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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1992, Az.: BVerwG 1 B 123.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ausweisungsverfügung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, bei der ein Agent Provocateur mitgewirkt hat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 123.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.01.1992 - AZ: 11 A 11094/91

Fundstelle

  • InfAuslR 1993, 261 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

  • Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine - fallübergreifende - Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, aus welcher rechtlichen Erwägung die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterliche Klärung erfordert. Die Beschwerdebegründung macht das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich.

3

Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf,

"wie eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat, an der ein agent provocateur mitgewirkt hat, bei der Frage der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG alter Fassung zu berücksichtigen ist".

4

Der Kläger wendet sich insoweit dagegen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht noch einmal dahin gehend überprüft habe, ob seine Bestrafung rechtens gewesen sei.

5

Damit ist keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan. Die aufgeworfene Frage betrifft die Auslegung ausgelaufenen Rechts. Dies steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entgegen. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen darf, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn - wie in der Regel und auch im vorliegenden Fall - nichts dafür ersichtlich ist, daß sie den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht (Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 B 77.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118).

6

Der Kläger wirft weiter die Frage auf,

"ob bei einer Koppelung der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Ausweisungsverfügung auch bezüglich der Ausweisungsverfügung auf die Tatsachensituation bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abzustellen ist".

7

Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand (BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]). Diese Rechtsprechung beruht wesentlich auf der Erkenntnis, daß das Gesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren deutlich trennt (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119). Insofern ist es ohne Bedeutung, ob die Ausländerbehörde Entscheidungen zu beiden Verfahren in einem einheitlichen Bescheid trifft. Auch das neue Ausländergesetz hat nichts daran geändert, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung eine Ausweisungsverfügung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Scholz-Hoppe
Mallmann