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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1992, Az.: BVerwG 8 C 55.90

Grubenwasser; Abwasser; Abwasserabgabepflicht; Flußkläranlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 55.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 19.11.1987 - AZ: 13 K 124/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1990 - AZ: 2 A 2741/87

Fundstellen

  • DokBer A 1993, 63-64
  • KStZ 1993, 91-93
  • NVwZ 1993, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1993, 210-212

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Grubenwasser, d. h. aus Bergwerken abgepumptes Grundwasser, ist kein Abwasser i. S. von § 2 I AbwAG.

  2. 2.

    Die Abgabepflicht des Betreibers einer Flußkläranlage (§§ 3 II und 9 III AbwAG) erstreckt sich nicht auf oberhalb der Kläranlage in den Fluß geleitetes (im wesentlichen) unbelastetes Grubenwasser.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 1987 dahin gehend abgeändert, daß die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 22. November 1984 betreffend die Veranlagungsjahre 1981, 1982 und 1983 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. Dezember 1985 aufgehoben werden, soweit der Kläger auch für die Einleitung von Grubenwasser zu Abwasserabgaben herangezogen wird.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331.912 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15. Januar 1986 zurückzuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, ein Wasserverband, wendet sich gegen die Erhebung von Abwasserabgaben. Er betreibt an der Mündung der Seseke in die Lippe eine Flußkläranlage. Diese Anlage nimmt das gesamte Flußwasser auf und leitet es nach Reinigung wieder in den Mündungsbereich. Bis zur Kläranlage werden in die Seseke außer dem oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser auch Haushaltsabwässer und Industrieabwässer eingeleitet. Daneben werden jährlich ca. 18 Millionen cbm Grubenwasser, das heißt aus Bergwerken abgepumptes Grundwasser, in den Fluß geleitet. Der Regierungspräsident ... genehmigte die Kläranlage mit Planfeststellungsbeschluß vom 13. August 1963; eine Jahresschmutzwassermenge wurde darin nicht festgelegt. Für die Jahre 1981 bis 1983 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten, dem Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen, die jeweilige Jahresschmutzwassermenge mit 42 Millionen cbm an. Er ging dabei von einer Schmutzwassermenge aus Haushalt und Gewerbe von ca. 32 Millionen cbm und einem bei Trockenwetter abfliessenden Grund- und Bachwasser von ca. 10 Millionen cbm aus. Das Grubenwasser schloß der Kläger in seine Berechnungen nicht ein. Für das Jahr 1981 setzte der Beklagte eine Jahresschmutzwassermenge von 60 Millionen cbm und eine Abwasserabgabe von 237.600 DM fest. Für 1982 ging er von einer Jahresschmutzwassermenge von 60 Millionen cbm aus und setzte eine Abgabe von 475.200 DM fest. Für 1983 zog er den Kläger zu einer Abwasserabgabe von 506.352 DM bei einer Jahresschmutzwassermenge von 54,8 Millionen cbm heran; auf den Widerspruch des Klägers erhöhte er die Abgabe aber auf 554.400 DM. Dabei ging er nunmehr ebenfalls von einer Jahresschmutzwassermenge von 60 Millionen cbm aus.

2

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er für die Einleitung von Grubenwasser zu Abwasserabgaben veranlagt worden ist, und den Beklagten zur Rückzahlung von 331.912 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15. Januar 1986 zu verurteilen. Der Beklagte habe zu Unrecht 18 Millionen cbm Grubenwasser in die Berechnung der Abwasserabgabe mit einbezogen. Das abgepumpte Grubenwasser werde ohne weitere Behandlung oder Verschmutzung in öffentliche Gewässer eingeleitet und sei daher kein Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 AbwAG.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 1990 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. folgendes ausgeführt:

4

Rechtsgrundlage für die Abgabenbescheide 1981 bis 1983 seien die §§ 1, 9 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721, berichtigt S. 3007) i.V.m. den §§ 69 Abs. 2, 72, 76 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 4. Juli 1979 (GVBl. 79/48 ff.). Die im Jahre 1984 erfolgte Festsetzung sei auch für die Jahre 1981 und 1982 noch rechtzeitig, weil die 3-Jahres-Frist des § 77 Abs. 2 LWG Ende 1984 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Abgabepflicht des Klägers ergebe sich aus § 9 Abs. 3 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 2 LWG und der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten zur Bestimmung des Einzugbereichs der Flußkläranlage Sesekemündung zur Regelung der Abwasserabgabepflicht vom 16. Dezember 1980. Offenbleiben könne, ob Grubenwasser Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG sei. Auch wenn das nicht zutreffe, habe der Beklagte das Grubenwasser zu Recht in seine Abgabenermittlung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 AbwAG mit einbezogen.

5

Gemäß § 3 Abs. 2 AbwAG richte sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage. Entscheidend sei daher allein die Situation im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage. Dies gelte für die Abgabepflicht, die Konzentration der Schadeinheiten und die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge. Insoweit modifizierten die §§ 9 Abs. 3 und 3 Abs. 2 AbwAG den Tatbestand des § 2 Abs. 1 und 2 AbwAG. Daraus folge, daß auch Flußwasser und sonstiges Nicht-Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG, wie möglicherweise das Grubenwasser, als Schmutzwasser gelte und bei der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge zu berücksichtigen sei.

6

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für begründet. Grubenwasser sei kein Abwasser. Infolgedessen könne anstelle des Einleiters auch nicht der Betreiber einer Flußkläranlage abgabepflichtig sein.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Beitragsbescheide der Beklagten müssen für die Jahre 1981, 1982 und 1983 im angefochtenen Umfang aufgehoben werden. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers über 331.912 DM nebst 6 % Verzinsung seit dem 15. Januar 1986 ist ebenfalls begründet.

9

Das Berufungsgericht geht entscheidungstragend von der Annahme aus, daß die jährlich anfallenden 18 Millionen cbm Grubenwasser in die Jahresschmutzwassermenge nach den §§ 3 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 3 AbwAG mit einzubeziehen sind, obwohl vieles dafür spreche, "daß die direkte Einleitung von Grubenwasser in ein Gewässer ... nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG" falle. Es folgert dies aus der gesetzlichen Festlegung der für die Ermittlung der Schadeinheiten bei einer Flußkläranlage maßgeblichen Stelle. Die §§ 9 Abs. 3 und 3 Abs. 2 AbwAG modifizierten für Flußkläranlagen den Tatbestand des § 2 Abs. 1 und 2 AbwAG.

10

Diese Auffassung widerspricht der Rechtslage. Sie ignoriert die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene klare Trennung zwischen Abgabentatbestand (§§ 1 und 2 AbwAG) und Abgabenermittlung (§§ 3 bis 9 AbwAG). Abwasserabgabepflichtig ist nur, wer Abwasser einleitet (§ 9 Abs. 1 AbwAG). Für Flußkläranlagen können die Länder bestimmen, daß "anstelle" der Einleiter der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 69 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. der Rechtsverordnung zur Bestimmung des Einzugsbereichs der Flußkläranlage Seseke-Mündung zur Regelung der Abwasserabgabepflicht in diesem Bereich vom 16. Dezember 1980 (ABl. für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 27. Dezember 1980, S. 371) Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Abgabepflicht des Betreibers einer Flußkläranlage bleibt, daß "an sich" der Einleiter des (Gruben-)Wassers abwasserabgabepflichtig wäre. Der Betreiber einer Flußkläranlage ist nur "anstelle" des Einleiters abgabepflichtig. Ist, wovon wohl auch das Berufungsgericht ausgeht, unbelastetes Grubenwasser kein Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG, dann ist dessen Einleiter und "an seiner Stelle" auch der Betreiber der Flußkläranlage nicht abgabepflichtig. Zu Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß die §§ 3 ff. lediglich regeln, wie die Schädlichkeit des einzubeziehenden Abwassers in Schadeinheiten zu bewerten und zu ermitteln und in welcher Höhe für die auf diese Weise errechnete Zahl der Schadeinheiten eine Abgabe zu entrichten ist. Für eine erweiternde Auslegung des Abgabetatbestandes des § 2 Abs. 1 AbwAG mit Hilfe der Vorschriften über die Abgabeermittlung (§§ 3 bis 9 AbwAG) ist kein Raum. Mit ihr wird überdies ein Regelungsinhalt zugrunde gelegt, der so mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot schwerlich vereinbar wäre (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 und Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erweiterung der Tatbestandsregelung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AbwAG steht ferner mit dem Verursacherprinzip nicht im Einklang. Ein Abwassereinleiter soll nach der Systematik des Abwasserabgabengesetzes für die von ihm verursachte Schädigung des Gewässers abgabepflichtig sein (vgl. Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 und 4 C 48.87 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1). Wer kein Abwasser, sondern unbelastetes Grubenwasser in ein öffentliches Gewässer einleitet, schädigt das Gewässer nicht und ist daher nicht abgabepflichtig im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG. An seiner Stelle kann auch nicht der Betreiber einer Flußkläranlage nach § 9 Abs. 3 AbwAG i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften abgabepflichtig sein. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bestimmung der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Stelle unterhalb der Flußkläranlage (§ 3 Abs. 2 AbwAG) gibt nichts für die vom Berufungsgericht angenommene Erweiterung der Abgabepflicht her. Nicht dem Einleiten von unbelastetem Grundwasser, sondern von mehr oder weniger verschmutztem Abwasser in öffentliche Gewässer soll durch die Abwasserabgabepflicht entgegengewirkt werden.

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Das angefochtene Urteil wäre dennoch aus anderen Gründen richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn auch Grubenwasser zum Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG gehören sollte. Dem ist indes nicht so.

12

Da Grubenwasser, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, nicht zum "Niederschlagswasser" gehört, kommt allenfalls seine Zuordnung zum "Schmutzwasser" in Betracht. Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG ist in erster Linie "das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte ... Wasser". Davon kann bei Grubenwasser keine Rede sein. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird das Grubenwasser weder gebraucht noch verändert. Es wird vielmehr unmittelbar nach dem Abpumpen in das Gewässer geleitet.

13

Grubenwasser ist auch kein "bei Trockenwetter damit <sc. gemeinsam mit dem "echten" Schmutzwasser> zusammen abfließende<s> Wasser" (§ 2 Abs. 1 AbwAG in der zweiten Alternative der Schmutzwasserdefinition). Sogenanntes "Fremdwasser" in diesem Sinne ist, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt und wie auch von Berendes/Winters, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl., S. 38, Nisipeanu, Abwasserrecht, 1991 S. 143 und Engelhardt/Ruchay, Gewässerschutz - Abwasser, § 18 a WHG Anm. 3 angenommen wird, allein das "ungewollt" und "unkontrolliert" abfließende Sickerwasser. Das Grubenwasser wird hingegen bewußt, gezielt und (wasserrechtlich) erlaubt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet.

14

Die vom Kläger begehrte teilweise Aufhebung der Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 1981, 1982 und 1983 erweist sich daher als begründet. Der darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlungsanspruch folgt aus dem Rechtsgrund der Erstattungspflicht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1956 - BVerwG V C 118.55 - BVerwGE 4, 215 <218>). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 85 Nr. 1 Buchst. f LWG vom 4. Juli 1979 (a.a.O.) i.V.m. den §§ 236 Abs. 1 und 238 Abs. 1 AO.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 331.912 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker