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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 2 WDB 9/91

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 9/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 9. April 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des früheren Soldaten gegen die Entscheidung des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 6. März 1991 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistete Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine auf insgesamt 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. Juni 1990. Noch während er aktiven Dienst leistete, unterzeichnete er eine Presseerklärung des Arbeitskreises "Darmstädter Signal" vom 7. November 1989, die sich zu dem "Soldatenurteil" der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1989 äußerte und in der es u.a. hieß: "... zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig". In dem am 19. März 1990 gegen den Antragsteller eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte ihn die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 22. Mai 1990 wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarbuße von 500 DM. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der frühere Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt; der Wehrdisziplinaranwalt hat in dem zuungunsten des früheren Soldaten geführten Rechtsmittel dessen Herabsetzung im Dienstgrad, der frühere Soldat hat seinen Freispruch begehrt. Die Berufungen sind mit dem Eingang der Akten am 10. September 1990 beim Senat anhängig geworden (2 WD 43/90).

2

Der frühere Soldat erhält seit Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von 24 Monaten bis zum 30. Juni 1992 Übergangsgebührnisse von derzeit monatlich 2.890,59 DM brutto. Er hat ferner eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 23.124,72 DM erdient, deren Zahlung mit Bescheid des Wehrdisziplinaranwalts vom 4. Juli 1990 in Höhe von 11.400 DM und auf Antrag des früheren Soldaten durch Beschluß der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. August 1990 bis auf einen Betrag von 5.000 DM für zulässig erklärt wurde.

3

Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 beantragten die Verteidiger des früheren Soldaten beim Bundeswehrdisziplinaranwalt, "den bislang noch nicht ausgezahlten Rest der Übergangsbeihilfe nunmehr auszuzahlen". Diesen Antrag lehnte der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 6. März 1991 ab. Zur Begründung führte er aus:

4

Er gehe davon aus, daß der frühere Soldat den Restbetrag der Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.000 DM nunmehr benötige. Der Zweck des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO gebiete es jedoch, die Vollstreckung einer unter Umständen durch den Wehrdienstsenat in der Berufungsinstanz zu verhängenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu sichern und den Katalog der möglichen Disziplinarmaßnahmen nicht einzuengen. Deshalb sei die Übergangsbeihilfe bis zum rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht auszuzahlen. Demgegenüber müsse das Anliegen des Antragstellers zurücktreten, auch über die restlichen 5.000 DM der Übergangsbeihilfe verfügen zu können, zumal sich wesentlich neue rechtliche Gesichtspunkte seit der Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord vom 8. August 1990 nicht ergeben hätten. Eine Prognose für den Ausgang des gegen den früheren Soldaten anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahrens könne nicht gestellt werden.

5

Gegen diesen Bescheid, der dem früheren Soldaten bisher noch nicht zugestellt werden konnte, haben dessen Verteidiger mit Schreiben vom 21. März 1991, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie haben begehrt, den Bescheid des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 6. März 1991 aufzuheben und den Bundeswehrdisziplinaranwalt zu verpflichten, die Auszahlung der Übergangsbeihilfe des Antragstellers in vollem Umfang für zulässig zu erklären.

6

Zur Begründung haben sie vorgetragen:

7

Die Ermessensausübung des Bundeswehrdisziplinaranwalts sei fehlerhaft. Angesichts des dem Senat bekannten Sachverhalts sei mit einer Herabsetzung des Reservedienstgrades bei dem Antragsteller nicht zu rechnen. Ebensowenig sei eine Kürzung der Übergangsbeihilfe zu erwarten. Diese werde vom Antragsteller beim Aufbau seiner zivilen Existenz nunmehr dringend benötigt. Der Einbehalt eines Restbetrags von 5.000 DM erweise sich als unverhältnismäßig.

8

II

Der Antrag des früheren Soldaten auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist gemäß § 75 Abs. 2 Satz, 4 und 6 WDO statthaft, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt über dessen Begehren vom 26. Februar 1991 zur Sache entschieden hat und die Antragsfrist gewahrt ist. Über den Antrag hat der Senat zu befinden, nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren durch Vorlage der Akten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist (§ 114 WDO; BVerwG Beschluß vom 26. November 1985 - 2 WDB 8/85).

9

Das Begehren, den bisher noch nicht ausgezahlten Teil der Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.000 DM für zulässig zu erklären, ist jedoch nicht begründet.

10

Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO darf eine Übergangsbeihilfe vor dem rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht gezahlt werden. Diese Regelung schließt es ohne Rücksicht auf die soziale oder wirtschaftliche Lage des früheren Soldaten aus, den Anspruch auf die genannte Leistung der Dienstzeitversorgung vorläufig, und zwar bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens, geltend zu machen. Sie verfolgt als eine Art gesetzliches Zurückhaltungsrecht den Zweck, dem früheren Soldaten auf Zeit den Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu erhalten, damit er gemäß § 1 Abs. 3 WDO im Sinne dieses Gesetzes als Soldat im Ruhestand gilt, und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten disziplinargerichtlichen Maßnahme, z.B. der Kürzung der Übergangsbeihilfe, zu sichern oder - wie im Falle der Degradierung - deren Auswirkung auf die dem früheren Soldaten zustehenden Versorgungsansprüche zu ermöglichen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 WDO verliert nämlich der Soldat durch eine Dienstgradherabsetzung alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad zurück, und seine Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 WDO). Das Gesetz läßt mithin eine vorzeitige Zahlung der Übergangsbeihilfe nur insoweit zu, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist. Das Verfahrensergebnis ist dabei im Wege einer summarischen Prüfung anhand des gegenwärtigen Verfahrensstandes zu ermitteln.

11

Da neben dem Antragsteller der Wehrdisziplinaranwalt zulässigerweise zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt hat, darf das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Mai 1990 in Art und Maß der Disziplinarmaßnahme auch zum Nachteil des früheren Soldaten geändert werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, daß gegen den früheren Soldaten, der nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO als Disziplinarmaßnahme sowohl die Kürzung des Ruhegehalts, die in der Kürzung der Übergangsbeihilfe und/oder der -gebührnisse besteht (§ 60 Abs. 2 WDO), als auch die Dienstgradherabsetzung zulässig ist, wenn er eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG für schuldig befunden wird.

12

Der Senat hatte Meinungsäußerungen von Soldaten und früheren Soldaten zu Fragen, welche die Allgemeinheit bewegten, u.a. in seinenEntscheidungen vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19/85 - (BVerwGE 83, 60), vom 25. November 1987 - 2 WD 16/87 - (BVerwGE 83, 358), vom 10. Oktober 1989 - 2 WDB 4/89 - (BVerwGE 86, 188) undvom 28. September 1990 - 2 WD 27/89 - disziplinar zu bewerten. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, daß die Erklärung, die Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" werde inhaltlich für richtig gehalten, dienstordnungsrechtlich relevant ist, wenn sie von einem im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit stehenden Offizier der Bundeswehr unter Hinweis auf sein Dienstverhältnis und unter Beifügung seines Dienstgrades als Beitrag zum politischen Meinungskampf abgegeben wird (vgl. BVerwG Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 = BVerwGE 78, 216 und BVerwG 2 C 73.86 = ZBR 1988, 128; BVerfG Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 = DRiZ 1988, 301). Sie kann sich auch im Licht der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG als eine schuldhafte Verletzung der Pflichten zur Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG) und Disziplin (§ 17 Abs. 1, 1. Alternative SG) sowie der Pflicht, Achtung und Vertrauen im außerdienstlichen Bereich zu wahren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), und - im Hinblick auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1988 - 1 Ss 27/88 - (NJW 1989, 1367), des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1989 - 1 StR 641/88 - (NJW 1989, 1365) und des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 16. November 1990 - RReg. 1 St 228/89 - der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 und 3 SG; vgl. BVerwGE 76, 267) darstellen. Bei derartigen Pflichtverstößen ist für das Bemessen der Art der Disziplinarmaßnahme nach Eigenart, Schwere und Auswirkungen des Dienstvergehens (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen denkbar. Bei Offizieren kann sich die Dienstgradherabsetzung bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn, hier mithin über zwei Dienstgrade hinweg bis zum Leutnant (der Reserve), erstrekken (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO). Ob der Senat im Berufungsverfahren diesen Rahmen ausschöpfen, lediglich eine Degradierung um einen Dienstgrad aussprechen oder wegen des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe zugunsten der Kürzung des Ruhegehalts von einer reinigenden Maßnahme absehen wird, läßt sich bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand anhand einer summarischen Prüfung ebensowenig vorausschauend feststellen wie eine Einstellung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme (§ 104 Abs. 3 Satz 1 WDO) oder ein Freispruch. Da bei einer Degradierung um zwei Dienstgrade sich die vom Antragsteller erdiente Übergangsbeihilfe um über 4.000 DM mindern würde, ist es nicht zu beanstanden, daß es der Bundeswehrdisziplinaranwalt, um eine Gefährdung des Verfahrensergebnisses zu vermeiden, abgelehnt hat, auch den Restbetrag der Übergangsbehilfe von 5.000 DM zur Auszahlung freizugeben.

13

Der Ausspruch über die Kosten des vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier