rechtskraft des auf eine Dienstgradherabsetzung lautenden wehrdienstgerichtlichen Urteils nach dem niedrigeren Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die der frühere Soldat zurücktritt, neu zu berechnen. Das ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen: In der Begründung zu der dem § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO entsprechenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 9. Februar 1971 (BT-Drucks. VI/1834) heißt es: "Wurde sie" (die Übergangsbeihilfe) "nach § 60 Abs. 2 WDO einbehalten, berechnet sie sich nach seinem neuen Dienstgrad. Die Höhe der Übergangsgebührnisse richtet sich ebenfalls nach seinem neuen Dienstgrad. Dies folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 3." Der erkennende Senat vermag daher, anders als der 6. Revisionssenat in dem erwähnten Urteil vom 21. Januar 1991, nicht zu erkennen, daß diese Auffassung "im Gesetz keine Stütze findet und auch im übrigen nicht zu überzeugen vermag." Im Gegenteil: Wollte man dem nach Auffassung des Senats im Gesetz konkretisierten Willen des Gesetzgebers widersprechen, wäre die Erwähnung des "Anspruchs auf Dienstzeitversorgung" in § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO für frühere Soldaten auf Zeit jedenfalls teilweise überflüssig.

30

Um diese Rechtsfolge, die sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO ergibt, auch für die Übergangsbeihilfe sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO erlassen. Danach darf eine Übergangsbeihilfe vor rechtskräftigem Abschluß des (disziplinargerichtlichen) Verfahrens nicht gezahlt werden. Im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SVG ("DieÜbergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt") statuiert § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO damit ebenso wie § 12 Abs. 8 SVG ein gesetzliches Verbot für die Zahlung der Übergangsbeihilfe eines Soldaten auf Zeit, gegen den im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein disziplinargerichtliches Verfahren schwebt, dessen Fortsetzung gemäß § 75 Abs. 1 WDO durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt wird. Allein diesen Sachverhalt erfaßt § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO. Die demnach zwingend vorgeschriebene Einbehaltung der Übergangsbeihilfe bis zum rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens läßt den Anspruch auf diesen Dienstzeitversorgungsbezug dem Grunde und der Höhe nach bestehen, und zwar so, wie er mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist, berechtigt und verpflichtet den Dienstherrn jedoch, die Zahlung der Übergangsbeihilfe vorläufig zu verweigern (vgl. schon BVerwGE 33, 39 [BVerwG 11.10.1967 - BVerwG II WD 47/67] [41]). Während nun § 12 Abs. 8 SVG ausdrücklich vorsieht, daß die - bei Beendigung des Dienstverhältnisses erdiente - Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden darf, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist, enthält § 75 Abs. 2 WDO keine entsprechende Bestimmung. Eine solche Verdeutlichung ist auch nicht erforderlich, weil sich der Verlust des Anspruchs "auf eine noch nicht gezahlteÜbergangsbeihilfe", mithin der Verlust des Anspruchs aufÜbergangsbeihilfe dem Grunde nach, im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts aus § 60 Abs. 5 Satz 2 WDO und der Anspruch auf Dienstzeitversorgung aus dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die der frühere Soldat zurücktritt, mithin der Anspruch auf Übergangsbeihilfe der Höhe nach, im Falle der Dienstgradherabsetzung aus § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO ergeben.

31

Der durch das Verbot des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO begründete Aufschub wandelt sich durch den rechtskräftigen Urteilsspruch des Wehrdienstgerichts in eine Einwendung, welche der Geltendmachung des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung bei einer Aberkennung des Ruhegehalts dem Grunde nach, bei einer Dienstgradherabsetzung - soweit das Urteil reicht - der Höhe nach dauernd entgegensteht. Auch das ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. In der Begründung zu der dem§ 75 Abs. 2 Satz 1 WDO entsprechenden Vorschrift des§ 61 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung vom 2. März 1956 (BT-Drucks. II/2181) heißt es: "Abs. 1 Satz 2 soll ungerechtfertigte Auszahlungen verhindern."

32

Der 6. Revisionssenat sah den Zweck der Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO ebenfalls in "der Sicherung der Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen" und bejahte selbst "den Verfall der einbehaltenen Übergangsbeihilfe", mithin den Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung dem Grunde nach "im Fall der rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehalts". Warum sich dann ein Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung der Höhe nach durch die rechtskräftige Degradierung eines als Soldat im Ruhestand geltenden früheren Soldaten nicht auf die einbehaltene Übergangsbeihilfe auswirken und damit die rechtskräftige Dienstgradherabsetzung insoweit ins Leere gehen soll, ist nicht zu erklären. Ein derartiges Ergebnis läßt sich auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 121 WDO rechtfertigen; denn diese setzt eine Einbehaltung von Beträgen nach § 120 WDO voraus und erfaßt jene Teile der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, die durch Anordnung der Einleitungsbehörde einbehalten werden können, "wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird".

33

Wollte man der Auffassung des 6. Revisionssenats im Urteil vom 21. Januar 1991 folgen, so wäre die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, aber keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse mehr haben, allein darauf gerichtet, den Einzug der ihnen auferlegten Kosten des Verfahrens zu sichern. Eine derart einseitige Betrachtungsweise zugunsten des Dienstherrn würde indessen die berechtigten Interessen des betroffenen früheren Soldaten außer Betracht lassen und damit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO verfehlen (vgl. BVerwGE 33, 39 [BVerwG 11.10.1967 - BVerwG II WD 47/67] [42]).

34

Der 6. Revisionssenat hat zudem das aus seinem Urteil resultierende mißliche Ergebnis selbst erkannt, daß "die Höhe der Übergangsbeihilfe im Falle einer Degradierung von dem zufälligen Ergebnis" abhinge, "ob das Disziplinarverfahren vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Soldatendienstverhältnis abgeschlossen worden ist". Er hat gemeint, dies lasse "sich über die Spruchpraxis der Disziplinargerichte bereinigen", indem ein Disziplinargericht, das gegebenefalls bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, eine niedrigere Übergangsbeihilfe festsetzen will, neben der Dienstgradherabsetzung auch auf die Kürzung des Ruhegehalts erkennt. Die Wehrdisziplinarordnung verbietet aber ausdrücklich eine solche Verbindung mehrerer gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen. Zwar sind bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, gemäß § 60 Abs. 1 WDO nur die Disziplinarmaßnahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, zulässig; gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 WDO darf aber wegen desselben Dienstvergehens nur eine dieser gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Da die in § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen Soldaten im Ruhestand und gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, zulässigen Disziplinarmaßnahmen enumerativ aufgeführt sind, "kann" allein neben der Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 WDO - kumulativ - auf Kürzung des Ausgleichs nach§ 38 SVG erkannt werden.

35

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth