§ 1 AbwAG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-9
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.