Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1993, Az.: BVerwG 4 C 2/90
Bauaufsichtsbehördliche Anerkennung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ; Anforderungen an eine Ablösungsvereinbarung; Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 20200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 30.06.1989 - AZ: 6 A 15/88
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO
- § 46 Abs. 1 S. 2 NBauO
- § 30 BauGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die bauaufsichtsbehördliche Anerkennung von 10 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf dem klägereigenen Grundstück, welches im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Februar 1982 mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Für die geforderten 32 Stellplätze stimmte der Beklagte der Ablösung zu. Betreffend eine schon vor der Baugenehmigungserteilung beschlossene Ablösungsvereinbarung, die sich nur auf 26 Stellplätze bezogen hatte, kam es in der Folgezeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu verschiedenen Streitverfahren. Unabhängig davon beantragte der Kläger die Anerkennung von 10 Stellplätzen auf seinem eigenen Grundstück. Das Straßenverkehrsamt des Beklagten nahm intern zu dem Vorgang dahin gehend Stellung, daß gegen die bereits tatsächlich genutzten Stellplätze aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken bestünden, jedoch die Absenkung der vorhandenen Hochborde entsprechend den Richtlinien für erforderlich gehalten werde. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger am 14. März 1985 mit, daß die fraglichen 10 Stellplätze nur anerkannt werden könnten, wenn die vorhandenen Hochborde im Einvernehmen mit der Beigeladenen abgesenkt würden. Hierzu war die Beigeladene, welche die Stellplätze ihrerseits für nicht genehmigungsfähig erachtete, jedoch nicht bereit.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1985 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Stellplätze ab, weil ihnen angesichts des nicht abgesenkten Hochbords die ordnungsgemäße Erschließung nach § 30 BauGB fehle. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1986 zurück. Zur Begründung führte sie an: Zwar könne die Nichtanerkennung der Stellplätze nicht auf § 30 BauGB gestützt werden. Das sei aber im Ergebnis unschädlich, weil durch die vorgesehenen Stellplätze die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Gehweg sowie im nahen Kreuzungsbereich gefährdet würden, was den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche.
Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage des Klägers durch Urteil vom 14. August 1987 stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 1985 und des Widerspruchsbescheids den Beklagten verpflichtet, die Stellplätze anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch sonstige Rechtsgründe unter Einschluß der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie bestehender örtlicher Baugestaltungsvorschriften der Beigeladenen einer Anerkennung der Stellplätze mit Erfolg entgegengehalten werden könnten.
Gegen dieses Urteil hat allein die Beigeladene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei durch das angefochtene Urteil beschwert. Als Straßenbaulastträgerin sowie Eigentümerin der an die Stellplätze angrenzenden öffentlichen Gehweg- und Straßenflächen habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß nur solche Einstellflächen zugelassen würden, die einen gefahrlosen Zugang zum Straßenraum ermöglichten. Die die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen regelnden Rechtsvorschriften dienten auch ihrem nachbarlichen Interesse. Darüber hinaus habe sie ein Interesse daran, daß ihr nicht Ablösungsbeiträge infolge der Herstellung unrechtmäßiger Stellplätze entgingen. Auch in der Sache seien die streitgegenständlichen Stellplätze nicht anerkennungsfähig. Bauplanungsrechtlich stehe ihnen § 23 Abs. 5 BauNVO entgegen, da sie zum überwiegenden Teil auf einer nach dem Bebauungsplan nicht überbaubaren Grundstücksfläche lägen und eine "Nebenanlage" nicht angenommen werden könne. Bauordnungsrechtlich verstießen die Stellplätze entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO 1986).
Das Berufungsgericht hat der Berufung mit Urteil vom 30. Juni 1989 stattgegeben. Es hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer der Beigeladenen ergebe sich daraus, daß die Anerkennung der streitigen Stellplätze ihre subjektiven Rechte als Straßenbaulastträgerin und Eigentümerin des davor gelegenen öffentlichen Gehwegs berühre. Für die aus der Straßenbaulast folgenden Unterhaltungspflichten sei hier von Bedeutung, daß der Gehweg durch das ständige Überfahren ähnlich wie eine Fahrbahn beansprucht werde, ohne entsprechend ausgebaut zu sein. Allein aus diesem Grunde bestehe schon ein rechtlich geschütztes Interesse daran, den Gehweg von Fahrzeugen freizuhalten, was aber nicht mehr durchsetzbar wäre, wenn eine Zufahrt rechtlich zugelassen würde. Außerdem könne die Beigeladene verpflichtet sein, den bisherigen Hochbord zwischen Fahrbahn und Gehweg abzusenken, um die ungehinderte Erreichbarkeit der Stellplätze zu gewährleisten. Sachlich habe die Berufung (allein) deshalb Erfolg, weil die Stellplätze zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 8 der Garagenverordnung führten. Demgegenüber scheitere die Anerkennung der Stellplätze nicht auch an bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Auch auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen könnten Stellplätze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie - wie nach § 12 a Abs. 1 NBauO hier der Fall - im Bauwich zulässig seien. Auf den Begriff der Nebenanlage komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Darüber hinaus könne auch § 5 Abs. 2 der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für das Gebiet dieses Bebauungsplans den Stellplätzen des Klägers nicht entgegengehalten werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO, die auf die Prozeßstellung des einfach Beigeladenen als Rechtsmittelführer im zweiten Rechtszug entsprechend anwendbar seien. Das Berufungsgericht habe unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Berufung der Beigeladenen aus solchen Gründen Erfolg verschafft, die keine subjektive Rechtsverletzung erkennen lassen könnten.
Die Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet und keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da die abschließende Entscheidung von der Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Vorschriften sowie ggf. weiterer tatsächlicher Feststellungen abhängt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verstößt gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat allein die Beigeladene Berufung eingelegt. Diese Berufung war zwar - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zulässig, weil die Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen als Straßenbaulastträgerin und Eigentümerin des Gehwegs, über den zu den Stellplätzen Zufahrt genommen wird, nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert sein konnte (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - BVerwGE 64, 67 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 und vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3).
In der Sache Erfolg haben kann die Beigeladene mit der Berufung nach dem das geltende Verwaltungsprozeßrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz aber nur dann, wenn das auch materiellrechtlich ihrer subjektiven Rechtsstellung entspricht. Dafür genügt nicht, daß das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; die Beigeladene und Rechtsmittelklägerin muß vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in ihren subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. z.B. Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96; Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265).
Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet: Es hat auf die Berufung der beigeladenen Stadt die Klage allein deshalb abgewiesen, weil die Stellplätze zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs führten und daher nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO 1986 nicht zugelassen werden könnten. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO 1986 Rechte der beigeladenen Stadt verletzt. Es hat diese Frage aber wohl sinngemäß verneint, weil es bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung auf diese Vorschrift nicht eingegangen ist; das hätte sonst aber nahegelegen, weil es die Begründetheit der Berufung gerade auf diese Vorschrift stützt. Da die Regelung des Straßenverkehrs - wozu namentlich die Abwehr von Gefahren gehört, die dem Straßenverkehr selbst drohen oder von diesem ausgehen - seit jeher nicht zum eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis der Gemeinden, sondern zu den staatlichen Aufgaben gehört (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 7 C 71.72 - Buchholz 442.151 § 44 StVO Nr. 1 und vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 = NVwZ 1983, 610), spricht auch wenig dafür, daß diese die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs betreffende landesrechtliche Vorschrift ausnahmsweise eigene Rechtspositionen der Gemeinden begründen soll.
Eine Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften - hier: § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 12 a NBauO -, die grundsätzlich eine eigene Rechtsposition der Beigeladenen begründen könnten, hat das Berufungsgericht ebenso verneint wie eine Verletzung der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für das Gebiet dieses Bebauungsplans. Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zwar geprüft, ob eine Rechtsposition der Beigeladenen als Trägerin der Straßenbaulast für den Gehweg hier verletzt sein kann; es hat jedoch lediglich ein "Berührtsein" dieser Rechtsposition angenommen; im Rahmen der Prüfung der Begründetheit wäre für einen Erfolg des Rechtsmittels jedoch die tatsächliche Beeinträchtigung dieser Rechtsposition erforderlich. Hierzu fehlen indes Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine solche Beeinträchtigung könnte - hierauf weist das Berufungsgericht selbst hin - etwa darin liegen, daß die Gehwege durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen beschädigt werden oder die Beigeladene gehalten ist, die Hochborde zwischen Fahrbahnen und Gehweg abzusenken, um eine ungehinderte Erreichbarkeit der Stellplätze zu gewährleisten. Eine solche Beeinträchtigung mag angesichts der Tatsache, daß der Gehweg seit über 10 Jahren tatsächlich als Zufahrt für die Stellplätze benutzt wird, zwar nicht sehr wahrscheinlich sein; sie kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Die Beigeladene hat schließlich auch geltend gemacht, daß sich die Zulassung der Stellplätze nachteilig auf Rechtsverhältnisse auswirken würde, die zwischen ihr und dem Kläger hinsichtlich einer Vereinbarung zur Ablösung von Stellplätzen sowie hinsichtlich der Forderung von Verzugszinsen für Ablösungsbeträge bestünden. Damit ist eine Fallgestaltung angesprochen, in der wegen der Rechtskrafterstreckung auf die Beigeladene (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO) möglicherweise ein konkretes anderes Rechtsverhältnis durch den vorliegenden Rechtsstreit zum Nachteil der Beigeladenen präjudiziert werden könnte. In einem solchen Fall könnte sich die durch die Rechtskraftwirkung ergebende Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeit als subjektive Rechtsverletzung der Beigeladenen auswirken (vgl. Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - a.a.O.). Ob die Voraussetzungen einer solchen Fallkonstellation tatsächlich vorliegen, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
Beschluß
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.