Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1992, Az.: BVerwG 3 B 87.92
Arztrecht; Prognose der Pflichterfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 87.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 05.03.1991 - AZ: 16 K 89.3451
- VGH Bayern - 03.03.1992 - AZ: 21 B 91.1336
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO
- § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO
- § 132 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- NJW 1993, 806 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 584 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ob sich jemand zur Ausübung des ärztlichen Berufs als "unwürdig" erwiesen hat, hängt nicht von der Prognose ab, ob er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er betrieb als praktischer Arzt und Psychotherapeut seit 1976 in München eine Arztpraxis mit Kassenzulassung, in der er fast ausschließlich Drogenabhängige behandelte. Das Landgericht München verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20. November 1979 wegen eines fortgesetzten Vergehens der ärztlich nicht begründeten Verschreibung von Betäubungsmitteln mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und verbot ihm zugleich auf die Dauer von drei Jahren die Behandlung Drogensüchtiger. Nachdem der Kläger nach Ablauf des teilweisen Berufsverbots die Verschreibung von Betäubungsmitteln an Drogenabhängige wieder aufgenommen hatte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 5. September 1984 die Approbation und führte zur Begründung aus, daß sich der Kläger mit der Wiederaufnahme des strafrechtlich geahndeten Verhaltens als unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen habe. Mit Urteil vom 21. Juli 1988 gelangte das Landgericht München zu der Erkenntnis, daß der Kläger ein Vergehen der fortgesetzten, vorsätzlichen, unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln begangen habe; es erachtete ihn für schuldunfähig und verbot ihm die Ausübung des Arztberufes insoweit für immer, als es sich um die Behandlung von Drogensüchtigen wegen deren Sucht oder wegen der durch die Sucht verursachten Entzugserscheinungen handelt. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Widerruf der Approbation mit Bescheid vom 26. Juli 1989 zurück. Klage und Berufung blieben erfolglos.
1.
Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1.1
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel zum ersten darin, daß das Berufungsgericht der Einschätzung des Strafgerichts und des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Kläger außerhalb der Behandlung Drogenabhängiger rechtswidrige Taten begehen werde, nicht gefolgt sei, ohne den Sachverständigen anzuhören oder ein neues Gutachten einzuholen; jedenfalls hätte es seine Sachkunde begründen müssen, was es nicht getan habe.
Diese Rüge greift nicht durch, weil sie - entgegen der Auffassung des Klägers - die vom Berufungsgericht auch festgestellte Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unberührt läßt. "Unwürdigkeit" zwingt nach Wortlaut und Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung schon allein zum Widerruf der Approbation (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80 und vom 26. Mai 1992 - BVerwG 3 B 82.91 -). Das Berufungsgericht stellt im Hinblick auf die Unwürdigkeit unter anderem darauf ab, daß das Verhalten des Klägers auch deshalb zu einem schweren Ansehensverlust der Ärzteschaft geführt habe, weil dadurch "die absolute Verantwortungsfähigkeit eines jeden Angehörigen des Berufsstandes der Ärzte in Frage gestellt werden" könne. Diese Aussage gilt auch und gerade dann, wenn die Schuldunfähigkeit des Klägers der Beurteilung des Strafgerichts entsprechend nur einen Teil seiner Berufstätigkeit ergreift und der Bereich der Behandlung Nichtdrogensüchtiger unberührt bleibt. Für diese Feststellung bedurfte es daher auch nach Auffassung des Klägers keiner erneuten Anhörung des Sachverständigen, denn mit dieser Annahme ist das Berufungsgericht von der Auffassung des Strafgerichts und des von ihm herangezogenen Sachverständigen nicht abgewichen.
Hat aber das Berufungsgericht auch Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs angenommen, so muß die Beschwerde erfolglos bleiben, weil gegen diese Begründung kein durchgreifender Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen worden ist. Ist nämlich - wie im vorliegenden Fall - die angefochtene Entscheidung auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Der Fall, daß nur hinsichtlich eines von mehreren tragenden Gründen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist, kann nicht anders behandelt werden als der Fall, daß die angefochtene Entscheidung allein auf den anderen Grund gestützt worden wäre, hinsichtlich dessen ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Ob sich die zweite Begründung letztlich als tragfähig erweist, ist im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision nicht entscheidungserheblich; das Revisionsgericht ist nach § 133 Abs. 3 VwGO auf die Prüfung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe, soweit sie die Frage der Unwürdigkeit überhaupt berühren, greifen - wie noch auszuführen ist - nicht durch.
1.2
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel ferner darin, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. in der generellen Beurteilung der geistigen Gesundheit des Klägers - wenn auch mit der genannten Abweichung im Detail - gefolgt sei und die Ergebnisse der Begutachtung ungeprüft übernommen habe, obwohl etwa neun Monate nach dem Urteil des Landgerichts München in der Sache des Klägers der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren dem gleichen Sachverständigen "seine fachwissenschaftliche Dignität gewissermaßen abgesprochen" und dem Instanzgericht empfohlen habe, einen anderen anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen.
Damit wird kein Verfahrensmangel bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), selbst wenn das Sachverständigengutachten und seine Auswertung problematisch gewesen sein sollten. Es wird nicht dargelegt, daß die auf der Würdigung des Gutachtens beruhenden tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustande gekommen sind. Seine Prozeßbevollmächtigten haben im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Sachverständigen L. und sein Gutachten mit keinem Wort angegriffen oder im Hinblick auf die Beurteilung der geistigen Gesundheit des Klägers auch nur eine ergänzende Beweisanregung gegeben, sondern im Gegenteil das vom Strafgericht verhängte partielle Berufsverbot und die dahinterstehende Einschätzung des künftigen Verhaltens des Klägers durch den Sachverständigen L. zur Grundlage ihrer Angriffe gegen den Widerruf der Approbation gemacht. Auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung vom 29. Juli 1991 führen sie aus, daß gegen den Kläger über drei Monate vor dem Strafgericht verhandelt worden sei. Der Kläger sei durch einen der "renommiertesten Gerichtspsychiater Deutschlands" untersucht und begutachtet worden; der Gutachter sei praktisch während der überwiegenden Dauer des Prozesses bei der Verhandlung anwesend gewesen. Unter dem Eindruck all dieser Umstände habe das Strafgericht ein "wohldurchdachtes Urteil" gefällt, das nun durch die Verwaltung "mit einem Federstrich durchkreuzt" werden solle. Der Kläger selbst hat in einem an den Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts gerichteten Schreiben vom 9. November 1991 lediglich von dem ihm "von Gericht attestierten, für jeden Denkenden aber höchst erstaunlich punktuellen, Makel meiner Urteilsfähigkeit" gesprochen und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, daß durch ein Buch über ernährungswissenschaftliche Fragen, an dem er ein Jahr lang gearbeitet habe, "die öffentliche Rehabilitation ... schon auf den Weg gebracht" sei; einzelne Feststellungen oder Schlüsse des Strafurteils oder des von Luthe erstatteten Gutachtens hat auch er nicht angegriffen. Angesichts dieser Situation brauchte sich das Berufungsgericht zu keinen weiteren Ermittlungen veranlaßt zu sehen.
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs selbst, auf den sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers jetzt in ihrer Beschwerdebegründung stützen, den sie aber in das Berufungsverfahren nicht eingeführt hatten, legt im übrigen keineswegs den Schluß nahe, daß auch das im Strafverfahren des Klägers erstattete Gutachten unbrauchbar sei. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Falle dem Gutachter vorgeworfen, daß er "keine umfassende, den Anforderungen genügende Untersuchung und Begutachtung" vorgenommen habe (Beschluß vom 29. März 1989 - 4 StR 109/89 - JR 1990, 119); inwiefern das Gutachten von Prof. L. im Falle des Klägers naheliegende Alternativen ungeprüft gelassen habe und daher unvollständig sei, ist nicht ersichtlich. Auch die Anmerkung von Prof. Dr. B. zu dem BGH-Beschluß an der gleichen Stelle gab zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß. B. meint, daß L. den richterlichen Beurteilungsspielraum über Gebühr einenge. Das Berufungsgericht hat sich aber im vorliegenden Falle durchaus in Auswertung des Gutachtens in der Lage gesehen, von der Begutachtung in einem Punkte ausdrücklich abzuweichen. Dadurch hat es zugleich den Vorwurf widerlegt, es habe die Ergebnisse der Begutachtung ungeprüft übernommen, ganz abgesehen davon, daß der angefochtene Beschluß auch sonst eine selbstverantwortlich überprüfende und nachvollziehende Auswertung des Gutachtens durch das Berufungsgericht durchaus erkennen läßt.
2.
Auch die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen.
2.1
Die zunächst aufgeworfene Frage, "ob die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Überprüfung von Prognoseentscheidungen sich auf Gutachten stützen dürfen, die dem Richter aufgrund ihrer methodischen Grundlagen keine Möglichkeit belassen, in Eigenverantwortlichkeit das zu prognostizierende Verhalten dieser Person selbst wertend (intuitiv) zu erkennen, sondern die ihn dazu zwingen, diesbezüglich (strukturalphänomenologische) 'Diagnosen' des Gutachters kritiklos zu übernehmen" läßt wiederum die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unwürdigkeit unberührt. Die Unwürdigkeit entbehrt nach der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Rechtsauffassung des prognostischen Elements (ebenso im Ergebnis BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80), sie ist nicht vom künftigen Verhalten des Betroffenen abhängig. Die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende Rechtsfrage muß aber selbst - so wie sie entschieden worden ist - von grundsätzlicher Bedeutung sein und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache - auf der Grundlage der vom Kläger für richtig gehaltenen Auffassung - anders entschieden worden wäre (Beschluß vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 -).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich zudem so nicht stellen, denn das Berufungsgericht ist durch das Gutachten in keine Zwangslage geraten und hat sich auch nicht in einer solchen gesehen, denn es ist in der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Klägers von dem in Rede stehenden Gutachten abgewichen und hat damit die vom Kläger vermißte Möglichkeit ergriffen, "in Eigenverantwortlichkeit das zu prognostizierende Verhalten dieser Person selbst wertend (intuitiv) zu erkennen".
Nichts anderes gilt, soweit mit dieser Frage auf die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Richter und Gutachter abgezielt wird.
Auch die - wie der Kläger meint - sich hinter der Frage nach der Kompetenz des Sachverständigen verbergende weitere Frage, "ob bei der Gesamtwürdigung einer Persönlichkeit ... an das indeterministische Menschenbild des Grundgesetzes anzuknüpfen" sei, wird sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beantwortung dieser Frage läßt wiederum die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unwürdigkeit unberührt. Bezüglich der Unwürdigkeit stellt das Berufungsgericht ausweislich der Beschlußbegründung auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Klägers in der Bevölkerung ab. In diesem Zusammenhange mißt es der Tatsache, daß das Landgericht - in rechtskräftiger Entscheidung - die Schuldfähigkeit des Klägers in bezug auf die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln verneint hat, insofern Bedeutung bei, als "dadurch die absolute Verantwortungsfähigkeit eines jeden Angehörigen des Berufsstandes der Ärzte in Frage gestellt" werde, was zu einem schweren Ansehensverlust der Ärzteschaft geführt habe. Diese Feststellung hängt nicht davon ab, ob und wieweit das Berufungsgericht an das indeterministische Menschenbild des Grundgesetzes anknüpft und wie es selbst die Schuldfähigkeit des Klägers beurteilt, sondern nur davon, daß das Strafgericht die Schuldunfähigkeit festgestellt hat. Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Annahme der Unwürdigkeit entfiele, wenn die Schuldfähigkeit des Klägers zu bejahen wäre.
2.2
Auch die Forderung, daß "durch einen rechtsstaatlich konturenlosen Begriff der Unwürdigkeit" nicht der Freiraum besetzt werden dürfe, der durch "eine rechtsstaatlich präzise und disziplinierte Fassung des Begriffs der Unzuverlässigkeit" geschaffen worden sei, enthält keine Rechtsfrage, die bestimmt genug wäre, um es dem Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem Senat ist es verwehrt, von Amts wegen zu prüfen, ob sich aus der Streitsache in Verbindung mit dem Begriff "Unwürdigkeit" eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt.
Im übrigen ist der Begriff der "Unwürdigkeit" nicht in rechtsstaatlich bedenklicherweise unbestimmt, vielmehr durchaus einer sinnvollen Auslegung zugänglich. Der angefochtene Beschluß gibt auf Seite 37 unten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1985 eine Umschreibung dahin gehend, daß ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist, - eine Umschreibung, von der das Berufungsgericht zu Recht vermerkt, daß sie auch die Billigung des beschließenden Senats gefunden hat. Damit unterscheidet sich der Begriff der "Unwürdigkeit" im Berufsrecht auch hinreichend vom Begriff der "Unzuverlässigkeit", der durch die Prognose gekennzeichnet ist, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80; Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3). Es mag sein, daß regelmäßig die Tatsachen, die den Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Arztes zulassen, zugleich auch den Schluß auf seine Unwürdigkeit erlauben; notwendig ist diese Identität der Schlußfolgerung aber nicht. Erweist sich ein Arzt nur in bestimmter Hinsicht - etwa allein in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten - unzuverlässig, so erscheint es durchaus denkbar, daß diese Unzuverlässigkeit für sich genommen einen Widerruf der Approbation nicht rechtfertigt und auch keinen sittlichen Mangel offenbart, der dem Vertrauen der Bevölkerung Abbruch tut. Diese Problematik ist aber vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden, so daß sie vom beschließenden Senat auch nicht zum Anlaß genommen werden kann, die Revision zuzulassen.
3.
Schließlich ist auch die mit der Beschwerde erhobene Abweichungsrüge nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche insofern von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - (BVerwGE 15, 282) ab, als das Berufungsgericht im vorliegenden Fall einen "berufsrechtlichen Überhang" angenommen habe, der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht nicht festgestellt worden sei. Eine Abweichung wird damit nicht aufgezeigt. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nämlich nur dann vor, wenn die Vorinstanz in bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen ist. Abgesehen davon, daß der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andere Vorschriften zugrunde lagen, nämlich der vorliegend nicht einschlägige § 4 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz vom Jahre 1952 und § 35 Abs. 3 GewO, schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich der dem genannten Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an und zitiert es zustimmend. Die hinter der Abweichungsrüge sich verbergende Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall vermag aber eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Die - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Streiwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski